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SR210018

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zürich OG · 2021-07-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juni 2020 wurde der Gesuchsteller wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (Urk. 4). Dieser Strafbe- fehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 5).

E. 2 Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – geltend, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft unrichtig festgestellt worden und beruft sich als Revisions- grund darauf, dass seine Aussage als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen sei.

- 3 -

E. 3 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen o- der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

E. 4 Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren geltend, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als er von der Polizei beschrieben

- 4 - wurde. Hierfür beruft er sich in erster Linie auf seine eigene Aussage und Schilde- rung des Geschehens. Seine eigenen Sachverhaltsschilderungen hätte er indes- sen ohne Weiteres bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 354 StPO gegen den Strafbefehl vom 11. Juni 2020 vorbringen können bzw. müssen. Auf dem Strafbefehl war denn auch explizit aufgeführt, dass gegen die- sen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (Urk. 4 S. 2). Ein nachvollziehbarer Grund, warum er erst im heutigen Zeitpunkt seine ei- genen Wahrnehmungen zu Protokoll geben können sollte, wird vom Gesuchstel- ler nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Abnahme weiterer Beweise, insbesondere einer Ein- vernahme, geführt hätte (Art. 355 Abs. 1 StPO). In der Folge hätte das Verfahren seinen im Gesetz vorgesehen Gang genommen, in welchem der Gesuchsteller hätte entscheiden können, ob er den gerichtlichen Rechtsmittelweg einschlagen möchte. Indem der Gesuchsteller aber erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und somit den ordentlichen Rechts- mittelweg zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet ver- säumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechts- missbräuchlich qualifiziert werden.

E. 5 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten.

- 5 - III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unter- liegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er voll- umfänglich. Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Ei- ne Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang im Übrigen nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juli 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210018-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 21. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Rekursgegnerin betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. Juni 2020 (B-5/2020/10014566)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juni 2020 wurde der Gesuchsteller wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (Urk. 4). Dieser Strafbe- fehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragt eine Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er sei im Laufe des Ver- fahrens nie einvernommen oder über seine Rechte aufgeklärt worden. Da keine rechtsgültige Befragung vorliege, sei das alles entscheidende Beweismittel nicht abgenommen worden. Inhaltlich macht er sodann geltend, es sei nie zum von der Polizei beschriebenen Unfallgeschehen gekommen, da er sein E-Bike infolge seines Zustandes geschoben habe. Entsprechend sei er nicht vom E-Bike ge- stürzt, sondern beim Stossen darüber gefallen (Urk. 1 S. 4 ff.). II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

2. Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – geltend, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft unrichtig festgestellt worden und beruft sich als Revisions- grund darauf, dass seine Aussage als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen sei.

- 3 -

3. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen o- der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

4. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren geltend, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als er von der Polizei beschrieben

- 4 - wurde. Hierfür beruft er sich in erster Linie auf seine eigene Aussage und Schilde- rung des Geschehens. Seine eigenen Sachverhaltsschilderungen hätte er indes- sen ohne Weiteres bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 354 StPO gegen den Strafbefehl vom 11. Juni 2020 vorbringen können bzw. müssen. Auf dem Strafbefehl war denn auch explizit aufgeführt, dass gegen die- sen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (Urk. 4 S. 2). Ein nachvollziehbarer Grund, warum er erst im heutigen Zeitpunkt seine ei- genen Wahrnehmungen zu Protokoll geben können sollte, wird vom Gesuchstel- ler nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Abnahme weiterer Beweise, insbesondere einer Ein- vernahme, geführt hätte (Art. 355 Abs. 1 StPO). In der Folge hätte das Verfahren seinen im Gesetz vorgesehen Gang genommen, in welchem der Gesuchsteller hätte entscheiden können, ob er den gerichtlichen Rechtsmittelweg einschlagen möchte. Indem der Gesuchsteller aber erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und somit den ordentlichen Rechts- mittelweg zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet ver- säumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechts- missbräuchlich qualifiziert werden.

5. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten.

- 5 - III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unter- liegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er voll- umfänglich. Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Ei- ne Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang im Übrigen nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juli 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juli 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti