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SR210002

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2021-01-25 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 7. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-- sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.--. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsgegner am
  2. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 2/D1/12). Eine Zustellung an den Verteidiger des Gesuchsgegners erfolgte nicht, zumal dieser weder im Rubrum noch im Mitteilungssatz des Strafbefehls erwähnt wurde.
  3. Die Verteidigung des Gesuchsgegners meldete sich mit Schreiben vom
  4. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft und beantragte, es sei festzu- stellen, dass der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 nichtig sei. Eventualiter sei das Schreiben der Verteidigung als fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen zu nehmen; subeventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 wandte sich die Verteidigung sodann erneut an die Staatsanwaltschaft und bat diese, die von ihm gestellten Anträge zu behandeln bzw. dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6).
  5. Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Als Begründung führte sie aus, der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 sei versehentlich nur dem Gesuchsgegner zugestellt wor- den, da übersehen worden sei, dass dieser in Dossier 2 zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt X._____ verteidigt worden sei (Urk. 1). Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 7. Januar 2021 bereits selbständig einige Bemerkungen zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, darin aber explizit um Gelegenheit zu einer Stellungnahme ersucht hatte (Urk. 8), wurde ihr mit Präsidi- alverfügung vom 8. Januar 2021 eine entsprechende Frist angesetzt (Urk. 11). Mit - 3 - Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte die Verteidigung sodann eine ausführliche Stellungnahme ein (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft reichte nach Zustellung die- ser Eingabe der Verteidigung keine weitere Replik ein. Das Verfahren ist damit spruchreif. II.
  6. Ohne weiteres ergibt sich aus den Akten, dass der Strafbefehl vom
  7. Oktober 2020 dem Verteidiger des Gesuchsgegners nicht zugestellt wurde, obschon dieser bereits am 26. Juli 2020 eine Vollmacht zu den Akten gereicht hatte (Urk. 10/2), das Vertretungsverhältnis im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. September 2020 vermerkt worden war (Urk. 2/D2/1 S. 2) und er zudem an der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2020 persönlich teilge- nommen hatte (Urk. 2/D2/2). Aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses hätte der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 entsprechend zwingend auch an die Verteidigung des Gesuchsgegners zugestellt werden müssen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine Zustellung allein an eine beschuldigte Person ist ungültig, löst keine Fristen aus und ist zu wiederholen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, N 7 zu Art. 87 StPO; BSK-ARQUINDT, N 5 zu Art. 87 StPO). Wie die Verteidi- gung zur Recht bemerkt (Urk. 13 S. 5), konnte der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 angesichts der prozessordnungswidrigen Zustellung daher nicht in Rechts- kraft erwachsen, zumal er noch gar nie ordnungsgemäss zugestellt wurde. Dies gilt es von Seiten der Staatsanwaltschaft zunächst nachzuholen.
  8. Ein Revisionsgesuch ist nur gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl möglich (Art. 410 Abs.1 StPO). Da der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 nicht in Rechts- kraft erwachsen ist bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, ist auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Verfahren zur ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls und der entspre- chenden Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen. - 4 -
  9. Die weiteren von der Verteidigung beantragten Feststellungen betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. Fristwiederherstellung können im Revisions- verfahren nicht behandelt werden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht im Übrigen auch nicht auf die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Nichtigkeit des Strafbefehls, weiterer Verfehlungen der Staatsanwaltschaft sowie des ihrer Ansicht nach nicht verhält- nismässigen Einsatzes staatlicher Ressourcen während der Covid-19 Pandemie eingegangen zu werden (Urk. 13 S. 3 ff.). III.
  10. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei ein Nicht- eintreten auf ein Rechtsmittel einem Unterliegen gleichkommt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  11. Die Verteidigung macht Auslagen in Höhe von CHF 4'195.30 geltend (Urk. 15/4). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Revisionsverfahren ist die Grundgebühr grundsätzlich im Rahmen von CHF 300.-- bis CHF 12'000.-- anzusetzen (§ 20 Abs. 1 AnwGebV), wobei sie jeweils nach den besonderen Umständen – namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles – zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).
  12. Vorliegend handelt es sich um ein Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft, wobei sich die Verteidigung im Ergebnis dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat und ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft für angezeigt sieht, zumal von keiner Seite bestritten wird, dass der Strafbefehl der Verteidigung hätte zugestellt werden müssen. Nicht ersichtlich ist dabei, inwiefern die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich (angeblicher) Verfehlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft – insbesondere in Bezug auf die getrennte Verfahrensführung (Urk. 13 S. 7 - 9, S. 11), die Prüfung der Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens (Urk. 13 S. 5), die Verkompli- - 5 - zierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 4, S. 11) sowie den ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbaren Einsatz staatlicher Ressourcen während der Covid-19 Pandemie (Urk. 13 S. 10) – im vorliegenden Revisionsverfahren von relevanter Bedeutung sein könnten. Ebenfalls nicht von Relevanz sind schliesslich die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich eines Feststellungsinteresses betreffend das Vertretungsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger (Urk. 13 S. 11), zumal das Vertretungsverhält- nis von der Staatsanwaltschaft lediglich versehentlich nicht beachtet wurde und nunmehr in keiner Weise in Abrede gestellt wird.
  13. Angesichts der Komplexität des Falles, des Gegenstandes des Revisions- verfahrens sowie der genannten Umstände erscheint es angemessen, die Ver- teidigung mit einer Pauschalgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  14. Auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  15. Januar 2021 wird nicht eingetreten.
  16. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.
  17. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.-- Verteidigung (inkl. MwSt.)
  18. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  19. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgeg- ners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 6 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten)
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210002-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie der Gerichts- schreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 25. Januar 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Oktober 2020 (C-1/2020/10019089)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 7. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsgegner wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-- sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.--. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsgegner am

20. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 2/D1/12). Eine Zustellung an den Verteidiger des Gesuchsgegners erfolgte nicht, zumal dieser weder im Rubrum noch im Mitteilungssatz des Strafbefehls erwähnt wurde.

2. Die Verteidigung des Gesuchsgegners meldete sich mit Schreiben vom

13. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft und beantragte, es sei festzu- stellen, dass der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 nichtig sei. Eventualiter sei das Schreiben der Verteidigung als fristgerechte Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen zu nehmen; subeventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 wandte sich die Verteidigung sodann erneut an die Staatsanwaltschaft und bat diese, die von ihm gestellten Anträge zu behandeln bzw. dazu Stellung zu nehmen (Urk. 6).

3. Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Als Begründung führte sie aus, der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 sei versehentlich nur dem Gesuchsgegner zugestellt wor- den, da übersehen worden sei, dass dieser in Dossier 2 zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt X._____ verteidigt worden sei (Urk. 1). Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 7. Januar 2021 bereits selbständig einige Bemerkungen zum Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, darin aber explizit um Gelegenheit zu einer Stellungnahme ersucht hatte (Urk. 8), wurde ihr mit Präsidi- alverfügung vom 8. Januar 2021 eine entsprechende Frist angesetzt (Urk. 11). Mit

- 3 - Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte die Verteidigung sodann eine ausführliche Stellungnahme ein (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft reichte nach Zustellung die- ser Eingabe der Verteidigung keine weitere Replik ein. Das Verfahren ist damit spruchreif. II.

1. Ohne weiteres ergibt sich aus den Akten, dass der Strafbefehl vom

7. Oktober 2020 dem Verteidiger des Gesuchsgegners nicht zugestellt wurde, obschon dieser bereits am 26. Juli 2020 eine Vollmacht zu den Akten gereicht hatte (Urk. 10/2), das Vertretungsverhältnis im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. September 2020 vermerkt worden war (Urk. 2/D2/1 S. 2) und er zudem an der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2020 persönlich teilge- nommen hatte (Urk. 2/D2/2). Aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses hätte der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 entsprechend zwingend auch an die Verteidigung des Gesuchsgegners zugestellt werden müssen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine Zustellung allein an eine beschuldigte Person ist ungültig, löst keine Fristen aus und ist zu wiederholen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, N 7 zu Art. 87 StPO; BSK-ARQUINDT, N 5 zu Art. 87 StPO). Wie die Verteidi- gung zur Recht bemerkt (Urk. 13 S. 5), konnte der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 angesichts der prozessordnungswidrigen Zustellung daher nicht in Rechts- kraft erwachsen, zumal er noch gar nie ordnungsgemäss zugestellt wurde. Dies gilt es von Seiten der Staatsanwaltschaft zunächst nachzuholen.

2. Ein Revisionsgesuch ist nur gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl möglich (Art. 410 Abs.1 StPO). Da der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 nicht in Rechts- kraft erwachsen ist bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, ist auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Verfahren zur ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls und der entspre- chenden Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen.

- 4 -

3. Die weiteren von der Verteidigung beantragten Feststellungen betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. Fristwiederherstellung können im Revisions- verfahren nicht behandelt werden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht im Übrigen auch nicht auf die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Nichtigkeit des Strafbefehls, weiterer Verfehlungen der Staatsanwaltschaft sowie des ihrer Ansicht nach nicht verhält- nismässigen Einsatzes staatlicher Ressourcen während der Covid-19 Pandemie eingegangen zu werden (Urk. 13 S. 3 ff.). III.

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei ein Nicht- eintreten auf ein Rechtsmittel einem Unterliegen gleichkommt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Verteidigung macht Auslagen in Höhe von CHF 4'195.30 geltend (Urk. 15/4). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Revisionsverfahren ist die Grundgebühr grundsätzlich im Rahmen von CHF 300.-- bis CHF 12'000.-- anzusetzen (§ 20 Abs. 1 AnwGebV), wobei sie jeweils nach den besonderen Umständen – namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles – zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

3. Vorliegend handelt es sich um ein Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft, wobei sich die Verteidigung im Ergebnis dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat und ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft für angezeigt sieht, zumal von keiner Seite bestritten wird, dass der Strafbefehl der Verteidigung hätte zugestellt werden müssen. Nicht ersichtlich ist dabei, inwiefern die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich (angeblicher) Verfehlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft – insbesondere in Bezug auf die getrennte Verfahrensführung (Urk. 13 S. 7 - 9, S. 11), die Prüfung der Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens (Urk. 13 S. 5), die Verkompli-

- 5 - zierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 13 S. 4, S. 11) sowie den ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbaren Einsatz staatlicher Ressourcen während der Covid-19 Pandemie (Urk. 13 S. 10) – im vorliegenden Revisionsverfahren von relevanter Bedeutung sein könnten. Ebenfalls nicht von Relevanz sind schliesslich die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich eines Feststellungsinteresses betreffend das Vertretungsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger (Urk. 13 S. 11), zumal das Vertretungsverhält- nis von der Staatsanwaltschaft lediglich versehentlich nicht beachtet wurde und nunmehr in keiner Weise in Abrede gestellt wird.

4. Angesichts der Komplexität des Falles, des Gegenstandes des Revisions- verfahrens sowie der genannten Umstände erscheint es angemessen, die Ver- teidigung mit einer Pauschalgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

4. Januar 2021 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.-- Verteidigung (inkl. MwSt.)

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgeg- ners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 6 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti