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SR240016

Banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei etc.

Zürich OG · 2025-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller ein Revisions- gesuch gegen das im abgekürzten Verfahren gefällte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2019 (Urk. 1 und 2), weil er zum Zeitpunkt der Zustimmung zum Urteilsvorschlag einem schwerwiegenden Willensmangel unterlegen sei. Er habe keine Straftaten begangen. Der durch seine unrechtmässige Inhaftierung ent- standene Druck und Aussagen der Staatsanwaltschaft hätten ihn zur Zustimmung zur Anklageschrift verleitet. Seine Zustimmung sei somit durch äusseren Druck, erhebliche Fehler oder unzureichende Informationen zustande gekommen (Urk. 1). 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stel- lungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann überdies auf ein Revisi- onsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offen- sichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5). Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. 2.2. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist zulässig bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind im abgekürzten Verfahren keine zulässi- gen Revisionsgründe (BGE 143 IV 122 E. 3.2.6).

E. 3 Der Gesuchsteller legt weder dar, welche konkreten Umstände bzw. welches Verhalten der Staatsanwaltschaft inwiefern bei ihm zu einem Willensmangel geführt haben soll, noch hat er irgendwelche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Er beschränkt sich darauf, pauschal dafür zu halten, "die Aus- sagen der Staatsanwaltschaft" hätten zum Abschluss einer Vereinbarung geführt, die nicht der Realität entspreche, ohne konkrete Aussagen der Staatsanwaltschaft

- 3 - zu benennen (Urk. 1 S. 5). Weiter führt er aus, "die dargelegten Umstände" deute- ten darauf hin, dass seine Zustimmung durch äusseren Druck, erhebliche Fehler oder unzureichende Informationen ernsthaft gefährdet gewesen sei, ohne aber konkrete Umstände darzutun (a.a.O. S. 5). Insgesamt legt er nicht näher dar, in- wiefern er einem schwerwiegenden Willensmangel unterlegen sein soll. Soweit der Gesuchsteller ausführt, die vom Gericht genehmigte Anklageschrift ent- spreche nicht der Realität, ist Folgendes festzuhalten: Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO beruht im Wesentlichen auf der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und dem - notwendig verteidigten (Art. 130 lit. e StPO) - Be- schuldigten. Diese einigen sich auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Sub- sumtion sowie auf die auszufällende Sanktion und allfällige weitere Nebenfolgen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lösung verzichten sie gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unsicher- heiten bewusst in Kauf. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten (vgl. dazu BGE 144 IV 121 E. 1.2). Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, nicht mit dem Be- schuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Ur- teil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Revision dient nicht dazu, eine neue Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, indem nachträglich die Vereinba- rung, welche im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens getroffen wurde, wo der Gesuchsteller über eine amtliche Verteidigung verfügte (Urk. 2), in Frage zu stellen. Sodann kann ein schwerwiegender Willensmangel, welcher zu einer Revision füh- ren könnte, nicht damit begründet werden, dass die Inhaftierung einen äusseren Druck verursacht habe. Die Drucksituation, welche durch die Haft entstanden ist, stellt kein Revisionsgrund dar. Sie ist auf strafprozessuale Gegebenheiten zurück- zuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden. Soweit es auch nachvollziehbar ist, dass strafprozessuale Haft für einen Beschuldigten eine Härtesituation darstellt, bildete die Aussicht auf eine rasche Haftentlassung bei Zustimmung zum abgekürzten Verfahren einen Bestandteil der Kalkulation be-

- 4 - treffend die Vor- und Nachteile und letztlich der Zustimmung zum abgekürzten Ver- fahren (vgl. BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 362 StPO N 55). Damit liegt dem abge- kürzten Verfahren ein bewusster Entscheid des Gesuchstellers zugrunde. Er kann keinen Revisionsgrund geltend machen, indem er sich in Widerspruch dazu setzt. Schliesslich macht der Gesuchsteller nicht geltend, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Insbeson- dere macht er keine strafrechtlich relevante Druckausübung durch eine konkrete Person der Strafverfolgungsbehörde geltend, geschweige denn macht er geltend, diesbezüglich sei ein Strafverfahren eingeleitet worden oder es existierten Beweise für ein strafbares Verhalten. Ohnehin könnte der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO aber nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5.).

E. 4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

E. 5 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an - 5 - den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR240016-O/U/sb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei etc. Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. April 2019 (DG190069)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller ein Revisions- gesuch gegen das im abgekürzten Verfahren gefällte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2019 (Urk. 1 und 2), weil er zum Zeitpunkt der Zustimmung zum Urteilsvorschlag einem schwerwiegenden Willensmangel unterlegen sei. Er habe keine Straftaten begangen. Der durch seine unrechtmässige Inhaftierung ent- standene Druck und Aussagen der Staatsanwaltschaft hätten ihn zur Zustimmung zur Anklageschrift verleitet. Seine Zustimmung sei somit durch äusseren Druck, erhebliche Fehler oder unzureichende Informationen zustande gekommen (Urk. 1). 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stel- lungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann überdies auf ein Revisi- onsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offen- sichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5). Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. 2.2. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist zulässig bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind im abgekürzten Verfahren keine zulässi- gen Revisionsgründe (BGE 143 IV 122 E. 3.2.6).

3. Der Gesuchsteller legt weder dar, welche konkreten Umstände bzw. welches Verhalten der Staatsanwaltschaft inwiefern bei ihm zu einem Willensmangel geführt haben soll, noch hat er irgendwelche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Er beschränkt sich darauf, pauschal dafür zu halten, "die Aus- sagen der Staatsanwaltschaft" hätten zum Abschluss einer Vereinbarung geführt, die nicht der Realität entspreche, ohne konkrete Aussagen der Staatsanwaltschaft

- 3 - zu benennen (Urk. 1 S. 5). Weiter führt er aus, "die dargelegten Umstände" deute- ten darauf hin, dass seine Zustimmung durch äusseren Druck, erhebliche Fehler oder unzureichende Informationen ernsthaft gefährdet gewesen sei, ohne aber konkrete Umstände darzutun (a.a.O. S. 5). Insgesamt legt er nicht näher dar, in- wiefern er einem schwerwiegenden Willensmangel unterlegen sein soll. Soweit der Gesuchsteller ausführt, die vom Gericht genehmigte Anklageschrift ent- spreche nicht der Realität, ist Folgendes festzuhalten: Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO beruht im Wesentlichen auf der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und dem - notwendig verteidigten (Art. 130 lit. e StPO) - Be- schuldigten. Diese einigen sich auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Sub- sumtion sowie auf die auszufällende Sanktion und allfällige weitere Nebenfolgen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lösung verzichten sie gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unsicher- heiten bewusst in Kauf. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten (vgl. dazu BGE 144 IV 121 E. 1.2). Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, nicht mit dem Be- schuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Ur- teil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Revision dient nicht dazu, eine neue Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, indem nachträglich die Vereinba- rung, welche im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens getroffen wurde, wo der Gesuchsteller über eine amtliche Verteidigung verfügte (Urk. 2), in Frage zu stellen. Sodann kann ein schwerwiegender Willensmangel, welcher zu einer Revision füh- ren könnte, nicht damit begründet werden, dass die Inhaftierung einen äusseren Druck verursacht habe. Die Drucksituation, welche durch die Haft entstanden ist, stellt kein Revisionsgrund dar. Sie ist auf strafprozessuale Gegebenheiten zurück- zuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden. Soweit es auch nachvollziehbar ist, dass strafprozessuale Haft für einen Beschuldigten eine Härtesituation darstellt, bildete die Aussicht auf eine rasche Haftentlassung bei Zustimmung zum abgekürzten Verfahren einen Bestandteil der Kalkulation be-

- 4 - treffend die Vor- und Nachteile und letztlich der Zustimmung zum abgekürzten Ver- fahren (vgl. BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 362 StPO N 55). Damit liegt dem abge- kürzten Verfahren ein bewusster Entscheid des Gesuchstellers zugrunde. Er kann keinen Revisionsgrund geltend machen, indem er sich in Widerspruch dazu setzt. Schliesslich macht der Gesuchsteller nicht geltend, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). Insbeson- dere macht er keine strafrechtlich relevante Druckausübung durch eine konkrete Person der Strafverfolgungsbehörde geltend, geschweige denn macht er geltend, diesbezüglich sei ein Strafverfahren eingeleitet worden oder es existierten Beweise für ein strafbares Verhalten. Ohnehin könnte der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO aber nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5.).

4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

- 5 - den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker