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SR200020

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2020-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. September 2020 (Datum Poststempel) stellte der Ge- suchsteller ein Revisionsgesuch gegen "das Urteil des Obergerichtes vom 6. März 2020", wobei er das Revisionsgesuch auf die gegen ihn ausgesprochene Landes- verweisung beschränkt (Urk. 1).

E. 1.2 Mit Telefonat vom 29. September 2020 wurde die hiesige Kammer zudem seitens der Migrationsamtes des Kantons Zürich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte die Schweiz spätestens bis am 20. September 2020 hätte verlassen müssen (Urk. 4).

E. 2 Allgemeines / Vorprüfung des Revisionsgesuchs

E. 2.1 Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist (u.a.) zulässig gegen ein rechtskräftiges Urteil. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuch schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Re- visionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Eine Begründung ist im Revisions- gesuch selbst anzubringen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen obliegt dem Gesuchsteller. Die Revisionsgrün- de und -ziele sind exakt zu benennen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisions- gesuch zu ergänzen. Es gilt mithin kein Untersuchungsgrundsatz. Es müssen An- träge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sein, auf welche sich eine Revision stützen soll. An ein Revisionsgesuch sind daher in formeller Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen (HEER, in BSK StPO-II, 2. Aufl., Art. 412 N 7).

E. 2.2 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vor- läufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein

- 3 - (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

E. 2.3 Der Gesuchsteller unterliess es, seiner Eingabe eine Kopie des angefoch- tenen Urteils des Obergerichtes beizulegen. Aufgrund interner Abklärungen ist davon auszugehen, dass sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2020 (Ge- schäfts-Nr. SB190400) richtet, weshalb darauf verzichtet werden kann, dem Gesuchsteller eine Nachfrist anzusetzen. Die Akten im Berufungsverfahren SB190400 wurden zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches beigezo- gen (Urk. 5/34-51).

E. 2.4 Das Urteil des Obergerichtes der II. Strafkammer vom 6. März 2020 ist rechtskräftig, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Revision vorliegt (vgl. Urk. 5/48).

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und bringt zusammengefasst vor, seine Frau nach Brauch, Frau B._____, sei seit Dezember 2019 in der C._____ Organisation in Nigeria tätig, deshalb am 28. Februar 2020 verhaftet worden, am 24. Juni 2020 aus dem Ge- fängnis geflüchtet und nach Kamerun mit den Kindern gereist, wo sie nun illegal lebe. In Nigeria werde sie gesucht. Er könne deshalb nicht nach Nigeria reisen, weil er dann ebenfalls verfolgt, zum Aufenthaltsort seiner Frau befragt und verhaf- tet würde. Ebenso wenig könne er nach Kamerun reisen. Dort habe er keine Fa- milie und seine Frau plane die Ausreise, weil sie auch dort nicht sicher sei. Dies

- 4 - seien neue Tatsachen, welche zum Zeitpunkt des Urteils vom 5. (recte: 6.) März 2020 nicht bekannt gewesen seien. Die Landesverweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO Pakt II (Urk. 1 S. 3). Zudem sei auch das Kindswohl des Kindes D._____ (14 Jahre alt) nicht berück- sichtigt worden. Seine Landesverweisung verletze "sein Recht auf Familien- und Privatrecht" nach Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK. Er sei seit 18 Jahren in der Schweiz und habe eine Tochter, die Schweizerin sei. Er habe eine grosse affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter seit ihrer Geburt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer sei seine "Ausweisung" zudem auch als "Einmischung der Behörde" in sein Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 17 UNO Pakt II zu sehen (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 3.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu. Sie vermögen eine Revision nicht zu begründen (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 43). Neu bedeutet demnach, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhan- den war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist (BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 34). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des ange- fochtenen Urteils wahrscheinlich ist (BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 45 ff.).

E. 3.3 Die II. Strafkammer des Obergerichtes setzte sich im Urteil vom 6. März 2020 ausführlich mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Gesuchsteller auseinander. Aufgrund des Schuldspruches wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG handle es sich um einen Fall einer obligatorischen Landesverweisung, von welcher nur ausnahmsweise aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden könne (Urk. 5/48 S. 5). In der Folge

- 5 - prüfte die II. Strafkammer des Obergerichtes das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalles. Dabei berücksichtigte die Anwesenheitsdauer des Gesuch- stellers von bald 18 Jahren in der Schweiz, seine Beziehung zu Nigeria, wobei seine Ehefrau, die gemeinsamen Kindern, seine Eltern und seine noch lebenden Geschwister in Nigeria leben würden. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Ge- suchsteller nicht nur mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes, son- dern aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte in Nigeria auch mit den aktuellen Gegebenheiten in seiner Heimat bestens vertraut sei (Urk. 5/48 S. 8). Ebenso floss der Umstand, dass der Gesuchsteller in der Schweiz eine Tochter hat in die Beurteilung ein, wobei aufgrund der eigenen Angaben des Gesuchsteller lediglich ein loser und sporadischer Kontakt anzunehmen sei. Die Alimente für seine Toch- ter bezahle er nicht regelmässig. Die Alimente seien bevorschusst. Mit den heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie Video- und Audiotelefonie und allenfalls Besuchen in der Heimat des Gesuchstellers durch die Tochter sei es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich, regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten, weshalb die II. Strafkammer des Obergerichts die Verletzung von Art. 8 EMRK verneinte (Urk. 5/48 S. 9 ff.). Die II. Strafkammer des Obergerichtes kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Wegweisung des Gesuchstellers zwar mit einer gewissen nicht unerheblichen Härte verbunden sei, indessen würden die Nachteile nicht derart schwer liegen, dass die Wegweisung mit dem Anspruch der ausländischen Person auf Gewähr- leistung des Privat- und Familienrechtes in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK unverein- bar sei bzw. die Grenzen nicht unzumutbarer Weise überschritten würden. Ein persönlicher schwerer Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wurde in der Folge verneint (Urk. 5/48 S. 13).

E. 3.4 Die zuvor genannten Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sein An- spruch auf Achtung des Privat- und Familienrechts nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie Art. 17 des UNO Paktes II der Wegweisung entgegenstünde, fanden nach dem Dargelegten bereits Eingang in die Erwägungen der II. Strafkammer im Urteil vom 6. März 2020. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers nicht um eine neue Tatsache, dass er eine Tochter in der Schweiz hat,

- 6 - welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Gesuchsteller wurde von der II. Strafkammer an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2020 ausführ- lich zur Beziehung zur Tochter "D._____" befragt (Urk. 47 S. 7 f.) und dieser Um- stand, wie gezeigt, bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls be- rücksichtigt. Daran vermögen auch die Schreiben der Tochter und der Kindsmut- ter vom 27. August 2020 nichts zu ändern (Urk. 3/1+2), wonach sich gerade in den letzten Monaten das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter vertieft haben soll. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgli- che Entwicklung sind wie erwähnt nicht neu im Sinne des geltend gemachten Re- visionsgrundes.

E. 3.5 Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschuldigten, seine Frau und die Kinder in Nigeria hätten zwischenzeitlich nach Kamerun flüchten müssen und ihm drohe nunmehr als Ehepartner die Verhaftung in Nigeria. Im Zeitpunkt des Urteils der II. Strafkammer vom 6. März 2020 gab der Beschuldigte an, dass seine Kin- der und seine Frau in Nigeria lebten und er letztmals im Dezember 2019 für drei Wochen bei ihnen gewesen sei. Es war keine Rede davon, dass seine Frau der B._____ Organisation angehöre und er in Nigeria in Gefahr sei. Irgendwelche individuell-konkret gefährdende Umstände wurden keine dargelegt, geschweige denn substantiiert (Urk. 47 S. 7 f.). Bei der mutmasslichen Flucht der Frau und Kinder des Gesuchstellers nach Kamerum handelt es sich mithin um eine nach- trägliche Entwicklung nach dem angefochtenen Urteil der II. Strafkammer, wes- halb auch dies nicht als Revisionsgrund vorgebracht werden kann. Anzumerken ist schliesslich, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 6. März 2020 nicht verpflichtet wurde nach Nigeria zu gehen. Vielmehr hat er infolge der Landesverweisung einfach die Schweiz zu verlassen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist der angerufene Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

- 7 -

E. 4 Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch vom 18. September 2020 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamtes des Kantons Zürich (vorab per Fax). sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die II. Strafkammer in SB190400 (unter Rück- sendung der Akten).
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200020-O /U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 2. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Revision gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2020 (SB190400)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. September 2020 (Datum Poststempel) stellte der Ge- suchsteller ein Revisionsgesuch gegen "das Urteil des Obergerichtes vom 6. März 2020", wobei er das Revisionsgesuch auf die gegen ihn ausgesprochene Landes- verweisung beschränkt (Urk. 1). 1.2. Mit Telefonat vom 29. September 2020 wurde die hiesige Kammer zudem seitens der Migrationsamtes des Kantons Zürich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte die Schweiz spätestens bis am 20. September 2020 hätte verlassen müssen (Urk. 4).

2. Allgemeines / Vorprüfung des Revisionsgesuchs 2.1. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist (u.a.) zulässig gegen ein rechtskräftiges Urteil. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuch schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Re- visionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Eine Begründung ist im Revisions- gesuch selbst anzubringen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen obliegt dem Gesuchsteller. Die Revisionsgrün- de und -ziele sind exakt zu benennen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisions- gesuch zu ergänzen. Es gilt mithin kein Untersuchungsgrundsatz. Es müssen An- träge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sein, auf welche sich eine Revision stützen soll. An ein Revisionsgesuch sind daher in formeller Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen (HEER, in BSK StPO-II, 2. Aufl., Art. 412 N 7). 2.2. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vor- läufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein

- 3 - (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.3. Der Gesuchsteller unterliess es, seiner Eingabe eine Kopie des angefoch- tenen Urteils des Obergerichtes beizulegen. Aufgrund interner Abklärungen ist davon auszugehen, dass sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2020 (Ge- schäfts-Nr. SB190400) richtet, weshalb darauf verzichtet werden kann, dem Gesuchsteller eine Nachfrist anzusetzen. Die Akten im Berufungsverfahren SB190400 wurden zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches beigezo- gen (Urk. 5/34-51). 2.4. Das Urteil des Obergerichtes der II. Strafkammer vom 6. März 2020 ist rechtskräftig, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Revision vorliegt (vgl. Urk. 5/48).

3. Würdigung 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und bringt zusammengefasst vor, seine Frau nach Brauch, Frau B._____, sei seit Dezember 2019 in der C._____ Organisation in Nigeria tätig, deshalb am 28. Februar 2020 verhaftet worden, am 24. Juni 2020 aus dem Ge- fängnis geflüchtet und nach Kamerun mit den Kindern gereist, wo sie nun illegal lebe. In Nigeria werde sie gesucht. Er könne deshalb nicht nach Nigeria reisen, weil er dann ebenfalls verfolgt, zum Aufenthaltsort seiner Frau befragt und verhaf- tet würde. Ebenso wenig könne er nach Kamerun reisen. Dort habe er keine Fa- milie und seine Frau plane die Ausreise, weil sie auch dort nicht sicher sei. Dies

- 4 - seien neue Tatsachen, welche zum Zeitpunkt des Urteils vom 5. (recte: 6.) März 2020 nicht bekannt gewesen seien. Die Landesverweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO Pakt II (Urk. 1 S. 3). Zudem sei auch das Kindswohl des Kindes D._____ (14 Jahre alt) nicht berück- sichtigt worden. Seine Landesverweisung verletze "sein Recht auf Familien- und Privatrecht" nach Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK. Er sei seit 18 Jahren in der Schweiz und habe eine Tochter, die Schweizerin sei. Er habe eine grosse affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter seit ihrer Geburt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer sei seine "Ausweisung" zudem auch als "Einmischung der Behörde" in sein Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 17 UNO Pakt II zu sehen (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu. Sie vermögen eine Revision nicht zu begründen (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 43). Neu bedeutet demnach, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhan- den war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist (BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 34). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des ange- fochtenen Urteils wahrscheinlich ist (BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 45 ff.). 3.3. Die II. Strafkammer des Obergerichtes setzte sich im Urteil vom 6. März 2020 ausführlich mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Gesuchsteller auseinander. Aufgrund des Schuldspruches wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG handle es sich um einen Fall einer obligatorischen Landesverweisung, von welcher nur ausnahmsweise aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden könne (Urk. 5/48 S. 5). In der Folge

- 5 - prüfte die II. Strafkammer des Obergerichtes das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalles. Dabei berücksichtigte die Anwesenheitsdauer des Gesuch- stellers von bald 18 Jahren in der Schweiz, seine Beziehung zu Nigeria, wobei seine Ehefrau, die gemeinsamen Kindern, seine Eltern und seine noch lebenden Geschwister in Nigeria leben würden. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Ge- suchsteller nicht nur mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes, son- dern aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte in Nigeria auch mit den aktuellen Gegebenheiten in seiner Heimat bestens vertraut sei (Urk. 5/48 S. 8). Ebenso floss der Umstand, dass der Gesuchsteller in der Schweiz eine Tochter hat in die Beurteilung ein, wobei aufgrund der eigenen Angaben des Gesuchsteller lediglich ein loser und sporadischer Kontakt anzunehmen sei. Die Alimente für seine Toch- ter bezahle er nicht regelmässig. Die Alimente seien bevorschusst. Mit den heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie Video- und Audiotelefonie und allenfalls Besuchen in der Heimat des Gesuchstellers durch die Tochter sei es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich, regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten, weshalb die II. Strafkammer des Obergerichts die Verletzung von Art. 8 EMRK verneinte (Urk. 5/48 S. 9 ff.). Die II. Strafkammer des Obergerichtes kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Wegweisung des Gesuchstellers zwar mit einer gewissen nicht unerheblichen Härte verbunden sei, indessen würden die Nachteile nicht derart schwer liegen, dass die Wegweisung mit dem Anspruch der ausländischen Person auf Gewähr- leistung des Privat- und Familienrechtes in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK unverein- bar sei bzw. die Grenzen nicht unzumutbarer Weise überschritten würden. Ein persönlicher schwerer Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wurde in der Folge verneint (Urk. 5/48 S. 13). 3.4. Die zuvor genannten Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sein An- spruch auf Achtung des Privat- und Familienrechts nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie Art. 17 des UNO Paktes II der Wegweisung entgegenstünde, fanden nach dem Dargelegten bereits Eingang in die Erwägungen der II. Strafkammer im Urteil vom 6. März 2020. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers nicht um eine neue Tatsache, dass er eine Tochter in der Schweiz hat,

- 6 - welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Gesuchsteller wurde von der II. Strafkammer an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2020 ausführ- lich zur Beziehung zur Tochter "D._____" befragt (Urk. 47 S. 7 f.) und dieser Um- stand, wie gezeigt, bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls be- rücksichtigt. Daran vermögen auch die Schreiben der Tochter und der Kindsmut- ter vom 27. August 2020 nichts zu ändern (Urk. 3/1+2), wonach sich gerade in den letzten Monaten das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter vertieft haben soll. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgli- che Entwicklung sind wie erwähnt nicht neu im Sinne des geltend gemachten Re- visionsgrundes. 3.5. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschuldigten, seine Frau und die Kinder in Nigeria hätten zwischenzeitlich nach Kamerun flüchten müssen und ihm drohe nunmehr als Ehepartner die Verhaftung in Nigeria. Im Zeitpunkt des Urteils der II. Strafkammer vom 6. März 2020 gab der Beschuldigte an, dass seine Kin- der und seine Frau in Nigeria lebten und er letztmals im Dezember 2019 für drei Wochen bei ihnen gewesen sei. Es war keine Rede davon, dass seine Frau der B._____ Organisation angehöre und er in Nigeria in Gefahr sei. Irgendwelche individuell-konkret gefährdende Umstände wurden keine dargelegt, geschweige denn substantiiert (Urk. 47 S. 7 f.). Bei der mutmasslichen Flucht der Frau und Kinder des Gesuchstellers nach Kamerum handelt es sich mithin um eine nach- trägliche Entwicklung nach dem angefochtenen Urteil der II. Strafkammer, wes- halb auch dies nicht als Revisionsgrund vorgebracht werden kann. Anzumerken ist schliesslich, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 6. März 2020 nicht verpflichtet wurde nach Nigeria zu gehen. Vielmehr hat er infolge der Landesverweisung einfach die Schweiz zu verlassen. 3.6. Nach dem Gesagten ist der angerufene Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

- 7 -

4. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 18. September 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamtes des Kantons Zürich (vorab per Fax). sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die II. Strafkammer in SB190400 (unter Rück- sendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle