Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Revisionsgesuch
E. 1.1 Dem Gesuchsgegner wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit B._____, C._____, D._____ und einer weiteren unbekannten Person am 18. Mai unbefugt in die Räumlichkeiten der Primarschule E._____ eingedrungen zu sein. Zudem legte sie ihm eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. März 2021 wurde der Gesuchsgegner des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens wurden dem Gesuchsgegner auferlegt aber sogleich zu Lasten der Staatskasse abgeschrieben (Urk. 4). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 24. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch und machte geltend, die beim fraglichen Hausfriedensbruch geschädigte Primarschule E._____ habe am 17. Juni 2021 den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch betreffend alle Beteiligten zurück- gezogen, wobei die Verfahren gegen die bei jenem Hausfriedensbruch ebenfalls beteiligten B._____, C._____ und D._____ separat geführt worden seien. Das Verfahren gegen B._____ sei zwar noch pendent, hinsichtlich des erwähnten Hausfriedensbruchs werde das Verfahren aber eingestellt werden. Betreffend C._____ und D._____ seien hinsichtlich dieses Hausfriedensbruchs am 8. Juli 2021 bzw. 22. Juni 2021 bereits Einstellungsverfügungen erlassen worden. Da der Lebenssachverhalt bei allen Beteiligten derselbe sei, stehe der erlassene Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner in krassem Widerspruch zu den Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____. Entsprechend liege der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor (Urk. 1).
- 3 -
E. 2 Revisionsgründe
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-HEER, N 4 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Der Revisionsgrund der sich widersprechenden Entscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist insbesondere dann anzuwenden, wenn bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (vgl. BGer Urteil 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.3.1, m.w.H.; BSK-HEER, N 87 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, N 15 zu Art. 410 StPO). Eine andere rechtliche Würdigung stellt demgegenüber selbst bei identischem Sachverhalt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar (BGer Urteil 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.3.1; Zürcher Kommentar StPO- FINGERHUTH, N 64 zu Art. 410 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne dieser Bestimmung besteht entsprechend nur dann, wenn einer von zwei Strafentscheiden nach den Denkgesetzen notwendigerweise falsch sein muss (Zürcher Kommentar StPO-FINGERHUTH, N 64 zu Art. 410 StPO; BSK-HEER, N 87 zu Art. 410 StPO).
E. 2.2 Am 1. März 2021, als der Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner erlassen wurde, lag ein gültiger Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch gegen den Gesuchsgegner vor. Der Strafbefehl vom 1. März 2021 erscheint demnach auch
- 4 - aus der Retroperspektive weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht als falsch. Nachdem der entsprechende Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch in der Folge gegen alle Beteiligten zurückgezogen worden war, ergingen schliesslich auch die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ zu Recht. Auch sie erweisen sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als falsch. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Revisionsgesuchs auf eine Literaturstelle, wonach der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auch dann in Frage komme, wenn bei mehreren Mittätern einer schuldig gesprochen werde, das Verfahren betreffend einen anderen Mittäter aber mangels gültigen Strafantrags eingestellt werde (Urk. 1; SCHMID/JOSITSCH, N 15 zu Art. 410 StPO). Diesbezüglich ist indessen zu unterscheiden, ob das Verfahren betreffend einen Mittäter eingestellt wurde, weil noch nie ein gültiger Strafantrag vorgelegen hatte, oder ob ein solcher nach Erlass des ersten Entscheids gegen einen anderen Mittäter bloss zurückgezogen wurde. Nur im ersten Fall würde sich eine Verurteilung im Nachhinein als falsch erweisen und nur dann stünde sie im Widerspruch zur später erfolgten Einstellung. Wird indessen nach Erlass bzw. gar nach Rechtskraft eines Strafentscheids ein Strafantrag zurückgezogen, so hat dies keinen Einfluss auf den bereits rechtskräftigen Entscheid. Entsprechend kann vorliegend nicht gesagt werden, entweder die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ oder der Strafbefehl vom 1. März 2021 betreffend den Gesuchsgegner müsse notwendigerweise falsch sein. Der Unterschied zwischen diesen Entscheiden liegt vielmehr in den unterschiedlichen Erledigungszeitpunkten begründet, zumal durch den Rückzug des Strafantrags zwischenzeitlich neue prozessuale Umstände eingetreten waren.
E. 2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Staats-
- 5 - anwaltschaft mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Namhafte Aufwendungen des Gesuchsgegners, welcher sich im Revisionsverfahren nicht vernehmen liess, sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 wird abgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsgegner − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210022-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 25. Oktober 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Fischer, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Hausfriedensbruch etc. Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. März 2021 (C-3/2020/10016996)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Revisionsgesuch 1.1 Dem Gesuchsgegner wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit B._____, C._____, D._____ und einer weiteren unbekannten Person am 18. Mai unbefugt in die Räumlichkeiten der Primarschule E._____ eingedrungen zu sein. Zudem legte sie ihm eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. März 2021 wurde der Gesuchsgegner des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens wurden dem Gesuchsgegner auferlegt aber sogleich zu Lasten der Staatskasse abgeschrieben (Urk. 4). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. 1.2 Mit Eingabe vom 24. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch und machte geltend, die beim fraglichen Hausfriedensbruch geschädigte Primarschule E._____ habe am 17. Juni 2021 den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch betreffend alle Beteiligten zurück- gezogen, wobei die Verfahren gegen die bei jenem Hausfriedensbruch ebenfalls beteiligten B._____, C._____ und D._____ separat geführt worden seien. Das Verfahren gegen B._____ sei zwar noch pendent, hinsichtlich des erwähnten Hausfriedensbruchs werde das Verfahren aber eingestellt werden. Betreffend C._____ und D._____ seien hinsichtlich dieses Hausfriedensbruchs am 8. Juli 2021 bzw. 22. Juni 2021 bereits Einstellungsverfügungen erlassen worden. Da der Lebenssachverhalt bei allen Beteiligten derselbe sei, stehe der erlassene Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner in krassem Widerspruch zu den Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____. Entsprechend liege der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor (Urk. 1).
- 3 -
2. Revisionsgründe 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-HEER, N 4 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Der Revisionsgrund der sich widersprechenden Entscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist insbesondere dann anzuwenden, wenn bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (vgl. BGer Urteil 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.3.1, m.w.H.; BSK-HEER, N 87 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, N 15 zu Art. 410 StPO). Eine andere rechtliche Würdigung stellt demgegenüber selbst bei identischem Sachverhalt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar (BGer Urteil 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.3.1; Zürcher Kommentar StPO- FINGERHUTH, N 64 zu Art. 410 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne dieser Bestimmung besteht entsprechend nur dann, wenn einer von zwei Strafentscheiden nach den Denkgesetzen notwendigerweise falsch sein muss (Zürcher Kommentar StPO-FINGERHUTH, N 64 zu Art. 410 StPO; BSK-HEER, N 87 zu Art. 410 StPO). 2.2 Am 1. März 2021, als der Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner erlassen wurde, lag ein gültiger Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch gegen den Gesuchsgegner vor. Der Strafbefehl vom 1. März 2021 erscheint demnach auch
- 4 - aus der Retroperspektive weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht als falsch. Nachdem der entsprechende Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch in der Folge gegen alle Beteiligten zurückgezogen worden war, ergingen schliesslich auch die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ zu Recht. Auch sie erweisen sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als falsch. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Revisionsgesuchs auf eine Literaturstelle, wonach der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auch dann in Frage komme, wenn bei mehreren Mittätern einer schuldig gesprochen werde, das Verfahren betreffend einen anderen Mittäter aber mangels gültigen Strafantrags eingestellt werde (Urk. 1; SCHMID/JOSITSCH, N 15 zu Art. 410 StPO). Diesbezüglich ist indessen zu unterscheiden, ob das Verfahren betreffend einen Mittäter eingestellt wurde, weil noch nie ein gültiger Strafantrag vorgelegen hatte, oder ob ein solcher nach Erlass des ersten Entscheids gegen einen anderen Mittäter bloss zurückgezogen wurde. Nur im ersten Fall würde sich eine Verurteilung im Nachhinein als falsch erweisen und nur dann stünde sie im Widerspruch zur später erfolgten Einstellung. Wird indessen nach Erlass bzw. gar nach Rechtskraft eines Strafentscheids ein Strafantrag zurückgezogen, so hat dies keinen Einfluss auf den bereits rechtskräftigen Entscheid. Entsprechend kann vorliegend nicht gesagt werden, entweder die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ oder der Strafbefehl vom 1. März 2021 betreffend den Gesuchsgegner müsse notwendigerweise falsch sein. Der Unterschied zwischen diesen Entscheiden liegt vielmehr in den unterschiedlichen Erledigungszeitpunkten begründet, zumal durch den Rückzug des Strafantrags zwischenzeitlich neue prozessuale Umstände eingetreten waren. 2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Staats-
- 5 - anwaltschaft mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Namhafte Aufwendungen des Gesuchsgegners, welcher sich im Revisionsverfahren nicht vernehmen liess, sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsgegner − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (unter Rücksendung der Akten).
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti