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SR250007

Vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2025-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach A._____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 20. Juni 2024 der vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 2830 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss stellte sie unter anderem die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend Störung des Totenfriedens fest. Zudem ordnete sie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 39/473). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil teilweise aufzuheben und ihn des Totschlags schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Ur- teil vom 14. November 2024 ab (Urk. 39/490). Das Urteil der II. Strafkammer ist rechtskräftig. Der Gesuchsteller hatte am 20. September 2016 seine Untermieterin B._____ während einer Auseinandersetzung zwischen ihnen getötet und hernach an ihrer Leiche den Geschlechtsverkehr vollzogen.

E. 1.1 Der Gesuchsteller stellt ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil der II. Strafkammer. Im Kern begründet er dies damit, dass der II. Strafkammer die Tatsache der schweren Form der bei ihm vorliegenden Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht berücksichtigt, dass er sich bei der Tat nicht mehr habe steuern können. Er stützt sich dafür auf einen neuen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom

14. April 2025 mit der Hauptdiagnose "Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ADHS) F90.0" (Urk. 14/5).

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E. 1.2 Die rechtskräftig verurteilte Person kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesent- lich mildere Bestrafung herbeizuführen.

E. 1.3 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, das heisst ihm überhaupt nicht in irgend einer Form vorlagen, oder wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar vorhanden waren, vom ursprünglichen Gericht in seinem Entscheid aber nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten, nicht aber dann, wenn das Gericht deren Tragweite anders gewürdigt hat. Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Gericht mitberücksichtigt wurde. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren bekannten Tat- sachen ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. Andere Bewertungen und andere Rechtsauffassungen sind keine neue Tatsachen oder neue Beweismittel und können keine Revision begründen. Insbesondere ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage, z.B. über das Vorhandensein einer ver- minderten Schuldfähigkeit, ohne neue Tatsachen (z.B. einen bisher nicht erkannten psychischen Zustand) mit der Revision anzufechten bzw. mit einem Gutachten erneut aufzurollen (vgl. BGer 6B_658/2012 vom 2. Mai 2013, E. 1.4.2). Den neuen Tatsachen oder Beweismitteln muss zudem eine gewisse Erheblichkeit zukommen, um revisionsbegründend zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil

– ausgehend von den veränderten Umständen – wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Der Gesuchsteller ist beweisbelastet, wenn auch die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1, 2.2; BGer 6B_1353/2020 vom

22. Dezember 2020 E. 2.3.1; BGer 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; BGer 6B_442/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1; BSK StPO-HEER/COVACI, Art. 413 N 5, Art. 410 N 34, 44, 51, 72; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 413 N 2).

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E. 2 Der Gesuchsteller persönlich ersuchte mit Eingabe vom 15. Februar 2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 1). Der amtlichen Verteidigung wurde daraufhin mit Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom 24. Februar 2025 Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob ein Revisionsverfahren an die Hand zu nehmen sei, ferner wurde eine Kopie des Schreibens des Gesuchstellers vom 15. Februar 2025 an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung weitergeleitet (Urk. 2). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ teilte innert erstreckter Frist am 8. April 2025 mit, dass der Gesuchsteller insbesondere aufgrund neuer Erkenntnisse an seinem Revisionsgesuch festhalte und ersuchte um eine Fristansetzung zur Begründung (Urk. 4). Mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer vom 14. April 2025 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers be- stellt und ihr eine Nachfrist angesetzt, um das Revisionsgesuch zu begründen und insbesondere die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Urk. 6). Dem kam sie mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig nach und beantragte, das ober- gerichtliche Urteil vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und neu durch das Gericht zu

- 4 - beurteilen, wobei ein neues Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 13). Das Revisionsgesuch wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2025 den Par- teien sowie der II. Strafkammer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 17). Während die II. Strafkammer ausdrücklich auf eine Stellungnahme ver- zichtete (Urk. 19), liess sich die Staatsanwaltschaft dazu fristgemäss vernehmen und beantragte die Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 20). Die Privatkläger- innen ersuchten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung (Urk. 22). Nachdem ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 bewilligt und eine Fristerstreckung gewährt worden war (Urk. 24), reichten sie am 7. Juli 2025 fristgemäss ihre Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung des Revisionsgesuchs ein (Urk. 26). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen gingen dem Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zu (Urk. 28). Seine Vernehmlassung erfolgte innert erstreckter Frist am 14. August 2025 (Urk. 34). Sie wurde den übrigen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf die Privatkläger mit Schreiben vom 27. August 2025 auf eine solche verzichteten (Urk. 37) und die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr äusserte. Die Akten der II. Strafkammer wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 39/262- 503). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Revision

E. 2.1 Der Sammeleingabe des Gesuchstellers persönlich vom 15. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. Er führt im Kern aus, er habe die ambulante Therapie nicht beginnen können und seine ADHS sei seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn nicht versorgt, er habe keine ADHS-Medikamente erhalten, sondern sei in einer Art Einzelhaft auf Interventionsstufe eingesperrt, was seine Gesundheit erheblich gefährde. Ohne geeignete Anstalt für die Massnahme/Therapie habe er viel Zeit, um seinen Fall international anzuzeigen. In Grossbritannien gebe es für Totschlag ("Manslaugh- ter") ein bis drei Jahre Haft, in den USA gebe es viele Anwaltskomitees und 30- 40% der Menschen würden dem Täter folgen und ihn unterstützen. Der Gesuch- steller bittet um Begnadigung, Wiedereingliederung und ein gerechtes Ende des Verfahrens (Urk. 1).

E. 2.2 Laut dem von der Verteidigung eingereichten Austrittsbericht der Universitä- ren Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 14. April 2025 sei der Gesuchsteller am 19. Februar 2025 vom Gefängnis Solothurn zur Krisenintervention, Diagnostik und Behandlung auf die forensische Spezialstation … [Abteilung] verlegt worden. Im Rahmen des psychomotorisch deutlich agitierten und nervösen Verhaltens so- wie damit einhergehender Unruhe und emotionaler Instabilität (bei Eintritt zudem beschleunigtes Sprechtempo, hingegen keine Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder inhaltlichen Denkstörungen), sei eine Therapie mit Focalin (ADHS-Medika- ment) in aufsteigender Dosierung erfolgt. Hierunter habe sich eine rasche und ausgeprägte Beruhigung hinsichtlich des Bewegungsdranges und der emotionalen Instabilität sowie des subjektiven Empfindens des Patienten gezeigt. Weiterhin habe objektiviert werden können, dass der Gesuchsteller auf stressige Situationen mit psychomotorischer Unruhe und innerem Unwohlsein reagiere. In der Folge sei die Dosis von Focalin auf täglich 40 mg gesteigert worden. Seither habe der Gesuchsteller am Stationsprogramm teilgenommen und einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Er habe am 18. März 2025 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand ins Gefängnis Solothurn zurückverlegt werden können (Urk. 14/5 [=Urk. 16/5]). Die persönliche Reklamation des Gesuchstellers, dass seine ADHS seit seinem Eintritt in die JVA Solothurn nicht versorgt worden sei und er keine ADHS-Medikamente mehr erhalten habe, ist damit bearbeitet und behoben worden. Auch die Interventi-

- 7 - onsstufe konnte nach seinem Wiedereintritt in die JVA Solothurn aufgehoben werden (Urk. 16/8 S. 3). Ein Revisionsgrund liegt in diesen Vollzugsfragen nicht.

E. 2.3 Die Verteidigung nimmt Bezug auf den Austrittsbericht mit der Bestätigung der ADHS-Diagnose, die Vollzugsberichte der JVA Pöschwies vom 15. April 2025 und der JVA Solothurn vom 2. April 2025, die frühere, von ihr als falsch bezeich- nete testpsychologische Untersuchung des Gesuchstellers durch den Psychologen lic. phil. C._____ vom 1. Februar 2023 und die Wirkungen von Focalin sowie von Kokain auf ADHS-Patienten (Urk. 14/1-7 [=Urk. 16/1-7] und Urk. 16/8). Sie trägt zur Begründung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen vor, der zu revidierende Entscheid der II. Strafkammer beruhe auf Unkenntnis. Bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2024 sei keine gesicherte ADHS-Diagnose vorgelegen, da C._____, der den Gesuchsteller in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies getestet habe, eine ADHS fälschlicherweise ver- neint habe. Das Ergänzungsgutachten habe das Vorliegen einer ADHS aufgrund der falschen Diagnose bei der Frage der Schuldfähigkeit nicht berücksichtigt. Es habe sich mit der im Zeitpunkt der Anlasstat unbehandelten ADHS und mit den Wirkungen auf die Anlasstat nicht befasst. Aufgrund des Gutachtens habe der Gesuchsteller ADHS-Medikamente erhalten, aber in einer geringeren Dosierung als erforderlich. Eine gesicherte Diagnose habe erst nach einem plötzlichen Entzug der ADHS-Medikamente und den damit verbundenen schweren Symptomen durch die Spezialstation E._____, UPD Bern, gestellt werden können. Es sei inzwischen erwiesen, dass der Gesuchsteller eine schwere Form einer ADHS habe, die nur mit einer massiv überhöhten Dosierung mit dem ADHS-Medikament Focalin behandelt werden könne. Zudem sei bei der Erstellung des Gutachtens übersehen worden, dass der Gesuchsteller in seiner Jugend Kokain eingenommen habe, um sich zu beruhigen. Es sei wissenschaftlich belegt, dass bei ADHS-Patienten die Einnahme von Kokain eine beruhigende Wirkung habe. Kurz vor seiner Verlegung in die JVA Solothurn seien die Medikamente plötzlich ganz abgesetzt worden, mit der Folge, dass es noch in der JVA Pöschwies zu erneuten Schwierigkeiten aufgrund des vom Gesuchsteller nicht mehr kontrollierbaren Verhaltens gekommen sei. Der Gesuch- steller habe sich bei der Anlasstat nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt steuern können. Die bei der Tat vorliegende, grosse seelische Gemütsbewegung

- 8 - sei aufgrund der damals nicht behandelten schweren Form der ADHS entschuld- bar. Der Gesuchsteller beantragt ein neues Ergänzungsgutachten, das sich zur Frage der Wirkung der schweren ADHS in Bezug auf die Anlasstat äussert. Für die rechtliche Qualifikation der Anlasstat seien entsprechende Schlussfolgerungen von eminenter Bedeutung, damit der Gesuchsteller ein gerechtes Urteil und eine ange- messene Strafe erhalte (Urk. 13 S. 5 ff.). 3.1 In ihrem Urteil vom 20. Juni 2024 stellte die II. Strafkammer insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ ab. Sein Ergänzungsgutachten vom

15. Januar 2024 erfolgte in Ergänzung seines Aktengutachtens vom 26. April 2021 über den Gesuchsteller unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung, ins- besondere unter Berücksichtigung eines Vorfalles vom 9. März 2023 in der JVA Pöschwies, bei dem der Gesuchsteller einen Mitarbeiter in dessen Büro mit Kot beworfen hatte (vgl. Urk. 39/409 S. 4). Anders als im genannten Aktengutachten liess sich der Gesuchsteller nunmehr auf die Begutachtung ein. Der Gutachter nahm in seinem Ergänzungsgutachten die Überlegung des Gesuchstellers auf, ob bei ihm nicht statt einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung oder zusätzlich eine ADHS und/oder eine Autismusspektrum-Störung vorliege. Der Gutachter hielt fest, dass eine Autismusspektrum-Störung beim Gesuchsteller eindeutig ausge- schlossen werden könne. Anders verhalte es sich mit einer ADHS. Eine ADHS- Diagnose sei beim Gesuchsteller bereits in der Kindheit gestellt worden. Zudem schildere er, dass er durch Medikamente wie Focalin und Concerta, die er jeweils von Mitgefangenen erhalten habe, eine deutliche Wirkung verspürt habe, er weni- ger ablenkbar und konzentrierter gewesen sei. Die von ihm beschriebene Wirkung sei typisch für eine ADHS. Zur Frage, ob die Diagnose einer ADHS gestellt werden müsse, verwies der Gutachter zunächst auf die testpsychologische Abklärung von lic. phil. C._____ vom 1. Februar 2023. Der Letztgenannte war zum Schluss gekommen, dass verschiedene beim Gesuchsteller festgestellten Symptome wie Hyperaktivität, Impulsivität und mangelnde Affektkontrolle bei einer ADHS vor- kämen, diese Symptome sich aber besser durch die im genannten Aktengutachten festgehaltene emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erklären liessen als mit einer ADHS (Urk. 14/2). Der Gutachter hielt in seinem Ergänzungsgutachten indes fest, dass die Diagnose einer emotional instabilen Per-

- 9 - sönlichkeit aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Gesuchsteller nicht mehr passend sei. Der Gesuchsteller zeige zwar etliche Verhaltensauffälligkeiten und insbesondere die Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität, die im Anlass- delikt und verschiedenen Konflikten ihren Ausdruck fänden. Dem Konzept der instabilen Persönlichkeit entsprächen diese Auffälligkeiten aber nicht. Einige der Auffälligkeiten passten aber zu einer ADHS. Die vom Gesuchsteller selbst geschil- derte Medikamentenwirkung sei zum aktuellen Zeitpunkt die eindeutigste Informa- tion dafür. Die ADHS-Diagnose habe zwar laut dem Gutachter aufgrund der im ADHS-Abklärungsbericht festgehaltenen Befunde zum Zeitpunkt des Ergänzungs- gutachtens nicht abschliessend gesichert werden können, lasse sich aber derzeit als Verdachtsdiagnose diagnostizieren. Sie könne im weiteren Verlauf unter einer entsprechenden, ärztlich kontrollierten Medikation, bei der sich die vom Gesuch- steller geschilderten Zustandsverbesserungen langfristig bestätigen liessen, gesichert werden. In der anschliessenden zusammenfassenden diagnostischen Einschätzung kommt der Gutachter zum Schluss, es liege eine Persönlichkeits- störung, nicht näher bezeichneten Typs gemäss der 10. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) F60.9, der Verdacht auf ADHS nach ICD-10 F90.0 und ein Zustand nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F19.2 vor (Urk. 39/409 S. 36, 38). Der Gutachter empfahl eine ent- sprechende (versuchsweise) ADHS-Medikation, sah hingegen ausdrücklich keinen Bedarf für eine erneute ADHS-Untersuchung (Urk. 39/409 S. 47, 48 f.). 3.2 Für die II. Strafkammer bestanden im Urteil vom 20. Juni 2024 keine Anhalts- punkte, die Zweifel an den schlüssigen gutachterlichen Diagnosen und Ausführun- gen aufkommen liessen, zumal die eigenen Aussagen des Gesuchstellers über sein Erleben im Tatzeitpunkt am 20. September 2016 insbesondere des Kontroll- verlustes aufgrund der Wut, Kränkung, der Schmerzen und seine Überlegungen im Hinblick auf die Schändung der Leiche das Vorliegen der Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, der wutgeprägten Aggressivität und der Dissozialität stützten. Da im Ergänzungsgutachten kein Zusammenhang zwischen

- 10 - den Anlasstaten und der Verdachtsdiagnose einer ADHS/Hyperaktivität hergestellt wurde, ging die II. Strafkammer indessen auf diese Diagnose – wie auch auf die übrigen Diagnosen nach ICD-10 – betreffend Beurteilung der Schuldfähigkeit und Prüfung der Anordnung einer Massnahme nicht weiter ein. Der Gutachter habe zu Recht betont, dass der vom Gesuchsteller geschilderte Ablauf Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus sei. So habe der Gesuchsteller das Verhalten der Geschädigten als unpassend, störend und unangenehm erlebt, es habe ihn Wut gepackt, zumal das Verhältnis zwischen ihm und der Geschädig- ten seit Monaten von Streit geprägt gewesen sei und es ihm bis dahin nicht gelun- gen sei, sie als unliebsame Untermieterin loszuwerden. Um seine Dominanz zu demonstrieren und Kontrolle über die Situation zu bekommen, habe er sie in den Würgegriff genommen. Auch sein Verhalten und seine von ihm geschilderten Gedanken im Zusammenhang mit der Schändung sprächen gegen die Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit, habe er doch erklärt, er habe sich überlegt, dass er früher oder später für die Tötung zur Verantwortung gezogen werde und habe sich gedacht, dann könne er sie auch gerade noch vergewaltigen und damit auch noch bestrafen für ihre ihm gegenüber ausgesprochenen Beleidigungen und ihr provo- katives Verhalten. Auch die schon bald nach der Tat getroffenen Vorkehrungen im Sinne gezielter Sicherungsstrategien, mit welchen er versucht habe, die Tat als Unfall darzustellen und seine Abklärungen, eine Transportmöglichkeit für den Abtransport der Leiche zu organisieren, sprächen gegen eine aufgehobene Schuld- fähigkeit. Dem Gutachten könne auch dahingehend gefolgt werden, dass eine gewisse Verwirrung, welche im Polizeirapport direkt nach der Tat beschrieben werde, auch durch die Tat an sich und den Umstand der nachfolgenden Verhaftung erklärt werden könne. Gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten bestehe beim Gesuchsteller aufgrund seiner Risikodisposition eine besondere Empfänglichkeit dafür, sich gestört, beeinträchtigt oder provoziert zu fühlen und diese Grunddispo- sition könne fliessend in eine aggressive Reaktionsbereitschaft übergehen. Diese Disposition sei aber nicht so determinierend, dass sie zu einer relevanten Beein- trächtigung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit führe. Denn der Gesuch- steller schildere das Delikt letztlich so, dass es gute Gründe für seine Reaktion gegeben habe und er tendenziell in einer legitimen Weise auf Provokationen und

- 11 - unpassendes Verhalten des Opfers reagiert habe. Für das Delikt der Leichen- schändung sei ein intaktes psychisches Funktionsniveau in den Bereichen Wahr- nehmung, Willensbildung und Willensumsetzung festzustellen. Die Motivation für diese Tat habe auf einer in der subjektiven Logik stimmigen Überlegung basiert, in welcher zunächst die möglichen Folgen explizit bewertet worden seien. Es habe eine realitätsgerechte Wahrnehmung der Gelegenheit und eine Einordnung des eigenen Bedürfnisses stattgefunden. Der Gutachter halte im Ergänzungsgutachten zu dieser Frage fest, um eine schuldvermindernde Qualität zu erreichen, müssten Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Wahrnehmung oder Fähigkeit zur Verhal- tensmodifikation und Handlungssteuerung deutlich beeinträchtigt sein. Dies sei bei den Anlassdelikten nicht der Fall gewesen, der Gesuchsteller sei vielmehr einer subjektiven Rationalität mit zielgerichteter situativer Handlungsmotivation gefolgt. Da sich die Argumentation des Gutachters auch in diesem Punkt als stichhaltig erwies, ging die II. Strafkammer davon aus, dass bei den Anlasstaten keine Verminderung der Schuldfähigkeit seitens des Gesuchstellers bestanden habe (Urk. 39/473 S. 46 ff.). 3.3 Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der II. Strafkammer zeigen auf, dass die ADHS-Diagnose beim Gesuchsteller damals als Verdachtsdiagnose gestellt und so im Urteil vom 20. Juni 2024 berücksichtigt wurde. Was der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten antizipiert hat und von der II. Strafkammer als schlüssig und überzeugend aufgenommen wurde, ist eingetreten – die ADHS- Diagnose ist mit der von der Verteidigung angeführten, im Austrittsbericht der UPD Bern bestätigten ADHS-Diagnose und der für den Gesuchsteller spürbaren Wirkung der erhöhten ADHS-Medikation (Focalin) gesichert worden. Die ADHS- Verdachtsdiagnose war der II. Strafkammer aufgrund des Ergänzungsgutachtens bekannt, und sie verzichtete aufgrund der Ausführungen im Ergänzungsgutachten darauf, auf diese Diagnose weiter einzugehen, da sie auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme des Gesuchstellers keinen Einfluss hatte. Dass der Gesuchsteller nach der verordneten Einnahme des ADHS-Medikaments Focalin in hoher Dosierung ruhiger, absprachefähiger und konzentrierter erscheint als vor seinem Aufenthalt auf der Station E._____ ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht bemerkt (Urk. 20 S. 2 f.), nicht überraschend (vgl.

- 12 - dazu allerdings auch den Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 2. April 2025, wonach die Stabilität des Gesuchstellers nicht gefestigt sei und sein Zustand nach wie vor fragil erscheine; vgl. Urk. 16/8 S. 5). Vielmehr war dies gestützt auf das Ergänzungsgutachten in dieser Form zu erwarten, nachdem der Gutachter mit Blick auf die ADHS-Verdachtsdiagnose ausdrücklich eine ADHS-Medikation empfohlen hatte. Daran ändert auch nichts, dass laut der Verteidigung eine schwere Form von ADHS vorliege, deren Symptome nur mit der zunehmend hohen, verabreichten Dosis von Focalin von 40 mg täglich hätten beseitigt werden können (Urk. 13 S. 12). Im Austrittsbericht wird die Diagnose nicht als schwere ADHS, sondern als "einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) F90.0" bezeichnet und festgehalten, die von Dr. D._____ gestellte Diagnose habe bestätigt werden können (Urk. 14/5 S. 1, 3). Davon abgesehen weist die Verteidigung zutref- fend darauf hin, dass die im Gutachten von Prof. D._____ genannten Risikoeigenschaften einer Persönlichkeitsstörung mit gesteigertem Autonomiebe- dürfnis, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität und die bekannten Symptome einer ADHS – Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität und Impulsivität – nahe beieinander liegen (Urk. 13 S. 14). Der Gutachter verwies im Ergänzungsgutachten zunächst auf das Aktengutachten mit der Darlegung des Risikoprofils des Gesuchstellers mit einem gesteigerten Autonomiebedürfnis, einer gesteigerten Rigidität, einer wutgeprägten Aggressivität und einer Dissozialität. Einzig die Risikoeigenschaft "basales verschwörerisches Wahrnehmungsmuster" strich der Gutachter aufgrund der Eigenauskünfte des Gesuchstellers. Mit diesen Risikoeigenschaften, die er im Ergänzungsgutachten erneut darstellte und erklärte, beleuchtete der Gutachter den psychischen Zustand des Gesuchstellers bei den Anlassdelikten vom 20. September 2016 (Urk. 39/409 S. 32 ff., 38 ff., 46 ff.). So ging die vom Gesuchsteller geschilderte Symptomatik einer ADHS (Hyperaktivität und emotionale Instabilität) im Urteil der II. Strafkammer im geschilderten Wuterle- ben des Gesuchstellers als Ausdruck der gesteigerten Rigidität und aggressiven Reaktivität im Zeitpunkt der Anlasstaten auf (Urk. 39/473 S. 44 ff.). Für die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit und Massnahme kam es nicht auf die exakten gutachter- lichen Diagnosen an, sondern auf die genannten Risikoeigenschaften und deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Gesuchstellers im Zeitpunkt der

- 13 - Anlasstaten. Damit geht einher, dass die ADHS-Diagnose revisionsrechtlich keine neue, der II. Strafkammer unbekannte Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Diese Tatsache war der II. Strafkammer bekannt und wurde von ihr im Urteil vom 20. Juni 2024 ausdrücklich als für die Entscheidfindung nicht relevant erachtet. 3.4 Die auf der Station E._____ in Bern durch die UPD erfolgte Bestätigung der ADHS-Diagnose mit entsprechend positiver Wirkung der erhöhten ADHS-Medika- tion ist sodann revisionsrechtlich unerheblich, und zwar selbst wenn es sich dabei entgegen dem vorstehend Ausgeführten um eine neue, der II. Strafkammer nicht bekannte Tatsache handeln würde. Der Gutachter wies im Ergänzungsgutachten darauf hin, dass für die wesentlichen mit dem Gutachten zu beantworteten Fragen

– mithin für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Anlasstat – die genaue diagnostische Einordnung gemäss ICD belanglos sei, da allgemeinpsychiatrische Klassifikationssysteme wie ICD nicht dafür konzipiert und daher häufig wenig oder gar nicht geeignet seien, die risikore- levanten Persönlichkeitsauffälligkeiten abzubilden. Damit hatte der Gutachter klargestellt, dass seine Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt nicht von der Zuordnung der Symptomatik zu ein- zelnen psychischen Störungsbildern (quasi der "Etikette") vorgegeben sei, was aus seinen weiteren, von der II. Strafkammer als schlüssig und überzeugend aufge- nommenen Ausführungen auch hervorgeht. Die Kategorisierung der festgestellten Symptome mag daher zwar durchaus dogmatische Relevanz aufweisen. Für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeit- punkt kam ihr im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Ablauf der Anlasstat vom 20. September 2016 war laut dem Urteil der II. Strafkam- mer, die sich dem Gutachter anschloss, Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus, und die Tat folgte einer subjektiven Rationalität, für die daher eine volle Schuldfähigkeit gegeben war. Die Einschätzungen des Gutachters wurden im Urteil der II. Strafkammer wiedergeben, gewürdigt und begründet geteilt (vgl. Urk. 39/473 S. 44 ff.). Einzig aus den vorstehenden, vom Gutachter dargelegten Gründen – und nicht wegen fehlender Bestätigung resp. Sicherung der Diagnose – wurde auf die ADHS-Diagnose des Gesuchstellers im

- 14 - Zusammenhang mit der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und Massnahme nicht weiter eingegangen. Der Gutachter und ihm folgend die II. Straf- kammer konnten die genaue Klassifikation der Diagnosen des Gesuchstellers einschliesslich ADHS für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme unberücksichtigt lassen (vgl. Urk. 39/473 S. 46). Das führt ohne Weiteres dazu, dass sich an der Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme durch die II. Strafkammer aufgrund der nunmehr gesicherten ADHS-Diagnose nichts ändern würde. Es ist nicht wahrscheinlich und kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens mit der Bestäti- gung der ADHS-Diagnose eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt aufzeigen würde. Die im Rahmen des Strafvollzugs erfolgte Sicherung der ADHS-Diagnose ist insofern nicht geeignet, die Beweis- grundlage des Urteils der II. Strafkammer vom 20. Juni 2024 so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers – geschweige denn eine Schuldunfähigkeit – in Betracht zu ziehen wären. Eine Änderung des rechts- kräftigen Urteils der II. Strafkammer erscheint als nicht wahrscheinlich. Ein Revisi- onsgrund lässt sich aus der Sicherung der ADHS-Diagnose unter Behandlung mit hochdosierter ADHS-Medikation mithin auch deshalb nicht ableiten, da es an der Erheblichkeit dieser Tatsache im Sinne der Revisionsbestimmung fehlt. Die Siche- rung der ADHS-Diagnose und die erhöhte ADHS-Medikation rechtfertigt aus demselben Grund kein weiteres Ergänzungsgutachten über den Gesuchsteller. Das Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 erscheint vielmehr weiterhin als aktuell. Zu berücksichtigen ist dabei nur am Rande, dass Schlüsse vom Gesund- heitszustand des Gesuchstellers im Vollzug auf seinen Zustand im Zeitpunkt der Anlasstat am 20. September 2016 aufgrund der seither verstrichenen, langen Zeit immer schwieriger werden dürften und es sich insgesamt verbietet, das Verhalten des Gesuchstellers im Vollzug ohne ADHS-Medikation und unter erhöhter ADHS- Medikation mit Blick auf die Anlasstat interpretieren zu wollen. 3.5 Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 14. November 2024 die Auffassung der II. Strafkammer (Urk. 39/473 S. 41 f.), dass die Umstände vor und während der Tat die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung des Gesuch- stellers ausschliessen, womit der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach

- 15 - Art. 113 StGB nicht zur Anwendung kam und der Gesuchsteller daher der eventu- alvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen war (vgl. Urk. 39/490 S. 10 f.). Die Verteidigung nimmt in ihrer Begründung des Revisions- gesuchs eine dem Urteil der II. Strafkammer widersprechende Wertung und rechtliche Würdigung vor: Sie schliesst aus der gesicherten ADHS-Diagnose und Wirkung der hochdosierten ADHS-Medikation auf eine im Tatzeitpunkt bestehende, eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers aufgrund unbehandelter ADHS und begründet so ihre Auffassung, die heftige Gemütsbewegung im Zeit- punkt des Tötungsdelikts erscheine als entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB (vgl. Urk. 13 S. 20). Dieser Schluss geht zunächst insofern fehl, als die Frage der Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit keinen Einfluss auf die Frage der Entschuldbar- keit des Affekts hat. Die Entschuldbarkeit beurteilte sich anhand der äusseren Umstände der Tat und des Verhaltens einer anderen, anständig gesinnten Person in der betreffenden Situation (vgl. Urk. 39/473 S. 41 f.). Die im Tatzeitpunkt unbe- handelte ADHS des Gesuchstellers vermag an der rechtlichen Würdigung somit nichts zu ändern. Und ohnehin ist die Wertung und rechtliche Würdigung des ursprünglichen Urteils nach dem vorstehend Ausgeführten kein zulässiges Thema und kein gültiger Zweck einer Revision. Mit den Privatklägerinnen (Urk. 26 S. 3) muss vielmehr betont werden, dass die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils der II. Strafkammer aufgrund von Behauptungen resp. Einwänden, die bereits Gegenstand der gerichtlichen Prüfung waren (ADHS, eingeschränkte Steuerungs- fähigkeit und Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung), das Vertrauen in die Endgültigkeit rechtsstaatlicher Entscheidungen untergraben und dem Norm- zweck der Revision widersprechen würde.

E. 4 Die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers Rechtsanwältin lic. iur. X._____ stellte für ihren Aufwand im Revisionsverfahren (im Wesentlichen: Revisionsbe- gründung [Urk. 13] von 20 Seiten und Vernehmlassung [Urk. 34] von vier Seiten) nach Massgabe von § 23 Abs. 2 AnwGebV OG Rechnung über 34.25 Stunden bzw. Fr. 7'535.– zuzüglich Barauslagen (Fr. 72.80) und Mehrwertsteuer (Fr. 616.25), total Fr. 8'224.05. Sie bemerkt dazu, dass sich das von ihrem Mandanten einge- leitete Revisionsverfahren als relativ aufwändig erwiesen habe und die einzelnen

- 17 - Schritte hätten besprochen werden müssen (Urk. 42). Der verrechnete Aufwand erweist sich allerdings insgesamt als zu hoch. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch um viel ging und daher eine sorgfäl- tige Analyse des eingereichten Arztberichts (UPD Bern) mit Blick auf Revisions- gründe angezeigt war. Das Revisionsthema war demgegenüber sehr überschau- bar, die Akten weitgehend bekannt. Die aufgewendete Zeit für die mehrmaligen Besprechungen mit dem Gesuchsteller von über 10 Stunden und für die – teilweise unnötige Rekapitulationen enthaltene – Revisionsbegründung samt Aktenstudium von 14 Stunden erscheint als zu lang. Unter Berücksichtigung der übrigen in der Honorarnote geltend gemachten Positionen wie Korrespondenz mit dem Mandan- ten etc. erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 6'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) angemessen. Ferner ist ein Pauschalzuschlag in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) für die zweite Rechtsschrift zu gewähren. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 5 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerinnen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ stellte für seinen Aufwand (im Wesentlichen: Vernehmlassung [Urk. 26] von zwei Seiten) im Berufungsverfahren Rechnung über 8.65 Stunden bzw. Fr. 1'903.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 2'113.80 (Urk. 41). Das von ihm geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den vorstehend erwähnten Ansätzen und Kriterien und erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Revisionsverfahren mit Fr. 2'113.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 18 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'113.80 Funr.e .ntgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft – werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt vorbe- halten.
  5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuch-  stellers die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerinnen fünffach für sich und die Privat-  klägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250007-O /U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Beschluss vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Juni 2024 (SB220357)

- 2 - Revisionsanträge:

a) Des Gesuchstellers persönlich (Urk. 1; sinngemäss): Das Verfahren sei wiederaufzunehmen und der Gesuchsteller sei milder zu bestrafen.

b) Der Verteidigung (Urk. 13 S. 2):

1. Es sei das obergerichtliche Urteil des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 auf- zuheben und neu durch das Gericht zu beurteilen.

2. Es sei ein Ergänzungsgutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen eines noch in Auftrag zu gebenden Ergänzungsgutachten werden weitere Anträge gestellt.

3. Es seien die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten für die Verteidigung (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 20): Es sei das Revisionsgesuch abzuweisen.

d) Der Privatklägerinnen (Urk. 26; sinngemäss): Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen.

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf

1. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach A._____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 20. Juni 2024 der vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 2830 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss stellte sie unter anderem die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend Störung des Totenfriedens fest. Zudem ordnete sie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 39/473). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil teilweise aufzuheben und ihn des Totschlags schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Ur- teil vom 14. November 2024 ab (Urk. 39/490). Das Urteil der II. Strafkammer ist rechtskräftig. Der Gesuchsteller hatte am 20. September 2016 seine Untermieterin B._____ während einer Auseinandersetzung zwischen ihnen getötet und hernach an ihrer Leiche den Geschlechtsverkehr vollzogen.

2. Der Gesuchsteller persönlich ersuchte mit Eingabe vom 15. Februar 2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 1). Der amtlichen Verteidigung wurde daraufhin mit Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom 24. Februar 2025 Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob ein Revisionsverfahren an die Hand zu nehmen sei, ferner wurde eine Kopie des Schreibens des Gesuchstellers vom 15. Februar 2025 an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung weitergeleitet (Urk. 2). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ teilte innert erstreckter Frist am 8. April 2025 mit, dass der Gesuchsteller insbesondere aufgrund neuer Erkenntnisse an seinem Revisionsgesuch festhalte und ersuchte um eine Fristansetzung zur Begründung (Urk. 4). Mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer vom 14. April 2025 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers be- stellt und ihr eine Nachfrist angesetzt, um das Revisionsgesuch zu begründen und insbesondere die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Urk. 6). Dem kam sie mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig nach und beantragte, das ober- gerichtliche Urteil vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und neu durch das Gericht zu

- 4 - beurteilen, wobei ein neues Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 13). Das Revisionsgesuch wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2025 den Par- teien sowie der II. Strafkammer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 17). Während die II. Strafkammer ausdrücklich auf eine Stellungnahme ver- zichtete (Urk. 19), liess sich die Staatsanwaltschaft dazu fristgemäss vernehmen und beantragte die Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 20). Die Privatkläger- innen ersuchten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung (Urk. 22). Nachdem ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 bewilligt und eine Fristerstreckung gewährt worden war (Urk. 24), reichten sie am 7. Juli 2025 fristgemäss ihre Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung des Revisionsgesuchs ein (Urk. 26). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen gingen dem Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zu (Urk. 28). Seine Vernehmlassung erfolgte innert erstreckter Frist am 14. August 2025 (Urk. 34). Sie wurde den übrigen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf die Privatkläger mit Schreiben vom 27. August 2025 auf eine solche verzichteten (Urk. 37) und die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr äusserte. Die Akten der II. Strafkammer wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 39/262- 503). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Revision 1.1 Der Gesuchsteller stellt ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil der II. Strafkammer. Im Kern begründet er dies damit, dass der II. Strafkammer die Tatsache der schweren Form der bei ihm vorliegenden Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht berücksichtigt, dass er sich bei der Tat nicht mehr habe steuern können. Er stützt sich dafür auf einen neuen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom

14. April 2025 mit der Hauptdiagnose "Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung (ADHS) F90.0" (Urk. 14/5).

- 5 - 1.2 Die rechtskräftig verurteilte Person kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesent- lich mildere Bestrafung herbeizuführen. 1.3 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, das heisst ihm überhaupt nicht in irgend einer Form vorlagen, oder wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar vorhanden waren, vom ursprünglichen Gericht in seinem Entscheid aber nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten, nicht aber dann, wenn das Gericht deren Tragweite anders gewürdigt hat. Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Gericht mitberücksichtigt wurde. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren bekannten Tat- sachen ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. Andere Bewertungen und andere Rechtsauffassungen sind keine neue Tatsachen oder neue Beweismittel und können keine Revision begründen. Insbesondere ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage, z.B. über das Vorhandensein einer ver- minderten Schuldfähigkeit, ohne neue Tatsachen (z.B. einen bisher nicht erkannten psychischen Zustand) mit der Revision anzufechten bzw. mit einem Gutachten erneut aufzurollen (vgl. BGer 6B_658/2012 vom 2. Mai 2013, E. 1.4.2). Den neuen Tatsachen oder Beweismitteln muss zudem eine gewisse Erheblichkeit zukommen, um revisionsbegründend zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil

– ausgehend von den veränderten Umständen – wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Der Gesuchsteller ist beweisbelastet, wenn auch die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1, 2.2; BGer 6B_1353/2020 vom

22. Dezember 2020 E. 2.3.1; BGer 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; BGer 6B_442/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1; BSK StPO-HEER/COVACI, Art. 413 N 5, Art. 410 N 34, 44, 51, 72; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 413 N 2).

- 6 - 2.1 Der Sammeleingabe des Gesuchstellers persönlich vom 15. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. Er führt im Kern aus, er habe die ambulante Therapie nicht beginnen können und seine ADHS sei seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn nicht versorgt, er habe keine ADHS-Medikamente erhalten, sondern sei in einer Art Einzelhaft auf Interventionsstufe eingesperrt, was seine Gesundheit erheblich gefährde. Ohne geeignete Anstalt für die Massnahme/Therapie habe er viel Zeit, um seinen Fall international anzuzeigen. In Grossbritannien gebe es für Totschlag ("Manslaugh- ter") ein bis drei Jahre Haft, in den USA gebe es viele Anwaltskomitees und 30- 40% der Menschen würden dem Täter folgen und ihn unterstützen. Der Gesuch- steller bittet um Begnadigung, Wiedereingliederung und ein gerechtes Ende des Verfahrens (Urk. 1). 2.2 Laut dem von der Verteidigung eingereichten Austrittsbericht der Universitä- ren Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 14. April 2025 sei der Gesuchsteller am 19. Februar 2025 vom Gefängnis Solothurn zur Krisenintervention, Diagnostik und Behandlung auf die forensische Spezialstation … [Abteilung] verlegt worden. Im Rahmen des psychomotorisch deutlich agitierten und nervösen Verhaltens so- wie damit einhergehender Unruhe und emotionaler Instabilität (bei Eintritt zudem beschleunigtes Sprechtempo, hingegen keine Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder inhaltlichen Denkstörungen), sei eine Therapie mit Focalin (ADHS-Medika- ment) in aufsteigender Dosierung erfolgt. Hierunter habe sich eine rasche und ausgeprägte Beruhigung hinsichtlich des Bewegungsdranges und der emotionalen Instabilität sowie des subjektiven Empfindens des Patienten gezeigt. Weiterhin habe objektiviert werden können, dass der Gesuchsteller auf stressige Situationen mit psychomotorischer Unruhe und innerem Unwohlsein reagiere. In der Folge sei die Dosis von Focalin auf täglich 40 mg gesteigert worden. Seither habe der Gesuchsteller am Stationsprogramm teilgenommen und einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Er habe am 18. März 2025 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand ins Gefängnis Solothurn zurückverlegt werden können (Urk. 14/5 [=Urk. 16/5]). Die persönliche Reklamation des Gesuchstellers, dass seine ADHS seit seinem Eintritt in die JVA Solothurn nicht versorgt worden sei und er keine ADHS-Medikamente mehr erhalten habe, ist damit bearbeitet und behoben worden. Auch die Interventi-

- 7 - onsstufe konnte nach seinem Wiedereintritt in die JVA Solothurn aufgehoben werden (Urk. 16/8 S. 3). Ein Revisionsgrund liegt in diesen Vollzugsfragen nicht. 2.3 Die Verteidigung nimmt Bezug auf den Austrittsbericht mit der Bestätigung der ADHS-Diagnose, die Vollzugsberichte der JVA Pöschwies vom 15. April 2025 und der JVA Solothurn vom 2. April 2025, die frühere, von ihr als falsch bezeich- nete testpsychologische Untersuchung des Gesuchstellers durch den Psychologen lic. phil. C._____ vom 1. Februar 2023 und die Wirkungen von Focalin sowie von Kokain auf ADHS-Patienten (Urk. 14/1-7 [=Urk. 16/1-7] und Urk. 16/8). Sie trägt zur Begründung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen vor, der zu revidierende Entscheid der II. Strafkammer beruhe auf Unkenntnis. Bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2024 sei keine gesicherte ADHS-Diagnose vorgelegen, da C._____, der den Gesuchsteller in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies getestet habe, eine ADHS fälschlicherweise ver- neint habe. Das Ergänzungsgutachten habe das Vorliegen einer ADHS aufgrund der falschen Diagnose bei der Frage der Schuldfähigkeit nicht berücksichtigt. Es habe sich mit der im Zeitpunkt der Anlasstat unbehandelten ADHS und mit den Wirkungen auf die Anlasstat nicht befasst. Aufgrund des Gutachtens habe der Gesuchsteller ADHS-Medikamente erhalten, aber in einer geringeren Dosierung als erforderlich. Eine gesicherte Diagnose habe erst nach einem plötzlichen Entzug der ADHS-Medikamente und den damit verbundenen schweren Symptomen durch die Spezialstation E._____, UPD Bern, gestellt werden können. Es sei inzwischen erwiesen, dass der Gesuchsteller eine schwere Form einer ADHS habe, die nur mit einer massiv überhöhten Dosierung mit dem ADHS-Medikament Focalin behandelt werden könne. Zudem sei bei der Erstellung des Gutachtens übersehen worden, dass der Gesuchsteller in seiner Jugend Kokain eingenommen habe, um sich zu beruhigen. Es sei wissenschaftlich belegt, dass bei ADHS-Patienten die Einnahme von Kokain eine beruhigende Wirkung habe. Kurz vor seiner Verlegung in die JVA Solothurn seien die Medikamente plötzlich ganz abgesetzt worden, mit der Folge, dass es noch in der JVA Pöschwies zu erneuten Schwierigkeiten aufgrund des vom Gesuchsteller nicht mehr kontrollierbaren Verhaltens gekommen sei. Der Gesuch- steller habe sich bei der Anlasstat nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt steuern können. Die bei der Tat vorliegende, grosse seelische Gemütsbewegung

- 8 - sei aufgrund der damals nicht behandelten schweren Form der ADHS entschuld- bar. Der Gesuchsteller beantragt ein neues Ergänzungsgutachten, das sich zur Frage der Wirkung der schweren ADHS in Bezug auf die Anlasstat äussert. Für die rechtliche Qualifikation der Anlasstat seien entsprechende Schlussfolgerungen von eminenter Bedeutung, damit der Gesuchsteller ein gerechtes Urteil und eine ange- messene Strafe erhalte (Urk. 13 S. 5 ff.). 3.1 In ihrem Urteil vom 20. Juni 2024 stellte die II. Strafkammer insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ ab. Sein Ergänzungsgutachten vom

15. Januar 2024 erfolgte in Ergänzung seines Aktengutachtens vom 26. April 2021 über den Gesuchsteller unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung, ins- besondere unter Berücksichtigung eines Vorfalles vom 9. März 2023 in der JVA Pöschwies, bei dem der Gesuchsteller einen Mitarbeiter in dessen Büro mit Kot beworfen hatte (vgl. Urk. 39/409 S. 4). Anders als im genannten Aktengutachten liess sich der Gesuchsteller nunmehr auf die Begutachtung ein. Der Gutachter nahm in seinem Ergänzungsgutachten die Überlegung des Gesuchstellers auf, ob bei ihm nicht statt einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung oder zusätzlich eine ADHS und/oder eine Autismusspektrum-Störung vorliege. Der Gutachter hielt fest, dass eine Autismusspektrum-Störung beim Gesuchsteller eindeutig ausge- schlossen werden könne. Anders verhalte es sich mit einer ADHS. Eine ADHS- Diagnose sei beim Gesuchsteller bereits in der Kindheit gestellt worden. Zudem schildere er, dass er durch Medikamente wie Focalin und Concerta, die er jeweils von Mitgefangenen erhalten habe, eine deutliche Wirkung verspürt habe, er weni- ger ablenkbar und konzentrierter gewesen sei. Die von ihm beschriebene Wirkung sei typisch für eine ADHS. Zur Frage, ob die Diagnose einer ADHS gestellt werden müsse, verwies der Gutachter zunächst auf die testpsychologische Abklärung von lic. phil. C._____ vom 1. Februar 2023. Der Letztgenannte war zum Schluss gekommen, dass verschiedene beim Gesuchsteller festgestellten Symptome wie Hyperaktivität, Impulsivität und mangelnde Affektkontrolle bei einer ADHS vor- kämen, diese Symptome sich aber besser durch die im genannten Aktengutachten festgehaltene emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erklären liessen als mit einer ADHS (Urk. 14/2). Der Gutachter hielt in seinem Ergänzungsgutachten indes fest, dass die Diagnose einer emotional instabilen Per-

- 9 - sönlichkeit aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Gesuchsteller nicht mehr passend sei. Der Gesuchsteller zeige zwar etliche Verhaltensauffälligkeiten und insbesondere die Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität, die im Anlass- delikt und verschiedenen Konflikten ihren Ausdruck fänden. Dem Konzept der instabilen Persönlichkeit entsprächen diese Auffälligkeiten aber nicht. Einige der Auffälligkeiten passten aber zu einer ADHS. Die vom Gesuchsteller selbst geschil- derte Medikamentenwirkung sei zum aktuellen Zeitpunkt die eindeutigste Informa- tion dafür. Die ADHS-Diagnose habe zwar laut dem Gutachter aufgrund der im ADHS-Abklärungsbericht festgehaltenen Befunde zum Zeitpunkt des Ergänzungs- gutachtens nicht abschliessend gesichert werden können, lasse sich aber derzeit als Verdachtsdiagnose diagnostizieren. Sie könne im weiteren Verlauf unter einer entsprechenden, ärztlich kontrollierten Medikation, bei der sich die vom Gesuch- steller geschilderten Zustandsverbesserungen langfristig bestätigen liessen, gesichert werden. In der anschliessenden zusammenfassenden diagnostischen Einschätzung kommt der Gutachter zum Schluss, es liege eine Persönlichkeits- störung, nicht näher bezeichneten Typs gemäss der 10. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) F60.9, der Verdacht auf ADHS nach ICD-10 F90.0 und ein Zustand nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 F19.2 vor (Urk. 39/409 S. 36, 38). Der Gutachter empfahl eine ent- sprechende (versuchsweise) ADHS-Medikation, sah hingegen ausdrücklich keinen Bedarf für eine erneute ADHS-Untersuchung (Urk. 39/409 S. 47, 48 f.). 3.2 Für die II. Strafkammer bestanden im Urteil vom 20. Juni 2024 keine Anhalts- punkte, die Zweifel an den schlüssigen gutachterlichen Diagnosen und Ausführun- gen aufkommen liessen, zumal die eigenen Aussagen des Gesuchstellers über sein Erleben im Tatzeitpunkt am 20. September 2016 insbesondere des Kontroll- verlustes aufgrund der Wut, Kränkung, der Schmerzen und seine Überlegungen im Hinblick auf die Schändung der Leiche das Vorliegen der Risikoeigenschaften des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, der wutgeprägten Aggressivität und der Dissozialität stützten. Da im Ergänzungsgutachten kein Zusammenhang zwischen

- 10 - den Anlasstaten und der Verdachtsdiagnose einer ADHS/Hyperaktivität hergestellt wurde, ging die II. Strafkammer indessen auf diese Diagnose – wie auch auf die übrigen Diagnosen nach ICD-10 – betreffend Beurteilung der Schuldfähigkeit und Prüfung der Anordnung einer Massnahme nicht weiter ein. Der Gutachter habe zu Recht betont, dass der vom Gesuchsteller geschilderte Ablauf Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus sei. So habe der Gesuchsteller das Verhalten der Geschädigten als unpassend, störend und unangenehm erlebt, es habe ihn Wut gepackt, zumal das Verhältnis zwischen ihm und der Geschädig- ten seit Monaten von Streit geprägt gewesen sei und es ihm bis dahin nicht gelun- gen sei, sie als unliebsame Untermieterin loszuwerden. Um seine Dominanz zu demonstrieren und Kontrolle über die Situation zu bekommen, habe er sie in den Würgegriff genommen. Auch sein Verhalten und seine von ihm geschilderten Gedanken im Zusammenhang mit der Schändung sprächen gegen die Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit, habe er doch erklärt, er habe sich überlegt, dass er früher oder später für die Tötung zur Verantwortung gezogen werde und habe sich gedacht, dann könne er sie auch gerade noch vergewaltigen und damit auch noch bestrafen für ihre ihm gegenüber ausgesprochenen Beleidigungen und ihr provo- katives Verhalten. Auch die schon bald nach der Tat getroffenen Vorkehrungen im Sinne gezielter Sicherungsstrategien, mit welchen er versucht habe, die Tat als Unfall darzustellen und seine Abklärungen, eine Transportmöglichkeit für den Abtransport der Leiche zu organisieren, sprächen gegen eine aufgehobene Schuld- fähigkeit. Dem Gutachten könne auch dahingehend gefolgt werden, dass eine gewisse Verwirrung, welche im Polizeirapport direkt nach der Tat beschrieben werde, auch durch die Tat an sich und den Umstand der nachfolgenden Verhaftung erklärt werden könne. Gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten bestehe beim Gesuchsteller aufgrund seiner Risikodisposition eine besondere Empfänglichkeit dafür, sich gestört, beeinträchtigt oder provoziert zu fühlen und diese Grunddispo- sition könne fliessend in eine aggressive Reaktionsbereitschaft übergehen. Diese Disposition sei aber nicht so determinierend, dass sie zu einer relevanten Beein- trächtigung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit führe. Denn der Gesuch- steller schildere das Delikt letztlich so, dass es gute Gründe für seine Reaktion gegeben habe und er tendenziell in einer legitimen Weise auf Provokationen und

- 11 - unpassendes Verhalten des Opfers reagiert habe. Für das Delikt der Leichen- schändung sei ein intaktes psychisches Funktionsniveau in den Bereichen Wahr- nehmung, Willensbildung und Willensumsetzung festzustellen. Die Motivation für diese Tat habe auf einer in der subjektiven Logik stimmigen Überlegung basiert, in welcher zunächst die möglichen Folgen explizit bewertet worden seien. Es habe eine realitätsgerechte Wahrnehmung der Gelegenheit und eine Einordnung des eigenen Bedürfnisses stattgefunden. Der Gutachter halte im Ergänzungsgutachten zu dieser Frage fest, um eine schuldvermindernde Qualität zu erreichen, müssten Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Wahrnehmung oder Fähigkeit zur Verhal- tensmodifikation und Handlungssteuerung deutlich beeinträchtigt sein. Dies sei bei den Anlassdelikten nicht der Fall gewesen, der Gesuchsteller sei vielmehr einer subjektiven Rationalität mit zielgerichteter situativer Handlungsmotivation gefolgt. Da sich die Argumentation des Gutachters auch in diesem Punkt als stichhaltig erwies, ging die II. Strafkammer davon aus, dass bei den Anlasstaten keine Verminderung der Schuldfähigkeit seitens des Gesuchstellers bestanden habe (Urk. 39/473 S. 46 ff.). 3.3 Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der II. Strafkammer zeigen auf, dass die ADHS-Diagnose beim Gesuchsteller damals als Verdachtsdiagnose gestellt und so im Urteil vom 20. Juni 2024 berücksichtigt wurde. Was der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten antizipiert hat und von der II. Strafkammer als schlüssig und überzeugend aufgenommen wurde, ist eingetreten – die ADHS- Diagnose ist mit der von der Verteidigung angeführten, im Austrittsbericht der UPD Bern bestätigten ADHS-Diagnose und der für den Gesuchsteller spürbaren Wirkung der erhöhten ADHS-Medikation (Focalin) gesichert worden. Die ADHS- Verdachtsdiagnose war der II. Strafkammer aufgrund des Ergänzungsgutachtens bekannt, und sie verzichtete aufgrund der Ausführungen im Ergänzungsgutachten darauf, auf diese Diagnose weiter einzugehen, da sie auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme des Gesuchstellers keinen Einfluss hatte. Dass der Gesuchsteller nach der verordneten Einnahme des ADHS-Medikaments Focalin in hoher Dosierung ruhiger, absprachefähiger und konzentrierter erscheint als vor seinem Aufenthalt auf der Station E._____ ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht bemerkt (Urk. 20 S. 2 f.), nicht überraschend (vgl.

- 12 - dazu allerdings auch den Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 2. April 2025, wonach die Stabilität des Gesuchstellers nicht gefestigt sei und sein Zustand nach wie vor fragil erscheine; vgl. Urk. 16/8 S. 5). Vielmehr war dies gestützt auf das Ergänzungsgutachten in dieser Form zu erwarten, nachdem der Gutachter mit Blick auf die ADHS-Verdachtsdiagnose ausdrücklich eine ADHS-Medikation empfohlen hatte. Daran ändert auch nichts, dass laut der Verteidigung eine schwere Form von ADHS vorliege, deren Symptome nur mit der zunehmend hohen, verabreichten Dosis von Focalin von 40 mg täglich hätten beseitigt werden können (Urk. 13 S. 12). Im Austrittsbericht wird die Diagnose nicht als schwere ADHS, sondern als "einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) F90.0" bezeichnet und festgehalten, die von Dr. D._____ gestellte Diagnose habe bestätigt werden können (Urk. 14/5 S. 1, 3). Davon abgesehen weist die Verteidigung zutref- fend darauf hin, dass die im Gutachten von Prof. D._____ genannten Risikoeigenschaften einer Persönlichkeitsstörung mit gesteigertem Autonomiebe- dürfnis, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität und die bekannten Symptome einer ADHS – Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität und Impulsivität – nahe beieinander liegen (Urk. 13 S. 14). Der Gutachter verwies im Ergänzungsgutachten zunächst auf das Aktengutachten mit der Darlegung des Risikoprofils des Gesuchstellers mit einem gesteigerten Autonomiebedürfnis, einer gesteigerten Rigidität, einer wutgeprägten Aggressivität und einer Dissozialität. Einzig die Risikoeigenschaft "basales verschwörerisches Wahrnehmungsmuster" strich der Gutachter aufgrund der Eigenauskünfte des Gesuchstellers. Mit diesen Risikoeigenschaften, die er im Ergänzungsgutachten erneut darstellte und erklärte, beleuchtete der Gutachter den psychischen Zustand des Gesuchstellers bei den Anlassdelikten vom 20. September 2016 (Urk. 39/409 S. 32 ff., 38 ff., 46 ff.). So ging die vom Gesuchsteller geschilderte Symptomatik einer ADHS (Hyperaktivität und emotionale Instabilität) im Urteil der II. Strafkammer im geschilderten Wuterle- ben des Gesuchstellers als Ausdruck der gesteigerten Rigidität und aggressiven Reaktivität im Zeitpunkt der Anlasstaten auf (Urk. 39/473 S. 44 ff.). Für die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit und Massnahme kam es nicht auf die exakten gutachter- lichen Diagnosen an, sondern auf die genannten Risikoeigenschaften und deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Gesuchstellers im Zeitpunkt der

- 13 - Anlasstaten. Damit geht einher, dass die ADHS-Diagnose revisionsrechtlich keine neue, der II. Strafkammer unbekannte Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Diese Tatsache war der II. Strafkammer bekannt und wurde von ihr im Urteil vom 20. Juni 2024 ausdrücklich als für die Entscheidfindung nicht relevant erachtet. 3.4 Die auf der Station E._____ in Bern durch die UPD erfolgte Bestätigung der ADHS-Diagnose mit entsprechend positiver Wirkung der erhöhten ADHS-Medika- tion ist sodann revisionsrechtlich unerheblich, und zwar selbst wenn es sich dabei entgegen dem vorstehend Ausgeführten um eine neue, der II. Strafkammer nicht bekannte Tatsache handeln würde. Der Gutachter wies im Ergänzungsgutachten darauf hin, dass für die wesentlichen mit dem Gutachten zu beantworteten Fragen

– mithin für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Anlasstat – die genaue diagnostische Einordnung gemäss ICD belanglos sei, da allgemeinpsychiatrische Klassifikationssysteme wie ICD nicht dafür konzipiert und daher häufig wenig oder gar nicht geeignet seien, die risikore- levanten Persönlichkeitsauffälligkeiten abzubilden. Damit hatte der Gutachter klargestellt, dass seine Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt nicht von der Zuordnung der Symptomatik zu ein- zelnen psychischen Störungsbildern (quasi der "Etikette") vorgegeben sei, was aus seinen weiteren, von der II. Strafkammer als schlüssig und überzeugend aufge- nommenen Ausführungen auch hervorgeht. Die Kategorisierung der festgestellten Symptome mag daher zwar durchaus dogmatische Relevanz aufweisen. Für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeit- punkt kam ihr im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Der Ablauf der Anlasstat vom 20. September 2016 war laut dem Urteil der II. Strafkam- mer, die sich dem Gutachter anschloss, Ausdruck eines weitgehend intakten psychischen Funktionsniveaus, und die Tat folgte einer subjektiven Rationalität, für die daher eine volle Schuldfähigkeit gegeben war. Die Einschätzungen des Gutachters wurden im Urteil der II. Strafkammer wiedergeben, gewürdigt und begründet geteilt (vgl. Urk. 39/473 S. 44 ff.). Einzig aus den vorstehenden, vom Gutachter dargelegten Gründen – und nicht wegen fehlender Bestätigung resp. Sicherung der Diagnose – wurde auf die ADHS-Diagnose des Gesuchstellers im

- 14 - Zusammenhang mit der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und Massnahme nicht weiter eingegangen. Der Gutachter und ihm folgend die II. Straf- kammer konnten die genaue Klassifikation der Diagnosen des Gesuchstellers einschliesslich ADHS für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme unberücksichtigt lassen (vgl. Urk. 39/473 S. 46). Das führt ohne Weiteres dazu, dass sich an der Beurteilung der Schuldfähigkeit und Massnahme durch die II. Strafkammer aufgrund der nunmehr gesicherten ADHS-Diagnose nichts ändern würde. Es ist nicht wahrscheinlich und kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens mit der Bestäti- gung der ADHS-Diagnose eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt aufzeigen würde. Die im Rahmen des Strafvollzugs erfolgte Sicherung der ADHS-Diagnose ist insofern nicht geeignet, die Beweis- grundlage des Urteils der II. Strafkammer vom 20. Juni 2024 so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers – geschweige denn eine Schuldunfähigkeit – in Betracht zu ziehen wären. Eine Änderung des rechts- kräftigen Urteils der II. Strafkammer erscheint als nicht wahrscheinlich. Ein Revisi- onsgrund lässt sich aus der Sicherung der ADHS-Diagnose unter Behandlung mit hochdosierter ADHS-Medikation mithin auch deshalb nicht ableiten, da es an der Erheblichkeit dieser Tatsache im Sinne der Revisionsbestimmung fehlt. Die Siche- rung der ADHS-Diagnose und die erhöhte ADHS-Medikation rechtfertigt aus demselben Grund kein weiteres Ergänzungsgutachten über den Gesuchsteller. Das Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 erscheint vielmehr weiterhin als aktuell. Zu berücksichtigen ist dabei nur am Rande, dass Schlüsse vom Gesund- heitszustand des Gesuchstellers im Vollzug auf seinen Zustand im Zeitpunkt der Anlasstat am 20. September 2016 aufgrund der seither verstrichenen, langen Zeit immer schwieriger werden dürften und es sich insgesamt verbietet, das Verhalten des Gesuchstellers im Vollzug ohne ADHS-Medikation und unter erhöhter ADHS- Medikation mit Blick auf die Anlasstat interpretieren zu wollen. 3.5 Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 14. November 2024 die Auffassung der II. Strafkammer (Urk. 39/473 S. 41 f.), dass die Umstände vor und während der Tat die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung des Gesuch- stellers ausschliessen, womit der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach

- 15 - Art. 113 StGB nicht zur Anwendung kam und der Gesuchsteller daher der eventu- alvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen war (vgl. Urk. 39/490 S. 10 f.). Die Verteidigung nimmt in ihrer Begründung des Revisions- gesuchs eine dem Urteil der II. Strafkammer widersprechende Wertung und rechtliche Würdigung vor: Sie schliesst aus der gesicherten ADHS-Diagnose und Wirkung der hochdosierten ADHS-Medikation auf eine im Tatzeitpunkt bestehende, eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers aufgrund unbehandelter ADHS und begründet so ihre Auffassung, die heftige Gemütsbewegung im Zeit- punkt des Tötungsdelikts erscheine als entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB (vgl. Urk. 13 S. 20). Dieser Schluss geht zunächst insofern fehl, als die Frage der Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit keinen Einfluss auf die Frage der Entschuldbar- keit des Affekts hat. Die Entschuldbarkeit beurteilte sich anhand der äusseren Umstände der Tat und des Verhaltens einer anderen, anständig gesinnten Person in der betreffenden Situation (vgl. Urk. 39/473 S. 41 f.). Die im Tatzeitpunkt unbe- handelte ADHS des Gesuchstellers vermag an der rechtlichen Würdigung somit nichts zu ändern. Und ohnehin ist die Wertung und rechtliche Würdigung des ursprünglichen Urteils nach dem vorstehend Ausgeführten kein zulässiges Thema und kein gültiger Zweck einer Revision. Mit den Privatklägerinnen (Urk. 26 S. 3) muss vielmehr betont werden, dass die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils der II. Strafkammer aufgrund von Behauptungen resp. Einwänden, die bereits Gegenstand der gerichtlichen Prüfung waren (ADHS, eingeschränkte Steuerungs- fähigkeit und Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung), das Vertrauen in die Endgültigkeit rechtsstaatlicher Entscheidungen untergraben und dem Norm- zweck der Revision widersprechen würde.

4. Im Ergebnis hat der Gesuchsteller keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO glaubhaft gemacht, die geeignet wären, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Da keine Revisions- gründe vorliegen, ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen.

- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 800.– festzusetzen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Gemäss § 1 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr beträgt im Revisionsverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 Abs. 1 Anw- GebV). Nur wenn die Revisionsinstanz in der Sache neu entscheidet, gelten die Ansätze für das ursprüngliche Verfahren (§ 20 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr bemisst sich anhand der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigung bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemüh- ungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

4. Die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers Rechtsanwältin lic. iur. X._____ stellte für ihren Aufwand im Revisionsverfahren (im Wesentlichen: Revisionsbe- gründung [Urk. 13] von 20 Seiten und Vernehmlassung [Urk. 34] von vier Seiten) nach Massgabe von § 23 Abs. 2 AnwGebV OG Rechnung über 34.25 Stunden bzw. Fr. 7'535.– zuzüglich Barauslagen (Fr. 72.80) und Mehrwertsteuer (Fr. 616.25), total Fr. 8'224.05. Sie bemerkt dazu, dass sich das von ihrem Mandanten einge- leitete Revisionsverfahren als relativ aufwändig erwiesen habe und die einzelnen

- 17 - Schritte hätten besprochen werden müssen (Urk. 42). Der verrechnete Aufwand erweist sich allerdings insgesamt als zu hoch. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch um viel ging und daher eine sorgfäl- tige Analyse des eingereichten Arztberichts (UPD Bern) mit Blick auf Revisions- gründe angezeigt war. Das Revisionsthema war demgegenüber sehr überschau- bar, die Akten weitgehend bekannt. Die aufgewendete Zeit für die mehrmaligen Besprechungen mit dem Gesuchsteller von über 10 Stunden und für die – teilweise unnötige Rekapitulationen enthaltene – Revisionsbegründung samt Aktenstudium von 14 Stunden erscheint als zu lang. Unter Berücksichtigung der übrigen in der Honorarnote geltend gemachten Positionen wie Korrespondenz mit dem Mandan- ten etc. erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 6'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) angemessen. Ferner ist ein Pauschalzuschlag in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) für die zweite Rechtsschrift zu gewähren. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerinnen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ stellte für seinen Aufwand (im Wesentlichen: Vernehmlassung [Urk. 26] von zwei Seiten) im Berufungsverfahren Rechnung über 8.65 Stunden bzw. Fr. 1'903.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 2'113.80 (Urk. 41). Das von ihm geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den vorstehend erwähnten Ansätzen und Kriterien und erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Revisionsverfahren mit Fr. 2'113.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'113.80 Funr.e .ntgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft – werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt vorbe- halten.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuch-  stellers die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerinnen fünffach für sich und die Privat-  klägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren