Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde aufgrund eines sich am 31. Oktober 2021 in der Stadt Zürich zugetragenen Auffahrunfalles mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahr- lässiger Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall [mit Personenschaden] schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 2/2). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
- 3 -
E. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beur- teilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grund- lagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des verän- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahr- scheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2)
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisi- onsgesuch und beantragte, der Strafbefehl vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und er sei mit maximal 60 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm innert der ihr angesetzten Frist zum Revisionsgesuch Stellung und beantragt dessen Abweisung (Urk. 5). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge erneut vernehmen und reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 eine wei- tere Stellungnahme ein (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). II. Revisionsgründe
1. Theoretische Grundlagen
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch zusammengefasst vor, er sei zum Tatzeitpunkt im Oktober 2021 psychisch stark belastet gewesen, wobei ihm dies damals und auch bei Erlass des Strafbefehls noch nicht bewusst gewe- sen sei. Er leide seit seinem 8. Lebensjahr an einem Tinnitus, habe bis anhin aber nicht realisiert, welche psychologische Tragweite dieser Tinnitus für ihn habe. Erst im Winter 2022 habe er sich medizinische Hilfe geholt. Im Rahmen der medizini- schen Abklärung habe sich ergeben, dass der Tinnitus bei ihm Depressionen ver- ursache und ihn in seiner Denk- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Diesen Umstand habe er im Vorverfahren nicht geltend machen können, da er sich die-
- 4 - sem selbst nicht in diesem Umfang bewusst gewesen sei. Gleichzeitig habe der Umstand aber Einfluss auf sein Verhalten am 31. Oktober 2021 gehabt. Konkret sei sein Verhalten vom 31. Oktober 2021 unter den genannten Umständen weni- ger schlimm zu beurteilen, da dieser im Lichte seines psychischen Leidens zu se- hen sei. Ohne psychische Belastung hätte der Gesuchsteller nicht panisch bzw. ängstlich reagiert und den Tatort nicht verlassen und wäre beim Autofahren auf- merksamer gewesen. Dass Depressionen die Wahrnehmung der Betroffenen ein- schränke, ergebe sich auch aus dem eingereichten (Privat-)Gutachten von Prof. Dr. med. B._____. Im ausgestellten Strafbefehl habe nicht berücksichtigt werden könne, dass er zur Tatzeit nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Unter Berücksich- tigung von Art. 19 Abs. 2 StGB müsse eine Strafmilderung erfolgen. Eine Halbie- rung der Strafe sei angemessen und stelle eine wesentlich mildere Bestrafung dar. Der Gesuchsteller weist abschliessend darauf hin, dass er sich einbürgern lassen wolle, wobei Bewerber nicht als erfolgreich integriert gelten würden, wenn im Strafregister (Behördenauszug gemäss Art. 38 StReG) eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen sei. Jede Reduktion der Strafe um 30 oder mehr Tagessätze sei im vorliegenden Fall daher eine wesentlich mildere Bestrafung (Urk. 1).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entge- gen, für die Gutheissung eines Revisionsbegehrens müssten die neu vorgebrach- te Tatsachen oder Beweismittel eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteil- ten Person herbeiführen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dem Ge- suchsteller gemäss eingereichtem Gutachten bloss hinsichtlich der Fahrerflucht eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert werde. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Auffahrkollision, aus welcher die fahrlässige Körperverletzung resultiert sei, könne nicht mit dem diagnostizierten störungsbe- dingten Hemmungsverlust in Zusammenhang gebracht werden. Die hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge der leichtgradigen Verminderung der
- 5 - Schuldfähigkeit vorzunehmende Strafminderung könne sich – auch in Anbetracht der Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – maximal im Bereich von 5 bis 10 Tagessätzen bewegen (Urk. 5). 3.1 Im vom Gesuchsteller eingereichten psychiatrischen Privatgutachten vom
12. April 2023 von Prof. Dr. med. B._____ wird festgehalten, die am 30. Oktober [2021] bestehende Alkoholisierung habe keine Auswirkungen auf die Schuldfähig- keit gehabt. Allerdings habe die depressive Symptomatik und insbesondere die damit in Verbindung stehende Neigung zu hypochondrischer Selbstbeobachtung und Panikattacken die Fahrerflucht begünstigt. Aus psychiatrischer Sicht sei be- züglich der Fahrerflucht von einem störungsbedingten Hemmungsverlust auszu- gehen, der eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt habe (Urk. 3/2). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde gutachterlich nur hin- sichtlich der Fahrerflucht eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt. Entsprechend könnte das neu eingereichte Gutachten nur hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auswirkungen haben. Wenn der Gesuchsteller in seiner Gesuchsreplik vorbringen lässt, das strafbare Verhalten im vorliegenden Fall sei als Ganzes zu sehen und könne nicht in zwei Teilbereiche vor und nach dem Unfall aufgeteilt werden (Urk. 8), so wider- spricht dies eindeutig den gutachterlichen Einschätzungen, gemäss welchen nur hinsichtlich des (Flucht-)Verhaltens nach dem Unfall eine verminderte Schuldfä- higkeit erkannt werden könne. Wörtlich führte der Gutachter aus: "Aus psychiatri- scher Sicht ist bezüglich der Fahrerflucht von einem störungsbedingten Hem- mungsverlust auszugehen, der eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zur Folge hatte" (vgl. Urk. 3/2 S. 22; Hervorhebung hinzugefügt). Der Gutachter führte zur Begründung dieser Schlussfolgerung insbesondere aus, dass die Situa- tion nach dem Unfall auch unter normalpsychologischen Gesichtspunkten belas- tend sei, der Gesuchsteller unter Einfluss seiner bereits vorbestehenden Ängste und Befürchtungen nochmals unruhiger bis panischer reagiert habe. Der Gesuch- steller habe plausibel eine Überforderung in dieser Situation und den daraus fol-
- 6 - genden Fluchtimpuls beschrieben. Die zum Unfallzeitpunkt noch unerkannte und daher auch unbehandelte depressiv-ängstliche Symptomatik stelle einen über die Verdeckungstendenzen hinausreichenden Verstehenshintergrund für die Fahrer- flucht dar (Urk. 3/2 S. 20 f.; Hervorhebung hinzugefügt). Dass darüber hinaus auch hinsichtlich des Auffahrunfalles an sich und des vorangehenden Fahrens un- ter Alkoholeinfluss eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen indessen nicht. 3.3 Nachdem aber auch hinsichtlich der Fahrerflucht (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [mit Personenschaden] und Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit) bloss eine leichtgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit festgestellt wurde, könnte diese auf die für alle vier Delikte auszuspre- chende Gesamtstrafe nur marginale Auswirkungen haben. Bereits das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Mindestatemalkoholgehalt von 0.8 mg/l wird re- gelmässig mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr bestraft (vgl. die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Mai 2022). Gründe, die in Bezug auf dieses Delikt eine besonders tiefe Sanktion rechtfertigen könnten, sind – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 8) – vorliegend nicht ersichtlich. Diese Strafe ist zudem aufgrund der einfa- chen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erhöhen. Die von der Verteidigung beantragte Reduktion der Gesamtstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe erscheint ebenso wie eine Reduktion auf 90 Tagessätze, was immer- hin eine Reduktion um einen Viertel bedeuten würde, ausserhalb des Vertretba- ren. Das neu eingereichte Gutachten stellt somit zwar ein neues Beweismittel dar, ist aber nicht geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es liegt demnach kein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
E. 4 Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.
- 7 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.–festzusetzen.
- Anspruch auf Entschädigung seines erbetenen Verteidigers hat der Gesuch- steller bei diesem Verfahrensausgang nicht. Es wird beschlossen:
- Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. Juni 2023 wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR230011-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 25. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. Juni 2022 (E-10/2021/10040585)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Der Gesuchsteller wurde aufgrund eines sich am 31. Oktober 2021 in der Stadt Zürich zugetragenen Auffahrunfalles mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahr- lässiger Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall [mit Personenschaden] schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 2/2). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisi- onsgesuch und beantragte, der Strafbefehl vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und er sei mit maximal 60 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm innert der ihr angesetzten Frist zum Revisionsgesuch Stellung und beantragt dessen Abweisung (Urk. 5). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge erneut vernehmen und reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 eine wei- tere Stellungnahme ein (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). II. Revisionsgründe
1. Theoretische Grundlagen 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
- 3 - 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beur- teilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grund- lagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des verän- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahr- scheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2) 2.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch zusammengefasst vor, er sei zum Tatzeitpunkt im Oktober 2021 psychisch stark belastet gewesen, wobei ihm dies damals und auch bei Erlass des Strafbefehls noch nicht bewusst gewe- sen sei. Er leide seit seinem 8. Lebensjahr an einem Tinnitus, habe bis anhin aber nicht realisiert, welche psychologische Tragweite dieser Tinnitus für ihn habe. Erst im Winter 2022 habe er sich medizinische Hilfe geholt. Im Rahmen der medizini- schen Abklärung habe sich ergeben, dass der Tinnitus bei ihm Depressionen ver- ursache und ihn in seiner Denk- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Diesen Umstand habe er im Vorverfahren nicht geltend machen können, da er sich die-
- 4 - sem selbst nicht in diesem Umfang bewusst gewesen sei. Gleichzeitig habe der Umstand aber Einfluss auf sein Verhalten am 31. Oktober 2021 gehabt. Konkret sei sein Verhalten vom 31. Oktober 2021 unter den genannten Umständen weni- ger schlimm zu beurteilen, da dieser im Lichte seines psychischen Leidens zu se- hen sei. Ohne psychische Belastung hätte der Gesuchsteller nicht panisch bzw. ängstlich reagiert und den Tatort nicht verlassen und wäre beim Autofahren auf- merksamer gewesen. Dass Depressionen die Wahrnehmung der Betroffenen ein- schränke, ergebe sich auch aus dem eingereichten (Privat-)Gutachten von Prof. Dr. med. B._____. Im ausgestellten Strafbefehl habe nicht berücksichtigt werden könne, dass er zur Tatzeit nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Unter Berücksich- tigung von Art. 19 Abs. 2 StGB müsse eine Strafmilderung erfolgen. Eine Halbie- rung der Strafe sei angemessen und stelle eine wesentlich mildere Bestrafung dar. Der Gesuchsteller weist abschliessend darauf hin, dass er sich einbürgern lassen wolle, wobei Bewerber nicht als erfolgreich integriert gelten würden, wenn im Strafregister (Behördenauszug gemäss Art. 38 StReG) eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen sei. Jede Reduktion der Strafe um 30 oder mehr Tagessätze sei im vorliegenden Fall daher eine wesentlich mildere Bestrafung (Urk. 1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entge- gen, für die Gutheissung eines Revisionsbegehrens müssten die neu vorgebrach- te Tatsachen oder Beweismittel eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteil- ten Person herbeiführen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dem Ge- suchsteller gemäss eingereichtem Gutachten bloss hinsichtlich der Fahrerflucht eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert werde. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Auffahrkollision, aus welcher die fahrlässige Körperverletzung resultiert sei, könne nicht mit dem diagnostizierten störungsbe- dingten Hemmungsverlust in Zusammenhang gebracht werden. Die hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge der leichtgradigen Verminderung der
- 5 - Schuldfähigkeit vorzunehmende Strafminderung könne sich – auch in Anbetracht der Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – maximal im Bereich von 5 bis 10 Tagessätzen bewegen (Urk. 5). 3.1 Im vom Gesuchsteller eingereichten psychiatrischen Privatgutachten vom
12. April 2023 von Prof. Dr. med. B._____ wird festgehalten, die am 30. Oktober [2021] bestehende Alkoholisierung habe keine Auswirkungen auf die Schuldfähig- keit gehabt. Allerdings habe die depressive Symptomatik und insbesondere die damit in Verbindung stehende Neigung zu hypochondrischer Selbstbeobachtung und Panikattacken die Fahrerflucht begünstigt. Aus psychiatrischer Sicht sei be- züglich der Fahrerflucht von einem störungsbedingten Hemmungsverlust auszu- gehen, der eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt habe (Urk. 3/2). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde gutachterlich nur hin- sichtlich der Fahrerflucht eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt. Entsprechend könnte das neu eingereichte Gutachten nur hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auswirkungen haben. Wenn der Gesuchsteller in seiner Gesuchsreplik vorbringen lässt, das strafbare Verhalten im vorliegenden Fall sei als Ganzes zu sehen und könne nicht in zwei Teilbereiche vor und nach dem Unfall aufgeteilt werden (Urk. 8), so wider- spricht dies eindeutig den gutachterlichen Einschätzungen, gemäss welchen nur hinsichtlich des (Flucht-)Verhaltens nach dem Unfall eine verminderte Schuldfä- higkeit erkannt werden könne. Wörtlich führte der Gutachter aus: "Aus psychiatri- scher Sicht ist bezüglich der Fahrerflucht von einem störungsbedingten Hem- mungsverlust auszugehen, der eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit zur Folge hatte" (vgl. Urk. 3/2 S. 22; Hervorhebung hinzugefügt). Der Gutachter führte zur Begründung dieser Schlussfolgerung insbesondere aus, dass die Situa- tion nach dem Unfall auch unter normalpsychologischen Gesichtspunkten belas- tend sei, der Gesuchsteller unter Einfluss seiner bereits vorbestehenden Ängste und Befürchtungen nochmals unruhiger bis panischer reagiert habe. Der Gesuch- steller habe plausibel eine Überforderung in dieser Situation und den daraus fol-
- 6 - genden Fluchtimpuls beschrieben. Die zum Unfallzeitpunkt noch unerkannte und daher auch unbehandelte depressiv-ängstliche Symptomatik stelle einen über die Verdeckungstendenzen hinausreichenden Verstehenshintergrund für die Fahrer- flucht dar (Urk. 3/2 S. 20 f.; Hervorhebung hinzugefügt). Dass darüber hinaus auch hinsichtlich des Auffahrunfalles an sich und des vorangehenden Fahrens un- ter Alkoholeinfluss eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen indessen nicht. 3.3 Nachdem aber auch hinsichtlich der Fahrerflucht (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [mit Personenschaden] und Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit) bloss eine leichtgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit festgestellt wurde, könnte diese auf die für alle vier Delikte auszuspre- chende Gesamtstrafe nur marginale Auswirkungen haben. Bereits das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Mindestatemalkoholgehalt von 0.8 mg/l wird re- gelmässig mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr bestraft (vgl. die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Mai 2022). Gründe, die in Bezug auf dieses Delikt eine besonders tiefe Sanktion rechtfertigen könnten, sind – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 8) – vorliegend nicht ersichtlich. Diese Strafe ist zudem aufgrund der einfa- chen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu erhöhen. Die von der Verteidigung beantragte Reduktion der Gesamtstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe erscheint ebenso wie eine Reduktion auf 90 Tagessätze, was immer- hin eine Reduktion um einen Viertel bedeuten würde, ausserhalb des Vertretba- ren. Das neu eingereichte Gutachten stellt somit zwar ein neues Beweismittel dar, ist aber nicht geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es liegt demnach kein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
4. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.
- 7 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.–festzusetzen.
2. Anspruch auf Entschädigung seines erbetenen Verteidigers hat der Gesuch- steller bei diesem Verfahrensausgang nicht. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. Juni 2023 wird abge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juli 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti