opencaselaw.ch

SR230007

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung

Zürich OG · 2023-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Septem- ber 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. und 25. Oktober 2019 stellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. April 2023 ergänzte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das erwähnte Revisionsgesuch um den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 (Urk. 3). Die ange- fochtenen Strafbefehle wurden im Nachgang zu den Akten gereicht (Urk. 6, Urk. 7/1-4). Alle Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.

E. 2 Mit Beschluss vom 26. Mai 2023 wurde das Revisionsgesuch den Staatsan- waltschaften Limmattal / Albis, Zürich-Sihl und Zürich-Limmat zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Zugleich wurde dem Revisionsgesuch die aufschie- bende Wirkung erteilt und der Bewährungs- und Vollzugsdienst angewiesen, den Strafvollzug des Gesuchstellers auszusetzen, bis über das Revisionsgesuch entschieden sei (Urk. 16). Die genannten Staatsanwaltschaften verzichteten alle ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 18-20).

E. 3 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, ei- ne wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

E. 4 Der Gesuchsteller bringt vor, dass bei ihm die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei. Nach der Beschreibung seiner Erkrankung im Arztbericht vom 23. Mai 2022 sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfügung wie eine Ein- oder Ausgrenzung zu verstehen und sich danach zu verhalten (Urk. 1 und Urk. 2/2). Es sei demnach zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen im September/Oktober 2019 (Widerhandlungen ge- gen das AIG aufgrund der Missachtung der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013) schuldunfähig gewesen,

- 4 - weswegen um eine Revision der Strafbefehle ersucht und Freisprüche beantragt würden (Urk. 1).

E. 5 Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 23. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller an einer paranoiden Schizophrenie mit formalen Denkstörungen und Wahrnehmungsdefiziten/-verzerrungen leide, seit Dezember 2019 konstant unter antipsychotischer Medikation stehe und stationär in der Klinik bzw. im Spezialwohnheim C._____ untergebracht sei (Urk. 2/2 S. 2). Der Gesuchsteller äussere zudem Ängste, dass er wieder in einen schlechteren Zustand zurückfallen könnte, so wie vorher. Im Jahr 2010 sei der Gesuchsteller erstmals stationär untergebracht gewesen mit der Verdachtsdiagnose "paranoide Schizophrenie". Danach seien weitere Aufenthalte in den Jahren 2017 und 2019 in der PUK Zürich dokumentiert. Die dem Gesuchsteller in den Strafbefehlen zur Last gelegten Verstösse gegen die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013 umfassen alle den Zeitraum von Septem- ber/ Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/1-4).

E. 6 Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie und der aktuelle und die bisheri- gen stationären Aufenthalte des Gesuchstellers sind neue Tatsachen, die ohne Weiteres geeignet sind, eine wesentlich mildere Strafe bzw. einen Freispruch infolge eingeschränkter bzw. fehlender Schuldfähigkeit zu bewirken, weshalb der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen.

E. 7 Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsgesuch gut, fällt es selber einen eigenen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend ist aufgrund des ärztlichen Berichts, wonach der Gesuchsteller wegen seiner Erkrankung an formalen Denkstörungen und Wahrnehmungsdefiziten/- verzerrungen leidet und den Feststellungen des Gerichts aus den beigezogenen Verfahrensakten, wonach sich der Gesuchsteller während den Befragungen sehr auffällig verhielt und wirre Aussagen machte (vgl. Urk. 12/2 F/A 5 und F/A 21; Urk. 13/1 S. 1 unten; Urk. 14/1 S. 1 unten und Urk. 14/2; Urk. 15/1 unten und Urk. 15/2 F/A 3), davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG (Missachtung der Ausgren-

- 5 - zungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013) nicht in der Lage war, sich gemäss dieser Anordnung zu verhalten. Dafür spricht na- mentlich auch seine Aussage, wonach der Staatsanwalt ihm gezeigt habe, dass er ausgegrenzt sei, was er gar nicht verstehe (Urk. 15/2 F/A 15). Mit der Verteidi- gung des Gesuchstellers ist demnach von einer Schuldunfähigkeit des Gesuch- stellers auszugehen. Der Gesuchsteller ist folglich freizusprechen.

E. 8 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

E. 9 Der Gesuchsteller befand sich nach Auskunft des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung insgesamt 79 Tage in Haft (Urk. 21). Zudem wurden dem Gesuchsteller in den angefochtenen Strafbefehlen insgesamt 5 Tage an die Sanktion angerechnet (vgl. Urk. 7/1-4). Der Gesuchsteller ist für diese zu Unrecht erlittene Haft von 84 Tagen zu entschädigen. Die Höhe beträgt praxisgemäss grundsätzlich Fr. 200.– pro Tag und kann gegebenenfalls aufgrund ausserge- wöhnlicher Umstände nach oben oder nach unten korrigiert werden, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls wie die Dauer des Entzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person sowie die Schwere der vorgeworfenen Handlungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Gesuchsteller ist/war nicht erwerbstätig und hat folglich keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Zudem hat/hatte er auch keine finanziellen Verpflichtungen (Lebenshaltungskosten etc.). Es erscheint nach Berücksichtigung der konkreten Umstände ein Ansatz von Fr. 100.– pro Tag gerechtfertigt. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von insgesamt Fr. 8'400.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

E. 10 Die Verfahrenskosten aus den aufgehobenen Strafbefehlen sind infolge der Freisprüche auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 11 Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Der amtlichen Verteidigung ist zudem Frist anzusetzen,

- 6 - um ihre Aufwendungen für das vorliegende Revisionsverfahren mittels Honorar- note geltend zu machen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die angefochtenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. September 2019 (B-6/2019 /10032061), der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 (B-5/2019/10033397) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Ok- tober 2019 (E-4/2019/10035838) und 25. Oktober 2019 (F- 8/2019/10036519) werden aufgehoben und der Gesuchsteller von den Vor- würfen der Widerhandlungen gegen das AIG freigesprochen.
  2. Dem Gesuchsteller wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  3. Die Verfahrenskosten aus den aufgehobenen Strafbefehlen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um ihre Honorarnote für das Revisionsver- fahren einzureichen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Staatsekretariat für Migration − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 7 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (je unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Urk. 22 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR230007-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 17. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Beistand B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Gesuchsgegnerinnen 1 vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Lanz 2.und 3. vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber betreffend Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung Revisionsgesuch gegen die Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. September 2019 (B-6/2019 /10032061) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 (B-5/2019/10033397) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 2 - vom 21. Oktober 2019 (E-4/2019/10035838) und 25. Oktober 2019 (F-8/2019/10036519)

- 3 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Septem- ber 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. und 25. Oktober 2019 stellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. April 2023 ergänzte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers das erwähnte Revisionsgesuch um den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 (Urk. 3). Die ange- fochtenen Strafbefehle wurden im Nachgang zu den Akten gereicht (Urk. 6, Urk. 7/1-4). Alle Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit Beschluss vom 26. Mai 2023 wurde das Revisionsgesuch den Staatsan- waltschaften Limmattal / Albis, Zürich-Sihl und Zürich-Limmat zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Zugleich wurde dem Revisionsgesuch die aufschie- bende Wirkung erteilt und der Bewährungs- und Vollzugsdienst angewiesen, den Strafvollzug des Gesuchstellers auszusetzen, bis über das Revisionsgesuch entschieden sei (Urk. 16). Die genannten Staatsanwaltschaften verzichteten alle ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 18-20).

3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, ei- ne wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

4. Der Gesuchsteller bringt vor, dass bei ihm die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei. Nach der Beschreibung seiner Erkrankung im Arztbericht vom 23. Mai 2022 sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfügung wie eine Ein- oder Ausgrenzung zu verstehen und sich danach zu verhalten (Urk. 1 und Urk. 2/2). Es sei demnach zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen im September/Oktober 2019 (Widerhandlungen ge- gen das AIG aufgrund der Missachtung der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013) schuldunfähig gewesen,

- 4 - weswegen um eine Revision der Strafbefehle ersucht und Freisprüche beantragt würden (Urk. 1).

5. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie St. Gallen Nord vom 23. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller an einer paranoiden Schizophrenie mit formalen Denkstörungen und Wahrnehmungsdefiziten/-verzerrungen leide, seit Dezember 2019 konstant unter antipsychotischer Medikation stehe und stationär in der Klinik bzw. im Spezialwohnheim C._____ untergebracht sei (Urk. 2/2 S. 2). Der Gesuchsteller äussere zudem Ängste, dass er wieder in einen schlechteren Zustand zurückfallen könnte, so wie vorher. Im Jahr 2010 sei der Gesuchsteller erstmals stationär untergebracht gewesen mit der Verdachtsdiagnose "paranoide Schizophrenie". Danach seien weitere Aufenthalte in den Jahren 2017 und 2019 in der PUK Zürich dokumentiert. Die dem Gesuchsteller in den Strafbefehlen zur Last gelegten Verstösse gegen die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013 umfassen alle den Zeitraum von Septem- ber/ Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/1-4).

6. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie und der aktuelle und die bisheri- gen stationären Aufenthalte des Gesuchstellers sind neue Tatsachen, die ohne Weiteres geeignet sind, eine wesentlich mildere Strafe bzw. einen Freispruch infolge eingeschränkter bzw. fehlender Schuldfähigkeit zu bewirken, weshalb der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen.

7. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsgesuch gut, fällt es selber einen eigenen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend ist aufgrund des ärztlichen Berichts, wonach der Gesuchsteller wegen seiner Erkrankung an formalen Denkstörungen und Wahrnehmungsdefiziten/- verzerrungen leidet und den Feststellungen des Gerichts aus den beigezogenen Verfahrensakten, wonach sich der Gesuchsteller während den Befragungen sehr auffällig verhielt und wirre Aussagen machte (vgl. Urk. 12/2 F/A 5 und F/A 21; Urk. 13/1 S. 1 unten; Urk. 14/1 S. 1 unten und Urk. 14/2; Urk. 15/1 unten und Urk. 15/2 F/A 3), davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG (Missachtung der Ausgren-

- 5 - zungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. April 2013) nicht in der Lage war, sich gemäss dieser Anordnung zu verhalten. Dafür spricht na- mentlich auch seine Aussage, wonach der Staatsanwalt ihm gezeigt habe, dass er ausgegrenzt sei, was er gar nicht verstehe (Urk. 15/2 F/A 15). Mit der Verteidi- gung des Gesuchstellers ist demnach von einer Schuldunfähigkeit des Gesuch- stellers auszugehen. Der Gesuchsteller ist folglich freizusprechen.

8. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

9. Der Gesuchsteller befand sich nach Auskunft des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung insgesamt 79 Tage in Haft (Urk. 21). Zudem wurden dem Gesuchsteller in den angefochtenen Strafbefehlen insgesamt 5 Tage an die Sanktion angerechnet (vgl. Urk. 7/1-4). Der Gesuchsteller ist für diese zu Unrecht erlittene Haft von 84 Tagen zu entschädigen. Die Höhe beträgt praxisgemäss grundsätzlich Fr. 200.– pro Tag und kann gegebenenfalls aufgrund ausserge- wöhnlicher Umstände nach oben oder nach unten korrigiert werden, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls wie die Dauer des Entzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person sowie die Schwere der vorgeworfenen Handlungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Gesuchsteller ist/war nicht erwerbstätig und hat folglich keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Zudem hat/hatte er auch keine finanziellen Verpflichtungen (Lebenshaltungskosten etc.). Es erscheint nach Berücksichtigung der konkreten Umstände ein Ansatz von Fr. 100.– pro Tag gerechtfertigt. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von insgesamt Fr. 8'400.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

10. Die Verfahrenskosten aus den aufgehobenen Strafbefehlen sind infolge der Freisprüche auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Der amtlichen Verteidigung ist zudem Frist anzusetzen,

- 6 - um ihre Aufwendungen für das vorliegende Revisionsverfahren mittels Honorar- note geltend zu machen. Es wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Die angefochtenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. September 2019 (B-6/2019 /10032061), der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 (B-5/2019/10033397) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Ok- tober 2019 (E-4/2019/10035838) und 25. Oktober 2019 (F- 8/2019/10036519) werden aufgehoben und der Gesuchsteller von den Vor- würfen der Widerhandlungen gegen das AIG freigesprochen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten aus den aufgehobenen Strafbefehlen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um ihre Honorarnote für das Revisionsver- fahren einzureichen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Staatsekretariat für Migration − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 7 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (je unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Urk. 22 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle