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SR200011

Versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil vom 20. Juni 2017 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft, wovon 301 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2). Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeord- net, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3; Urk. 3/2 S. 20). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 1 Vermerk oben). Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Mass- nahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B._____.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil stellen (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss vom

15. August 2019 wurde dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Die Vollstreckbarkeit der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens aus- gesetzt und der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verzichteten beide ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8 und 9).

E. 1.3 Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegenen Akten (DG170082) wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 5/1-64).

E. 1.4 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wies das Obergericht das Revisions- gesuch des Gesuchstellers ab (Urk. 13). Dagegen erhob der Gesuchsteller am

20. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 17/2, Verfahrens Nr. 6B_1451/2019). Mit Urteil vom 11. Juni 2020 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gut, soweit darauf einzutreten war,

- 3 - hob den Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 22 = Urk. 24).

E. 2 Rückweisung durch Bundesgericht / Bindungswirkung

E. 2.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat.

E. 2.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerich- ten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf die- jenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2).

E. 2.3 Der Gesuchsteller rügte vor Bundesgericht zusammengefasst, das Re- visionsgesuch sei gutzuheissen und der Beschluss des Obergerichtes vom

29. Oktober 2019 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der mit Urteil vom

20. Juni 2017 gefällte Schuldspruch wegfalle. Auszusprechen sei lediglich die Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Urteil basiere hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, namentlich auch der Beurteilung der Schuldfähigkeit, dem verhängten

- 4 - Strafmass und bezüglich der Anordnung der Massnahme auf dem Gutachten von Dr. C._____. Dr. C._____ komme zum Schluss, dass der Gesuchsteller an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung leide und attestiere ihm lediglich eine knapp mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Zwischenzeitlich habe sich aus dem Bericht der behandelnden Klinik B._____ vom 23. April 2019 sowie aus dem Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 herausgestellt, dass die da- malige Diagnose von Dr. C._____ grundlegend falsch sei. Der Gesuchsteller leide nach deren Einschätzung vielmehr an einer schizotypen Störung bzw. einer (un- differenzierten) Schizophrenie. Es sei daher mutmasslich zufolge fehlender Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht hätte schuldig gesprochen und damit nicht bestraft werden können, mindestens aber aufgrund einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit viel milder bestraft worden wäre, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen sei. Um die Schuld(un)-fähigkeit des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt abzuklären, sei in verfahrenstechnischer Hinsicht zudem eine Neubegutachtung durch einen an- deren Experten als Dr. C._____ indiziert, um festzustellen, ob die damalige Ex- pertise grundlegend falsch gewesen sei oder nicht (Urk. 17/2).

E. 2.4 Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei, soweit darin ein reformatorischer Entscheid im Schuld- und Straf- punkt verlangt werde. Das mit Revisionsgesuch angefochtene erstinstanzliche Ur- teil vom 20. Juni 2017 gehe von einer knapp mittelschweren verminderten Schuld- fähigkeit aus, wobei sich das Gericht auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C._____ vom Januar 2017 gestützt habe. Danach liege beim Gesuchsteller eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzis- stischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden Zügen vor. Die seit Februar 2018 mit der stationären therapeutischen Behandlung des Ge- suchstellers befassten Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik hätten dem Gesuchsteller mit Bericht vom 23. April 2019 zunächst eine schizotype Störung, allenfalls (differenzialdiagnotisch) eine undifferenzierte Schizophrenie respektive eine wahnhafte Störung, zusätzlich "psychische" und Verhaltens- störungen durch Suchtmittel (abstinent in beschützender Umgebung) diagnos-

- 5 - tiziert, wobei die früher gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits- störung nicht geteilt werde. Laut einem Behandlungsplan der Psychiatrischen Universitätsklinik von Ende Mai 2019 hätten die für die Therapie Verantwortlichen die genannten provisorischen Diagnosen durch eine paranoide Schizophrenie mit manifest wahnhafter Symptomatik und Hinweisen auf halluzinantes Erleben er- setzt. Die Diagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik würden ein tatrelevantes Krankheitsgeschehen dokumentieren, das sich tiefgreifend von jenem unterschei- de, das für den früheren Gutachten massgebend gewesen sei. Bei einer Persön- lichkeitsstörung sei im Gegensatz zu psychotischen Zuständen eine Beeinträch- tigung der Einsichtsfähigkeit regelmässig nicht anzunehmen. Demnach sei davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie Erlebens- und Verhaltensmus- ter, die für die Schuldfrage relevant seien, tiefgreifender beeinflussen könne als eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn diese in kombinierter Gestalt und schwerer Ausprägung auftrete. Der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik enthalte demnach als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Tatsachen, die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt bestanden hätten, sich dem frühere Sachverständigen aber nicht erschlossen hätten. Wenn dieser Experte der Persönlichkeitsstörung eine paranoide Komponente zugeschrieben habe, so bedeute dies entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht, dass es nun allein um eine Neubewertung oder andere Gewichtung von gesundheitlichen Tatsachen im Rahmen des ärzt- lichen Ermessens ginge. Die Abweichungen des neu erkannten medizinischen Substrats würden vielmehr eine neue Beurteilung der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern. Damit sei der geltend gemachte Revisions- grund gegeben. Das Obergericht habe daher das Urteil des Bezirksgerichts vom

20. Juni 2017 teilweise aufzuheben und die Sache ans Bezirksgericht zurückzu- weisen, damit es ein psychiatrisches Gutachten einhole und gestützt darauf weiter verfahre (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 414 Abs. 2 StPO, zum Ganzen Urk. 22 = Urk. 24).

- 6 -

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Wie dargelegt, beruft sich der Gesuchsteller vorliegend auf den Revisions- grund neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Aufgrund der neuen Expertise der behandelnden Klinik B._____ sei davon auszu- gehen, dass die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung grundlegend falsch gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Es sei gerichtsnotorisch, dass Schizophrenie und schizotype Störungen anders als Persönlichkeitsstörungen in aller Regel zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit, mindestens aber zu einer stark ein- geschränkten Unrechtseinsichtsfähigkeit führen (Urk. 1 S. 4). Der Gesuchsteller beantragt demnach die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2017 (Schuldspruch und Strafbarkeit bzw. die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren). Die Massnahme nach Art. 59 StGB (Dispositivziffer 3) wird dagegen einstweilen vom Gesuchsteller akzeptiert (Urk. 1 S. 5).

E. 3.2 Der Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter bei seinem Entscheid, d.h. vor allem bei der Berück- sichtigung des Schuldpunkts oder bei der Strafzumessung, nicht berücksichtigt wurden. Zudem ist erforderlich, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder strengere Be- strafung des Verurteilen oder eine Verurteilung des Freigesprochenen herbei- zuführen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2017, N 1592).

E. 3.3 Wie oben ausgeführt, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass vorlie- gend der Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist, weil die neu gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer schizotypen Störung die Schuldfrage tiefgreifender beeinflussen könnten als eine Persönlichkeitsstörung. Diese höchstrichterlichen Feststellungen sind für das Obergericht ohne Weiteres bindend. Entsprechend ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen und das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers vom 22. Juli 2019 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. Juni 2017 gutzuheissen.

- 7 -

E. 3.4 Bejaht das Berufungsgericht einen Revisionsgrund, hebt es den angefoch- tenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die von ihm bezeichnete Behörde zurück oder fällt, soweit es die Aktenlage er- laubt, selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO).

E. 3.5 Das Bundesgericht hielt hierzu für das Obergericht ebenfalls bindend fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017 teilweise (betreffend die Strafbarkeit und Schuldfähigkeit des Gesuchstellers) aufzuheben sei und die Sache diesbezüglich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ans Be- zirksgericht Zürich zurückzuweisen sei (Urk. 22 S. 9 E. 2.9 und 3.1).

E. 4 Fazit Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juli 2019 ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017 teilweise betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 3 (hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe) aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Zürich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Fällung eines neuen Entscheids zurückzu- weisen.

E. 5 Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 3'790.60 des (ersten) Revisionsverfahrens SR190016 (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das (zwei- te) Revisionsverfahren SR200011 fällt ausser Ansatz.

E. 6 Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 413). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsachen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133

- 8 - IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wird teilweise betreffend die Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe) aufgehoben und die Sache ans Bezirksgericht Zürich im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens SR190016 (Gerichtsgebühr Fr. 500.– und amtliche Verteidigung Fr. 3'790.60) werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  3. Für das Revisionsverfahren SR200011 werden keine Kosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der Akten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. - 9 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200011-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 23. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2017 (DG170082) Beschluss der I. Strafkammer des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 (SR190016) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Juni 2020 (6B_1451/2019)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft, wovon 301 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2). Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeord- net, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3; Urk. 3/2 S. 20). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 1 Vermerk oben). Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Mass- nahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B._____. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil stellen (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss vom

15. August 2019 wurde dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Die Vollstreckbarkeit der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens aus- gesetzt und der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verzichteten beide ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8 und 9). 1.3. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegenen Akten (DG170082) wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 5/1-64). 1.4. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wies das Obergericht das Revisions- gesuch des Gesuchstellers ab (Urk. 13). Dagegen erhob der Gesuchsteller am

20. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 17/2, Verfahrens Nr. 6B_1451/2019). Mit Urteil vom 11. Juni 2020 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gut, soweit darauf einzutreten war,

- 3 - hob den Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 22 = Urk. 24).

2. Rückweisung durch Bundesgericht / Bindungswirkung 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. 2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerich- ten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf die- jenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). 2.3. Der Gesuchsteller rügte vor Bundesgericht zusammengefasst, das Re- visionsgesuch sei gutzuheissen und der Beschluss des Obergerichtes vom

29. Oktober 2019 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der mit Urteil vom

20. Juni 2017 gefällte Schuldspruch wegfalle. Auszusprechen sei lediglich die Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Urteil basiere hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, namentlich auch der Beurteilung der Schuldfähigkeit, dem verhängten

- 4 - Strafmass und bezüglich der Anordnung der Massnahme auf dem Gutachten von Dr. C._____. Dr. C._____ komme zum Schluss, dass der Gesuchsteller an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung leide und attestiere ihm lediglich eine knapp mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Zwischenzeitlich habe sich aus dem Bericht der behandelnden Klinik B._____ vom 23. April 2019 sowie aus dem Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 herausgestellt, dass die da- malige Diagnose von Dr. C._____ grundlegend falsch sei. Der Gesuchsteller leide nach deren Einschätzung vielmehr an einer schizotypen Störung bzw. einer (un- differenzierten) Schizophrenie. Es sei daher mutmasslich zufolge fehlender Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht hätte schuldig gesprochen und damit nicht bestraft werden können, mindestens aber aufgrund einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit viel milder bestraft worden wäre, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen sei. Um die Schuld(un)-fähigkeit des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt abzuklären, sei in verfahrenstechnischer Hinsicht zudem eine Neubegutachtung durch einen an- deren Experten als Dr. C._____ indiziert, um festzustellen, ob die damalige Ex- pertise grundlegend falsch gewesen sei oder nicht (Urk. 17/2). 2.4. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei, soweit darin ein reformatorischer Entscheid im Schuld- und Straf- punkt verlangt werde. Das mit Revisionsgesuch angefochtene erstinstanzliche Ur- teil vom 20. Juni 2017 gehe von einer knapp mittelschweren verminderten Schuld- fähigkeit aus, wobei sich das Gericht auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C._____ vom Januar 2017 gestützt habe. Danach liege beim Gesuchsteller eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzis- stischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden Zügen vor. Die seit Februar 2018 mit der stationären therapeutischen Behandlung des Ge- suchstellers befassten Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik hätten dem Gesuchsteller mit Bericht vom 23. April 2019 zunächst eine schizotype Störung, allenfalls (differenzialdiagnotisch) eine undifferenzierte Schizophrenie respektive eine wahnhafte Störung, zusätzlich "psychische" und Verhaltens- störungen durch Suchtmittel (abstinent in beschützender Umgebung) diagnos-

- 5 - tiziert, wobei die früher gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits- störung nicht geteilt werde. Laut einem Behandlungsplan der Psychiatrischen Universitätsklinik von Ende Mai 2019 hätten die für die Therapie Verantwortlichen die genannten provisorischen Diagnosen durch eine paranoide Schizophrenie mit manifest wahnhafter Symptomatik und Hinweisen auf halluzinantes Erleben er- setzt. Die Diagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik würden ein tatrelevantes Krankheitsgeschehen dokumentieren, das sich tiefgreifend von jenem unterschei- de, das für den früheren Gutachten massgebend gewesen sei. Bei einer Persön- lichkeitsstörung sei im Gegensatz zu psychotischen Zuständen eine Beeinträch- tigung der Einsichtsfähigkeit regelmässig nicht anzunehmen. Demnach sei davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie Erlebens- und Verhaltensmus- ter, die für die Schuldfrage relevant seien, tiefgreifender beeinflussen könne als eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn diese in kombinierter Gestalt und schwerer Ausprägung auftrete. Der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik enthalte demnach als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Tatsachen, die anscheinend schon zum Tatzeitpunkt bestanden hätten, sich dem frühere Sachverständigen aber nicht erschlossen hätten. Wenn dieser Experte der Persönlichkeitsstörung eine paranoide Komponente zugeschrieben habe, so bedeute dies entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht, dass es nun allein um eine Neubewertung oder andere Gewichtung von gesundheitlichen Tatsachen im Rahmen des ärzt- lichen Ermessens ginge. Die Abweichungen des neu erkannten medizinischen Substrats würden vielmehr eine neue Beurteilung der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit zum Tatzeitpunkt erfordern. Damit sei der geltend gemachte Revisions- grund gegeben. Das Obergericht habe daher das Urteil des Bezirksgerichts vom

20. Juni 2017 teilweise aufzuheben und die Sache ans Bezirksgericht zurückzu- weisen, damit es ein psychiatrisches Gutachten einhole und gestützt darauf weiter verfahre (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 414 Abs. 2 StPO, zum Ganzen Urk. 22 = Urk. 24).

- 6 -

3. Würdigung 3.1. Wie dargelegt, beruft sich der Gesuchsteller vorliegend auf den Revisions- grund neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Aufgrund der neuen Expertise der behandelnden Klinik B._____ sei davon auszu- gehen, dass die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung grundlegend falsch gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Es sei gerichtsnotorisch, dass Schizophrenie und schizotype Störungen anders als Persönlichkeitsstörungen in aller Regel zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit, mindestens aber zu einer stark ein- geschränkten Unrechtseinsichtsfähigkeit führen (Urk. 1 S. 4). Der Gesuchsteller beantragt demnach die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2017 (Schuldspruch und Strafbarkeit bzw. die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren). Die Massnahme nach Art. 59 StGB (Dispositivziffer 3) wird dagegen einstweilen vom Gesuchsteller akzeptiert (Urk. 1 S. 5). 3.2. Der Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter bei seinem Entscheid, d.h. vor allem bei der Berück- sichtigung des Schuldpunkts oder bei der Strafzumessung, nicht berücksichtigt wurden. Zudem ist erforderlich, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder strengere Be- strafung des Verurteilen oder eine Verurteilung des Freigesprochenen herbei- zuführen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2017, N 1592). 3.3. Wie oben ausgeführt, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass vorlie- gend der Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist, weil die neu gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer schizotypen Störung die Schuldfrage tiefgreifender beeinflussen könnten als eine Persönlichkeitsstörung. Diese höchstrichterlichen Feststellungen sind für das Obergericht ohne Weiteres bindend. Entsprechend ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen und das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers vom 22. Juli 2019 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. Juni 2017 gutzuheissen.

- 7 - 3.4. Bejaht das Berufungsgericht einen Revisionsgrund, hebt es den angefoch- tenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die von ihm bezeichnete Behörde zurück oder fällt, soweit es die Aktenlage er- laubt, selber einen neuen Entscheid (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). 3.5. Das Bundesgericht hielt hierzu für das Obergericht ebenfalls bindend fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017 teilweise (betreffend die Strafbarkeit und Schuldfähigkeit des Gesuchstellers) aufzuheben sei und die Sache diesbezüglich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ans Be- zirksgericht Zürich zurückzuweisen sei (Urk. 22 S. 9 E. 2.9 und 3.1).

4. Fazit Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juli 2019 ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017 teilweise betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 3 (hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe) aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Zürich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Fällung eines neuen Entscheids zurückzu- weisen.

5. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 3'790.60 des (ersten) Revisionsverfahrens SR190016 (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das (zwei- te) Revisionsverfahren SR200011 fällt ausser Ansatz.

6. Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 413). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsachen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133

- 8 - IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wird teilweise betreffend die Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe) aufgehoben und die Sache ans Bezirksgericht Zürich im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens SR190016 (Gerichtsgebühr Fr. 500.– und amtliche Verteidigung Fr. 3'790.60) werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

3. Für das Revisionsverfahren SR200011 werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der Akten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden.

- 9 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle