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SR200016

Mehrfacher Diebstahl

Zürich OG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. De- zember 2019 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Da diese De- linquenz des Gesuchsgegners in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren fiel und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland dem Gesuchsgegner keine günstige Prognose stellen konnte, widerrief sie den bedingten Vollzug der mit vorerwähntem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und bestrafte den Gesuchsgegner unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/7/4). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit Eingabe vom 7. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsbegehren, bean- tragte die Aufhebung ihres Strafbefehls vom 6. Dezember 2019 und die Rückwei- sung des Verfahrens an sie zur neuen Behandlung und Beurteilung (Urk. 1).

E. 3 Da die Gesuchstellerin beantragt, ihren eigenen Entscheid zu Gunsten des Gesuchsgegners aufzuheben, und da, wie nachfolgend dargelegt wird, die- sem Gesuch zu entsprechen ist, erübrigt es sich, weitere Stellungnahmen einzu- holen.

E. 4 Wird ein Urteil im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintra- gung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. BSK StGB-Gruber, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 366 N 151 und Art. 369 N 87). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mit- zuteilen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. De- zember 2019 (C-9/2019/10041792) wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Gesuchstellerin zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen des Revi- sionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Gesuchsgegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsgegner (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Unt.Nr: A-5/2019/10038796) − die Geschädigte B._____ AG, vertreten durch X._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten Unt.Nr: C-9/2019/10041792) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichts − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer 1). Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200016-O /U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 8. September 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend mehrfachen Diebstahl Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 6. Dezember 2019 (C-9/2019/10041792)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. De- zember 2019 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Da diese De- linquenz des Gesuchsgegners in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren fiel und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland dem Gesuchsgegner keine günstige Prognose stellen konnte, widerrief sie den bedingten Vollzug der mit vorerwähntem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und bestrafte den Gesuchsgegner unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/7/4). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 7. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsbegehren, bean- tragte die Aufhebung ihres Strafbefehls vom 6. Dezember 2019 und die Rückwei- sung des Verfahrens an sie zur neuen Behandlung und Beurteilung (Urk. 1).

3. Da die Gesuchstellerin beantragt, ihren eigenen Entscheid zu Gunsten des Gesuchsgegners aufzuheben, und da, wie nachfolgend dargelegt wird, die- sem Gesuch zu entsprechen ist, erübrigt es sich, weitere Stellungnahmen einzu- holen.

4. Über Revisionsverfahren entscheidet das Obergericht als Berufungsge- richt (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). II.

1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch damit, es habe zwi- schenzeitlich in Erfahrung gebracht werden können, dass der Gesuchsgegner

- 3 - gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 form- und fristgerecht Einsprache erhoben habe und das Einspracheverfah- ren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nach wie vor pendent sei bzw. we- gen unbekannten Aufenthaltes des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 24. Ja- nuar 2020 sistiert worden sei (Urk. 1 S. 2).

2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind durch die Akten belegt (Urk. 2/12 ff.). Da der Gesuchsgegner gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 Einsprache erhoben hat, ist der Strafbefehl, welchem nicht die Qualität eines Urteils sondern lediglich eines Ur- teilsvorschlages zukommt, nicht vollstreckbar. Die darin angesetzte Probezeit hat somit nicht zu laufen begonnen (BSK StGB - Schneider/Garré, Art. 44 N 29; BSK StPO - Riklin, Art. 354 N 4). Folgerichtig konnte der Gesuchsgegner nicht in der Probezeit delinquieren bzw. ist dem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2019 ausgesprochenen Widerruf die Grundlage entzogen.

3. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2019 ist aufzuheben, und das entsprechende Verfahren an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen.

4. Wird ein Urteil im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintra- gung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. BSK StGB-Gruber, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 366 N 151 und Art. 369 N 87). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mit- zuteilen.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. De- zember 2019 (C-9/2019/10041792) wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Gesuchstellerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen des Revi- sionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Gesuchsgegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsgegner (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Unt.Nr: A-5/2019/10038796) − die Geschädigte B._____ AG, vertreten durch X._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten Unt.Nr: C-9/2019/10041792) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichts − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer 1). Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard