Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom
29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/9 = in Thek 2 Urk. 1/10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 1/10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom 11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 1/10/350).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Ge- suchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 1/5/1 = in Thek 4 Urk. 1/12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 1/12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 1/12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 1/12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 1/12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht einge- treten und festgehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
24. Mai 2018 rechtskräftig ist (Urk. 1/12/80).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegen- über dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 1/2). Am 20. November 2018 über- wies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht (Urk. 1/1). Mit (Eintretens-)Beschluss der hiesigen Kammer vom
30. Januar 2019 wurde das Revisionsgesuch dem Bezirksgericht Meilen und den Gesuchsgegnern B._____ und RA Dr. C._____ zugestellt und ihnen Frist ange-
- 3 - setzt, um zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden die Bezirksgerichte Meilen und Winterthur ersucht, die Origi- nalakten betreffend das Urteil (und die Verfügung) vom 29. Mai 2013 (Geschäfts- Nr. GG120040) sowie das Urteil vom 24. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. GG170091) der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 1/6). Das Bezirksgericht Meilen verzich- tete am 31. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsge- such und reichte die Originalakten ein (Urk. 1/8; Urk. 1/10). Die Gesuchsgegner B._____ und RA Dr. C._____ verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnah- me (vgl. Urk. 1/7 und Urk. 1/11). Die Originalakten des Bezirksgerichts Winterthur gingen am 19. Februar 2019 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 1/12).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab (Urk. 1/14). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
22. August 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 1/18/1+2, Verfahrens Nr. 6B_932/2019). Mit Urteil vom 5. Mai 2020 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde der Gesuchstellerin gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 1/23 = Urk. 25).
E. 2 Juli 2019 zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass das Urteil des Bezirks- gerichtes Meilen vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Äusserungen bzw. Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom
30. Juli 2009 den gleichen Lebensvorgang betreffe wie das Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018. Das Bezirksgericht Meilen habe den an- geklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, bezüglich sämtlicher ehrverletzender Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige das Tatbestands- merkmal wider besseres Wissen bejaht und die Gesuchstellerin der mehrfachen Verleumdung schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht Winterthur sei hingegen zum Schluss gekommen, dass ein Handeln "wider besseres Wissen" nicht erwie- sen sei und habe die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Das Obergericht habe zu Recht erwogen, dass bei der Beurtei- lung des subjektiven Tatbestandsmerkmals wider besseres Wissen beide Gerich- te teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungswerte zu-
- 5 - rückgegriffen und diese unterschiedlich gewürdigt hätten. Entgegen der Auf- fassung des Obergerichtes handle es sich dabei jedoch nicht um eine rechtliche Würdigung. Als das Bezirksgericht Winterthur – im Gegensatz zum Bezirksgericht Meilen – zum Schluss gekommen sei, dass es nicht erwiesen sei, dass die Ge- suchstellerin wider besseres Wissens gehandelt habe, sei es noch nicht bei der Rechtsfrage angelangt gewesen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen ein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Damit handle es sich vorliegend nicht um den Fall einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung im subjektiven Bereich. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 – Schuldspruch der Gesuch- stellerin wegen mehrfacher Verleumdung – stehe in unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018 – Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Urk. 23 E. 2.4). Das Bundesgericht hob deshalb den Be- schuss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neube- urteilung ans Obergericht zurück (Urk. 23 E. 3).
E. 2.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat.
E. 2.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerich- ten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei-
- 4 - sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf die- jenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin rügte vor Bundesgericht sinngemäss, das Obergericht habe im Beschluss vom 2. Juli 2019 in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht angenommen, dass kein Revisionsgrund vorliege. Zwischen den Strafentscheiden des Bezirksgerichts Meilen und Winterthur bestünde ein unver- träglicher Widerspruch, da das Bezirksgericht Meilen ein Handeln wider besseres Wissen bejahe, während das Bezirksgericht Winterthur es verneine (Urk. 23 E. 2.1).
E. 2.4 Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass das Obergericht im Beschluss vom
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Wie dargelegt, beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisi- onsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Dass die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch fristgerecht stellte, wurde bereits im Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 festgestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 1/14 E. 3.2).
E. 3.2 Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden. Das Revisions- gericht hat bei Bejahung des Revisionsgrundes das frühere Urteil ungeachtet der Frage nach dessen materiellen Richtigkeit aufzuheben und einzig den unverträg- licher Widerspruch festzustellen (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., 2014, N 87 f. zu Art. 410).
- 6 -
E. 3.3 Wie oben ausgeführt, stellte das Bundesgericht im Urteil vom 5. Mai 2020 einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zwi- schen dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 fest (Urk. 23 E. 2.4). Das Ober- gericht ist an diese Feststellung gebunden. Entsprechend ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen und das Revisionsgesuch der Ge- suchstellerin vom 16. November 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 gutzuheissen.
E. 4 Fazit Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. November 2018 ist gutzu- heissen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 5 Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.– des (ersten) Revisionsverfahrens SR180025 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das (zweite) Revisions- verfahren SR200007 fällt ausser Ansatz.
E. 6 Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BSK-HEER, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsachen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuen Behand- lung und Beurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens SR180025 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Für das Revisionsverfahren SR200007 werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin B._____ − den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ − das Bezirksgericht Meilen − das Bezirksgericht Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200007-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 17. Juni 2020 in Sachen A._____, Dr. med., Gesuchstellerin gegen
1. Bezirksgericht Meilen,
2. B._____,
3. C._____, Dr. iur., betreffend Ehrverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 29. Mai 2013 (GG120040) Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 (SR180025) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 (6B_932/2019)
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom
29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 1/5/2 = Urk. 1/9 = in Thek 2 Urk. 1/10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 1/10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom 11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 1/10/350). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Ge- suchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 1/5/1 = in Thek 4 Urk. 1/12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 1/12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 1/12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 1/12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 1/12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht einge- treten und festgehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
24. Mai 2018 rechtskräftig ist (Urk. 1/12/80). 1.3. Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegen- über dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 1/2). Am 20. November 2018 über- wies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht (Urk. 1/1). Mit (Eintretens-)Beschluss der hiesigen Kammer vom
30. Januar 2019 wurde das Revisionsgesuch dem Bezirksgericht Meilen und den Gesuchsgegnern B._____ und RA Dr. C._____ zugestellt und ihnen Frist ange-
- 3 - setzt, um zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden die Bezirksgerichte Meilen und Winterthur ersucht, die Origi- nalakten betreffend das Urteil (und die Verfügung) vom 29. Mai 2013 (Geschäfts- Nr. GG120040) sowie das Urteil vom 24. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. GG170091) der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 1/6). Das Bezirksgericht Meilen verzich- tete am 31. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsge- such und reichte die Originalakten ein (Urk. 1/8; Urk. 1/10). Die Gesuchsgegner B._____ und RA Dr. C._____ verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnah- me (vgl. Urk. 1/7 und Urk. 1/11). Die Originalakten des Bezirksgerichts Winterthur gingen am 19. Februar 2019 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 1/12). 1.4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab (Urk. 1/14). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
22. August 2019 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 1/18/1+2, Verfahrens Nr. 6B_932/2019). Mit Urteil vom 5. Mai 2020 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde der Gesuchstellerin gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 1/23 = Urk. 25).
2. Rückweisung Bundesgericht / Bindungswirkung 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. 2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerich- ten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei-
- 4 - sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf die- jenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). 2.3. Die Gesuchstellerin rügte vor Bundesgericht sinngemäss, das Obergericht habe im Beschluss vom 2. Juli 2019 in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht angenommen, dass kein Revisionsgrund vorliege. Zwischen den Strafentscheiden des Bezirksgerichts Meilen und Winterthur bestünde ein unver- träglicher Widerspruch, da das Bezirksgericht Meilen ein Handeln wider besseres Wissen bejahe, während das Bezirksgericht Winterthur es verneine (Urk. 23 E. 2.1). 2.4. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass das Obergericht im Beschluss vom
2. Juli 2019 zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass das Urteil des Bezirks- gerichtes Meilen vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Äusserungen bzw. Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom
30. Juli 2009 den gleichen Lebensvorgang betreffe wie das Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018. Das Bezirksgericht Meilen habe den an- geklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, bezüglich sämtlicher ehrverletzender Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige das Tatbestands- merkmal wider besseres Wissen bejaht und die Gesuchstellerin der mehrfachen Verleumdung schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht Winterthur sei hingegen zum Schluss gekommen, dass ein Handeln "wider besseres Wissen" nicht erwie- sen sei und habe die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Das Obergericht habe zu Recht erwogen, dass bei der Beurtei- lung des subjektiven Tatbestandsmerkmals wider besseres Wissen beide Gerich- te teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungswerte zu-
- 5 - rückgegriffen und diese unterschiedlich gewürdigt hätten. Entgegen der Auf- fassung des Obergerichtes handle es sich dabei jedoch nicht um eine rechtliche Würdigung. Als das Bezirksgericht Winterthur – im Gegensatz zum Bezirksgericht Meilen – zum Schluss gekommen sei, dass es nicht erwiesen sei, dass die Ge- suchstellerin wider besseres Wissens gehandelt habe, sei es noch nicht bei der Rechtsfrage angelangt gewesen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen ein direkter Vorsatz vorgelegen habe. Damit handle es sich vorliegend nicht um den Fall einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung im subjektiven Bereich. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 – Schuldspruch der Gesuch- stellerin wegen mehrfacher Verleumdung – stehe in unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Mai 2018 – Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Urk. 23 E. 2.4). Das Bundesgericht hob deshalb den Be- schuss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 auf und wies die Sache zur Neube- urteilung ans Obergericht zurück (Urk. 23 E. 3).
3. Würdigung 3.1. Wie dargelegt, beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisi- onsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Dass die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch fristgerecht stellte, wurde bereits im Beschluss des Obergerichtes vom 2. Juli 2019 festgestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 1/14 E. 3.2). 3.2. Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden. Das Revisions- gericht hat bei Bejahung des Revisionsgrundes das frühere Urteil ungeachtet der Frage nach dessen materiellen Richtigkeit aufzuheben und einzig den unverträg- licher Widerspruch festzustellen (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., 2014, N 87 f. zu Art. 410).
- 6 - 3.3. Wie oben ausgeführt, stellte das Bundesgericht im Urteil vom 5. Mai 2020 einen unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zwi- schen dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 fest (Urk. 23 E. 2.4). Das Ober- gericht ist an diese Feststellung gebunden. Entsprechend ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen und das Revisionsgesuch der Ge- suchstellerin vom 16. November 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 gutzuheissen.
4. Fazit Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. November 2018 ist gutzu- heissen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 1 lit. a StPO).
5. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 800.– des (ersten) Revisionsverfahrens SR180025 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenerhebung für das (zweite) Revisions- verfahren SR200007 fällt ausser Ansatz.
6. Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BSK-HEER, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsachen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuen Behand- lung und Beurteilung ans Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens SR180025 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
3. Für das Revisionsverfahren SR200007 werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin B._____ − den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ − das Bezirksgericht Meilen − das Bezirksgericht Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle