Sachverhalt
nicht vereinbar wäre und mit diesem in einem logischen Widerspruch stünde. Viel- mehr liegt der Widerspruch vorliegend einzig in der Rechtsanwendung begründet, weshalb vorliegend kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auszumachen ist. 2.2 Schliesslich liegt mit dem Urteil des EGMR i.S. Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom
15. März 2022 auch kein widersprechender Strafentscheid vor. Diesem Entscheid lag eine abstrakte Normenkontrolle und kein Strafverfahren zugrunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO han- delt. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass eine Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.
3. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, denn die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, a.a.O., N 2166). Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geän- derten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese gefestigt sind. Es mag zwar für den Einzelnen schwer nachvollziehbar sein, dass ein Gesetz, das seinem Schuldspruch zugrunde lag, später nicht mehr oder zumindest nur noch mit einem für ihn günstigeren Inhalt besteht. Das Interesse an
- 8 - der Beständigkeit von Urteilen, mithin an der Rechtssicherheit, geht hier aber ab- gesehen von äusserst krassen Fällen vor (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 51 m.w.H.). Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismit- tel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin wie erwogen nicht vor. Vielmehr beschlägt das von ihr eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
29. März 2023 die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom
24. März 2022 zugrundeliegenden Sachverhalt, weshalb auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht einschlägig ist.
4. Weitere Revisionsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche er- sichtlich.
5. Schliesslich ist zu erwägen, dass auch kein Fall von Art. 392 Abs. 1 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide) vorliegt, da diese Bestim- mung ausschliesslich unter der kumulativen Voraussetzung greift, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Zum einen handelt es sich aber bei dem von der Gesuchstellerin angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich um keinen Rechtsmittelentscheid, da das gerichtliche Verfahren nach Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl nicht als Rechtsmittelverfahren qualifiziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5; BGE 140 IV 82 E. 2.6; je m.w.H.), und zum anderen genügt eine abweichende rechtliche Auffas- sung, namentlich in Form einer Praxisänderung, auch hier in Analogie zu den Vor- aussetzungen einer Revision nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4; SK StPO-VIKTOR, a.a.O., Art. 392 StPO N 3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 392 StPO N 4). Folgerichtig ist der gegen die Gesuchstellerin erlassene Strafbefehl vom 24. März 2022 auch nicht in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO aufzuhe- ben.
6. Schlussfolgernd sind keine der sinngemäss angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe erfüllt. Insbesondere liegen keine sich widersprechenden Stra- fentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor, da sich die Widersprüch- lichkeit zum eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich aus rechtlichen Über- legungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt.
- 9 - Das Revisionsgesuch vom 22. September 2023 hinsichtlich des die Gesuchstel- lerin betreffenden Strafbefehls ST.2022.1124 verfängt somit nicht. Es erweist sich bereits in einer ersten Vorprüfung als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist darauf im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten, und es kann auf eine schriftliche Stellungnahme der Parteien und der Vorinstanz verzichtet werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, sind ihr ausgangsgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG). Infolge Kostenauflage besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung an die Gesuchstel- lerin. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Statthalteramt Bezirk Zürich (unter Rücksendung der Akten ST.2022.1124).
- 10 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Nachdem die Gesuchstellerin am 1. Mai 2020 zusammen mit rund 40 Perso- nen am B._____ in … Zürich an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hatte, wurde sie mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) vom 24. März 2022 wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2 im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Stand 30. April 2020 [nachfolgend Co- vid-19-VO 2]) und Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBöG) und Art. 4 der Allgemeinen Po- lizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) in Verbindung mit Art. 26 APV verurteilt und mit Fr. 800.– Busse bestraft. Zudem wurden ihr Gebühren in der Höhe von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 5/10). Infolge Rückzugs der Einsprache erwuchs dieser Strafbefehl in Rechtskraft (Urk. 13 f.).
E. 2 Mit Eingabe vom 22. September 2023 (Datum Poststempel) stellte die Ge- suchstellerin beim Statthalteramt ein Revisionsgesuch gegen den vorgenannten Strafbefehl vom 24. März 2022, eventualiter ein Gesuch um Ausdehnung gutheis- sender Rechtsmittelentscheide, und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bzw. Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für ihre Auf- wendungen von Fr. 200.– (Urk. 2 f.), welches Letzteres zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwies (Urk. 1).
E. 3 Die Akten des Strafbefehlsverfahrens gegen die Gesuchstellerin (ST.2022.1124) wurden in der Folge beigezogen (Urk. 4; Urk. 5/1-14). II.
1. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschränkte der Bund die Anzahl Teilnehmender an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen. Als Folge dieser Massnahme waren am 1. Mai 2020 die Durchführung von öffent-
- 3 - lichen oder privaten Veranstaltungen sowie Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum verboten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7c Abs. 1 Covid-19-VO 2). Der Strafbefehl, der dem vorliegenden Revisionsgesuch zu Grunde liegt, stützt sich u.a. auf den zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Art. 7c Covid-19-VO 2.
2. Zwischenzeitlich hat der EGMR das zwischen dem 17. März 2020 und dem
30. Mai 2020 gültige generelle Veranstaltungsverbot im Rahmen einer abs- trakten Normenkontrolle einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung un- terzogen und ist zum verbindlichen Schluss gekommen, dass dieses Verbot gegen Art. 11 EMRK verstiess. Dabei fiel u.a. ins Gewicht, dass per
17. März 2020 Artikel 7 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass der Passus, wonach die kantonalen Behörden unter bestimmten Umständen befugt waren, Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen, ersatzlos gestrichen wurde. Insgesamt kam der EGMR zum Schluss, dass das generelle Veranstaltungsverbot gestützt auf die EMRK unzulässig war (Urteil des EGMR i.S. Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom 15. März 2022). Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrem Revisionsgesuch auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2023, in welchem gestützt auf die rubrizierte EGMR-Rechtsprechung ein anderer Teilnehmer derselben De- monstration vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-VO 2 freigesprochen wurde. III.
Dispositiv
- Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbre- chung der Rechtskraft eines Entscheides führen kann und deshalb nur aus- nahmsweise in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vor- aussetzungen einer Revision (BGE 145 lV 197 E.1.1; HEER/COVACI, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 410 StPO N 4 und - 4 - N 9 [nachfolgend: BSK StPO-AUTOR]; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
- Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 410 StPO N 1 f.). 1.1. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Ein Revisionsgesuch kann sich auf meh- rere Revisionsgründe stützen. Eine Beschränkung des Revisionsgesuches auf einzelne Straftaten oder einzelne Rechtsfolgen ist durchaus möglich (BSK StPO- HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 14 und N 34 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 12 ff.). 1.2. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsverfahren gliedert sich grund- sätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) und eine nachfol- gende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5). Nur falls im Rahmen der vorläu- figen Prüfung keine offensichtliche Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder materi- elle Rechtskraft ersichtlich ist, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Gesu- che nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen ist das Revisionsge- such an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
- Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbe- fehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO - 5 - vor. Die Gesuchstellerin beruft sich im Hauptstandpunkt sinngemäss auf den Re- visionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid ge- mäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2), weshalb ihr Revisionsgesuch an die 90-tägige Frist gebunden ist. Ihr Gesuch datiert vom 22. September 2023 und das Urteil, welches nach ihrer Auffassung im unverträglichen Widerspruch zu ihrem Strafbefehl stehen soll, datiert vom 29. März 2023, wobei die Gesuchstellerin gel- tend macht, erst wenige Tage vor ihrem Gesuch von Letzterem erfahren zu haben (vgl. Urk. 2). Dafür, dass die Gesuchstellerin erst kurz vor ihrem Revisionsgesuch vom rubrizierten Urteil des Bezirksgerichts Zürich erfahren hat, bestehen zwar keinerlei Belege, indes lässt sich diese Behauptung gestützt auf die Aktenlage auch nicht widerlegen. Da auf ihr Revisionsgesuch, wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt, aus anderem Grund nicht einzutreten ist, kann letztlich jedoch offengelassen werden, ob die 90-tägige Frist von der Gesuchstellerin ein- gehalten wurde. IV.
- Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen un- abhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Ent- scheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 410 StPO N 63 [nachfol- gend: SK StPO-AUTOR]; BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 87 f.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 15). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt jedoch einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zur Beurteilung standen (Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 m.w.H.; 6B_972/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.2). Dies gilt selbst dann, wenn mit dem zweiten Urteil - 6 - eine neue Gerichtspraxis begründet wird (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 92 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1320). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im spä- teren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2173 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden un- terschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freige- sprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwie- sen. Gleiches gilt, wenn zwei Angeklagte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (SK StPO-FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N 64; BSK StPO- HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 90 f.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 15). 2.1 Die Gesuchstellerin bringt sinngemäss vor, der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2023 betreffend einen Mitdemonstrierenden erfolgte Frei- spruch würde im unverträglichen Widerspruch zu dem gegen sie erlassenen Strafbefehl mit identischem Sachverhalt stehen, weshalb der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sei (Urk. 2). Wie eingangs ausgeführt, reicht es für diesen Revisionsgrund indes nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem un- verträglichen Widerspruch stehen. Ebenso wenig ist ein Widerspruch in der Rechtsanwendung ausreichend, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen, denn der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Straf- befehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem - 7 - später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vor- liegt, begründet wie dargelegt noch keinen Revisionsgrund (vgl. vorstehend Erw. IV.1. sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
- Dezember 2005, BBl 2006 S. 1320). Dem eingereichten Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-VO 2 ausschliesslich mit rechtlichen Überlegungen begründet wurde (vgl. Urk. 3). Das Bezirksgericht hat keinen Sachverhalt als erstellt betrachtet, der mit einem dem Strafbefehl gegen die hiesige Gesuchstellerin zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vereinbar wäre und mit diesem in einem logischen Widerspruch stünde. Viel- mehr liegt der Widerspruch vorliegend einzig in der Rechtsanwendung begründet, weshalb vorliegend kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auszumachen ist. 2.2 Schliesslich liegt mit dem Urteil des EGMR i.S. Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom
- März 2022 auch kein widersprechender Strafentscheid vor. Diesem Entscheid lag eine abstrakte Normenkontrolle und kein Strafverfahren zugrunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO han- delt. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass eine Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.
- Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, denn die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, a.a.O., N 2166). Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geän- derten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese gefestigt sind. Es mag zwar für den Einzelnen schwer nachvollziehbar sein, dass ein Gesetz, das seinem Schuldspruch zugrunde lag, später nicht mehr oder zumindest nur noch mit einem für ihn günstigeren Inhalt besteht. Das Interesse an - 8 - der Beständigkeit von Urteilen, mithin an der Rechtssicherheit, geht hier aber ab- gesehen von äusserst krassen Fällen vor (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 51 m.w.H.). Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismit- tel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin wie erwogen nicht vor. Vielmehr beschlägt das von ihr eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- März 2023 die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom
- März 2022 zugrundeliegenden Sachverhalt, weshalb auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht einschlägig ist.
- Weitere Revisionsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche er- sichtlich.
- Schliesslich ist zu erwägen, dass auch kein Fall von Art. 392 Abs. 1 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide) vorliegt, da diese Bestim- mung ausschliesslich unter der kumulativen Voraussetzung greift, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Zum einen handelt es sich aber bei dem von der Gesuchstellerin angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich um keinen Rechtsmittelentscheid, da das gerichtliche Verfahren nach Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl nicht als Rechtsmittelverfahren qualifiziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5; BGE 140 IV 82 E. 2.6; je m.w.H.), und zum anderen genügt eine abweichende rechtliche Auffas- sung, namentlich in Form einer Praxisänderung, auch hier in Analogie zu den Vor- aussetzungen einer Revision nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4; SK StPO-VIKTOR, a.a.O., Art. 392 StPO N 3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 392 StPO N 4). Folgerichtig ist der gegen die Gesuchstellerin erlassene Strafbefehl vom 24. März 2022 auch nicht in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO aufzuhe- ben.
- Schlussfolgernd sind keine der sinngemäss angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe erfüllt. Insbesondere liegen keine sich widersprechenden Stra- fentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor, da sich die Widersprüch- lichkeit zum eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich aus rechtlichen Über- legungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. - 9 - Das Revisionsgesuch vom 22. September 2023 hinsichtlich des die Gesuchstel- lerin betreffenden Strafbefehls ST.2022.1124 verfängt somit nicht. Es erweist sich bereits in einer ersten Vorprüfung als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist darauf im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten, und es kann auf eine schriftliche Stellungnahme der Parteien und der Vorinstanz verzichtet werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, sind ihr ausgangsgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG). Infolge Kostenauflage besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung an die Gesuchstel- lerin. Es wird beschlossen:
- Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2023 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Statthalteramt Bezirk Zürich (unter Rücksendung der Akten ST.2022.1124). - 10 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR230018-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiberin MLaw Brülisauer Beschluss vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc. Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zü- rich vom 24. März 2022 (ST.2022.1124)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Nachdem die Gesuchstellerin am 1. Mai 2020 zusammen mit rund 40 Perso- nen am B._____ in … Zürich an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hatte, wurde sie mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) vom 24. März 2022 wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2 im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Stand 30. April 2020 [nachfolgend Co- vid-19-VO 2]) und Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBöG) und Art. 4 der Allgemeinen Po- lizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) in Verbindung mit Art. 26 APV verurteilt und mit Fr. 800.– Busse bestraft. Zudem wurden ihr Gebühren in der Höhe von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 5/10). Infolge Rückzugs der Einsprache erwuchs dieser Strafbefehl in Rechtskraft (Urk. 13 f.).
2. Mit Eingabe vom 22. September 2023 (Datum Poststempel) stellte die Ge- suchstellerin beim Statthalteramt ein Revisionsgesuch gegen den vorgenannten Strafbefehl vom 24. März 2022, eventualiter ein Gesuch um Ausdehnung gutheis- sender Rechtsmittelentscheide, und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bzw. Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für ihre Auf- wendungen von Fr. 200.– (Urk. 2 f.), welches Letzteres zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwies (Urk. 1).
3. Die Akten des Strafbefehlsverfahrens gegen die Gesuchstellerin (ST.2022.1124) wurden in der Folge beigezogen (Urk. 4; Urk. 5/1-14). II.
1. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschränkte der Bund die Anzahl Teilnehmender an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen. Als Folge dieser Massnahme waren am 1. Mai 2020 die Durchführung von öffent-
- 3 - lichen oder privaten Veranstaltungen sowie Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum verboten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7c Abs. 1 Covid-19-VO 2). Der Strafbefehl, der dem vorliegenden Revisionsgesuch zu Grunde liegt, stützt sich u.a. auf den zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Art. 7c Covid-19-VO 2.
2. Zwischenzeitlich hat der EGMR das zwischen dem 17. März 2020 und dem
30. Mai 2020 gültige generelle Veranstaltungsverbot im Rahmen einer abs- trakten Normenkontrolle einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung un- terzogen und ist zum verbindlichen Schluss gekommen, dass dieses Verbot gegen Art. 11 EMRK verstiess. Dabei fiel u.a. ins Gewicht, dass per
17. März 2020 Artikel 7 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass der Passus, wonach die kantonalen Behörden unter bestimmten Umständen befugt waren, Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen, ersatzlos gestrichen wurde. Insgesamt kam der EGMR zum Schluss, dass das generelle Veranstaltungsverbot gestützt auf die EMRK unzulässig war (Urteil des EGMR i.S. Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom 15. März 2022). Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrem Revisionsgesuch auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2023, in welchem gestützt auf die rubrizierte EGMR-Rechtsprechung ein anderer Teilnehmer derselben De- monstration vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-VO 2 freigesprochen wurde. III.
1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbre- chung der Rechtskraft eines Entscheides führen kann und deshalb nur aus- nahmsweise in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vor- aussetzungen einer Revision (BGE 145 lV 197 E.1.1; HEER/COVACI, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 410 StPO N 4 und
- 4 - N 9 [nachfolgend: BSK StPO-AUTOR]; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 410 StPO N 1 f.). 1.1. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Ein Revisionsgesuch kann sich auf meh- rere Revisionsgründe stützen. Eine Beschränkung des Revisionsgesuches auf einzelne Straftaten oder einzelne Rechtsfolgen ist durchaus möglich (BSK StPO- HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 14 und N 34 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 12 ff.). 1.2. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsverfahren gliedert sich grund- sätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) und eine nachfol- gende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5). Nur falls im Rahmen der vorläu- figen Prüfung keine offensichtliche Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder materi- elle Rechtskraft ersichtlich ist, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Gesu- che nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen ist das Revisionsge- such an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
2. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbe- fehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO
- 5 - vor. Die Gesuchstellerin beruft sich im Hauptstandpunkt sinngemäss auf den Re- visionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid ge- mäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2), weshalb ihr Revisionsgesuch an die 90-tägige Frist gebunden ist. Ihr Gesuch datiert vom 22. September 2023 und das Urteil, welches nach ihrer Auffassung im unverträglichen Widerspruch zu ihrem Strafbefehl stehen soll, datiert vom 29. März 2023, wobei die Gesuchstellerin gel- tend macht, erst wenige Tage vor ihrem Gesuch von Letzterem erfahren zu haben (vgl. Urk. 2). Dafür, dass die Gesuchstellerin erst kurz vor ihrem Revisionsgesuch vom rubrizierten Urteil des Bezirksgerichts Zürich erfahren hat, bestehen zwar keinerlei Belege, indes lässt sich diese Behauptung gestützt auf die Aktenlage auch nicht widerlegen. Da auf ihr Revisionsgesuch, wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt, aus anderem Grund nicht einzutreten ist, kann letztlich jedoch offengelassen werden, ob die 90-tägige Frist von der Gesuchstellerin ein- gehalten wurde. IV.
1. Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen un- abhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Ent- scheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 410 StPO N 63 [nachfol- gend: SK StPO-AUTOR]; BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 87 f.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 15). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt jedoch einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zur Beurteilung standen (Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 m.w.H.; 6B_972/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.2). Dies gilt selbst dann, wenn mit dem zweiten Urteil
- 6 - eine neue Gerichtspraxis begründet wird (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 92 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1320). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im spä- teren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2173 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden un- terschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freige- sprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwie- sen. Gleiches gilt, wenn zwei Angeklagte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (SK StPO-FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N 64; BSK StPO- HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 90 f.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 15). 2.1 Die Gesuchstellerin bringt sinngemäss vor, der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2023 betreffend einen Mitdemonstrierenden erfolgte Frei- spruch würde im unverträglichen Widerspruch zu dem gegen sie erlassenen Strafbefehl mit identischem Sachverhalt stehen, weshalb der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sei (Urk. 2). Wie eingangs ausgeführt, reicht es für diesen Revisionsgrund indes nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem un- verträglichen Widerspruch stehen. Ebenso wenig ist ein Widerspruch in der Rechtsanwendung ausreichend, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen, denn der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Straf- befehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem
- 7 - später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vor- liegt, begründet wie dargelegt noch keinen Revisionsgrund (vgl. vorstehend Erw. IV.1. sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1320). Dem eingereichten Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-VO 2 ausschliesslich mit rechtlichen Überlegungen begründet wurde (vgl. Urk. 3). Das Bezirksgericht hat keinen Sachverhalt als erstellt betrachtet, der mit einem dem Strafbefehl gegen die hiesige Gesuchstellerin zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vereinbar wäre und mit diesem in einem logischen Widerspruch stünde. Viel- mehr liegt der Widerspruch vorliegend einzig in der Rechtsanwendung begründet, weshalb vorliegend kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auszumachen ist. 2.2 Schliesslich liegt mit dem Urteil des EGMR i.S. Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom
15. März 2022 auch kein widersprechender Strafentscheid vor. Diesem Entscheid lag eine abstrakte Normenkontrolle und kein Strafverfahren zugrunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO han- delt. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass eine Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist.
3. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, denn die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, a.a.O., N 2166). Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geän- derten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese gefestigt sind. Es mag zwar für den Einzelnen schwer nachvollziehbar sein, dass ein Gesetz, das seinem Schuldspruch zugrunde lag, später nicht mehr oder zumindest nur noch mit einem für ihn günstigeren Inhalt besteht. Das Interesse an
- 8 - der Beständigkeit von Urteilen, mithin an der Rechtssicherheit, geht hier aber ab- gesehen von äusserst krassen Fällen vor (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 51 m.w.H.). Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismit- tel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin wie erwogen nicht vor. Vielmehr beschlägt das von ihr eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
29. März 2023 die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom
24. März 2022 zugrundeliegenden Sachverhalt, weshalb auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht einschlägig ist.
4. Weitere Revisionsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche er- sichtlich.
5. Schliesslich ist zu erwägen, dass auch kein Fall von Art. 392 Abs. 1 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide) vorliegt, da diese Bestim- mung ausschliesslich unter der kumulativen Voraussetzung greift, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Zum einen handelt es sich aber bei dem von der Gesuchstellerin angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich um keinen Rechtsmittelentscheid, da das gerichtliche Verfahren nach Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl nicht als Rechtsmittelverfahren qualifiziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5; BGE 140 IV 82 E. 2.6; je m.w.H.), und zum anderen genügt eine abweichende rechtliche Auffas- sung, namentlich in Form einer Praxisänderung, auch hier in Analogie zu den Vor- aussetzungen einer Revision nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4; SK StPO-VIKTOR, a.a.O., Art. 392 StPO N 3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 392 StPO N 4). Folgerichtig ist der gegen die Gesuchstellerin erlassene Strafbefehl vom 24. März 2022 auch nicht in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO aufzuhe- ben.
6. Schlussfolgernd sind keine der sinngemäss angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe erfüllt. Insbesondere liegen keine sich widersprechenden Stra- fentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor, da sich die Widersprüch- lichkeit zum eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich aus rechtlichen Über- legungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt.
- 9 - Das Revisionsgesuch vom 22. September 2023 hinsichtlich des die Gesuchstel- lerin betreffenden Strafbefehls ST.2022.1124 verfängt somit nicht. Es erweist sich bereits in einer ersten Vorprüfung als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist darauf im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten, und es kann auf eine schriftliche Stellungnahme der Parteien und der Vorinstanz verzichtet werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, sind ihr ausgangsgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG). Infolge Kostenauflage besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung an die Gesuchstel- lerin. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Statthalteramt Bezirk Zürich (unter Rücksendung der Akten ST.2022.1124).
- 10 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer