Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 liessen die Gesuchsteller, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein Revisionsgesuch gegen folgende Strafbefehle stellen: Nr. 2020-030-333 des Stadtrichteramtes Zürich vom
E. 2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO-Marianne Heer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und N 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2018, Art. 410 N 1).
E. 3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die
- 4 - formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisi- onsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe of- fensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom
16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellung- nahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
E. 4 Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vorkommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Ver- meidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglichen Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Urteile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).
E. 5 Vorliegend haben die Gesuchsteller die genannten Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. November 2020 akzeptiert bzw. keine Einsprache dagegen erhoben. Herr N._____ erhob dagegen offensichtlich Einsprache, weshalb das Stadtrichteramt nach abgeschlossener Untersuchung die Akten ans Bezirksgericht Zürich überwies. Das Bezirksgericht Zürich,
E. 10 Abteilung, kam mit Urteil vom 23. November 2021 dann zum Schluss, dass Herr N._____ vor Ort gewesen sei und sein Fahrzeug mit Fahnen und Transparten versehen habe. Dass er (N._____) bzw. sein Fahrzeug Teil eines Konvois gewesen sein soll, sei auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Dass sich die Fahrzeuge gestaut hätten, wie am Ende der Videoaufnahme ersichtlich sei, sei auf die durch die Absperrungen der Polizei bedingte Einschränkung des Verkehrsflusses zurückzuführen (Urk. 3/4 S. 7 E. 6.2). Es lasse sich demzufolge nicht erstellen, dass sich der Einsprecher – wie im Strafbefehl vorgeworfen – am
18. April 2020 in einer Gruppe von cirka 21 Personen aufgehalten habe. Vielmehr sei er allein in seinem Fahrzeug gesessen, welches nicht Teil eines Demonstrati- onszuges gewesen sei (Urk. 3/4 S. 7 f. E. 6.3).
- 8 -
6. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 betrifft demnach einzig Herrn N._____. Es wird in keiner Art und Weise festgehalten, dass auch die Gesuchsteller nicht Teil des unbewilligten Demonstrationszugs gewesen seien. Die Gesuchsteller sind zudem keine Mitbeschuldigten derselben Tat. Sie waren einfach an derselben unbewilligten Demonstration und agierten selbständig. Ent- sprechend wurden auch separate Strafverfahren geführt und je separate Strafbe- fehle erlassen. Es wird im Revisionsgesuch auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchsteller bzw. jemand von ihnen mit Herrn N._____ im Fahrzeug gewesen sei. Vielmehr wird einfach behauptet bzw. vermutet, dass sich die Gesuchsteller auch allein in einem Motorfahrzeug befunden hätten und dies(e) ebenfalls nicht Teil eines Konvois gewesen sein sollen. Dabei handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Es ist in keiner Art und Weise ein unverträglicher Widerspruch zwi- schen dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 und den genannten Strafbefehlen gegen die Gesuchsteller zu erkennen.
7. Im Weiteren scheinen die Gesuchsteller die Rechtsnatur eines Straf- befehlsverfahrens zu verkennen. Erst nachdem Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben wurde, wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt und die Sache ggf. ans Gericht überwiesen. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, dass das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Die Gesuchsteller erhoben allesamt keine Einsprache gegen die Strafbefehle und machen nun geltend, die vorhandene Beweislage genüge – wie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 zeige – nicht für einen Schuld- spruch. Die gewählte Vorgehensweise grenzt daher auch an Rechts- missbräuchlichkeit.
8. Nach dem Gesagten ist der von den Gesuchstellern angerufene Revisions- grund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
- 9 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller ist nicht einzutreten. Damit unterliegen sie vollumfänglich und werden entsprechend kostenpflichtig. Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– sind den unterliegenden Gesuchstellern je zu 1/11 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang im Übrigen nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgelegt und den Gesuchstellern je zu 1/11 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung 12-fach für sich und zuhanden der Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR220001-O /U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 24. Februar 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
7. G._____,
8. H._____,
9. I._____,
10. J._____,
11. K._____, Gesuchsteller 1 - 11 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2 Revisionsgesuch gegen 11 Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020 (2020-30-315 + 317/318/320/321/322/324/ 326/327/ 332/333)
- 2 -
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 liessen die Gesuchsteller, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein Revisionsgesuch gegen folgende Strafbefehle stellen: Nr. 2020-030-333 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-326 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-322 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-318 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-332 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-320 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-324 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-327 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-321 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020, Nr. 2020-030-315 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020 und Nr. 2020-030-317 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020 (Urk. 1 und Urk. 3/2/1-11).
2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO-Marianne Heer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und N 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2018, Art. 410 N 1).
3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die
- 4 - formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisi- onsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe of- fensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom
16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellung- nahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
4. Das vorliegende Revisionsgesuch ist formell mangelhaft. Es wird nur ein Revisionsgesuch gegen 11 separate Anfechtungsobjekte (Strafbefehle) gestellt. Wenn überhaupt, hätten je 11 separate Revisionsgesuche gestellt und darin eine Vereinigung aufgrund des geltend gemachten sachlichen Zusammenhangs nach Art. 30 StPO beantragt werden müssen. Es ist im Ermessen des Gerichts, ob es ein Strafverfahren vereinigt oder nicht. Bereits aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Wie nachfolgend aufgezeigt, fällt auch die Vorprüfung des Revisionsgesuchs negativ aus. II. Revision - Vorprüfung
1. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Straf- befehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden
- 5 - (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
2. Im vorliegenden Revisionsgesuch wird geltend gemacht, dass die Gesuchsteller – soweit bekannt – anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung "L._____" vom 18. April 2020 um 14.30 Uhr von Funktionären der Stadtpolizei Zürich kontrolliert worden und – soweit bekannt – beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt worden seien. Soweit bekannt hätten die "Akten" des Stadtrichteramtes Zürich vor Erlass der jeweiligen Strafbefehle vom 2. November 2020 jeweils lediglich aus einem "Rapport" der Stadtpolizei Zürich betreffend das Ereignis vom
18. April 2020 um 14.30 Uhr an der M._____-strasse in Zürich …, einem "Verzeigungsvorhalt" sowie allenfalls einer "CD" mit Videoaufnahmen von besagtem Ereignis bestanden. Soweit bekannt hätten keine Einvernahmen stattgefunden. Mit Strafbefehlen des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. November 2020 seien die Gesuchsteller jeweils wegen Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 und der Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden. Ebenfalls mit Strafbefehl Nr. 2020-030-328 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020 sei Herr N._____ wegen Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 und der Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft worden, wobei (auch) diese Akten vor Erlass des Strafbefehls lediglich aus einem 2-seitigen "Rapport" der Stadtpolizei vom 19. Juni 2020 und einem "Verzeigungsvorhalt" vom
4. Mai 2020 und vom 28. Mai 2020 betreffend das Ereignis vom 18. April 2020 um 14.30 Uhr an der M._____-strasse in Zürich … sowie einer "CD" mit Videoaufnahmen von besagtem Ereignis bestanden hätten. Der "Sachverhalt", die "Auflistung" der rechtlichen Bestimmungen, die Strafe, die Kosten sowie das Dispositiv des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. November 2020 betreffend Herrn N._____ seien absolut identisch mit denjenigen Strafbefehlen, welche die Gesuchsteller betreffen würden. Herr N._____ habe im Gegensatz zu den Gesuchstellern Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung,
- 6 - vom 23. November 2021 (GC210162) freigesprochen worden. Die Gesuchsteller hätten sich "– soweit bekannt –" genauso wie Herr N._____ am 18. April 2020 um cirka 14.30 Uhr an der M._____-strasse in Zürich … jeweils allein in einem Motorfahrzeug befunden. Vorliegend handle es sich demnach um widersprechende Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Sowohl beim Strafbefehl Nr. 2020-030-328 des Stadtrichteramtes Zürich vom
2. November 2020 betreffend Herrn N._____ wegen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 und Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich respektive dem Urteil GC210162 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 als auch bei den Strafbefehlen des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. November 2020 betreffend die Gesuchsteller gehe es in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht um den jeweils gleichen identischen (Lebens-)Sachverhalt, nämlich die angebliche Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung "L._____" vom 18. April 2020 um 14.30 Uhr an der M._____-strasse in Zürich ... Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
23. November 2021 Erw. 6 könne nicht erstellt werden, dass sich Herr N._____ wie auch die Gesuchsteller, wie ihnen im Strafbefehl vom 2. November 2020 vorgeworfen werde, am 18. April 2020 in einer Gruppe von cirka 21 Personen aufgehalten hätten. Eine Teilnahme der Gesuchsteller an einer nicht bewilligten Kundgebung lasse sich anhand der Aktenlage nicht erstellen. Somit seien die Gesuchsteller mit Blick auf den Sachverhalt freizusprechen und die Strafbefehle aufzuheben (Urk. 1).
3. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Die Gesuchsteller liessen das Revisionsgesuch am 24. Januar 2022 stellen (Urk. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 wurde Herrn N._____ und dessen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 3/4). Wann genau die Gesuchsteller persönlich vom Urteil Kenntnis erlangten kann nicht eruiert werden. Da vom 23. November 2021 bis zum
24. Januar 2022 jedoch keine 90 Tagen vergangen sind, ist das Revisionsgesuch in jedem Fall als fristgerecht entgegenzunehmen.
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4. Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vorkommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Ver- meidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglichen Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Urteile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).
5. Vorliegend haben die Gesuchsteller die genannten Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. November 2020 akzeptiert bzw. keine Einsprache dagegen erhoben. Herr N._____ erhob dagegen offensichtlich Einsprache, weshalb das Stadtrichteramt nach abgeschlossener Untersuchung die Akten ans Bezirksgericht Zürich überwies. Das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, kam mit Urteil vom 23. November 2021 dann zum Schluss, dass Herr N._____ vor Ort gewesen sei und sein Fahrzeug mit Fahnen und Transparten versehen habe. Dass er (N._____) bzw. sein Fahrzeug Teil eines Konvois gewesen sein soll, sei auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Dass sich die Fahrzeuge gestaut hätten, wie am Ende der Videoaufnahme ersichtlich sei, sei auf die durch die Absperrungen der Polizei bedingte Einschränkung des Verkehrsflusses zurückzuführen (Urk. 3/4 S. 7 E. 6.2). Es lasse sich demzufolge nicht erstellen, dass sich der Einsprecher – wie im Strafbefehl vorgeworfen – am
18. April 2020 in einer Gruppe von cirka 21 Personen aufgehalten habe. Vielmehr sei er allein in seinem Fahrzeug gesessen, welches nicht Teil eines Demonstrati- onszuges gewesen sei (Urk. 3/4 S. 7 f. E. 6.3).
- 8 -
6. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 betrifft demnach einzig Herrn N._____. Es wird in keiner Art und Weise festgehalten, dass auch die Gesuchsteller nicht Teil des unbewilligten Demonstrationszugs gewesen seien. Die Gesuchsteller sind zudem keine Mitbeschuldigten derselben Tat. Sie waren einfach an derselben unbewilligten Demonstration und agierten selbständig. Ent- sprechend wurden auch separate Strafverfahren geführt und je separate Strafbe- fehle erlassen. Es wird im Revisionsgesuch auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchsteller bzw. jemand von ihnen mit Herrn N._____ im Fahrzeug gewesen sei. Vielmehr wird einfach behauptet bzw. vermutet, dass sich die Gesuchsteller auch allein in einem Motorfahrzeug befunden hätten und dies(e) ebenfalls nicht Teil eines Konvois gewesen sein sollen. Dabei handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Es ist in keiner Art und Weise ein unverträglicher Widerspruch zwi- schen dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 und den genannten Strafbefehlen gegen die Gesuchsteller zu erkennen.
7. Im Weiteren scheinen die Gesuchsteller die Rechtsnatur eines Straf- befehlsverfahrens zu verkennen. Erst nachdem Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben wurde, wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt und die Sache ggf. ans Gericht überwiesen. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, dass das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Die Gesuchsteller erhoben allesamt keine Einsprache gegen die Strafbefehle und machen nun geltend, die vorhandene Beweislage genüge – wie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 zeige – nicht für einen Schuld- spruch. Die gewählte Vorgehensweise grenzt daher auch an Rechts- missbräuchlichkeit.
8. Nach dem Gesagten ist der von den Gesuchstellern angerufene Revisions- grund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
- 9 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller ist nicht einzutreten. Damit unterliegen sie vollumfänglich und werden entsprechend kostenpflichtig. Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– sind den unterliegenden Gesuchstellern je zu 1/11 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang im Übrigen nicht geschuldet. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgelegt und den Gesuchstellern je zu 1/11 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung 12-fach für sich und zuhanden der Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle