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SR230004

Sachbeschädigung

Zürich OG · 2023-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Theoretische Grundlagen

E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen

- 4 - erschüttert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

E. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmever- fahren beschwert ist, kann unter anderem dann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrecht- lich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom

18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits bestanden haben, dem Gericht aber nicht bekannt waren, ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form – auch nicht als irgendwie namhaft gemachte Hypothese (vgl. BGE 80 IV 42) – zur Beur- teilung vorlagen, oder von ihm trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit überse- hen wurden (Zürcher Kommentar, FINGERHUTH N 58 und 60 zu Art. 410 StPO; BGE 116 IV 353 E. 3a). Das Vorliegen neuer Tatsachen allein reicht für die Gut- heissung eines Revisionsbegehrens aber nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Re- visionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszu- scheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können. Gleich wie in jedem Gerichtsverfahren stellt sich zunächst die Frage nach einer hinrei- chenden Erfolgsaussicht. Es fragt sich, ob die neuen Tatsachen einerseits recht- lich bedeutsam sind und ob diesen anderseits Beweiskraft zukommt. Darüber hinaus bedarf es hier insofern noch einer besonderen Relevanz, als zufolge des veränderten Sachverhalts ein Wiederaufnahmeziel erreicht werden soll. Es gilt der Grundsatz, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweiswürdi-

- 5 - gung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begrün- dung einer Revision herangezogen werden kann. Entsprechend können im Revi- sionsverfahren auch nicht Tatsachen erfolgreich angeführt werden, die im frühe- ren Urteil als unerheblich bezeichnet worden sind (BSK StPO-HEER, Art. 410 StPO N 65-66). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr- scheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.;1 BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von An- fang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzel- fall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Dem Gesuchsgegner wurde in der Anklageschrift vom 24. März 2021 (Urk. 34) vorgeworfen, er habe am 27. Januar 2020 die Firma D._____ AG [recte: D._____ AG] und am 4. Februar 2020 die Firma E._____ AG beauftragt, diverse Äste der sich auf der Parzelle Nr. … an der F._____-strasse … in G._____ befind- lichen Bäume, einer Buche und einer Föhre, zurückzuschneiden. Aufgrund dieser durch den Gesuchsgegner erteilten Aufträge hätten in der Folge Mitarbeitende der

- 6 - D._____ AG am 29. Januar 2020 und Mitarbeitende der E._____ AG am

E. 2.2 Das Bezirksgericht Meilen kam im Urteil vom 21. Juni 2021 zusammenge- fasst zum Schluss, dem Gesuchsgegner sei es aufgrund der zwischen dem 27. Januar 2020 und dem 4. bzw. 7 Februar 2020 über G._____ wütenden Stürme gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erlaubt gewesen, eigenmächtig die Bäume bzw. deren Äste zurückschneiden zu lassen. Das Verhalten des Gesuchsgegners sei daher im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt gewesen (Urk. 8/58 S. 23 ff.). Im Sin- ne einer Eventualbegründung führte das Bezirksgericht Meilen an, es habe auf- grund der Stürme eine Notstandslage bestanden, weshalb der Gesuchsgegner berechtigt gewesen sei, die Bäume schneiden zu lassen (Urk. 8/58 S. 28 ff.).

3. Parteistandpunkte 3.1 Die Gesuchsteller machen geltend, es liege neu ein Schreiben der damals vom Gesuchsgegner beauftragten E._____ AG vor, aus welchem klar hervorge- he, dass der Gesuchsgegner den Baufirmen damals nicht etwa den Auftrag ge- geben habe, lediglich die morschen Äste zur Gefahrenabwehr zurückzuschnei- den, sondern er vielmehr die Anweisung erteilt habe, es sei mehr Seesicht zu ge- nerieren. Die Gesuchsteller verweisen daher auf das neu eingereichte Schreiben der E._____ AG vom 1. Februar 2023, in welchem es unter anderem heisse: "Der Schnitt an der Oberkrone glich einer Auslichtung, die Schnittgrössen befanden sich im Grob- und Starkastbereich. Die Höhe der Buche wurde mit dieser Schnittmassnahme nicht merklich verändert, jedoch die Lichtdurchlässigkeit. Die Firma D._____ hat an der Buche die oberste Baumkrone stark ausgelichtet und die Breite zur Seite in Richtung F._____-strasse stark reduziert." und weiter "Die

- 7 - Mitarbeiter unserer Firma haben frei entschieden, welche Äste geschnitten wer- den. Es gab keine "Ast für Ast" Anweisungen. Herr C._____ hat den Wunsch ge- äussert, mehr Seesicht zu haben." "Es gab lediglich die Anweisung, mehr Seesicht zu generieren." "Herr C._____ hat unsere Mitarbeiter gebeten, den Baum zur Seeseite hin etwas stärker zu schneiden, damit Seesicht für ihn ent- steht." Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass der Auftrag des Gesuchsgegners klar gelautet habe: mehr Seesicht. Es sei dem Gesuchsgegner damals nachweis- lich nicht um eine Gefahrenabwehr gegangen und es sei auch keine Gefahr in Verzug gewesen. Der Inhalt des Auftrages sei daher ein ganz anderer gewesen als derjenige, den das Gericht seinem Entscheid zugrunde gelegt habe. Die Er- kenntnis, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG direkt die Anweisung erteilt habe, mehr Seesicht zu generieren und nicht etwa lediglich einen Rückschnitt der morschen Äste zwecks Gefahrenabwehr in Auftrag gegeben habe, stelle eine neue Tatsache dar (Urk. 1 S. 5 f.). Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim neu ein- gereichten Schreiben handle es sich nicht um eine neues Beweismittel. Vielmehr entspreche es wörtlich der Mail von Frau H._____ an Rechtsanwalt Z._____ (vgl. Urk. 10/1). Die Gesuchsteller hätten offenbar den Text dieser Mail nochmals her- vorgenommen und am 1. Februar 2023 von den Herren I._____ und J._____ un- terzeichnen lassen. Hinzu komme, dass auch inhaltlich Zweifel an den im erwähn- ten Schreiben vom 1. Februar 2023 angeführten angeblichen Tatsachen ange- bracht werden müssten. Der Gesuchsgegner habe zu den beiden Herren, die das fragliche Schreiben unterzeichnet hätten, gar keinen persönlichen Kontakt gehabt (Urk. 9 S. 4). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, das Bezirksgericht habe bereits erwogen, dass der Gesuchsgegner in erster Linie die drohende Gefahr durch die Bäume vor Augen gehabt habe. Ein Pflegeschnitt zur Beseitigung der Gefahren durch morsche Äste sei mithin zwingend angezeigt gewesen. Weiter habe sich das Bezirksgericht bereits mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Gesuchsgegner mit dem Baumschnitt die Absicht gehabt habe, neben der Beseitigung der konkret drohenden Gefahr auch die Seesicht zu verbessern. Das Gericht habe diese Hypothese der Verbesserung der Seesicht gewürdigt, womit die Tatsache bereits Bestandteil der strafrechtlichen Beurteilung der Handlungen

- 8 - gewesen sei (Urk. 9 S. 6 f.). Mit dem Brief vom 1. Februar 2023 könne keine bessere Beweiswürdigung vorgenommen werden, als dies im Zeitpunkt des Ur- teils geschehen sei. Die aufgrund des orkanartigen Sturms geschaffene Gefah- rensituation sei unabhängig von der Aussage des Gesuchsgegners betreffend den Zweck der Baumpflege vorgelegen. Selbst wenn der Zweck des Gesuchs- gegners zum einen die Verbesserung der Seesicht dargestellt haben sollte, könne die Gefahrensituation aufgrund der Stürme nicht weggeredet werden. Das Be- zirksgericht habe dies sodann auch berücksichtigt, indem es erwogen habe, dass der Gesuchsgegner "subjektiv (wenigstens teilweise) mit dem Willen handelte, die drohenden Gefahren abzuwenden". Das Bezirksgericht habe also dem Umstand, der immer wieder erwähnt worden sei, dass der Pflegeschnitt auch teilweise der Verbesserung der Seesicht dienen könnte, Rechnung getragen, indem es diese Möglichkeit in seinem Urteil berücksichtigt habe (Urk. 9 S. 7 f.). Letztlich bringt der Gesuchsgegner vor, das Revisionsgesuch der Gesuchsteller verstosse gegen Treu und Glauben, da es den Gesuchstellern offen gestanden sei, im Hauptver- fahren die Zeugeneinvernahme der Handwerker zu beantragen. Es könne darauf geschlossen werden, dass dies einzig aus prozessualer Nachlässigkeit nicht ge- schehen sei. Das Vorbringen der Gesuchsteller diene offensichtlich sachfremden Zwecken – nämlich der Verbesserung ihrer Position im Zivilverfahren. Dies stelle keinen Revisionsgrund dar (Urk. 9 S. 8 f.). 3.2 Wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht, hat sich das Bezirksge- richt bereits damit befasst, dass er mit dem Auftrag an die Baumpflegeunterneh- men – neben der Beseitigung der von den tobenden Stürmen ausgehenden Ge- fahr – allenfalls auch eine Verbesserung der Seesicht anstrebte. So hielt das Be- zirksgericht Meilen in seinem Urteil vom 21. Juni 2021 wörtlich fest "Wie der Be- schuldigte glaubhaft ausführte, ging es ihm bereits dann – wenigstens teilweise – um eine allgemeine Sicherungsmassnahme, auch im Hinblick auf den Versiche- rungsschutz. Auch wenn es dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund – allen- falls auch aufgrund einer damit einhergehenden Verbesserung der Aussicht – un- ter Umständen gerade gelegen gekommen sein mag, mit den Stürmen eine Rechtfertigung für die eigenmächtige Umsetzung seines bereits angedachten Vorhabens gefunden zu haben (vgl. dazu unten, E. V.3), ändert dies nichts an der

- 9 - Tatsache, dass Ende Januar und Anfang Februar 2020 heftige orkanartige Stür- me über G._____ zogen, angesichts welcher die Bäume umzukippen oder we- nigstens grosse (morsche) Äste zu verlieren drohten. Wenn der Beschuldigte in dieser Situation und unter dem Eindruck eines nahenden Orkans eilig einen Baumpfleger damit beauftragte, "morsche Äste zu entfernen und einen Pflege- schnitt durchzuführen", dann muss – wenigstens in dubio pro reo – davon ausge- gangen werden, dass er dies zur Abwendung der drohenden Gefahren und nicht (wenigstens nicht nur) zur Verbesserung seiner Aussicht getan hat." (Urk. 58 S. 17 f.). Das von den Gesuchstellern eingereichte Schreiben vom 1. Februar 2023 belegt nun gerade nicht, dass die Absicht hinter dem Auftrag an die Baumpflegeunter- nehmen einzig in der Verbesserung der Seesicht gelegen haben kann. Vielmehr wird in genanntem Schreiben lediglich festgehalten, dass der Gesuchsgegner hinsichtlich der zu schneidenden Äste gegenüber den vor Ort anwesenden Mitar- beitern der E._____ AG den Wunsch geäussert habe, mehr Seesicht zu generie- ren (vgl. Urk. 2/4). Was aber der eigentliche Grund für den Auftrag an sich gewe- sen war, ergibt sich aus dem Schreiben nicht eindeutig. Die der E._____ AG gestellte Frage war denn auch, ob es Ast-für-Ast Anweisungen gegeben habe, um zu entscheiden, welche Äste konkret geschnitten würden (vgl. Urk. 2/4). Die E._____ AG führte daraufhin aus, es habe keine solche Anweisung gegeben; die einzige Anweisung bzw. der einzige Wunsch hinsichtlich der auszuwählenden Äs- te sei die Schaffung von mehr Seesicht gewesen (Urk. 2/4). Die Annahme des Bezirksgerichts Meilen, dass der Gesuchsgegner zumindest auch aufgrund der Stürme und der damit verbundenen Gefahr aufgrund morscher Äste die Baum- pflegeunternehmungen beauftragt hatte, wird damit nicht widerlegt. Der sich dem fraglichen Schreiben zu entnehmende Umstand, dass der Gesuchsgegner vor Ort gegenüber den Arbeitern hinsichtlich der konkret zu schneidenden Äste den Wunsch angebracht habe, die Äste so zu schneiden, dass für ihn etwas mehr Seesicht entstehe, vermag an der genannten Annahme des Bezirksgerichts Mei- len nichts Wesentliches zu ändern, zumal auch bei einem Rückschnitt zur Gefah- renabwehr ein gewisser Ermessenspielraum bestehen dürfte, innerhalb welchem die Äste an gewissen Stellen stärker oder weniger stark geschnitten werden kön-

- 10 - nen. Das neu vorgebrachte Schreiben steht demnach nicht im Widerspruch zur Begründung des Bezirksgerichts Meilen im Urteil vom 21. Juni 2021. Die Möglich- keit, dass der Gesuchsgegner gegenüber dem beauftragten Baumpflegeunter- nehmen den Wunsch geäussert haben könnte, mehr Seesicht zu erhalten, wurde vom Bezirksgericht demnach – wie ausgeführt – bereits in Erwägung gezogen. Ebenso wurde vom Bezirksgericht bereits berücksichtigt, dass der Gesuchsgeg- ner bereits seit längerer Zeit seine Seesicht zu verbessern versuchte, wobei ihm die Stürme im Januar 2020 gerade gelegen gekommen seien, da er dadurch ei- nen Rechtfertigungsgrund für den Schnitt der Bäume gefunden habe. Dass aber die Absicht einzig und allein in der Verbesserung der Seesicht – und nicht etwa auch in der Gefahrenabwehr – gelegen haben soll, ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben vom 1. Februar 2023 nicht. Der gemäss schriftlich festgehaltener Auskunft der Mitarbeiter der E._____ AG durch den Gesuchsgegner angeblich vor Ort geäusserte Wunsch betreffend mehr Seesicht bzw. die angeblich daraus zu erkennende hinter dem Auftrag stehende tatsächliche Absicht stellt daher keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Weiter kommt hinzu, dass die Einvernahme der Mitarbeiter der E._____ AG be- reits in der Untersuchung und im gerichtlichen Hauptverfahren hätte beantragt bzw. eine schriftliche Auskunft hätte eingeholt werden können, zumal es auf der Hand gelegen wäre, die beauftragten Mitarbeiter hinsichtlich der ihnen vom Gesuchsgegner erteilten Aufträge zu befragen. Entsprechende Beweisanträge wurden indessen nicht gestellt (vgl. Prot. I S. 23), weshalb es nicht angezeigt ist, dieses auf der Hand liegende Personalbeweismittel nun in einem Revisionsver- fahren in den Prozess einzuführen. Letztlich muss auf die Neuheit des Beweismit- tels aber nicht weiter eingegangen werden, da mit der tatsächlich hinter dem Auf- trag stehenden Absicht des Gesuchsgegners lediglich eine Tatsache bewiesen werden soll, welche – wie zuvor aufgezeigt wurde – vom Bezirksgericht zumindest im Sinne einer Hypothese bereits berücksichtigt wurde und entsprechend nicht als neu gelten kann. 3.3 Zusammenfassend ist kein Revisionsgrund zu erkennen. Das Revisionsge- such der Gesuchsteller ist entsprechend abzuweisen.

- 11 - III. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss den Gesuch- stellern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

2. Entsprechend der Kostenauflage haben die Gesuchsteller den Gesuchs- gegner zudem für seine anwaltlichen Aufwendungen im Revisionsverfahren zu entschädigen. Eine Honorarnote hat der Verterter des Gesuchsgegner nicht eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksich- tigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Da sich die Parteien in der vorliegenden Angelegenheit of- fenbar auch in zivilrechtlichen Verfahren gegenüberstehen, dürfte die Abgrenzung der nur im Hinblick auf das Revisionsverfahren angefallenen Aufwendungen oh- nehin nicht einfach sein. Dies zeigt sich auch an den von den Gesuchstellern ein- gereichten Honorarnoten, in welchen diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit aufgeführt sind (Urk. 2/7), ohne dass jeweils klar ist, ob diese direkt im Hinblick auf das Straf- bzw. Revisionsverfahren ange- fallen sind. Es rechtfertigt sich daher, auch für die von den Gesuchstellern zu be- zahlende Prozessentschädigung einen Pauschalbetrag festzusetzen. Angesichts des mittleren Komplexitätsgrades des Verfahrensgegenstandes sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertreter des Gesuchstellers eine ausführliche Eingabe eingereicht hat (Urk. 9), rechtfertigt es sich, die

- 12 - Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

3. Die den Gesuchstellern auferlegten Verfahrenskosten sowie die von ihnen zu leistende Prozessentschädigung werden aus der Sicherheitsleistung bezogen. Die Prozessentschädigung wird dem Gesuchsgegner daher direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung wieder den Gesuchstellern herauszugeben. Es wird beschlossen:

E. 7 Februar 2020 ohne Wissen um die Eigentumsverhältnisse bzw. die fehlende al- leinige Legitimation des Gesuchsgegners zur Auftragserteilung – und ohne Wis- sen und Einverständnis der Miteigentümer der Parzelle Nr. …, B._____ und A._____ – je mehrere Äste an den beiden Bäumen (der Föhre und der Buche) abgeschnitten. Dadurch sei ein Schaden an beiden Bäumen in der Höhe von ca. CHF 23'960.– entstanden, was der Gesuchsgegner bei seinem Tun zumindest hätte annehmen müssen und was er bei der Auftragserteilung auch zumindest bil- ligend in Kauf genommen hätte.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2023 wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Gesuchstellern je zur Hälf- te auferlegt. Die Kosten werden aus der Sicherheitsleistung bezogen.
  4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner für anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und dem Gesuchsgegner direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Im Restbe- trag von Fr. 500.– wird die Sicherheitsleistung den Gesuchstellern herausge- geben.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Gesuchsgegners im Doppel für sich und den Gesuchsgegner − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Gesuchsteller im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 13 - − das Bezirksgericht Meilen (unter Rücksendung der Akten).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR230004-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 3. Juli 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ph. Rothenbach, Anklägerin gegen C._____, Gesuchsgegner verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 - betreffend Sachbeschädigung Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 21. Juni 2021 (GG210008)

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2021 wurde der Gesuchsgeg- ner vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen (Urk. 8/58). Auf die von den Privatklägern erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 nicht ein (Urk. 8/63), womit das Urteil des Bezirksgerichts in Rechtskraft erwuchs. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 stellten die Privatkläger ein Revisionsbegeh- ren und beantragten die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 1). Der von ihnen eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– ging fristgerecht ein (Urk. 5). Das Revisionsgesuch wurde daraufhin dem Ge- suchsgegner und der Staatsanwaltschaft zugestellt, woraufhin der Gesuchsgeg- ner mit Eingabe vom 17. April 2023 innert Frist ausführlich dazu Stellung nahm (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft teilte ihrerseits bloss ohne weitere Begründung mit, man begrüsse eine Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen und ei- ne Neubeurteilung durch das Gericht (Urk. 12 und 13). Der Gesuchsgegner reich- te seinerseits eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 15). Die Gesuchsteller liessen sich in der Folge ebenfalls erneut vernehmen und reichten eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 19). Der Gesuchsgegner erklärte schliesslich, auf eine weitere Vernehmlassung zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. II. Revisionsgründe

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen

- 4 - erschüttert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmever- fahren beschwert ist, kann unter anderem dann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrecht- lich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom

18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits bestanden haben, dem Gericht aber nicht bekannt waren, ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form – auch nicht als irgendwie namhaft gemachte Hypothese (vgl. BGE 80 IV 42) – zur Beur- teilung vorlagen, oder von ihm trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit überse- hen wurden (Zürcher Kommentar, FINGERHUTH N 58 und 60 zu Art. 410 StPO; BGE 116 IV 353 E. 3a). Das Vorliegen neuer Tatsachen allein reicht für die Gut- heissung eines Revisionsbegehrens aber nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Re- visionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Es geht um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszu- scheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können. Gleich wie in jedem Gerichtsverfahren stellt sich zunächst die Frage nach einer hinrei- chenden Erfolgsaussicht. Es fragt sich, ob die neuen Tatsachen einerseits recht- lich bedeutsam sind und ob diesen anderseits Beweiskraft zukommt. Darüber hinaus bedarf es hier insofern noch einer besonderen Relevanz, als zufolge des veränderten Sachverhalts ein Wiederaufnahmeziel erreicht werden soll. Es gilt der Grundsatz, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweiswürdi-

- 5 - gung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begrün- dung einer Revision herangezogen werden kann. Entsprechend können im Revi- sionsverfahren auch nicht Tatsachen erfolgreich angeführt werden, die im frühe- ren Urteil als unerheblich bezeichnet worden sind (BSK StPO-HEER, Art. 410 StPO N 65-66). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr- scheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.;1 BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von An- fang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzel- fall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

2. Ausgangslage 2.1 Dem Gesuchsgegner wurde in der Anklageschrift vom 24. März 2021 (Urk. 34) vorgeworfen, er habe am 27. Januar 2020 die Firma D._____ AG [recte: D._____ AG] und am 4. Februar 2020 die Firma E._____ AG beauftragt, diverse Äste der sich auf der Parzelle Nr. … an der F._____-strasse … in G._____ befind- lichen Bäume, einer Buche und einer Föhre, zurückzuschneiden. Aufgrund dieser durch den Gesuchsgegner erteilten Aufträge hätten in der Folge Mitarbeitende der

- 6 - D._____ AG am 29. Januar 2020 und Mitarbeitende der E._____ AG am

7. Februar 2020 ohne Wissen um die Eigentumsverhältnisse bzw. die fehlende al- leinige Legitimation des Gesuchsgegners zur Auftragserteilung – und ohne Wis- sen und Einverständnis der Miteigentümer der Parzelle Nr. …, B._____ und A._____ – je mehrere Äste an den beiden Bäumen (der Föhre und der Buche) abgeschnitten. Dadurch sei ein Schaden an beiden Bäumen in der Höhe von ca. CHF 23'960.– entstanden, was der Gesuchsgegner bei seinem Tun zumindest hätte annehmen müssen und was er bei der Auftragserteilung auch zumindest bil- ligend in Kauf genommen hätte. 2.2 Das Bezirksgericht Meilen kam im Urteil vom 21. Juni 2021 zusammenge- fasst zum Schluss, dem Gesuchsgegner sei es aufgrund der zwischen dem 27. Januar 2020 und dem 4. bzw. 7 Februar 2020 über G._____ wütenden Stürme gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erlaubt gewesen, eigenmächtig die Bäume bzw. deren Äste zurückschneiden zu lassen. Das Verhalten des Gesuchsgegners sei daher im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt gewesen (Urk. 8/58 S. 23 ff.). Im Sin- ne einer Eventualbegründung führte das Bezirksgericht Meilen an, es habe auf- grund der Stürme eine Notstandslage bestanden, weshalb der Gesuchsgegner berechtigt gewesen sei, die Bäume schneiden zu lassen (Urk. 8/58 S. 28 ff.).

3. Parteistandpunkte 3.1 Die Gesuchsteller machen geltend, es liege neu ein Schreiben der damals vom Gesuchsgegner beauftragten E._____ AG vor, aus welchem klar hervorge- he, dass der Gesuchsgegner den Baufirmen damals nicht etwa den Auftrag ge- geben habe, lediglich die morschen Äste zur Gefahrenabwehr zurückzuschnei- den, sondern er vielmehr die Anweisung erteilt habe, es sei mehr Seesicht zu ge- nerieren. Die Gesuchsteller verweisen daher auf das neu eingereichte Schreiben der E._____ AG vom 1. Februar 2023, in welchem es unter anderem heisse: "Der Schnitt an der Oberkrone glich einer Auslichtung, die Schnittgrössen befanden sich im Grob- und Starkastbereich. Die Höhe der Buche wurde mit dieser Schnittmassnahme nicht merklich verändert, jedoch die Lichtdurchlässigkeit. Die Firma D._____ hat an der Buche die oberste Baumkrone stark ausgelichtet und die Breite zur Seite in Richtung F._____-strasse stark reduziert." und weiter "Die

- 7 - Mitarbeiter unserer Firma haben frei entschieden, welche Äste geschnitten wer- den. Es gab keine "Ast für Ast" Anweisungen. Herr C._____ hat den Wunsch ge- äussert, mehr Seesicht zu haben." "Es gab lediglich die Anweisung, mehr Seesicht zu generieren." "Herr C._____ hat unsere Mitarbeiter gebeten, den Baum zur Seeseite hin etwas stärker zu schneiden, damit Seesicht für ihn ent- steht." Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass der Auftrag des Gesuchsgegners klar gelautet habe: mehr Seesicht. Es sei dem Gesuchsgegner damals nachweis- lich nicht um eine Gefahrenabwehr gegangen und es sei auch keine Gefahr in Verzug gewesen. Der Inhalt des Auftrages sei daher ein ganz anderer gewesen als derjenige, den das Gericht seinem Entscheid zugrunde gelegt habe. Die Er- kenntnis, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG direkt die Anweisung erteilt habe, mehr Seesicht zu generieren und nicht etwa lediglich einen Rückschnitt der morschen Äste zwecks Gefahrenabwehr in Auftrag gegeben habe, stelle eine neue Tatsache dar (Urk. 1 S. 5 f.). Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim neu ein- gereichten Schreiben handle es sich nicht um eine neues Beweismittel. Vielmehr entspreche es wörtlich der Mail von Frau H._____ an Rechtsanwalt Z._____ (vgl. Urk. 10/1). Die Gesuchsteller hätten offenbar den Text dieser Mail nochmals her- vorgenommen und am 1. Februar 2023 von den Herren I._____ und J._____ un- terzeichnen lassen. Hinzu komme, dass auch inhaltlich Zweifel an den im erwähn- ten Schreiben vom 1. Februar 2023 angeführten angeblichen Tatsachen ange- bracht werden müssten. Der Gesuchsgegner habe zu den beiden Herren, die das fragliche Schreiben unterzeichnet hätten, gar keinen persönlichen Kontakt gehabt (Urk. 9 S. 4). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, das Bezirksgericht habe bereits erwogen, dass der Gesuchsgegner in erster Linie die drohende Gefahr durch die Bäume vor Augen gehabt habe. Ein Pflegeschnitt zur Beseitigung der Gefahren durch morsche Äste sei mithin zwingend angezeigt gewesen. Weiter habe sich das Bezirksgericht bereits mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Gesuchsgegner mit dem Baumschnitt die Absicht gehabt habe, neben der Beseitigung der konkret drohenden Gefahr auch die Seesicht zu verbessern. Das Gericht habe diese Hypothese der Verbesserung der Seesicht gewürdigt, womit die Tatsache bereits Bestandteil der strafrechtlichen Beurteilung der Handlungen

- 8 - gewesen sei (Urk. 9 S. 6 f.). Mit dem Brief vom 1. Februar 2023 könne keine bessere Beweiswürdigung vorgenommen werden, als dies im Zeitpunkt des Ur- teils geschehen sei. Die aufgrund des orkanartigen Sturms geschaffene Gefah- rensituation sei unabhängig von der Aussage des Gesuchsgegners betreffend den Zweck der Baumpflege vorgelegen. Selbst wenn der Zweck des Gesuchs- gegners zum einen die Verbesserung der Seesicht dargestellt haben sollte, könne die Gefahrensituation aufgrund der Stürme nicht weggeredet werden. Das Be- zirksgericht habe dies sodann auch berücksichtigt, indem es erwogen habe, dass der Gesuchsgegner "subjektiv (wenigstens teilweise) mit dem Willen handelte, die drohenden Gefahren abzuwenden". Das Bezirksgericht habe also dem Umstand, der immer wieder erwähnt worden sei, dass der Pflegeschnitt auch teilweise der Verbesserung der Seesicht dienen könnte, Rechnung getragen, indem es diese Möglichkeit in seinem Urteil berücksichtigt habe (Urk. 9 S. 7 f.). Letztlich bringt der Gesuchsgegner vor, das Revisionsgesuch der Gesuchsteller verstosse gegen Treu und Glauben, da es den Gesuchstellern offen gestanden sei, im Hauptver- fahren die Zeugeneinvernahme der Handwerker zu beantragen. Es könne darauf geschlossen werden, dass dies einzig aus prozessualer Nachlässigkeit nicht ge- schehen sei. Das Vorbringen der Gesuchsteller diene offensichtlich sachfremden Zwecken – nämlich der Verbesserung ihrer Position im Zivilverfahren. Dies stelle keinen Revisionsgrund dar (Urk. 9 S. 8 f.). 3.2 Wie der Gesuchsgegner zu Recht geltend macht, hat sich das Bezirksge- richt bereits damit befasst, dass er mit dem Auftrag an die Baumpflegeunterneh- men – neben der Beseitigung der von den tobenden Stürmen ausgehenden Ge- fahr – allenfalls auch eine Verbesserung der Seesicht anstrebte. So hielt das Be- zirksgericht Meilen in seinem Urteil vom 21. Juni 2021 wörtlich fest "Wie der Be- schuldigte glaubhaft ausführte, ging es ihm bereits dann – wenigstens teilweise – um eine allgemeine Sicherungsmassnahme, auch im Hinblick auf den Versiche- rungsschutz. Auch wenn es dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund – allen- falls auch aufgrund einer damit einhergehenden Verbesserung der Aussicht – un- ter Umständen gerade gelegen gekommen sein mag, mit den Stürmen eine Rechtfertigung für die eigenmächtige Umsetzung seines bereits angedachten Vorhabens gefunden zu haben (vgl. dazu unten, E. V.3), ändert dies nichts an der

- 9 - Tatsache, dass Ende Januar und Anfang Februar 2020 heftige orkanartige Stür- me über G._____ zogen, angesichts welcher die Bäume umzukippen oder we- nigstens grosse (morsche) Äste zu verlieren drohten. Wenn der Beschuldigte in dieser Situation und unter dem Eindruck eines nahenden Orkans eilig einen Baumpfleger damit beauftragte, "morsche Äste zu entfernen und einen Pflege- schnitt durchzuführen", dann muss – wenigstens in dubio pro reo – davon ausge- gangen werden, dass er dies zur Abwendung der drohenden Gefahren und nicht (wenigstens nicht nur) zur Verbesserung seiner Aussicht getan hat." (Urk. 58 S. 17 f.). Das von den Gesuchstellern eingereichte Schreiben vom 1. Februar 2023 belegt nun gerade nicht, dass die Absicht hinter dem Auftrag an die Baumpflegeunter- nehmen einzig in der Verbesserung der Seesicht gelegen haben kann. Vielmehr wird in genanntem Schreiben lediglich festgehalten, dass der Gesuchsgegner hinsichtlich der zu schneidenden Äste gegenüber den vor Ort anwesenden Mitar- beitern der E._____ AG den Wunsch geäussert habe, mehr Seesicht zu generie- ren (vgl. Urk. 2/4). Was aber der eigentliche Grund für den Auftrag an sich gewe- sen war, ergibt sich aus dem Schreiben nicht eindeutig. Die der E._____ AG gestellte Frage war denn auch, ob es Ast-für-Ast Anweisungen gegeben habe, um zu entscheiden, welche Äste konkret geschnitten würden (vgl. Urk. 2/4). Die E._____ AG führte daraufhin aus, es habe keine solche Anweisung gegeben; die einzige Anweisung bzw. der einzige Wunsch hinsichtlich der auszuwählenden Äs- te sei die Schaffung von mehr Seesicht gewesen (Urk. 2/4). Die Annahme des Bezirksgerichts Meilen, dass der Gesuchsgegner zumindest auch aufgrund der Stürme und der damit verbundenen Gefahr aufgrund morscher Äste die Baum- pflegeunternehmungen beauftragt hatte, wird damit nicht widerlegt. Der sich dem fraglichen Schreiben zu entnehmende Umstand, dass der Gesuchsgegner vor Ort gegenüber den Arbeitern hinsichtlich der konkret zu schneidenden Äste den Wunsch angebracht habe, die Äste so zu schneiden, dass für ihn etwas mehr Seesicht entstehe, vermag an der genannten Annahme des Bezirksgerichts Mei- len nichts Wesentliches zu ändern, zumal auch bei einem Rückschnitt zur Gefah- renabwehr ein gewisser Ermessenspielraum bestehen dürfte, innerhalb welchem die Äste an gewissen Stellen stärker oder weniger stark geschnitten werden kön-

- 10 - nen. Das neu vorgebrachte Schreiben steht demnach nicht im Widerspruch zur Begründung des Bezirksgerichts Meilen im Urteil vom 21. Juni 2021. Die Möglich- keit, dass der Gesuchsgegner gegenüber dem beauftragten Baumpflegeunter- nehmen den Wunsch geäussert haben könnte, mehr Seesicht zu erhalten, wurde vom Bezirksgericht demnach – wie ausgeführt – bereits in Erwägung gezogen. Ebenso wurde vom Bezirksgericht bereits berücksichtigt, dass der Gesuchsgeg- ner bereits seit längerer Zeit seine Seesicht zu verbessern versuchte, wobei ihm die Stürme im Januar 2020 gerade gelegen gekommen seien, da er dadurch ei- nen Rechtfertigungsgrund für den Schnitt der Bäume gefunden habe. Dass aber die Absicht einzig und allein in der Verbesserung der Seesicht – und nicht etwa auch in der Gefahrenabwehr – gelegen haben soll, ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben vom 1. Februar 2023 nicht. Der gemäss schriftlich festgehaltener Auskunft der Mitarbeiter der E._____ AG durch den Gesuchsgegner angeblich vor Ort geäusserte Wunsch betreffend mehr Seesicht bzw. die angeblich daraus zu erkennende hinter dem Auftrag stehende tatsächliche Absicht stellt daher keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Weiter kommt hinzu, dass die Einvernahme der Mitarbeiter der E._____ AG be- reits in der Untersuchung und im gerichtlichen Hauptverfahren hätte beantragt bzw. eine schriftliche Auskunft hätte eingeholt werden können, zumal es auf der Hand gelegen wäre, die beauftragten Mitarbeiter hinsichtlich der ihnen vom Gesuchsgegner erteilten Aufträge zu befragen. Entsprechende Beweisanträge wurden indessen nicht gestellt (vgl. Prot. I S. 23), weshalb es nicht angezeigt ist, dieses auf der Hand liegende Personalbeweismittel nun in einem Revisionsver- fahren in den Prozess einzuführen. Letztlich muss auf die Neuheit des Beweismit- tels aber nicht weiter eingegangen werden, da mit der tatsächlich hinter dem Auf- trag stehenden Absicht des Gesuchsgegners lediglich eine Tatsache bewiesen werden soll, welche – wie zuvor aufgezeigt wurde – vom Bezirksgericht zumindest im Sinne einer Hypothese bereits berücksichtigt wurde und entsprechend nicht als neu gelten kann. 3.3 Zusammenfassend ist kein Revisionsgrund zu erkennen. Das Revisionsge- such der Gesuchsteller ist entsprechend abzuweisen.

- 11 - III. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss den Gesuch- stellern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

2. Entsprechend der Kostenauflage haben die Gesuchsteller den Gesuchs- gegner zudem für seine anwaltlichen Aufwendungen im Revisionsverfahren zu entschädigen. Eine Honorarnote hat der Verterter des Gesuchsgegner nicht eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksich- tigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Da sich die Parteien in der vorliegenden Angelegenheit of- fenbar auch in zivilrechtlichen Verfahren gegenüberstehen, dürfte die Abgrenzung der nur im Hinblick auf das Revisionsverfahren angefallenen Aufwendungen oh- nehin nicht einfach sein. Dies zeigt sich auch an den von den Gesuchstellern ein- gereichten Honorarnoten, in welchen diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit aufgeführt sind (Urk. 2/7), ohne dass jeweils klar ist, ob diese direkt im Hinblick auf das Straf- bzw. Revisionsverfahren ange- fallen sind. Es rechtfertigt sich daher, auch für die von den Gesuchstellern zu be- zahlende Prozessentschädigung einen Pauschalbetrag festzusetzen. Angesichts des mittleren Komplexitätsgrades des Verfahrensgegenstandes sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertreter des Gesuchstellers eine ausführliche Eingabe eingereicht hat (Urk. 9), rechtfertigt es sich, die

- 12 - Gesuchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

3. Die den Gesuchstellern auferlegten Verfahrenskosten sowie die von ihnen zu leistende Prozessentschädigung werden aus der Sicherheitsleistung bezogen. Die Prozessentschädigung wird dem Gesuchsgegner daher direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung wieder den Gesuchstellern herauszugeben. Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2023 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Gesuchstellern je zur Hälf- te auferlegt. Die Kosten werden aus der Sicherheitsleistung bezogen.

4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner für anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und dem Gesuchsgegner direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Im Restbe- trag von Fr. 500.– wird die Sicherheitsleistung den Gesuchstellern herausge- geben.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Gesuchsgegners im Doppel für sich und den Gesuchsgegner − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Gesuchsteller im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 13 - − das Bezirksgericht Meilen (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti