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SR240005

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2026-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Einleitend ist auf die persönliche Beziehung der im Nachfolgenden als Ge- suchsteller respektive Beschuldigte und Privatkläger genannten Personen hinzu- weisen. D._____ ist die leibliche Tochter von B._____ (Mutter; hier: Gesuchstel- lerin 2) und C._____ (Vater, Ex-Mann der Mutter). A._____ (hier: Gesuchsteller 1) ist der Stiefvater von D._____ und Ehemann von B._____.

E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides und ist deshalb nur in engem Rahmen und unter strengen Voraus- setzungen zulässig. Eine Revision kann nur gerechtfertigt werden, wenn die Be- weisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Sie dient mithin nicht dazu, an die Stelle verpasster Rechtsmittel zu treten, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BSK StPO-HEER/COVACI, Art. 410 N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 N 1; je m.w.H.).

- 13 -

E. 1.2 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 1.3 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil be- schwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproche- nen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Stra- fentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen eine Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.; je m.w.H.). Revisionsrechtlich neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt wa- ren. Die nötige Erheblichkeit ist gegeben, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Feststellungen, auf welche sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlichen günstigeren Entscheid zu- gunsten des Verurteilten ermöglichen. Zuzulassen ist die Revision dabei nur, wenn die Abänderung des früheren Urteils zumindest wahrscheinlich ist, wobei der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit nicht dadurch verunmöglicht wer- den darf, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begrün- deten Zweifel ausschliesst (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichtes

- 14 - 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; je m.w.H.).

E. 1.4 Grundsätzlich ist die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel zwar ge- genüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde subsidiär. Infolge des im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens geltenden Novenverbots können neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren indes nur eingereicht und berücksichtigt werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz überhaupt dazu Anlass gibt. In allen anderen Fällen können Revisionsgründe aus- schliesslich im Rahmen des Revisionsverfahren geprüft werden. Entsprechend darf eine Vorinstanz des Bundesgerichtes auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr hat die Verfahrenspar- tei, welche vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund ent- deckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen und für die Dauer des Revisionsverfahrens um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens zu ersuchen. Die bundesgerichtliche Vorinstanz hat mithin während der Hän- gigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren, wobei sich je nach Ausgang des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens in der Folge auch ein bundesgerichtlicher Sachentscheid erledigt (BGE 138 II 386 E. 5–7, m.w.H.). 2.

E. 2 Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 wurden A._____ (als Be- schuldigter 1) und B._____ (als Beschuldigte 2) wegen schwerer Körperverlet- zung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern respektive Gehilfenschaft dazu, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Verletzung des Ge- heimbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gesprochen und mit Freiheitsstra- fen von 50 Monaten (A._____) und 47 Monaten (B._____) belegt. Gegenüber A._____ wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren und gegenüber beiden Be- schuldigten je ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie wurden zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– nebst Zins an D._____ (als Privatklägerin 1) verpflichtet, alles unter entsprechender Kostenfol- gen zulasten der beiden Beschuldigten (Urk. 7/287 S. 85 ff.). Nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils wurde mit Nachtragsurteil vom 5. Februar 2024 die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C._____ (als Privatkläger 2) festgelegt (Urk. 7/287 S. 89).

E. 2.1 Die Gesuchsteller 1 und 2 begründen ihre Revisionsgesuche im Wesentli- chen damit, die (früheren) Aussagen von D._____ seien das einzige die beiden Gesuchsteller belastende Beweismittel, auf welches sich die verfahrensgegen- ständliche zweitinstanzliche Verurteilung stütze. Der erst nach Urteilsfällung er- folgte Aussagenwiderruf durch D._____ beziehungsweise ihre gemäss Aktennotiz vom 5. März 2025 getätigte (neue) Aussage, dass sämtliche Vorwürfe unwahr seien, sei der Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewe- sen und sei geeignet, ein für die beiden Gesuchsteller deutlich günstigeres Urteil, wenn nicht sogar einen vollumfänglichen Freispruch zu erwirken. Dieses echte

- 15 - Novum stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei respektive wäre für das Bundesgericht unbeachtlich, weshalb es im Rah- men eines Revisionsverfahrens vorgebracht werden müsse (Urk. 1 S. 4 und 8; Urk. 3 S. 3 ff.).

E. 2.2 Dem Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 ist zuzustimmen. Die nach Ur- teilsfällung der Vorinstanz getätigten Aussagen von D._____, ihre bis dahin ge- äusserten Anschuldigungen seien unwahr, stellen ein neues Beweismittel dar. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz geht sodann hervor, dass die massge- bliche Grundlage für die erfolgten Schuldsprüche die belastenden Aussagen von D._____ waren. So stützt sich die Vorinstanz bei ihrem Urteil darauf, dass das durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene, von einem Psychiater und drei Psychologinnen erstellte psychiatrisch-aussagepsychologische Gutachten über D._____ vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/D1/8/30; am 16. September 2020 ergänzt [Urk. 7/D1/8/37]) ihre belastenden Aussagen als "mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft" einschätzte (Urk. 7/287 S. 18 ff., ferner S. 38–40 und S. 43 ff.). Die neuen, gegenüber dem fallzuständige Präsidenten der Vorinstanz geäusserten und entlastenden Aussagen von D._____ konnten in jenem Gutachten aufgrund ihrer erst nachträglichen Einbringung hingegen augenscheinlich noch nicht be- rücksichtigt werden. Entsprechend ist offen, ob die Gutachter bei Kenntnis dieser neuen Aussagen gegebenenfalls zu einem anderen oder zumindest differenzierte- ren Schluss hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen gekom- men wären. Mithin ist offen, inwiefern die gutachterliche Einschätzung diesfalls möglicherweise anders ausgefallen wäre und welchen Einfluss dies wiederum auf die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse gehabt hätte. Da die belastenden Aussagen von D._____ Grundlage der vorinstanzlichen Verurteilungen waren, ist folglich evident, dass die neuen Aussagen als neue Beweismittel grundsätzlich geeignet sind, ein für die Gesuchsteller zumindest deutlich günstigeres Urteil und allenfalls gar vollumfängliche Freisprüche herbeizuführen.

E. 2.3 An dieser Einschätzung vermögen zudem auch die beigezogenen Akten des von der Jugendanwaltschaft gegen D._____ geführten, mittlerweile eingestellten Jugendstrafverfahrens (Urk. 28/1–14) nichts zu ändern. Aus der im Rahmen des

- 16 - Jugendstrafverfahrens erfolgten Einvernahme von D._____ vom 12. November 2024 geht hervor, dass D._____ auch gegenüber der Jugendanwaltschaft er- klärte, falsche Aussagen und falsche Anschuldigungen gegen ihre Mutter und ih- ren Stiefvater gemacht zu haben (Urk. 28/2/6 F/A 5 ff.), wobei sie verneinte, zur Rücknahme ihrer Anschuldigungen gezwungen worden zu sein (Urk. 28/2/6 F/A 12 f.).

E. 2.4 Die von der Jugendanwaltschaft am 12. Dezember 2024 respektive 21. Ja- nuar 2025 durchgeführten Zeugenbefragungen (E._____, ehemalige Therapeutin und Opferberaterin [Urk. 28/2/18]; F._____, Partner [Urk. 28/2/29]; G._____, Kol- legin [Urk. 28/2/30]) lassen dabei zumindest keine unmittelbare und offensichtli- che Einflussnahme auf D._____ erkennen, welche zu deren neuen Aussagen ge- führt hätte. Die Annahme, dass die neuen Aussagen von D._____ grundsätzlich geeignet sind, einen anderen (günstigeren) Verfahrensausgang für die Gesuch- steller herbeizuführen, wird durch die aus dem Jugendstrafverfahren hervorge- henden Erkenntnisse folglich nicht umgestossen.

E. 2.5 Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist im Ergebnis zu bejahen. Die Revisionsgesuche der Gesuchsteller sind gutzuheissen und die Sache ist anfechtungsgemäss, mithin bezüglich Dispositiv- ziffer 3 des Beschlusses sowie der Dispositivziffern 1, 3, 5–12, 14–16 und 18 des Urteils vom 12. Dezember 2023, aufzuheben und zur neuen Behandlung und Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mangels Anfechtung ist hingegen vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 12. De- zember 2023 hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Vormerknahme Rückzug) und 2 (Feststellung Teilrechtskraft) des Beschlusses sowie hinsichtlich Dispositivzif- fern 2 und 4 (Freisprüche) und 13 (Absehen Kontakt- und Rayonverbot) des Er- kenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, ebenso wie das Nachtragsurteil vom

5. Februar 2024.

E. 2.6 Sollte es in dem gegen D._____ eröffneten Jugendstrafverfahren zu einer Verurteilung kommen, wäre spätestens dann auch der Revisionsgrund der Einwir- kung mittels strafbarer Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. Auf das entsprechende weitere Vorbringen

- 17 - der Gesuchstellerin 2 (Urk. 3 S. 11) ist infolge Einstellung des Jugendstrafverfah- rens allerdings nicht weiter einzugehen.

E. 2.7 Ferner ist es dem Sachgericht zu überlassen, darüber zu befinden, ob den neuen oder den alten Aussagen von D._____ Glauben zu schenken ist respektive ob allfällige Beweisergänzungen im Sinne von Art. 414 Abs. 2 StPO als notwendig erachtet werden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens, wenn ein Entscheid aufgehoben und zur neuen Behandlung und Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit sind die Kosten des Revisi- onsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Re- visionsverfahren hat ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen.

2. Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger des Gesuchstel- lers 1 macht für das Revisionsverfahren insgesamt einen Aufwand von Fr. 4'263.70 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 22 i.V.m. Urk. 38). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als angemessen. Abzüglich der mit Präsidialver- fügung vom 16. Dezember 2024 ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 2'300.– (Urk. 23) ist die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers 1 deshalb nunmehr mit einem zusätzlichen Betrag von Fr. 1'963.70 (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger der Gesuchstel- lerin 2 beziffert seinen Aufwand für das Revisionsverfahren mit Fr. 7'081.20 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.; Urk. 14 f. i.V.m. 37/2). Dies erscheint deutlich überhöht. Insbesondere fällt auf, dass am 8. Februar 2024 für Telefonate mit dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers 1 ein Aufwand von 0.25 h und am

8. März 2024 für ein weiteres Telefonat mit selbigem weitere 0.83 h verrechnet wurden (Urk. 37/2 S. 2). Nachdem eine reziproke Geltendmachung in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt MLaw X1._____ fehlt (vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 38 S. 2),

- 18 - sind diese beiden Telefonate als inoffizielle, nicht zu vergütende Absprachen zwi- schen Fachkollegen zu erachten. Es ist entsprechend ein Abzug von Fr. 256.85 (1.08 h * 220.–, zzgl. 8,1 % MwSt.) zu machen. Weiter fällt auf, dass in der Zeit vom 22.–24. April 2024 für die Ausarbeitung des 15-seitigen Revisionsgesuches ("inkl. erforderliches Akten- und Urteilsstudium") total 14.92 h (6.67 h + 6.5 h + 1.75 h) verrechnet wurden, obschon bereits am 11. April 2024 für das Studium des Urteils 4.25 h in Rechnung gestellt wurden (Urk. 15). Dieses wiederholte Ak- tenstudium erweist sich angesichts des geltend gemachten und evidenten Revisi- onsgrundes als übermässig und ist nicht zu vergüten. Entsprechend ist ein weite- rer Abzug von Fr. 1'010.75 (4.25 h * Fr. 220.–, zzgl. 8,1 % MwSt.) vorzunehmen und das Gesamthonorar auf Fr. 5'813.60 festzulegen. Abzüglich der mit Präsidial- verfügung vom 28. Juni 2024 bereits ausgerichteten Akontozahlungen von Fr. 4'000.– (Urk. 16) ist die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin 2 damit nunmehr mit zusätzlichen Fr. 1'813.60 (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Den unentgeltlichen Vertretungen von D._____ und C._____ je im Geschäft Nr. SB210606 ist mangels ersichtlichen Aufwands im vorliegenden Revisionsver- fahren einstweilen keine Entschädigung zuzusprechen. Bis dato haben sie denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Der Entscheid über eine allfällige (spätere) Entschädigung für das Revisionsverfahren ist dabei der Gerichtsbesetzung im neuen Berufungsverfahren zu überlassen, zumal D._____ und C._____ im vorliegenden Revisionsverfahren keine offizielle Parteistellung zukommt und sie durch das Revisionsverfahren nur in indirekter Weise betroffen sind.

5. Der Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens liegt im Ermessen der Vorinstanz, die über die Erledigung der Strafsache zu befinden haben wird (Art. 428 Abs. 5 StPO). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsicht- lich Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) aufzuheben und zur neuen Behand- lung und Beurteilung zurückzuweisen.

- 19 - IV. Rechtsmittel Der Zwischenbeschluss betreffend die eigentliche Revision ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (HEER/CO- VACI, a.a.O., Art. 413 N 18; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 413 N 9). Indes kann ge- gen die für das Revisionsverfahren abschliessend erfolgende Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigungen bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Aktennotiz vom 5. März 2024 hielt der fallzuständige Präsident der Vor- instanz sein gleichentags erfolgtes Telefongespräch mit D._____ fest. Letztere habe ihn telefonisch zu erreichen versucht und die Nachricht hinterlassen, sie müsse ihm etwas sagen, was sie sonst niemandem sagen könne. Anlässlich sei- nes Rückrufs habe sie ausgeführt, die von ihr gegen die beiden Beschuldigten er- hobenen Anschuldigungen seien allesamt falsch. Sie habe anfänglich nur ihre Freiheiten haben wollen und habe deshalb gelogen. Sie habe nie Strafanzeige er- statten wollen, jedoch sei diesbezüglich ihr leiblicher Vater, C._____, tätig gewor-

- 11 - den. Sie sei am vorangegangenen Tag (4. März 2024) 19 Jahre alt geworden und müsse nun die Konsequenzen für ihr Verhalten als damals 14-Jährige tragen. Bis jetzt habe sie es aufgrund ihrer grossen Angst vor den Konsequenzen nicht ge- schafft, die Wahrheit zu sagen. Sie sei sich der aus ihrem Telefonanruf möglicher- weise folgenden Konsequenzen (inklusive v.A.w. erfolgender Strafanzeige durch das Gericht) bewusst und könne die Tragweite dessen, was sie zu sagen habe, abschätzen, müsse jedoch ihr Gewissen erleichtern. Ihr Entschluss, die Wahrheit zu sagen, sei ihr freier Wille und sie sei von niemandem in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden (Urk. 7/284). Der Präsident unterrichtete die Parteien des Berufungsverfahrens noch am selben Tag über den Anruf von D._____ und deren Widerruf ihrer Aussagen (Urk. 7/285).

E. 4 Infolge der am 7. März 2024 durch den Präsidenten ergangenen Strafan- zeige wurde von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachfolgend: Jugendan- waltschaft) gegen D._____ ein Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung etc. (Unt.Nr. …) eröffnet (Urk. 7/296; ferner Urk. 6; Urk. 28/1–14).

E. 5 Am 23. April 2024 respektive 24. April 2024 liessen die Gesuchsteller 1 und 2 je ein Revisionsgesuch einreichen (Urk. 1 resp. Urk. 3). Während die Ge- suchstellerin 2 auf eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen verzichtet hatte (Urk. 3 S. 4), wurde das vom Gesuchsteller 1 gegen das verfahrensgegen- ständliche Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

12. Dezember 2023 anhängig gemachte bundesgerichtliche Beschwerdeverfah- ren (Geschäfts-Nr. 6B_325/2024) infolge des vorliegenden Revisionsverfahrens sistiert (Urk. 7/298; ferner Urk. 39). Da nach einer einstweiligen Prüfung beide Re- visionsgesuche weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbe- gründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO erachtet wurden, wurde den Gesu- chen mit Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 7. Mai 2024 je die aufschie- bende Wirkung erteilt und den Parteien Frist angesetzt, zur beantragten und vom Gericht aus prozessökonomischen Gründen beabsichtigten Sistierung Stellung zu nehmen. Weiter wurde beiden Gesuchstellern eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 wurde das Revisionsverfahren einst- weilen bis zum Abschluss der Untersuchung des von der Jugendanwaltschaft ge-

- 12 - gen D._____ geführten Strafverfahrens (Unt.Nr. …) sistiert. Die Jugendanwalt- schaft wurde ersucht, die hiesige Strafkammer zu gegebener Zeit unverzüglich über den Untersuchungsabschluss in Kenntnis zu setzen (Urk. 12). Der hiesigen II. Strafkammer wurde schliesslich im April 2025 gerichtsintern die der I. Strafkam- mer nach eingetretener Rechtskraft zugestellte Einstellungsverfügung der Ju- gendanwaltschaft vom 17. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Die Sistie- rung des Revisionsverfahrens wurde daraufhin mit Beschluss vom 17. April 2025 aufgehoben und die Akten der Jugendanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 26; Urk. 28/1–14).

E. 6 Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 wurde den Gesuchstellern, D._____, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan-waltschaft) und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zu den beiden Revi- sionsgesuchen gegeben (Urk. 29). Nachdem von allen Seiten ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtet wurde (Urk. 31–34; Urk. 36) und die nötigen Honorarno- ten eingeholt wurden (Urk. 37 f.), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Revision 1.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606) bezüg- lich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses sowie bezüglich Dispositivzif- fern 2, 4 und 13 des Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
  4. Die Revisionsgesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen.
  5. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
  6. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606) wird bezüglich Dispositivzif- fer 3 des Beschlusses sowie bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 5–12 und 14– 18 des Erkenntnisses aufgehoben und die Sache wird zur neuen Behand- lung und Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, zurückgewiesen. - 20 -
  7. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: amtlicher Verteidiger RA X1._____ (inkl. 8,1 % MwSt., Fr. 1'963.70 zzgl. bereits erfolgter Akontozahlung von Fr. 2'300.–) amtlicher Verteidiger RA X2._____ (inkl. 8,1 % MwSt., Fr. 1'813.60 zzgl. bereits erfolgter Akontozahlung von Fr. 4'000.–).
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Gesuchsteller 1 und 2 im Revi- sionsverfahren werden je definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Der Entscheid über eine allfällige Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Vertretung von D._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ als unentgeltliche Vertretung von C._____ (je im Geschäft Nr. SB210606) für das Revisionsverfahren wird der Gerichtsbesetzung im neuen Berufungsverfahren überlassen.
  10. Schriftliche Mitteilung an den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers 1  den amtlichen Verteidiger der Gesuchstellerin 2  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, … [Adresse], als unentgeltliche Ver-  tretung von D._____ im Geschäft Nr. SB210606 Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, … [Adresse], als unentgeltliche Vertre-  tung von C._____ im Geschäft Nr. SB210606 das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ins Geschäft  Nr. SB210606, vorab zur Kenntnis das Schweizerische Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, ins Ge-  schäft Nr. 6B_325/2024, vorab zur Kenntnis das Migrationsamt des Kantons Zürich,  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ins Geschäft  Nr. SB210606, unter Rücksendung der Akten das Schweizerische Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, ins Ge-  schäft Nr. 6B_325/2024. - 21 -
  11. Gegen Dispositivziffer 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR240005-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Beschluss vom 16. Juni 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Revision gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 12. Dezember 2023 sowie Nachtragsurteil vom 5. Februar 2024 (SB210606)

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 7/287 S. 82 ff.) Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2, C._____, wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…)

3. (…)

4. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…) 5.-13. (…)

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom

11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beim Beschuldigten A._____ be- schlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, weiss (Asservat-Nr. A013'271'346) wird ihm innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.

15. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel bei der Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände werden ihr innert 30 Tagen nach Eintritt

- 3 - der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungs- weise Vernichtung überlassen:  1 Computer Apple iPad 6 (Asservat-Nr. A013'271'448);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus, goldfarben (Asservat-Nr. A013'271'471).

16. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen:  1 Mobiltelefon, Apple iPhone, silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'517);  1 Laptop (tragbar), silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'539);  3 CDs (Asservat-Nr. A013'271'540);  1 USB Stick (Asservat-Nr. A013'271'551).

17. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kerze, weiss, einzeln (Asservat-Nr. A013'271'993);  Kerzen, 1x weiss / 2x orange (Asservat-Nr. A013'272'032);  Kerzen, 10x weiss (Asservat-Nr. A013'272'098).

18. Die nachfolgenden, sichergestellten Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die zuständige Lager- behörde zu vernichten:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'408);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'419);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'420);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'387'661). 19.-20. (…)

21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

22. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 16'448.80 und Fr. 15'490.75 für die amtliche Verteidigung des Be-

- 4 - schuldigten A._____ mit Fr. 24'316.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akonto- zahlungen von Fr. 12'447.–, Fr. 11'264.35 und Fr. 10'000.– für die amtliche Vertei- digung der Beschuldigten B._____ mit Fr. 31'826.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin D._____ mit Fr. 29'922.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin Dr. iur. Z1._____ (substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____) wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ mit Fr. 18'856.75 aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 39'106.80 Gutachten/Expertisen Fr. 86.80 Zeugenentschädigung Fr. 4'097.– Auslagen Untersuchung Fr. 56'256.50 Entschädigung amtliche Verteidigung A._____ Fr. 65'538.10 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____ Fr. 29'922.15 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 18'856.75 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 27.-28. (…)"

3. Die Kostenbeschwerde des Beschuldigten 1, A._____, vom 6. Dezember 2021 wird abgewiesen.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 3 StGB

2. Der Beschuldigte 1, A._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

3. Die Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern  im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB

4. Die Beschuldigte 2, B._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

- 6 -

5. Der Beschuldigte 1, A._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Die Beschuldigte 2, B._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1, A._____, wird vollzogen.

8. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten 2, B._____, wird vollzogen.

9. Der Beschuldigte 1, A._____, wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10. Bezüglich des Beschuldigten 1, A._____, wird die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

11. Dem Beschuldigten 1, A._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

12. Der Beschuldigten 2, B._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

13. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird bezüglich beider Beschuldigten abgesehen.

14. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegen- über der Privatklägerin D._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Fest- stellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

- 7 -

16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 27 und 28) wird bestä- tigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 Fr. 13'516.50 vormalige unentgeltl. Vertretung RAin Y1._____ für PK 1 Fr. 8'400.00 unentgeltl. Vertretung RAin Y2._____ für PK 1

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 1, werden den Beschuldigten zu je 8/20 auferlegt. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von 1/20 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen (zu 3/20) werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten zu je 8/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 7/287 S. 89)

1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, wird mit Fr. 3'901.10 entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 8 - Anträge im Revisionsverfahren:

a) Der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers 1: (Urk. 1 S. 2) "1. Es seien die Ziffern 1, 5, 7, 9, 10, 11, 14 und 15 des Urteils der I. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606-O) aufzuheben und der Gesuchsteller sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien die Ziffern 16 und 18 des Urteils sowie Ziffer 3 des Beschlus- ses der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

13. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606-O) aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen sowie vorinstanzlichen Verfahrens voll- umfänglich definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Gesuchsteller für die unrechtmässig erlittene Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft von 599 Tagen eine Genugtuungszah- lung in der Höhe von CHF 120'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 23. Sep- tember 2020, zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates."

b) Der amtlichen Verteidigung der Gesuchstellerin 2: (Urk. 3 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr.: SB210606) bezüglich Dispo- sitiv Ziffern 3, 6, 8, 12, 14, 15, 16 (bzgl. erstinstanzliche Kostenrege- lung gem. Disp. Ziff. 27) und 18 (bzgl. Kostenauflage zu Lasten der Ge- suchstellerin) aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt gegen die Pri- vatklägerin 1 wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechts- pflege, ev. Verleumdung und Freiheitsberaubung eröffneten Strafver- fahrens (Geschäfts-Nr.: …) zu sistieren.

3. Es sei der Gesuchstellerin für die erstandene 599-tägige Untersu- chungshaft eine Genugtuung im Betrag von CHF 119'800.-- auszurich- ten. Eventualiter sei ihr im Fall eines teilweisen Freispruchs eine ange- messene Genugtuung für die erlittene Überhaft auszurichten.

4. Es sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 387 StPO). Eventualiter sei der drohende Vollzug der

- 9 - Freiheitsstrafe bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens gestützt auf Art. 388 StPO aufzuschieben.

5. Es sei der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren rückwirkend auf den 8. März 2024 die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO i.V.m. Art. 388 lit. c StPO zu bewilligen und den unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." ___________________________________

- 10 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Einleitend ist auf die persönliche Beziehung der im Nachfolgenden als Ge- suchsteller respektive Beschuldigte und Privatkläger genannten Personen hinzu- weisen. D._____ ist die leibliche Tochter von B._____ (Mutter; hier: Gesuchstel- lerin 2) und C._____ (Vater, Ex-Mann der Mutter). A._____ (hier: Gesuchsteller 1) ist der Stiefvater von D._____ und Ehemann von B._____.

2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 wurden A._____ (als Be- schuldigter 1) und B._____ (als Beschuldigte 2) wegen schwerer Körperverlet- zung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern respektive Gehilfenschaft dazu, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Verletzung des Ge- heimbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gesprochen und mit Freiheitsstra- fen von 50 Monaten (A._____) und 47 Monaten (B._____) belegt. Gegenüber A._____ wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren und gegenüber beiden Be- schuldigten je ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie wurden zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– nebst Zins an D._____ (als Privatklägerin 1) verpflichtet, alles unter entsprechender Kostenfol- gen zulasten der beiden Beschuldigten (Urk. 7/287 S. 85 ff.). Nach Fällung des vorinstanzlichen Urteils wurde mit Nachtragsurteil vom 5. Februar 2024 die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C._____ (als Privatkläger 2) festgelegt (Urk. 7/287 S. 89).

3. Mit Aktennotiz vom 5. März 2024 hielt der fallzuständige Präsident der Vor- instanz sein gleichentags erfolgtes Telefongespräch mit D._____ fest. Letztere habe ihn telefonisch zu erreichen versucht und die Nachricht hinterlassen, sie müsse ihm etwas sagen, was sie sonst niemandem sagen könne. Anlässlich sei- nes Rückrufs habe sie ausgeführt, die von ihr gegen die beiden Beschuldigten er- hobenen Anschuldigungen seien allesamt falsch. Sie habe anfänglich nur ihre Freiheiten haben wollen und habe deshalb gelogen. Sie habe nie Strafanzeige er- statten wollen, jedoch sei diesbezüglich ihr leiblicher Vater, C._____, tätig gewor-

- 11 - den. Sie sei am vorangegangenen Tag (4. März 2024) 19 Jahre alt geworden und müsse nun die Konsequenzen für ihr Verhalten als damals 14-Jährige tragen. Bis jetzt habe sie es aufgrund ihrer grossen Angst vor den Konsequenzen nicht ge- schafft, die Wahrheit zu sagen. Sie sei sich der aus ihrem Telefonanruf möglicher- weise folgenden Konsequenzen (inklusive v.A.w. erfolgender Strafanzeige durch das Gericht) bewusst und könne die Tragweite dessen, was sie zu sagen habe, abschätzen, müsse jedoch ihr Gewissen erleichtern. Ihr Entschluss, die Wahrheit zu sagen, sei ihr freier Wille und sie sei von niemandem in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden (Urk. 7/284). Der Präsident unterrichtete die Parteien des Berufungsverfahrens noch am selben Tag über den Anruf von D._____ und deren Widerruf ihrer Aussagen (Urk. 7/285).

4. Infolge der am 7. März 2024 durch den Präsidenten ergangenen Strafan- zeige wurde von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachfolgend: Jugendan- waltschaft) gegen D._____ ein Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung etc. (Unt.Nr. …) eröffnet (Urk. 7/296; ferner Urk. 6; Urk. 28/1–14).

5. Am 23. April 2024 respektive 24. April 2024 liessen die Gesuchsteller 1 und 2 je ein Revisionsgesuch einreichen (Urk. 1 resp. Urk. 3). Während die Ge- suchstellerin 2 auf eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen verzichtet hatte (Urk. 3 S. 4), wurde das vom Gesuchsteller 1 gegen das verfahrensgegen- ständliche Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

12. Dezember 2023 anhängig gemachte bundesgerichtliche Beschwerdeverfah- ren (Geschäfts-Nr. 6B_325/2024) infolge des vorliegenden Revisionsverfahrens sistiert (Urk. 7/298; ferner Urk. 39). Da nach einer einstweiligen Prüfung beide Re- visionsgesuche weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbe- gründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO erachtet wurden, wurde den Gesu- chen mit Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 7. Mai 2024 je die aufschie- bende Wirkung erteilt und den Parteien Frist angesetzt, zur beantragten und vom Gericht aus prozessökonomischen Gründen beabsichtigten Sistierung Stellung zu nehmen. Weiter wurde beiden Gesuchstellern eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 wurde das Revisionsverfahren einst- weilen bis zum Abschluss der Untersuchung des von der Jugendanwaltschaft ge-

- 12 - gen D._____ geführten Strafverfahrens (Unt.Nr. …) sistiert. Die Jugendanwalt- schaft wurde ersucht, die hiesige Strafkammer zu gegebener Zeit unverzüglich über den Untersuchungsabschluss in Kenntnis zu setzen (Urk. 12). Der hiesigen II. Strafkammer wurde schliesslich im April 2025 gerichtsintern die der I. Strafkam- mer nach eingetretener Rechtskraft zugestellte Einstellungsverfügung der Ju- gendanwaltschaft vom 17. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Die Sistie- rung des Revisionsverfahrens wurde daraufhin mit Beschluss vom 17. April 2025 aufgehoben und die Akten der Jugendanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 26; Urk. 28/1–14).

6. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 wurde den Gesuchstellern, D._____, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan-waltschaft) und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zu den beiden Revi- sionsgesuchen gegeben (Urk. 29). Nachdem von allen Seiten ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtet wurde (Urk. 31–34; Urk. 36) und die nötigen Honorarno- ten eingeholt wurden (Urk. 37 f.), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Revision 1. 1.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides und ist deshalb nur in engem Rahmen und unter strengen Voraus- setzungen zulässig. Eine Revision kann nur gerechtfertigt werden, wenn die Be- weisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Sie dient mithin nicht dazu, an die Stelle verpasster Rechtsmittel zu treten, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BSK StPO-HEER/COVACI, Art. 410 N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 N 1; je m.w.H.).

- 13 - 1.2. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 1.3. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil be- schwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproche- nen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Stra- fentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen eine Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.; je m.w.H.). Revisionsrechtlich neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zum Urteilszeitpunkt nicht bekannt wa- ren. Die nötige Erheblichkeit ist gegeben, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Feststellungen, auf welche sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlichen günstigeren Entscheid zu- gunsten des Verurteilten ermöglichen. Zuzulassen ist die Revision dabei nur, wenn die Abänderung des früheren Urteils zumindest wahrscheinlich ist, wobei der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit nicht dadurch verunmöglicht wer- den darf, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begrün- deten Zweifel ausschliesst (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichtes

- 14 - 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1; je m.w.H.). 1.4. Grundsätzlich ist die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel zwar ge- genüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde subsidiär. Infolge des im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens geltenden Novenverbots können neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren indes nur eingereicht und berücksichtigt werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz überhaupt dazu Anlass gibt. In allen anderen Fällen können Revisionsgründe aus- schliesslich im Rahmen des Revisionsverfahren geprüft werden. Entsprechend darf eine Vorinstanz des Bundesgerichtes auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr hat die Verfahrenspar- tei, welche vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund ent- deckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen und für die Dauer des Revisionsverfahrens um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens zu ersuchen. Die bundesgerichtliche Vorinstanz hat mithin während der Hän- gigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren, wobei sich je nach Ausgang des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens in der Folge auch ein bundesgerichtlicher Sachentscheid erledigt (BGE 138 II 386 E. 5–7, m.w.H.). 2. 2.1. Die Gesuchsteller 1 und 2 begründen ihre Revisionsgesuche im Wesentli- chen damit, die (früheren) Aussagen von D._____ seien das einzige die beiden Gesuchsteller belastende Beweismittel, auf welches sich die verfahrensgegen- ständliche zweitinstanzliche Verurteilung stütze. Der erst nach Urteilsfällung er- folgte Aussagenwiderruf durch D._____ beziehungsweise ihre gemäss Aktennotiz vom 5. März 2025 getätigte (neue) Aussage, dass sämtliche Vorwürfe unwahr seien, sei der Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewe- sen und sei geeignet, ein für die beiden Gesuchsteller deutlich günstigeres Urteil, wenn nicht sogar einen vollumfänglichen Freispruch zu erwirken. Dieses echte

- 15 - Novum stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei respektive wäre für das Bundesgericht unbeachtlich, weshalb es im Rah- men eines Revisionsverfahrens vorgebracht werden müsse (Urk. 1 S. 4 und 8; Urk. 3 S. 3 ff.). 2.2. Dem Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 ist zuzustimmen. Die nach Ur- teilsfällung der Vorinstanz getätigten Aussagen von D._____, ihre bis dahin ge- äusserten Anschuldigungen seien unwahr, stellen ein neues Beweismittel dar. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz geht sodann hervor, dass die massge- bliche Grundlage für die erfolgten Schuldsprüche die belastenden Aussagen von D._____ waren. So stützt sich die Vorinstanz bei ihrem Urteil darauf, dass das durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene, von einem Psychiater und drei Psychologinnen erstellte psychiatrisch-aussagepsychologische Gutachten über D._____ vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/D1/8/30; am 16. September 2020 ergänzt [Urk. 7/D1/8/37]) ihre belastenden Aussagen als "mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft" einschätzte (Urk. 7/287 S. 18 ff., ferner S. 38–40 und S. 43 ff.). Die neuen, gegenüber dem fallzuständige Präsidenten der Vorinstanz geäusserten und entlastenden Aussagen von D._____ konnten in jenem Gutachten aufgrund ihrer erst nachträglichen Einbringung hingegen augenscheinlich noch nicht be- rücksichtigt werden. Entsprechend ist offen, ob die Gutachter bei Kenntnis dieser neuen Aussagen gegebenenfalls zu einem anderen oder zumindest differenzierte- ren Schluss hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen gekom- men wären. Mithin ist offen, inwiefern die gutachterliche Einschätzung diesfalls möglicherweise anders ausgefallen wäre und welchen Einfluss dies wiederum auf die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse gehabt hätte. Da die belastenden Aussagen von D._____ Grundlage der vorinstanzlichen Verurteilungen waren, ist folglich evident, dass die neuen Aussagen als neue Beweismittel grundsätzlich geeignet sind, ein für die Gesuchsteller zumindest deutlich günstigeres Urteil und allenfalls gar vollumfängliche Freisprüche herbeizuführen. 2.3. An dieser Einschätzung vermögen zudem auch die beigezogenen Akten des von der Jugendanwaltschaft gegen D._____ geführten, mittlerweile eingestellten Jugendstrafverfahrens (Urk. 28/1–14) nichts zu ändern. Aus der im Rahmen des

- 16 - Jugendstrafverfahrens erfolgten Einvernahme von D._____ vom 12. November 2024 geht hervor, dass D._____ auch gegenüber der Jugendanwaltschaft er- klärte, falsche Aussagen und falsche Anschuldigungen gegen ihre Mutter und ih- ren Stiefvater gemacht zu haben (Urk. 28/2/6 F/A 5 ff.), wobei sie verneinte, zur Rücknahme ihrer Anschuldigungen gezwungen worden zu sein (Urk. 28/2/6 F/A 12 f.). 2.4. Die von der Jugendanwaltschaft am 12. Dezember 2024 respektive 21. Ja- nuar 2025 durchgeführten Zeugenbefragungen (E._____, ehemalige Therapeutin und Opferberaterin [Urk. 28/2/18]; F._____, Partner [Urk. 28/2/29]; G._____, Kol- legin [Urk. 28/2/30]) lassen dabei zumindest keine unmittelbare und offensichtli- che Einflussnahme auf D._____ erkennen, welche zu deren neuen Aussagen ge- führt hätte. Die Annahme, dass die neuen Aussagen von D._____ grundsätzlich geeignet sind, einen anderen (günstigeren) Verfahrensausgang für die Gesuch- steller herbeizuführen, wird durch die aus dem Jugendstrafverfahren hervorge- henden Erkenntnisse folglich nicht umgestossen. 2.5. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist im Ergebnis zu bejahen. Die Revisionsgesuche der Gesuchsteller sind gutzuheissen und die Sache ist anfechtungsgemäss, mithin bezüglich Dispositiv- ziffer 3 des Beschlusses sowie der Dispositivziffern 1, 3, 5–12, 14–16 und 18 des Urteils vom 12. Dezember 2023, aufzuheben und zur neuen Behandlung und Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mangels Anfechtung ist hingegen vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 12. De- zember 2023 hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Vormerknahme Rückzug) und 2 (Feststellung Teilrechtskraft) des Beschlusses sowie hinsichtlich Dispositivzif- fern 2 und 4 (Freisprüche) und 13 (Absehen Kontakt- und Rayonverbot) des Er- kenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, ebenso wie das Nachtragsurteil vom

5. Februar 2024. 2.6. Sollte es in dem gegen D._____ eröffneten Jugendstrafverfahren zu einer Verurteilung kommen, wäre spätestens dann auch der Revisionsgrund der Einwir- kung mittels strafbarer Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. Auf das entsprechende weitere Vorbringen

- 17 - der Gesuchstellerin 2 (Urk. 3 S. 11) ist infolge Einstellung des Jugendstrafverfah- rens allerdings nicht weiter einzugehen. 2.7. Ferner ist es dem Sachgericht zu überlassen, darüber zu befinden, ob den neuen oder den alten Aussagen von D._____ Glauben zu schenken ist respektive ob allfällige Beweisergänzungen im Sinne von Art. 414 Abs. 2 StPO als notwendig erachtet werden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens, wenn ein Entscheid aufgehoben und zur neuen Behandlung und Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit sind die Kosten des Revisi- onsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Re- visionsverfahren hat ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen.

2. Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger des Gesuchstel- lers 1 macht für das Revisionsverfahren insgesamt einen Aufwand von Fr. 4'263.70 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 22 i.V.m. Urk. 38). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich als angemessen. Abzüglich der mit Präsidialver- fügung vom 16. Dezember 2024 ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 2'300.– (Urk. 23) ist die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers 1 deshalb nunmehr mit einem zusätzlichen Betrag von Fr. 1'963.70 (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger der Gesuchstel- lerin 2 beziffert seinen Aufwand für das Revisionsverfahren mit Fr. 7'081.20 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.; Urk. 14 f. i.V.m. 37/2). Dies erscheint deutlich überhöht. Insbesondere fällt auf, dass am 8. Februar 2024 für Telefonate mit dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers 1 ein Aufwand von 0.25 h und am

8. März 2024 für ein weiteres Telefonat mit selbigem weitere 0.83 h verrechnet wurden (Urk. 37/2 S. 2). Nachdem eine reziproke Geltendmachung in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt MLaw X1._____ fehlt (vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 38 S. 2),

- 18 - sind diese beiden Telefonate als inoffizielle, nicht zu vergütende Absprachen zwi- schen Fachkollegen zu erachten. Es ist entsprechend ein Abzug von Fr. 256.85 (1.08 h * 220.–, zzgl. 8,1 % MwSt.) zu machen. Weiter fällt auf, dass in der Zeit vom 22.–24. April 2024 für die Ausarbeitung des 15-seitigen Revisionsgesuches ("inkl. erforderliches Akten- und Urteilsstudium") total 14.92 h (6.67 h + 6.5 h + 1.75 h) verrechnet wurden, obschon bereits am 11. April 2024 für das Studium des Urteils 4.25 h in Rechnung gestellt wurden (Urk. 15). Dieses wiederholte Ak- tenstudium erweist sich angesichts des geltend gemachten und evidenten Revisi- onsgrundes als übermässig und ist nicht zu vergüten. Entsprechend ist ein weite- rer Abzug von Fr. 1'010.75 (4.25 h * Fr. 220.–, zzgl. 8,1 % MwSt.) vorzunehmen und das Gesamthonorar auf Fr. 5'813.60 festzulegen. Abzüglich der mit Präsidial- verfügung vom 28. Juni 2024 bereits ausgerichteten Akontozahlungen von Fr. 4'000.– (Urk. 16) ist die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin 2 damit nunmehr mit zusätzlichen Fr. 1'813.60 (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Den unentgeltlichen Vertretungen von D._____ und C._____ je im Geschäft Nr. SB210606 ist mangels ersichtlichen Aufwands im vorliegenden Revisionsver- fahren einstweilen keine Entschädigung zuzusprechen. Bis dato haben sie denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Der Entscheid über eine allfällige (spätere) Entschädigung für das Revisionsverfahren ist dabei der Gerichtsbesetzung im neuen Berufungsverfahren zu überlassen, zumal D._____ und C._____ im vorliegenden Revisionsverfahren keine offizielle Parteistellung zukommt und sie durch das Revisionsverfahren nur in indirekter Weise betroffen sind.

5. Der Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens liegt im Ermessen der Vorinstanz, die über die Erledigung der Strafsache zu befinden haben wird (Art. 428 Abs. 5 StPO). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsicht- lich Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) aufzuheben und zur neuen Behand- lung und Beurteilung zurückzuweisen.

- 19 - IV. Rechtsmittel Der Zwischenbeschluss betreffend die eigentliche Revision ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (HEER/CO- VACI, a.a.O., Art. 413 N 18; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 413 N 9). Indes kann ge- gen die für das Revisionsverfahren abschliessend erfolgende Festsetzung der Honorare der amtlichen Verteidigungen bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606) bezüg- lich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses sowie bezüglich Dispositivzif- fern 2, 4 und 13 des Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Revisionsgesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen.

2. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

12. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. SB210606) wird bezüglich Dispositivzif- fer 3 des Beschlusses sowie bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 5–12 und 14– 18 des Erkenntnisses aufgehoben und die Sache wird zur neuen Behand- lung und Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, zurückgewiesen.

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3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: amtlicher Verteidiger RA X1._____ (inkl. 8,1 % MwSt., Fr. 1'963.70 zzgl. bereits erfolgter Akontozahlung von Fr. 2'300.–) amtlicher Verteidiger RA X2._____ (inkl. 8,1 % MwSt., Fr. 1'813.60 zzgl. bereits erfolgter Akontozahlung von Fr. 4'000.–).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Gesuchsteller 1 und 2 im Revi- sionsverfahren werden je definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Entscheid über eine allfällige Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Vertretung von D._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ als unentgeltliche Vertretung von C._____ (je im Geschäft Nr. SB210606) für das Revisionsverfahren wird der Gerichtsbesetzung im neuen Berufungsverfahren überlassen.

6. Schriftliche Mitteilung an den amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers 1  den amtlichen Verteidiger der Gesuchstellerin 2  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, … [Adresse], als unentgeltliche Ver-  tretung von D._____ im Geschäft Nr. SB210606 Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, … [Adresse], als unentgeltliche Vertre-  tung von C._____ im Geschäft Nr. SB210606 das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ins Geschäft  Nr. SB210606, vorab zur Kenntnis das Schweizerische Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, ins Ge-  schäft Nr. 6B_325/2024, vorab zur Kenntnis das Migrationsamt des Kantons Zürich,  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ins Geschäft  Nr. SB210606, unter Rücksendung der Akten das Schweizerische Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, ins Ge-  schäft Nr. 6B_325/2024.

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7. Gegen Dispositivziffer 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tresch