Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 14. September 2022 wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung im öffentlichen Raum gemäss Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 lit. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft (Urk. 2/2 = Urk. 4). Gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 22. September 2022 Einsprache (Urk. 2/3).
E. 1.1 Der Gesuchsteller wurde gemäss dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt, weil er am tt.mm.2021 an der B._____-strasse an einer politischen unbewilligten Kundgebung der Gruppierung C._____ mit ca. 15 Personen teilnahm, die sich gegen die gleichentags gestartete nationale Impfkampagnen-Woche und deren Massnahmen, insbesondere gegen das Impf- dorf am D._____, richtete (Urk. 2/2 = Urk. 4).
E. 1.2 Der Gesuchsteller beantragt, es sei das Verfahren wieder aufzunehmen und ein neues Urteil zu fällen. Gemäss eines Entscheides vom Obergericht des Kantons Zürich vom März 2025 sei eine Wegweisung unrechtmässig, weil es keine Beweise dafür gäbe, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Demonstration von ca. 15 Teilnehmern gefährdet worden sei. Das Obergericht des Kantons Zürich habe dabei auf die geringe Teilnehmerzahl von nur etwa 15 Personen am Demons- trationszug an der B._____-strasse verwiesen. Zudem sei er (der Gesuchsteller) aufgrund seines Gesundheitszustandes am 6. Oktober 2023 verhaftet worden und habe sich im Zeitpunkt des Gerichtstermins in einer geschlossenen Psychiatrie befunden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den Gerichtstermin wahrzu- nehmen (Urk. 3 = Urk. 2/28/1 = Urk. 8/2).
2. Theoretische Grundlagen
E. 2 Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juli 2023 dem Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 22).
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVAC, Art. 410 StPO N 4, 9 und 11). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H.).
- 4 -
E. 2.2 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Gemäss dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann diejenige Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Gemäss Rechtsprechung muss sich der Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Än- derung der Rechtsprechung; die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage durch zwei Behörden stellt keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2024 E. 3.5. m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 410 StPO N 64).
E. 2.3 Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summari- schen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.).
3. Beurteilung der Revision
E. 3 Mit Verfügung vom 7. November 2023 schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab, weil der Gesuchsteller der auf denselben Tag anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 2/24 = Urk. 6/3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 2/25).
E. 3.1 Der Gesuchsteller legt weder dar, auf welchen konkreten Entscheid (bspw. Nennung des konkreten Entscheiddatums, der zuständigen Kammer und/oder der Verfahrensnummer) sich seine Ausführungen beziehen sollen, noch hat er irgend- welche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Seine Ausführungen lassen sich keinem konkreten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zuordnen. Auch geht aus den Vorbringen des Gesuchstellers nicht hervor, ob der nicht identifizierbare Entscheid ein Strafentscheid ist, der eine
- 5 - andere Teilnehmerin oder einen anderen Teilnehmer derselben politischen Kund- gebung der Gruppierung C._____ vom tt.mm.2021 betrifft bzw. ob der Entscheid auf demselben Sachverhalt wie demjenigen des gegen den Gesuchsteller erlasse- nen Strafbefehls beruht. Ohnehin würde aber die vom Gesuchsteller geltend ge- machte Diskrepanz zwischen den beiden Entscheiden einzig auf einer unterschied- lichen rechtlichen Würdigung des gegebenenfalls identischen Sachverhalts beru- hen, welche – wie eingangs dargelegt – für sich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO begründen kann.
E. 3.2 Soweit der Gesuchsteller weiter sinngemäss geltend macht, er sei unver- schuldet nicht zur Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2023 erschienen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der geschlossenen Psychiatrie befunden habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller wäre diesfalls ge- mäss Art. 94 StPO gehalten gewesen, beim Bezirksgericht Zürich innert 30 Tagen nach Wegfall des fraglichen Säumnisgrundes ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen bzw. um Neuansetzung des Hauptverhandlungstermins zu ersuchen. Die Revision dient – wie eingangs dargelegt – nicht dazu, frühere prozessuale Ver- säumnisse zu beheben.
E. 3.3 Hinsichtlich der weiteren Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 StPO bestehen sodann keine Hinweise, dass diese vorliegen könnten.
E. 3.4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolge Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 6 - Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Eingabe vom 16. März 2025 - Postaufgabe am 17. März 2025 - beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neue Urteilsfällung (Urk. 3 = Urk. 2/28/1). Am 25. März 2025 wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom Bezirksgericht Zürich zwecks Prüfung eines Revisionsverfahrens an das Stadtrichteramt weitergeleitet (Urk. 2/28). Mit Schrei- ben vom 31. März 2025 leitete das Stadtrichteramt die Eingabe des Gesuchstellers mit der Bitte um Prüfung der Einleitung eines Revisionsverfahrens an das Ober- gericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 1).
E. 5 Mit Eingabe vom 16. April 2025 – persönlich überbracht am 22. April 2025 – stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich dieselben Rechtsbegehren mit identischer Begründung (Urk. 8/2). Diese Eingabe des Gesuchstellers wurde vom Bezirksgericht Zürich wiederum an das Stadtrichteramt und von diesem an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 7 und Urk. 8/1).
- 3 - II. Revisionsgründe
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. März 2025 bzw.
- April 2025 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250006-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Übertretung der Vorschriften über die Benutzung des öffentliches Grundes der Stadt Zürich Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 14. September 2022 (2022-006-582)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 14. September 2022 wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung im öffentlichen Raum gemäss Art. 21 Abs. 1 VBöG und Art. 26 lit. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft (Urk. 2/2 = Urk. 4). Gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 22. September 2022 Einsprache (Urk. 2/3).
2. Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juli 2023 dem Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 22).
3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab, weil der Gesuchsteller der auf denselben Tag anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 2/24 = Urk. 6/3). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 2/25).
4. Mit Eingabe vom 16. März 2025 - Postaufgabe am 17. März 2025 - beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neue Urteilsfällung (Urk. 3 = Urk. 2/28/1). Am 25. März 2025 wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom Bezirksgericht Zürich zwecks Prüfung eines Revisionsverfahrens an das Stadtrichteramt weitergeleitet (Urk. 2/28). Mit Schrei- ben vom 31. März 2025 leitete das Stadtrichteramt die Eingabe des Gesuchstellers mit der Bitte um Prüfung der Einleitung eines Revisionsverfahrens an das Ober- gericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 1).
5. Mit Eingabe vom 16. April 2025 – persönlich überbracht am 22. April 2025 – stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich dieselben Rechtsbegehren mit identischer Begründung (Urk. 8/2). Diese Eingabe des Gesuchstellers wurde vom Bezirksgericht Zürich wiederum an das Stadtrichteramt und von diesem an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 7 und Urk. 8/1).
- 3 - II. Revisionsgründe
1. Ausgangslage 1.1. Der Gesuchsteller wurde gemäss dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt, weil er am tt.mm.2021 an der B._____-strasse an einer politischen unbewilligten Kundgebung der Gruppierung C._____ mit ca. 15 Personen teilnahm, die sich gegen die gleichentags gestartete nationale Impfkampagnen-Woche und deren Massnahmen, insbesondere gegen das Impf- dorf am D._____, richtete (Urk. 2/2 = Urk. 4). 1.2. Der Gesuchsteller beantragt, es sei das Verfahren wieder aufzunehmen und ein neues Urteil zu fällen. Gemäss eines Entscheides vom Obergericht des Kantons Zürich vom März 2025 sei eine Wegweisung unrechtmässig, weil es keine Beweise dafür gäbe, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Demonstration von ca. 15 Teilnehmern gefährdet worden sei. Das Obergericht des Kantons Zürich habe dabei auf die geringe Teilnehmerzahl von nur etwa 15 Personen am Demons- trationszug an der B._____-strasse verwiesen. Zudem sei er (der Gesuchsteller) aufgrund seines Gesundheitszustandes am 6. Oktober 2023 verhaftet worden und habe sich im Zeitpunkt des Gerichtstermins in einer geschlossenen Psychiatrie befunden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den Gerichtstermin wahrzu- nehmen (Urk. 3 = Urk. 2/28/1 = Urk. 8/2).
2. Theoretische Grundlagen 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVAC, Art. 410 StPO N 4, 9 und 11). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H.).
- 4 - 2.2. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Gemäss dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann diejenige Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Gemäss Rechtsprechung muss sich der Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Än- derung der Rechtsprechung; die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage durch zwei Behörden stellt keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2024 E. 3.5. m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 410 StPO N 64). 2.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summari- schen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.).
3. Beurteilung der Revision 3.1. Der Gesuchsteller legt weder dar, auf welchen konkreten Entscheid (bspw. Nennung des konkreten Entscheiddatums, der zuständigen Kammer und/oder der Verfahrensnummer) sich seine Ausführungen beziehen sollen, noch hat er irgend- welche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Seine Ausführungen lassen sich keinem konkreten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zuordnen. Auch geht aus den Vorbringen des Gesuchstellers nicht hervor, ob der nicht identifizierbare Entscheid ein Strafentscheid ist, der eine
- 5 - andere Teilnehmerin oder einen anderen Teilnehmer derselben politischen Kund- gebung der Gruppierung C._____ vom tt.mm.2021 betrifft bzw. ob der Entscheid auf demselben Sachverhalt wie demjenigen des gegen den Gesuchsteller erlasse- nen Strafbefehls beruht. Ohnehin würde aber die vom Gesuchsteller geltend ge- machte Diskrepanz zwischen den beiden Entscheiden einzig auf einer unterschied- lichen rechtlichen Würdigung des gegebenenfalls identischen Sachverhalts beru- hen, welche – wie eingangs dargelegt – für sich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO begründen kann. 3.2. Soweit der Gesuchsteller weiter sinngemäss geltend macht, er sei unver- schuldet nicht zur Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2023 erschienen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der geschlossenen Psychiatrie befunden habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller wäre diesfalls ge- mäss Art. 94 StPO gehalten gewesen, beim Bezirksgericht Zürich innert 30 Tagen nach Wegfall des fraglichen Säumnisgrundes ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen bzw. um Neuansetzung des Hauptverhandlungstermins zu ersuchen. Die Revision dient – wie eingangs dargelegt – nicht dazu, frühere prozessuale Ver- säumnisse zu beheben. 3.3. Hinsichtlich der weiteren Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 StPO bestehen sodann keine Hinweise, dass diese vorliegen könnten. 3.4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolge Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. März 2025 bzw.
16. April 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker