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SR200014

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-10-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)

- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

2. Vorbringen des Gesuchstellers 2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 1 S. 5 N 7). Er bringt – zusammengefasst – vor, die Privatklägerin B._____ habe anlässlich eines Besprechungstermins bei seinem Anwalt ihre gesamten bisherigen Aussagen wi- derrufen und sie unmissverständlich als falsch bezeichnet. Sie habe bekräftigt, dass der Gesuchsteller sie nie bedroht habe, sie keine Angst vor ihm habe und er keine Tätlichkeiten verübt habe. Der Gesuchsteller habe mit der Sache nichts zu tun und sei unschuldig (a.a.O. S. 5 N 5). Im angefochtenen Urteil sei der vorge- worfene Sachverhalt als erstellt gewürdigt und dafür vom Obergericht soweit er- sichtlich einzig auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin B._____ abgestellt worden. Vor dem Hintergrund der nun widerrufenen Aussagen würden ihre Erinnerungslücken an den Wortlaut der angeblichen Dro- hungen in einem ganz anderen Licht erscheinen und zeige sich, dass die oberge- richtliche Würdigung der Erinnerungslücken falsch gewesen sei. Die widerrufenen Aussagen der Privatklägerin würden zudem aufzeigen, dass auch die obergericht- liche Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin falsch gewesen sei. Die nun bewiesenen Falschaussagen machten deutlich, dass die von der Berufungs- instanz vorgenommene Beweiswürdigung falsch gewesen sei. Die zu Protokoll gegebene Aussage, dass die Privatklägerin nie vom Gesuchsteller bedroht wor- den sei und sie vor ihm keine Angst habe, sei absolut glaubhaft. Gerade letztere Aussage lasse sich ohne Weiteres mit ihren während dem Untersuchungsverfah- ren gemachten Aussagen zu ihrer Gefühlslage in Einklang bringen. Aufgrund der nunmehr aktenkundig falschen Aussagen von B._____ während der Untersu- chung könne auch bezüglich der angeblichen Zugabe des Buttersäureanschlages durch den Gesuchsteller beim Treffen mit B._____ und C._____ nicht auf die

- 5 - vormaligen Aussagen B._____s abgestellt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht nur vom Vorwurf der mehrfachen Drohungen gegenüber B._____, sondern auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants D._____ freizusprechen sei, zumal es ausser der eben nun absolut unglaubhaften Aussa- gen B._____s keine weiteren Beweismittel gebe, anhand derer sich der Sachver- halt bezüglich der Sachbeschädigung erstellen liesse (a.a.O. S. 5 ff. N 9 ff.). 2.2 Mit Eingabe vom 28. September 2020 bestritt der Gesuchsteller, die Privat- klägerin B._____ unter Druck gesetzt zu haben. Ihr Verhalten gegenüber ihm am

27. Februar 2020 sei äusserst freundlich, beinahe freundschaftlich gewesen. Selbst wenn sie von E._____ unter Druck gesetzt worden wäre, bestehe kein Zu- sammenhang zu ihm (Urk. 21).

3. Standpunkt der übrigen Parteien 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2020 darauf hin, dass die Revision nur in engem Rahmen zulässig sei, weshalb deren Voraussetzungen entsprechend streng seien (Urk. 9 S. 1). 3.2 Die durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Privatkläger C._____ und D._____ machen geltend, dass kein neues Beweismittel vorliege, welches berücksichtigt werden dürfe oder müsse, da die Privatklägerin B._____ das Be- sprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 nur unter massivem Druck durch Dro- hungen unterzeichnet habe, weshalb dieses nicht verwertet werden dürfe (Urk. 13; vgl. auch Urk. 23). 3.3 Die Privatklägerin B._____ beantragt die Abweisung des Revisions- begehrens, da sie genötigt und massiv unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 19).

4. Beurteilung der Revision 4.1 Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 6 - StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zu- gunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr- scheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). 4.2 Die Aussagen der Privatklägerin B._____ gemäss Besprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 waren dem Berufungsgericht bei Fällung seines Urteils ei- nige Wochen zuvor, am 17. Januar 2020, nicht bekannt. Darin liegt – mit der Ver- teidigung – eine neue Tatsache. Diese Depositionen B._____s befanden sich nicht in den Akten, die der II. Strafkammer vorlagen, und konnten daher bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden. Sie haben daher als neu zu gelten. 4.3 Ferner müssen die neuen Beweismittel und Tatsachen – wie bereits ausge- führt – erheblich sein. Es geht hierbei um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 65 zu Art. 410). Es gilt der Grundsatz, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweis- würdigung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann (a.a.O. N 66). Die Erheblichkeit von Noven lässt sich ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen (a.a.O.). Betreffend die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 (E. 2a) genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder

- 7 - wahrscheinlich sei. In diesem Sinne sei der Ausdruck "möglich" zu verstehen. Eine Revision zugunsten des Verurteilten bereits zuzulassen, wenn ein günstige- res Urteil nicht ausgeschlossen sei, würde den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bestehe, einseitig zu Ungunsten der Rechtssi- cherheit lösen. Eine solche Lösung werde denn auch nirgends in der Lehre oder in der Rechtsprechung befürwortet (BGE 116 IV 353 E. 5a). Gemäss Besprechungsprotokoll erklärte B._____ am 27. Februar 2020, dass sie eigentlich die Strafanträge (gegen den Gesuchsteller) habe zurückziehen wollen, da es vom Gesuchsteller nie eine Drohung oder eine Tätlichkeit gegeben habe. Sie sei auch nie mit dem Tod bedroht worden. Aus einer kleinen Ameise sei ein Elefant gemacht worden. Eigentlich sei nichts passiert (Urk. 3/10). Im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens (Eingabe vom 31. August 2020 [Urk. 10] und vom 28. September 2020 [Urk. 19]) führte B._____ aus, sie sei bei der Erstattung ihrer neuen Aussagen am 27. Februar 2020 genötigt und unter Druck gesetzt worden. Die entsprechende, unterzeichnete Vereinbarung sei gegen ihren Willen erfolgt. Ihre früheren Aussagen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht Zürich seien vollumfänglich korrekt gewesen und würden der Wahrheit entsprechen (Urk. 12/1; Urk. 12/2 = Urk. 15; Urk. 19). Zudem erstattete sie in dieser Angelegenheit am 31. August 2020 Strafanzeige gegen den Gesuch- steller, E._____ und F._____ wegen Nötigung und Drohung (Urk. 12/4). B._____ erklärt(e) nunmehr also wieder, ihre ursprünglichen, im Untersuchungs- und dem gerichtlichen Verfahren deponierten Aussagen seien korrekt. Vor diesem Hinter- grund vermögen ihre am 27. Februar 2020 gemachten – neuen und von den ur- sprünglichen Angaben abweichenden – Aussagen die tatsächlichen Feststellun- gen im angefochtenen Urteil, auf die sich die Verurteilung des Gesuchstellers stützt, nicht zu erschüttern. Dies wäre jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis für eine Gutheissung des Revisionsgesuches erforderlich. Vorliegend ist ein güns- tigeres Urteil – selbst bei Berücksichtigung der neuen Depositionen von B._____

– also nicht genügend wahrscheinlich. Es liegt kein Fehlurteil vor, das im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zu korrigieren wäre. Demnach ist das

- 8 - Revisionsgesuch des Gesuchstellers mangels Erheblichkeit der Noven bzw. des Novums im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einvernahme der Privatklägerin B._____ (vgl. Urk. 9). Gleiches gilt für die vom Gesuchsteller beantragten Einvernahmen von E._____, F._____ und ihm selber (vgl. Urk. 21 S. 3). Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 4.5 Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Revisionsgesuches fällt mit Rechtskraft dieses Revisionsentscheides ausgangsgemäss dahin. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der amtliche Verteidiger hat für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 9.26 Stunden sowie Auslagen von Fr. 61.10 eingereicht (Urk. 26). Hinzu kommt eine Stunde Aufwand für die Durchsicht des vorliegenden Entscheides sowie die Besprechung mit dem Gesuchsteller (vgl. Urk. 25). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Revisionsver- fahren mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen bestraft (Urk. 3/11 = Urk. 8/86 S. 20). Eine Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesgericht (Urk. 8/93/2) wurde mit Urteil vom 25. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 8/95). Das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 erwuchs damit in Rechtskraft.

E. 2 Mit Eingabe vom 4. August 2020 (Eingang: 5. August 2020) liess der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren gegen das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 (im Folgenden angefochtenes Urteil genannt) stellen (Urk. 1). Er beantragt dessen Aufhebung und einen Freispruch (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuches sowie eventualiter um Gewährung der amtlichen Verteidigung (Urk. 1 S. 3).

E. 2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 1 S. 5 N 7). Er bringt – zusammengefasst – vor, die Privatklägerin B._____ habe anlässlich eines Besprechungstermins bei seinem Anwalt ihre gesamten bisherigen Aussagen wi- derrufen und sie unmissverständlich als falsch bezeichnet. Sie habe bekräftigt, dass der Gesuchsteller sie nie bedroht habe, sie keine Angst vor ihm habe und er keine Tätlichkeiten verübt habe. Der Gesuchsteller habe mit der Sache nichts zu tun und sei unschuldig (a.a.O. S. 5 N 5). Im angefochtenen Urteil sei der vorge- worfene Sachverhalt als erstellt gewürdigt und dafür vom Obergericht soweit er- sichtlich einzig auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin B._____ abgestellt worden. Vor dem Hintergrund der nun widerrufenen Aussagen würden ihre Erinnerungslücken an den Wortlaut der angeblichen Dro- hungen in einem ganz anderen Licht erscheinen und zeige sich, dass die oberge- richtliche Würdigung der Erinnerungslücken falsch gewesen sei. Die widerrufenen Aussagen der Privatklägerin würden zudem aufzeigen, dass auch die obergericht- liche Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin falsch gewesen sei. Die nun bewiesenen Falschaussagen machten deutlich, dass die von der Berufungs- instanz vorgenommene Beweiswürdigung falsch gewesen sei. Die zu Protokoll gegebene Aussage, dass die Privatklägerin nie vom Gesuchsteller bedroht wor- den sei und sie vor ihm keine Angst habe, sei absolut glaubhaft. Gerade letztere Aussage lasse sich ohne Weiteres mit ihren während dem Untersuchungsverfah- ren gemachten Aussagen zu ihrer Gefühlslage in Einklang bringen. Aufgrund der nunmehr aktenkundig falschen Aussagen von B._____ während der Untersu- chung könne auch bezüglich der angeblichen Zugabe des Buttersäureanschlages durch den Gesuchsteller beim Treffen mit B._____ und C._____ nicht auf die

- 5 - vormaligen Aussagen B._____s abgestellt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht nur vom Vorwurf der mehrfachen Drohungen gegenüber B._____, sondern auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants D._____ freizusprechen sei, zumal es ausser der eben nun absolut unglaubhaften Aussa- gen B._____s keine weiteren Beweismittel gebe, anhand derer sich der Sachver- halt bezüglich der Sachbeschädigung erstellen liesse (a.a.O. S. 5 ff. N 9 ff.).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 28. September 2020 bestritt der Gesuchsteller, die Privat- klägerin B._____ unter Druck gesetzt zu haben. Ihr Verhalten gegenüber ihm am

27. Februar 2020 sei äusserst freundlich, beinahe freundschaftlich gewesen. Selbst wenn sie von E._____ unter Druck gesetzt worden wäre, bestehe kein Zu- sammenhang zu ihm (Urk. 21).

E. 3 Standpunkt der übrigen Parteien

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2020 darauf hin, dass die Revision nur in engem Rahmen zulässig sei, weshalb deren Voraussetzungen entsprechend streng seien (Urk. 9 S. 1).

E. 3.2 Die durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Privatkläger C._____ und D._____ machen geltend, dass kein neues Beweismittel vorliege, welches berücksichtigt werden dürfe oder müsse, da die Privatklägerin B._____ das Be- sprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 nur unter massivem Druck durch Dro- hungen unterzeichnet habe, weshalb dieses nicht verwertet werden dürfe (Urk. 13; vgl. auch Urk. 23).

E. 3.3 Die Privatklägerin B._____ beantragt die Abweisung des Revisions- begehrens, da sie genötigt und massiv unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 19).

E. 4 Beurteilung der Revision

E. 4.1 Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 6 - StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zu- gunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr- scheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1).

E. 4.2 Die Aussagen der Privatklägerin B._____ gemäss Besprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 waren dem Berufungsgericht bei Fällung seines Urteils ei- nige Wochen zuvor, am 17. Januar 2020, nicht bekannt. Darin liegt – mit der Ver- teidigung – eine neue Tatsache. Diese Depositionen B._____s befanden sich nicht in den Akten, die der II. Strafkammer vorlagen, und konnten daher bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden. Sie haben daher als neu zu gelten.

E. 4.3 Ferner müssen die neuen Beweismittel und Tatsachen – wie bereits ausge- führt – erheblich sein. Es geht hierbei um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 65 zu Art. 410). Es gilt der Grundsatz, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweis- würdigung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann (a.a.O. N 66). Die Erheblichkeit von Noven lässt sich ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen (a.a.O.). Betreffend die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 (E. 2a) genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder

- 7 - wahrscheinlich sei. In diesem Sinne sei der Ausdruck "möglich" zu verstehen. Eine Revision zugunsten des Verurteilten bereits zuzulassen, wenn ein günstige- res Urteil nicht ausgeschlossen sei, würde den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bestehe, einseitig zu Ungunsten der Rechtssi- cherheit lösen. Eine solche Lösung werde denn auch nirgends in der Lehre oder in der Rechtsprechung befürwortet (BGE 116 IV 353 E. 5a). Gemäss Besprechungsprotokoll erklärte B._____ am 27. Februar 2020, dass sie eigentlich die Strafanträge (gegen den Gesuchsteller) habe zurückziehen wollen, da es vom Gesuchsteller nie eine Drohung oder eine Tätlichkeit gegeben habe. Sie sei auch nie mit dem Tod bedroht worden. Aus einer kleinen Ameise sei ein Elefant gemacht worden. Eigentlich sei nichts passiert (Urk. 3/10). Im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens (Eingabe vom 31. August 2020 [Urk. 10] und vom 28. September 2020 [Urk. 19]) führte B._____ aus, sie sei bei der Erstattung ihrer neuen Aussagen am 27. Februar 2020 genötigt und unter Druck gesetzt worden. Die entsprechende, unterzeichnete Vereinbarung sei gegen ihren Willen erfolgt. Ihre früheren Aussagen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht Zürich seien vollumfänglich korrekt gewesen und würden der Wahrheit entsprechen (Urk. 12/1; Urk. 12/2 = Urk. 15; Urk. 19). Zudem erstattete sie in dieser Angelegenheit am 31. August 2020 Strafanzeige gegen den Gesuch- steller, E._____ und F._____ wegen Nötigung und Drohung (Urk. 12/4). B._____ erklärt(e) nunmehr also wieder, ihre ursprünglichen, im Untersuchungs- und dem gerichtlichen Verfahren deponierten Aussagen seien korrekt. Vor diesem Hinter- grund vermögen ihre am 27. Februar 2020 gemachten – neuen und von den ur- sprünglichen Angaben abweichenden – Aussagen die tatsächlichen Feststellun- gen im angefochtenen Urteil, auf die sich die Verurteilung des Gesuchstellers stützt, nicht zu erschüttern. Dies wäre jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis für eine Gutheissung des Revisionsgesuches erforderlich. Vorliegend ist ein güns- tigeres Urteil – selbst bei Berücksichtigung der neuen Depositionen von B._____

– also nicht genügend wahrscheinlich. Es liegt kein Fehlurteil vor, das im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zu korrigieren wäre. Demnach ist das

- 8 - Revisionsgesuch des Gesuchstellers mangels Erheblichkeit der Noven bzw. des Novums im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen.

E. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einvernahme der Privatklägerin B._____ (vgl. Urk. 9). Gleiches gilt für die vom Gesuchsteller beantragten Einvernahmen von E._____, F._____ und ihm selber (vgl. Urk. 21 S. 3). Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

E. 4.5 Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Revisionsgesuches fällt mit Rechtskraft dieses Revisionsentscheides ausgangsgemäss dahin. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der amtliche Verteidiger hat für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 9.26 Stunden sowie Auslagen von Fr. 61.10 eingereicht (Urk. 26). Hinzu kommt eine Stunde Aufwand für die Durchsicht des vorliegenden Entscheides sowie die Besprechung mit dem Gesuchsteller (vgl. Urk. 25). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Revisionsver- fahren mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. - 9 -
  2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Einvernahme von E._____, F._____ und von ihm selbst wird abgewiesen.
  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuches mit Rechtskraft dieses Revisionsentscheides dahinfällt.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.
  6. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ und der Privatklägerin Restaurant D._____ dreifach für sich und die Privatklägerschaft − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Archiv des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten GG180067) − das Archiv des Obergerichts Zürich (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten SB190054).
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200014-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Gesuchsgegnerin betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Revision gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 (SB190054)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen bestraft (Urk. 3/11 = Urk. 8/86 S. 20). Eine Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesgericht (Urk. 8/93/2) wurde mit Urteil vom 25. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 8/95). Das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 erwuchs damit in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 4. August 2020 (Eingang: 5. August 2020) liess der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren gegen das Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 (im Folgenden angefochtenes Urteil genannt) stellen (Urk. 1). Er beantragt dessen Aufhebung und einen Freispruch (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuches sowie eventualiter um Gewährung der amtlichen Verteidigung (Urk. 1 S. 3).

3. Mit Beschluss vom 24. August 2020 wurde dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt, dem Revisi- onsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt sowie das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern sowie der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 4). Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich verzichtete mit Zuschrift vom 26. Au- gust 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 6). Mit Schreiben vom 30. August 2020 äus- serte sich die Staatsanwaltschaft zum Revisionsgesuch und beantragte die Ein- vernahme der Privatklägerin B._____ (Urk. 9). Die Privatklägerin B._____ nahm mit Zuschrift vom 31. August 2020 Stellung (Urk. 10) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 12/1-4); die Privatkläger C._____ und D._____ liessen sich mit Eingabe vom 22. September 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung des Revisi- onsgesuches (Urk. 13). Nachdem die Privatklägerin B._____ nunmehr geltend

- 3 - gemacht hatte, im Hinblick auf das Besprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als die Vereinbarung vom 27. Februar 2020 in der Anwaltskanzlei X1._____ zu unterzeichnen (Urk. 12/2 = Urk. 15), wurde den anderen Parteien mit Präsidi- alverfügung vom 23. September 2020 diesbezüglich das rechtliche Gehör ge- währt und Frist angesetzt, sich (erneut) zu äussern (Urk. 16). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Urk. 18), der Privatklä- gerin B._____ (Urk. 19), des Gesuchstellers (Urk. 21) sowie der Privatkläger C._____ und D._____ (Urk. 23 sowie einer unaufgeforderte Stellungnahme [Urk. 27]), erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. II. Revision

1. Theoretische Ausführungen zur Revision Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)

- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

2. Vorbringen des Gesuchstellers 2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 1 S. 5 N 7). Er bringt – zusammengefasst – vor, die Privatklägerin B._____ habe anlässlich eines Besprechungstermins bei seinem Anwalt ihre gesamten bisherigen Aussagen wi- derrufen und sie unmissverständlich als falsch bezeichnet. Sie habe bekräftigt, dass der Gesuchsteller sie nie bedroht habe, sie keine Angst vor ihm habe und er keine Tätlichkeiten verübt habe. Der Gesuchsteller habe mit der Sache nichts zu tun und sei unschuldig (a.a.O. S. 5 N 5). Im angefochtenen Urteil sei der vorge- worfene Sachverhalt als erstellt gewürdigt und dafür vom Obergericht soweit er- sichtlich einzig auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin B._____ abgestellt worden. Vor dem Hintergrund der nun widerrufenen Aussagen würden ihre Erinnerungslücken an den Wortlaut der angeblichen Dro- hungen in einem ganz anderen Licht erscheinen und zeige sich, dass die oberge- richtliche Würdigung der Erinnerungslücken falsch gewesen sei. Die widerrufenen Aussagen der Privatklägerin würden zudem aufzeigen, dass auch die obergericht- liche Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin falsch gewesen sei. Die nun bewiesenen Falschaussagen machten deutlich, dass die von der Berufungs- instanz vorgenommene Beweiswürdigung falsch gewesen sei. Die zu Protokoll gegebene Aussage, dass die Privatklägerin nie vom Gesuchsteller bedroht wor- den sei und sie vor ihm keine Angst habe, sei absolut glaubhaft. Gerade letztere Aussage lasse sich ohne Weiteres mit ihren während dem Untersuchungsverfah- ren gemachten Aussagen zu ihrer Gefühlslage in Einklang bringen. Aufgrund der nunmehr aktenkundig falschen Aussagen von B._____ während der Untersu- chung könne auch bezüglich der angeblichen Zugabe des Buttersäureanschlages durch den Gesuchsteller beim Treffen mit B._____ und C._____ nicht auf die

- 5 - vormaligen Aussagen B._____s abgestellt werden, weshalb der Gesuchsteller nicht nur vom Vorwurf der mehrfachen Drohungen gegenüber B._____, sondern auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants D._____ freizusprechen sei, zumal es ausser der eben nun absolut unglaubhaften Aussa- gen B._____s keine weiteren Beweismittel gebe, anhand derer sich der Sachver- halt bezüglich der Sachbeschädigung erstellen liesse (a.a.O. S. 5 ff. N 9 ff.). 2.2 Mit Eingabe vom 28. September 2020 bestritt der Gesuchsteller, die Privat- klägerin B._____ unter Druck gesetzt zu haben. Ihr Verhalten gegenüber ihm am

27. Februar 2020 sei äusserst freundlich, beinahe freundschaftlich gewesen. Selbst wenn sie von E._____ unter Druck gesetzt worden wäre, bestehe kein Zu- sammenhang zu ihm (Urk. 21).

3. Standpunkt der übrigen Parteien 3.1 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2020 darauf hin, dass die Revision nur in engem Rahmen zulässig sei, weshalb deren Voraussetzungen entsprechend streng seien (Urk. 9 S. 1). 3.2 Die durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Privatkläger C._____ und D._____ machen geltend, dass kein neues Beweismittel vorliege, welches berücksichtigt werden dürfe oder müsse, da die Privatklägerin B._____ das Be- sprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 nur unter massivem Druck durch Dro- hungen unterzeichnet habe, weshalb dieses nicht verwertet werden dürfe (Urk. 13; vgl. auch Urk. 23). 3.3 Die Privatklägerin B._____ beantragt die Abweisung des Revisions- begehrens, da sie genötigt und massiv unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 19).

4. Beurteilung der Revision 4.1 Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 6 - StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zu- gunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr- scheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). 4.2 Die Aussagen der Privatklägerin B._____ gemäss Besprechungsprotokoll vom 27. Februar 2020 waren dem Berufungsgericht bei Fällung seines Urteils ei- nige Wochen zuvor, am 17. Januar 2020, nicht bekannt. Darin liegt – mit der Ver- teidigung – eine neue Tatsache. Diese Depositionen B._____s befanden sich nicht in den Akten, die der II. Strafkammer vorlagen, und konnten daher bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden. Sie haben daher als neu zu gelten. 4.3 Ferner müssen die neuen Beweismittel und Tatsachen – wie bereits ausge- führt – erheblich sein. Es geht hierbei um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich schlechthin nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 65 zu Art. 410). Es gilt der Grundsatz, dass eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Beweis- würdigung von bereits im früheren Verfahren bekannten Tatsachen nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann (a.a.O. N 66). Die Erheblichkeit von Noven lässt sich ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen (a.a.O.). Betreffend die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen legt sich das Bundesgericht nicht auf einen klaren Massstab für eine entsprechende Prognose fest. Gemäss BGE 117 IV 40 (E. 2a) genügt es, wenn ein milderes Urteil möglich erscheint. Möglich sei eine solche Änderung, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder

- 7 - wahrscheinlich sei. In diesem Sinne sei der Ausdruck "möglich" zu verstehen. Eine Revision zugunsten des Verurteilten bereits zuzulassen, wenn ein günstige- res Urteil nicht ausgeschlossen sei, würde den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bestehe, einseitig zu Ungunsten der Rechtssi- cherheit lösen. Eine solche Lösung werde denn auch nirgends in der Lehre oder in der Rechtsprechung befürwortet (BGE 116 IV 353 E. 5a). Gemäss Besprechungsprotokoll erklärte B._____ am 27. Februar 2020, dass sie eigentlich die Strafanträge (gegen den Gesuchsteller) habe zurückziehen wollen, da es vom Gesuchsteller nie eine Drohung oder eine Tätlichkeit gegeben habe. Sie sei auch nie mit dem Tod bedroht worden. Aus einer kleinen Ameise sei ein Elefant gemacht worden. Eigentlich sei nichts passiert (Urk. 3/10). Im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens (Eingabe vom 31. August 2020 [Urk. 10] und vom 28. September 2020 [Urk. 19]) führte B._____ aus, sie sei bei der Erstattung ihrer neuen Aussagen am 27. Februar 2020 genötigt und unter Druck gesetzt worden. Die entsprechende, unterzeichnete Vereinbarung sei gegen ihren Willen erfolgt. Ihre früheren Aussagen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht Zürich seien vollumfänglich korrekt gewesen und würden der Wahrheit entsprechen (Urk. 12/1; Urk. 12/2 = Urk. 15; Urk. 19). Zudem erstattete sie in dieser Angelegenheit am 31. August 2020 Strafanzeige gegen den Gesuch- steller, E._____ und F._____ wegen Nötigung und Drohung (Urk. 12/4). B._____ erklärt(e) nunmehr also wieder, ihre ursprünglichen, im Untersuchungs- und dem gerichtlichen Verfahren deponierten Aussagen seien korrekt. Vor diesem Hinter- grund vermögen ihre am 27. Februar 2020 gemachten – neuen und von den ur- sprünglichen Angaben abweichenden – Aussagen die tatsächlichen Feststellun- gen im angefochtenen Urteil, auf die sich die Verurteilung des Gesuchstellers stützt, nicht zu erschüttern. Dies wäre jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis für eine Gutheissung des Revisionsgesuches erforderlich. Vorliegend ist ein güns- tigeres Urteil – selbst bei Berücksichtigung der neuen Depositionen von B._____

– also nicht genügend wahrscheinlich. Es liegt kein Fehlurteil vor, das im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zu korrigieren wäre. Demnach ist das

- 8 - Revisionsgesuch des Gesuchstellers mangels Erheblichkeit der Noven bzw. des Novums im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einvernahme der Privatklägerin B._____ (vgl. Urk. 9). Gleiches gilt für die vom Gesuchsteller beantragten Einvernahmen von E._____, F._____ und ihm selber (vgl. Urk. 21 S. 3). Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 4.5 Die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Revisionsgesuches fällt mit Rechtskraft dieses Revisionsentscheides ausgangsgemäss dahin. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der amtliche Verteidiger hat für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 9.26 Stunden sowie Auslagen von Fr. 61.10 eingereicht (Urk. 26). Hinzu kommt eine Stunde Aufwand für die Durchsicht des vorliegenden Entscheides sowie die Besprechung mit dem Gesuchsteller (vgl. Urk. 25). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Revisionsver- fahren mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.

- 9 -

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Einvernahme von E._____, F._____ und von ihm selbst wird abgewiesen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuches mit Rechtskraft dieses Revisionsentscheides dahinfällt.

5. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

7. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ − den Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ und der Privatklägerin Restaurant D._____ dreifach für sich und die Privatklägerschaft − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Archiv des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten GG180067) − das Archiv des Obergerichts Zürich (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten SB190054).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer