Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 4. Mai 2020 wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft (Urk. 2/2 = Urk. 4/5). Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht Einspra- che (Urk. 4/5/1 und Urk. 4/7). In der Folge blieb er trotz ordnungsgemässer Vorla- dung dem Einvernahmetermin beim Stadtrichteramt unentschuldigt fern (Urk. 4/10, Urk. 4/10/1, Urk. 4/16). In der Schlussverfügung vom 13. August 2020 hielt das Stadtrichteramt fest, dass die Einsprache demnach gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei (Urk. 21). Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2021 abgewie- sen. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. August 2021 ab (Verfahren 6B_649/2021).
E. 1.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-
- 3 - HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4 und 9). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
E. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfah- ren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
E. 1.3 Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit der früheren Verurteilung zwar bereits bestanden haben, die urteilende Behörde zum Zeitpunkt des Entscheids aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frü- here prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).
E. 1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines
- 4 - Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veran- lassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisions- gesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1).
E. 2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 stellte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. StPO ein Revisionsgesuch und beantragte die Aufhebung des obgenannten Strafbefehls sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Urk. 1 und 2/1-8). Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 wurde das Revisions- gesuch dem Stadtrichteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 5). Dieses liess sich mit Eingabe vom 3. März 2025 vernehmen. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Revisionsgrund
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht einen im Revisionsverfahren entstandenen Aufwand von Fr. 3'381.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Ver- teidigung geltend (Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 2/8). Dieser Aufwand erscheint zu hoch. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.– ging, erwiesen sich die Bedeutung der Sache und die Verantwortung der Verteidi- gung als äusserst begrenzt. Der vorliegende Fall bot ausserdem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in der gerade einmal netto fünfseitigen Begründung des Revisionsbegehrens wider. Der geltend gemachte Aufwand von 15.5 Stunden für Aktenstudium und Ausar- beitung des Revisionsbegehrens ist folglich nicht mehr verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des geschätzten Aufwands für die Nachbesprechung des vorlie- genden Entscheids erscheint eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.– angemessen. Dem Beschuldigten ist folglich für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Der Strafbefehl des Stadtrichteramt der Stadt Zürich vom 4. Mai 2020 (Nr. 2020-014-003) wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (unter Rücksendung der Akten mit der Geschäfts-Nr. 2020-014-003) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250003-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Tätlichkeiten Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Mai 2020 (2020-014-003)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 4. Mai 2020 wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft (Urk. 2/2 = Urk. 4/5). Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht Einspra- che (Urk. 4/5/1 und Urk. 4/7). In der Folge blieb er trotz ordnungsgemässer Vorla- dung dem Einvernahmetermin beim Stadtrichteramt unentschuldigt fern (Urk. 4/10, Urk. 4/10/1, Urk. 4/16). In der Schlussverfügung vom 13. August 2020 hielt das Stadtrichteramt fest, dass die Einsprache demnach gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei (Urk. 21). Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2021 abgewie- sen. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. August 2021 ab (Verfahren 6B_649/2021).
2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 stellte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. StPO ein Revisionsgesuch und beantragte die Aufhebung des obgenannten Strafbefehls sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Urk. 1 und 2/1-8). Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 wurde das Revisions- gesuch dem Stadtrichteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 5). Dieses liess sich mit Eingabe vom 3. März 2025 vernehmen. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Revisionsgrund 1.1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-
- 3 - HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4 und 9). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfah- ren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. 1.3. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit der früheren Verurteilung zwar bereits bestanden haben, die urteilende Behörde zum Zeitpunkt des Entscheids aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frü- here prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2). 1.4. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines
- 4 - Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veran- lassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisions- gesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1). 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch damit, dass der im Straf- befehl umschriebene Sachverhalt, wonach er am tt.mm.2019, um ca. 7.20 Uhr, auf der mobilen Sprungturmplattform des "C.____" auf der Höhe des D._____-platzes in Zürich mit der Hand auf die Brust des den Sprungturm bewachenden Securitas- Mitarbeiters B._____ geschlagen habe, einzig auf den unwahren Aussagen von B._____ basiere. Es gebe ein neues Beweismittel, eine von E._____ erstellte Vi- deoaufnahme, welche den Vorfall zwischen ihm (dem Gesuchsteller) und B._____ festhalte. Aus der eingereichten Videoaufnahme gehe hervor, dass er (der Gesuch- steller) zu keinem Zeitpunkt handgreiflich gegen B._____ wurde. Er habe friedlich, aber beharrlich versucht, den Sprungturm zu betreten, was ihm schlussendlich auch gelungen sei. Demgegenüber habe B._____ ihn ins Wasser gestossen und mit Pfefferspray besprüht. Gestützt auf die Videoaufnahme lasse sich der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt demnach nicht mehr erstellen, weshalb die Verurteilung wegen Tätlichkeiten nicht aufrechterhalten werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.2. Das Stadtrichteramt hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, dass ihm im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls die obgenannte Videoauf- nahme zwar nicht bekannt gewesen sei, das Revisionsgesuch des Gesuchstellers allerdings rechtsmissbräuchlich und demzufolge abzuweisen sei. Diesen Stand- punkt begründet das Stadtrichteramt damit, dass der Gesuchsteller im Einsprache- verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, frühere Säumnisse nach- zuholen bzw. trotz Säumnis doch noch ein ordentliches Einspracheverfahren her- beizuführen (Urk. 7 S. 2 f.).
- 5 - 3.1. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren erstmals eingereichte Vi- deoaufnahme hält den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Vorfall fest (Urk. 2/5), womit sie vor Erlass des Strafbefehls entstanden ist. Wie das Stadtrichteramt selber ausgeführt hat, war ihm die Videoaufnahme, als der Strafbefehl vom 4. Mai 2020 erlassen wurde, noch nicht bekannt (vgl. Erw. II.2.2.). Folglich handelt es sich bei der Videoaufnahme um ein neues Beweismittel. 3.2. Wie der Gesuchsteller zutreffend vorgebracht hat, stützt sich der dem Straf- befehl zugrundeliegende Sachverhalt auf die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen von B._____. Dieser machte im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei trotz dreimaligen Abmahnens zu ihm auf die Sprungturmplattform geklettert und habe mit der rechten Faust auf seine rechte Brust geschlagen. Daraufhin habe er den Gesuchsteller erneut mehrmals aufgefordert, den Sprungturm zu verlassen und ihm angedroht, einen Pfefferspray einzusetzen. Der Gesuchsteller habe jedoch nicht hören wollen, woraufhin er einen Sprühstoss abgegeben habe. Sodann habe sich der Gesuchsteller zurück ins Wasser begeben und sei davongeschwommen (Urk. 2/3 S .3 = Urk. 4/3 S. 3). 3.3. Der Videoaufnahme lässt sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und B._____ entnehmen. Weiter geht daraus hervor, dass B._____ den Gesuchsteller von der Sprungturmplattform ins Wasser stiess und an- schliessend mit Pfefferspray besprühte. Hingegen lässt sich der Videoaufnahme – entgegen den vorstehend wiedergegebenen Aussagen von B._____ (Erw. II.3.2.)
– nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller gegenüber B._____ handgreiflich ge- worden wäre (Urk. 2/5). 3.4. Diese neuen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Übrigen lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob dem Gesuchsteller die Videoaufnahme im Zeitpunkt des Strafbefehlsverfahrens bereits bekannt war. Demzufolge lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten nachweisen. Der Revisi- onsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor. 3.5. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 4. Mai 2020
- 6 - (Nr. 2020-014-003) ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Stadtrichteramt zurückzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Entscheid über die Kosten des ersten Strafbefehlsverfahrens liegt im Er- messen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 8). Im vorliegenden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Gesuchsteller macht einen im Revisionsverfahren entstandenen Aufwand von Fr. 3'381.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Ver- teidigung geltend (Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 2/8). Dieser Aufwand erscheint zu hoch. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.– ging, erwiesen sich die Bedeutung der Sache und die Verantwortung der Verteidi- gung als äusserst begrenzt. Der vorliegende Fall bot ausserdem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in der gerade einmal netto fünfseitigen Begründung des Revisionsbegehrens wider. Der geltend gemachte Aufwand von 15.5 Stunden für Aktenstudium und Ausar- beitung des Revisionsbegehrens ist folglich nicht mehr verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des geschätzten Aufwands für die Nachbesprechung des vorlie- genden Entscheids erscheint eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.– angemessen. Dem Beschuldigten ist folglich für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl des Stadtrichteramt der Stadt Zürich vom 4. Mai 2020 (Nr. 2020-014-003) wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (unter Rücksendung der Akten mit der Geschäfts-Nr. 2020-014-003) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker