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SR210028

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2021-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Datum Eingang: 11. Oktober 2021) überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Gesuch des Gesuchstellers um "Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO" sinngemäss als Revisions- gesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

28. April 2015 ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 1 und Urk. 3).

E. 2 Im Gesuch um "Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO" führt der Gesuchsteller aus, er sei am 8. Dezember 2014 von der Polizei verhaftet und nach Dietikon gebracht worden. Dort sei er von einem Herrn B._____ ausgefragt worden, welcher ihn nur angeschrien und diskriminiert habe. Mit einem Choleriker könne man kein ordentliches Verfahren führen, was er (der Gesuchsteller) auf keine Weise toleriere oder akzeptieren könne. Er habe immer fristgerecht Ein- sprache erhoben und habe damit ein Recht auf ein ordentliches Verhör. Das ge- nannte Gesuch wurde vom Gesuchsteller nicht unterzeichnet (Urk. 3).

E. 3 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

- 3 - Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prü- fung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisi- onsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe of- fensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

E. 4 Vorliegend geht aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich der Gesuchsteller beruft. Es wird einzig vorge- bracht, dass sich Herr B._____ (mutmasslich der Staatsanwalt) in der Befragung ungebührlich verhalten haben soll und er (der Gesuchsteller) (immer) fristgerecht Einsprache erhoben habe, weshalb er ein Recht auf ein ordentliches Verhör habe. Damit ist das Gesuch von Vornherein unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

E. 5 Im Weiteren unterliess es der Gesuchsteller, wie eingangs erwähnt, das Ge- such zu unterzeichnen, weshalb es an der Formgültigkeit der Eingabe mangelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb darauf nichteinzutreten ist, kann davon abgesehen werden, dem Ge- suchsteller eine kurze Nachfrist zwecks Unterzeichnung anzusetzen.

E. 6 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vor- liegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. September 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210028-O /U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 20. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Gesuchsgegnerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. April 2015 (A-6/14/10008503)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Datum Eingang: 11. Oktober 2021) überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Gesuch des Gesuchstellers um "Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO" sinngemäss als Revisions- gesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

28. April 2015 ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 1 und Urk. 3).

2. Im Gesuch um "Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO" führt der Gesuchsteller aus, er sei am 8. Dezember 2014 von der Polizei verhaftet und nach Dietikon gebracht worden. Dort sei er von einem Herrn B._____ ausgefragt worden, welcher ihn nur angeschrien und diskriminiert habe. Mit einem Choleriker könne man kein ordentliches Verfahren führen, was er (der Gesuchsteller) auf keine Weise toleriere oder akzeptieren könne. Er habe immer fristgerecht Ein- sprache erhoben und habe damit ein Recht auf ein ordentliches Verhör. Das ge- nannte Gesuch wurde vom Gesuchsteller nicht unterzeichnet (Urk. 3).

3. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

- 3 - Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prü- fung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisi- onsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe of- fensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

4. Vorliegend geht aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich der Gesuchsteller beruft. Es wird einzig vorge- bracht, dass sich Herr B._____ (mutmasslich der Staatsanwalt) in der Befragung ungebührlich verhalten haben soll und er (der Gesuchsteller) (immer) fristgerecht Einsprache erhoben habe, weshalb er ein Recht auf ein ordentliches Verhör habe. Damit ist das Gesuch von Vornherein unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

5. Im Weiteren unterliess es der Gesuchsteller, wie eingangs erwähnt, das Ge- such zu unterzeichnen, weshalb es an der Formgültigkeit der Eingabe mangelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb darauf nichteinzutreten ist, kann davon abgesehen werden, dem Ge- suchsteller eine kurze Nachfrist zwecks Unterzeichnung anzusetzen.

6. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vor- liegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. September 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle