Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozi- alhilfeleistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Sozial- hilfegesetz (SHG) mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 2/1 entspricht Urk. 4/6). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7).
E. 2 Mit Eingabe vom 21. April 2020 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsbe- gehren und beantragte die Aufhebung des vorgenannten Strafbefehls, wobei ihm die Busse samt Gebühren zurückzuzahlen seien. Es sei ein neuer Entscheid mit einem Freispruch zu erlassen. Ein allfälliger Strafregistereintrag sei zu löschen (Urk. 1).
E. 3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B._____ vom 18. Dezember 2018 verpflich- tet wurde, die in der Zeit von 1. September 2016 bis 30. November 2016 zu Un- recht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3'643.50 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Urk. 4/3/7). Dagegen erhob der Gesuchsteller am
E. 5 Februar 2019 "Einsprache" bzw. stellte sinngemäss ein Begehren um Neubeur-
- 4 - teilung (Urk. 2/3, vgl. Rechtsmittelbelehrung in Urk. 4/3/7). Parallel zum verwal- tungsrechtlichen Verfahren leiteten die Sozialen Dienste am 13. Mai 2019 beim Statthalteramt Bezirk Zürich mittels Strafanzeige ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ein (Urk. 4/1/1). Zudem wiesen sie in einem separaten Schreiben an das Statthalteramt auf die Dringlichkeit des Falls hin, da es um nicht deklarier- te Erwerbseinnahmen von August 2016 gehe und die Gefahr bestehe, dass der Sachverhalt bald verjähre (Urk. 4/2). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Gesuchsteller in dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren am 3. Juni 2019 von der Polizei einvernommen wurde. Anlässlich dieser Einvernahme bestritt er den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt und informierte die Polizei – wie von ihm behauptet – über seine "Einspra- che" bzw. sein Begehren um Neubeurteilung (Urk. 4/5/3 und 4/5/4, vgl. auch De- legationsverfügung Urk. 4/4/1). Trotz dieser Information sistierte das Statthalter- amt das Verfahren – wohl nicht zuletzt aufgrund der drohenden Verjährung – nicht bis zum Vorliegen eines Entscheids der Sozialbehörde, sondern erliess rund ei- nen Monat später einen Strafbefehl, ohne zur Klärung des Sachverhaltes weitere Beweisabnahmen vorzunehmen (Urk. 4/6). Rund ein Jahr später hiess die Sozial- behörde das Begehren des Gesuchstellers um Neubeurteilung mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 5. März 2020 gut und hob den angefochtenen Entscheid der Stellenleitung vom 18. Dezember 2018 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gesuchsteller seine Tätigkeit als Reiseleiter im Jahre 2016 und den entsprechenden Verdienst frühzeitig angekündigt habe. Damit sei er seiner Melde- und Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen (Urk. 2/2, vgl. Urk. 8). Der Entscheid der Sozialbehörde hält klar fest, dass der Gesuchsteller nicht gegen das Sozialhilfegesetz (§ 18 Abs. 1 SHG) verstossen hat. Diese Tatsache war dem Statthalteramt im Zeitpunkt, als es den Strafbefehl erliess, nicht bekannt und hat damit als neu zu gelten. Im Umstand, dass der Gesuchsteller den Strafbefehl nicht angefochten hat, kann vorliegend kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. Er hat sich als juristi- scher Laie von der Ombudsstelle beraten lassen und seine Lage im Strafverfah- ren, nachdem seine Einwände unbeachtet geblieben sind, als aussichtslos einge-
- 5 - schätzt, was ihm nicht zur Last gelegt werden kann, war er sich doch im damali- gen Zeitpunkt über den Ausgang des Verwaltungsverfahrens im Unsicheren. Erst mit Erhalt des Entscheids der Sozialbehörde konnte er die neue Tatsache bele- gen und hat er umgehend ein Revisionsbegehren gestellt.
4. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen und der angefochtene Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 (ST.2019.4297) vollumfänglich aufzuheben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Da die Aktenlage vorliegend klar ist, kann das Berufungsgericht sogleich in der Sache einen neuen Entscheid fällen (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO). Der Ge- suchsteller hat nicht gegen die Pflichten gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstossen und ist damit vollumfänglich freizusprechen. Folgerichtig sind die Kosten des Strafbe- fehlsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO in Verbindung mit Art. 423 StPO) und dem Gesuchsteller zusammen mit der von ihm bereits geleis- teten Busse (vgl. Urk. 9) von der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich zu- rückzuerstatten. III. Da der Gesuchsteller vom Statthalteramt wegen einer Übertretung eines kantonalen Gesetzes gebüsst und darüber hinaus eine Busse von weniger als Fr. 5'000.– ausgefällt wurde, wurde der Strafbefehl gar nie im Strafregister einge- tragen (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB i.V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA- Verordnung). Das Begehren des Gesuchstellers, eine allfällige Eintragung aus dem Strafregister zu löschen, ist demnach gegenstandslos. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 (ST.2019.4297) wird aufgehoben.
- Der Gesuchsteller wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men und dem Gesuchsteller zusammen mit der von ihm bereits geleisteten Busse von der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich zurückerstattet.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Zürich (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich (unter Hinweis auf Ziff. 3) − das Statthalteramt Bezirk Zürich (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200006-O /U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 9. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom
4. Juli 2019 (ST.2019.4297)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozi- alhilfeleistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Sozial- hilfegesetz (SHG) mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 2/1 entspricht Urk. 4/6). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7).
2. Mit Eingabe vom 21. April 2020 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsbe- gehren und beantragte die Aufhebung des vorgenannten Strafbefehls, wobei ihm die Busse samt Gebühren zurückzuzahlen seien. Es sei ein neuer Entscheid mit einem Freispruch zu erlassen. Ein allfälliger Strafregistereintrag sei zu löschen (Urk. 1).
3. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 29. Mai 2020 wurde das Revisi- onsgesuch dem Statthalteramt Bezirk Zürich zur freigestellten Vernehmlassung innert 20 Tagen zugestellt (Urk. 5). Das Statthalteramt liess die Frist unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 6/1). Damit ist das Verfahren spruchreif. II.
1. Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch zusammengefasst damit, dass er zu Beginn des Jahres 2019 völlig überraschend einen Rückforde- rungsentscheid der Sozialen Dienste erhalten habe, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, dass er seine Einkünfte nicht ordnungsgemäss gemeldet habe. Da er seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei – mithin den Sozialen Diensten seine Arbeitseinsätze als Reiseleiter jeweils vorgängig angekündigt ha- be und die Lohnabrechnungen, welche er erst einige Monate später erhalten ha- be, nach Erhalt eingereicht habe – habe er sich an die Ombudsstelle der Stadt Zürich gewandt. Diese habe keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erkennen
- 3 - können und ihm empfohlen, gegen die Verfügung der Sozialbehörde Einsprache zu erheben. Dies habe er innert Frist getan. Anfang Juni 2019 sei er dann von der Kantonspolizei zu einer Vernehmung vorgeladen worden. Wiederum sei er zur Ombudsstelle gegangen, welche ihm geraten habe, der Polizei die Einsprache vorzulegen, was er auch getan habe. Er habe dem Polizisten die Sachlage erklärt, doch dieser sei nicht bereit gewesen, auf seine Vorbringen einzugehen. Hernach sei er, ohne dass geprüft worden sei, ob er die Mitwirkungspflichten verletzt habe oder nicht, mit Strafbefehl vom 4. Juli 2019 gebüsst worden. Er habe sich wehrlos gefühlt und eine Einsprache gegen den Strafbefehl als zwecklos erachtet. Dar- über hinaus habe er sich vor der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe gefürchtet, weshalb er die Busse samt Gebühren ratenweise abgezahlt habe. Am 5. März 2020 – rund ein Jahr nach der Einsprache – sei dann aber ein Entscheid der So- zialbehörde der Stadt Zürich ergangen, in welchem festgestellt worden sei, dass er die Auskunftspflichten im Sinne von § 18 SHG nicht verletzt habe, weshalb die Rückerstattungsforderung nicht zulässig gewesen sei (Urk. 1).
2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetrete- ne Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Neu sind Tatsa- chen und Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 13; Urteil des Bundesgerichtes 6B_781/2015 vom 30. September 2015 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1).
3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B._____ vom 18. Dezember 2018 verpflich- tet wurde, die in der Zeit von 1. September 2016 bis 30. November 2016 zu Un- recht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3'643.50 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Urk. 4/3/7). Dagegen erhob der Gesuchsteller am
5. Februar 2019 "Einsprache" bzw. stellte sinngemäss ein Begehren um Neubeur-
- 4 - teilung (Urk. 2/3, vgl. Rechtsmittelbelehrung in Urk. 4/3/7). Parallel zum verwal- tungsrechtlichen Verfahren leiteten die Sozialen Dienste am 13. Mai 2019 beim Statthalteramt Bezirk Zürich mittels Strafanzeige ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ein (Urk. 4/1/1). Zudem wiesen sie in einem separaten Schreiben an das Statthalteramt auf die Dringlichkeit des Falls hin, da es um nicht deklarier- te Erwerbseinnahmen von August 2016 gehe und die Gefahr bestehe, dass der Sachverhalt bald verjähre (Urk. 4/2). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Gesuchsteller in dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren am 3. Juni 2019 von der Polizei einvernommen wurde. Anlässlich dieser Einvernahme bestritt er den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt und informierte die Polizei – wie von ihm behauptet – über seine "Einspra- che" bzw. sein Begehren um Neubeurteilung (Urk. 4/5/3 und 4/5/4, vgl. auch De- legationsverfügung Urk. 4/4/1). Trotz dieser Information sistierte das Statthalter- amt das Verfahren – wohl nicht zuletzt aufgrund der drohenden Verjährung – nicht bis zum Vorliegen eines Entscheids der Sozialbehörde, sondern erliess rund ei- nen Monat später einen Strafbefehl, ohne zur Klärung des Sachverhaltes weitere Beweisabnahmen vorzunehmen (Urk. 4/6). Rund ein Jahr später hiess die Sozial- behörde das Begehren des Gesuchstellers um Neubeurteilung mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 5. März 2020 gut und hob den angefochtenen Entscheid der Stellenleitung vom 18. Dezember 2018 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gesuchsteller seine Tätigkeit als Reiseleiter im Jahre 2016 und den entsprechenden Verdienst frühzeitig angekündigt habe. Damit sei er seiner Melde- und Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen (Urk. 2/2, vgl. Urk. 8). Der Entscheid der Sozialbehörde hält klar fest, dass der Gesuchsteller nicht gegen das Sozialhilfegesetz (§ 18 Abs. 1 SHG) verstossen hat. Diese Tatsache war dem Statthalteramt im Zeitpunkt, als es den Strafbefehl erliess, nicht bekannt und hat damit als neu zu gelten. Im Umstand, dass der Gesuchsteller den Strafbefehl nicht angefochten hat, kann vorliegend kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. Er hat sich als juristi- scher Laie von der Ombudsstelle beraten lassen und seine Lage im Strafverfah- ren, nachdem seine Einwände unbeachtet geblieben sind, als aussichtslos einge-
- 5 - schätzt, was ihm nicht zur Last gelegt werden kann, war er sich doch im damali- gen Zeitpunkt über den Ausgang des Verwaltungsverfahrens im Unsicheren. Erst mit Erhalt des Entscheids der Sozialbehörde konnte er die neue Tatsache bele- gen und hat er umgehend ein Revisionsbegehren gestellt.
4. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen und der angefochtene Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 (ST.2019.4297) vollumfänglich aufzuheben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Da die Aktenlage vorliegend klar ist, kann das Berufungsgericht sogleich in der Sache einen neuen Entscheid fällen (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO). Der Ge- suchsteller hat nicht gegen die Pflichten gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstossen und ist damit vollumfänglich freizusprechen. Folgerichtig sind die Kosten des Strafbe- fehlsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO in Verbindung mit Art. 423 StPO) und dem Gesuchsteller zusammen mit der von ihm bereits geleis- teten Busse (vgl. Urk. 9) von der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich zu- rückzuerstatten. III. Da der Gesuchsteller vom Statthalteramt wegen einer Übertretung eines kantonalen Gesetzes gebüsst und darüber hinaus eine Busse von weniger als Fr. 5'000.– ausgefällt wurde, wurde der Strafbefehl gar nie im Strafregister einge- tragen (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB i.V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA- Verordnung). Das Begehren des Gesuchstellers, eine allfällige Eintragung aus dem Strafregister zu löschen, ist demnach gegenstandslos. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juli 2019 (ST.2019.4297) wird aufgehoben.
2. Der Gesuchsteller wird vollumfänglich freigesprochen.
3. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men und dem Gesuchsteller zusammen mit der von ihm bereits geleisteten Busse von der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich zurückerstattet.
4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Zürich (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Kasse des Statthalteramtes Bezirk Zürich (unter Hinweis auf Ziff. 3) − das Statthalteramt Bezirk Zürich (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard