opencaselaw.ch

SR200005

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, entsprechend Fr. 1'000.– bestraft. Gleichzeitig wurde auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 24. März 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 60.– verzichtet, hingegen die Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert (Urk. 4/1 = Urk. 10/5). Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 6).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 27. April 2020 (Eingang: 29. April 2020) liess der Ge- suchsteller ein Revisionsgesuch gegen den genannten Strafbefehl stellen (Urk. 1).

E. 1.3 Die dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde gelegenen Untersuchungs- akten (B-6/2020/10002238) wurden für das vorliegende Revisionsverfahren bei- gezogen (Urk. 7, 8 und 10).

E. 2 Revision / Strafbefehlsverfahren

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1).

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten

- 3 - Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

E. 2.3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ge- mäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2. m.w.H.).

E. 2.4 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund neuer Beweismittel im Sinne von Art. 410 lit. a StPO. Dabei beanstandet er nicht, dass die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung (157 km/h auf der Autobahn) nicht kor- rekt gewesen sei und er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h überschritten habe. Vielmehr lässt er vorbringen, dass neue Beweis- mittel vorlägen, wonach der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt gewesen sei und er sich in einem Sachverhaltsirrtum befun- den habe (Urk. 1 S. 4 f.). Seine Tachoanzeige bzw. der Geschwindigkeitsmesser in seinem Auto zeige eine deutlich geringere Geschwindigkeit an als die effektiv gefahrene Geschwindigkeit. Im Geschwindigkeitsbereich von 157 km/h sei die effektiv gefahrene Geschwindigkeit 12 km/h tiefer (Urk. 1 S. 6 f.). Dabei stützt er sich auf die Tachokontrollen des TCS Sektion B._____ vom 19. Februar 2020 und der Garage B._____ AG vom 26. Februar 2020 (Urk. 4/2 und 4/6a). Das Fahrzeug sei rund ein halbes Jahr vor dem inkriminierten Vorfall gemäss Prüfungsbescheid

- 4 - des Strassenverkehrsamtes Zug vom 11. Juni 2019 der periodischen amtlichen Prüfung unterzogen worden. Dabei sei auch die Tachoanzeige standardmässig überprüft worden und habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, wie das Strassenverkehrsamt am 20. April 2020 bestätigt habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/3+4). Auch die Nachkontrolle des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt Zug vom 18. Juli 2019 habe keine Beanstandungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung ergeben (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/5). Der Tacho hätte daher, wenn er zum inkriminier- ten Zeitpunkt beobachtet worden wäre, cirka 145 km/h angezeigt. Dass der Ge- schwindigkeitsmesser im Auto des Gesuchstellers um mehr als 10 km/h von der Wirklichkeit abgewichen habe, habe der Gesuchsteller aufgrund der Prüfung des Strassenverkehrsamtes rund 5 Monate vor der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wissen können und müssen. Der Gesuchsteller habe deshalb aufgrund des Fehlers des Anzeigegerätes nur eine einfache Verkehrsregelverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 7). Die neuen Beweismittel und die Tatsache, dass die Ge- schwindigkeitsanzeige erheblich von der Effektivgeschwindigkeit abgewichen sei, erschienen daher geeignet, einen erheblich günstigeren Entscheid herbeizuführen (Urk. 1 S. 9).

E. 2.5 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich, wie eingangs er- wähnt, gegen einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl wird erlassen, wenn die beschul- digte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat oder dieser an- derweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse, eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze oder eine Freiheitstrafe von höchstens 6 Monaten als Sanktion für ausreichend gehalten wird (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den Strafbefehl können die Parteien nach Erhalt innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben, wobei die beschuldigte Person die Einsprache nicht zu begründen hat (Art. 354 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Nach der Erhebung einer Einsprache nimmt die Staats- anwaltschaft weitere Beweise ab, die für die Beurteilung der Einsprache erforder- lich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Ein Strafbefehl wird ohne (gültige) Einsprache zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

- 5 - Das Strafbefehlsverfahren hat demnach die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion wird als Zu- stimmung betrachtet. Das Bundesgericht hat deshalb festgehalten, dass dieses System kompromittiert würde, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt habe verstreichen lasse, auf ihre so gegebene Zustim- mung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangte könnte. Dies würde darauf hinauslaufen, ein wi- dersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben (BGE 130 IV 72 E. 2.3). Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Ander- erseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtigen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3; BGE 130 IV 72 E. 2.3; vgl. auch BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 34 und 42).

E. 2.6 Vorliegend wurde der Gesuchsteller am 4. Januar 2020 von der Kantons- polizei Zürich einvernommen. Dabei wurde er zu Beginn der Einvernahme ge- mäss den Voraussetzungen nach Art. 158 StPO belehrt und unter anderem da- rauf hingewiesen, dass er das Recht habe eine Verteidigung beizuziehen. Davon machte der Gesuchsteller indessen keinen Gebrauch. Unbeheflich ist daher der Einwand, der Gesuchsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Sodann gab der Gesuchsteller in der Einvernahme mehrfach an, nicht (gross) auf den Tacho geschaut zu haben (Urk. 10/3 Fragen 16 und 23). Sein Fahrzeug sei schon sehr

- 6 - alt. Er habe beim Vorführen letztes Mal schon Schwierigkeiten mit der Tachonadel gehabt. Die zeige ihm nicht mehr die genaue, gefahrene Geschwindigkeit an (Urk. 10/3 Frage 23). Auf Vorhalt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 37 km/h überschritten habe, gab der Ge- suchsteller an, dies zu akzeptieren, sich aber nicht vorstellen zu können, dass er so schnell gewesen sein (Urk. 10/3 Frage 24). Ebenso stimmte er zu, dass er aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe (Urk. 10/3 Frage 25). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aufgrund des Zuge- ständnisses des Gesuchstellers den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Strafbefehl vom 30. Januar 2020 (Urk. 10/5). Der Strafbefehl wurde dem Gesuch- steller am 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 10/6) und ist auf der letzten Seite mit diversen Erläuterungen und den Modalitäten des Strafbefehlsverfahrens versehen (Urk. 10/5 S. 5). Der Gesuchsteller hatte demnach Kenntnis davon, dass er soweit er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, innert 10-tätiger Frist nach Erhalt schriftlich Einsprache zu erheben hat. Die Einsprachefrist liess er indessen unge- nutzt verstreichen, obschon er schon in der Einvernahme vorbrachte, dass die Tachoanzeige nicht mehr richtig funktioniere. Die Behauptung im Revisions- gesuch, der Gesuchsteller habe in der Einvernahme lediglich eine Mutmassung geäussert, dass seine Geschwindigkeitsanzeige "möglicherweise" nicht korrekt gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3), erweist sich als aktenwidrig. Der Gesuchsteller wusste bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme, dass der Tacho nicht mehr richtig anzeigt(e), nahm er doch ausdrücklich auf die letzte "Vorführung" des Autos beim Strassenverkehrsamt bezug. Im Rahmen des Administrativverfahrens beim Strassenverkehrsamt Zug sagte der Gesuchsteller dazu ebenfalls aus, dass es [wohl gemeint: die Tachoanzeige] gemäss dem Experten Schaufelberg bei der letzten MFK-Kontrolle (im Juni und Juli 2019) noch knapp genügend gewesen sei (Urk. 10/7 Seite 2).

- 7 - Der Gesuchsteller kannte demnach bereits im Zeitpunkt, als er den Strafbefehl erhielt, die Tatsache, dass sein Tacho die Geschwindigkeit nicht mehr richtig an- zeigt, welche er nun zur Begründung seines Revisionsgesuchs vorbringt. Um diese Tatsache gültig einzubringen, hätte er Einsprache erheben und damit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens veranlassen müssen. Dort hätten alsdann die Beweise erhoben bzw. beigebracht werden können, um das Ausmass der Tachoabweichung zu bestimmen und festzulegen, welchen Einfluss dies ge- gebenenfalls auf das (subjektive) Verschulden des Gesuchstellers gehabt hätte. Dies hat der Gesuchsteller indessen nicht getan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller von einer Einsprache absah und auf die Möglichkeit ver- zichtete, seine Einwände in einem gerichtlichen Verfahren einzubringen. Der Ge- suchsteller hat auch keinerlei Gründe für diese Unterlassung genannt. Unter die- sen Umständen erscheint sein Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Es muss daher als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden.

E. 2.7 Im Übrigen ist aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller mehrfach zu Protokoll gab, gar nicht auf den Tacho geschaut und überholt zu haben, wobei er seine dabei gefahrene Geschwindigkeit auf cirka 120 bis 130 km/h schätzte (Urk. 10/3 Fragen 16, 22 und 23) und nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 157 km/h geblitzt wurde, fraglich, was der Gesuchsteller aus einer defekten Tachoanzeige zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Dabei handelt es sich um keine neue Tatsache, da er dies bereits in der Befragung vom 4. Januar 2020 zu Protokoll gab (Urk. 10/3 Frage 23). Der Gesuchsteller weist im Revisionsgesuch zudem selber zu Recht daraufhin, dass bei derart massiven Geschwindigkeits- überschreitungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes in aller Regel von einem vorsätzlichen oder mindestens grobfahrlässigen Handeln auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da auf das Revisionsgesuch infolge rechtsmissbräuchlicher Anrufung ohnehin nicht einzutreten ist.

- 8 -

E. 2.8 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind dem Gesuchsteller als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahren aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (Verfahrens-Nr. 00.001.396.846).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200005-O /U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 8. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Gesuchsgegnerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Januar 2020 (B-6/2020/10002238)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Januar 2020 wurde der Gesuchsteller der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, entsprechend Fr. 1'000.– bestraft. Gleichzeitig wurde auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 24. März 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 60.– verzichtet, hingegen die Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert (Urk. 4/1 = Urk. 10/5). Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2020 (Eingang: 29. April 2020) liess der Ge- suchsteller ein Revisionsgesuch gegen den genannten Strafbefehl stellen (Urk. 1). 1.3. Die dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde gelegenen Untersuchungs- akten (B-6/2020/10002238) wurden für das vorliegende Revisionsverfahren bei- gezogen (Urk. 7, 8 und 10).

2. Revision / Strafbefehlsverfahren 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). 2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten

- 3 - Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). 2.3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ge- mäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2. m.w.H.). 2.4. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund neuer Beweismittel im Sinne von Art. 410 lit. a StPO. Dabei beanstandet er nicht, dass die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung (157 km/h auf der Autobahn) nicht kor- rekt gewesen sei und er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h überschritten habe. Vielmehr lässt er vorbringen, dass neue Beweis- mittel vorlägen, wonach der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt gewesen sei und er sich in einem Sachverhaltsirrtum befun- den habe (Urk. 1 S. 4 f.). Seine Tachoanzeige bzw. der Geschwindigkeitsmesser in seinem Auto zeige eine deutlich geringere Geschwindigkeit an als die effektiv gefahrene Geschwindigkeit. Im Geschwindigkeitsbereich von 157 km/h sei die effektiv gefahrene Geschwindigkeit 12 km/h tiefer (Urk. 1 S. 6 f.). Dabei stützt er sich auf die Tachokontrollen des TCS Sektion B._____ vom 19. Februar 2020 und der Garage B._____ AG vom 26. Februar 2020 (Urk. 4/2 und 4/6a). Das Fahrzeug sei rund ein halbes Jahr vor dem inkriminierten Vorfall gemäss Prüfungsbescheid

- 4 - des Strassenverkehrsamtes Zug vom 11. Juni 2019 der periodischen amtlichen Prüfung unterzogen worden. Dabei sei auch die Tachoanzeige standardmässig überprüft worden und habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, wie das Strassenverkehrsamt am 20. April 2020 bestätigt habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/3+4). Auch die Nachkontrolle des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt Zug vom 18. Juli 2019 habe keine Beanstandungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung ergeben (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/5). Der Tacho hätte daher, wenn er zum inkriminier- ten Zeitpunkt beobachtet worden wäre, cirka 145 km/h angezeigt. Dass der Ge- schwindigkeitsmesser im Auto des Gesuchstellers um mehr als 10 km/h von der Wirklichkeit abgewichen habe, habe der Gesuchsteller aufgrund der Prüfung des Strassenverkehrsamtes rund 5 Monate vor der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wissen können und müssen. Der Gesuchsteller habe deshalb aufgrund des Fehlers des Anzeigegerätes nur eine einfache Verkehrsregelverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 7). Die neuen Beweismittel und die Tatsache, dass die Ge- schwindigkeitsanzeige erheblich von der Effektivgeschwindigkeit abgewichen sei, erschienen daher geeignet, einen erheblich günstigeren Entscheid herbeizuführen (Urk. 1 S. 9). 2.5. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich, wie eingangs er- wähnt, gegen einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl wird erlassen, wenn die beschul- digte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat oder dieser an- derweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse, eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze oder eine Freiheitstrafe von höchstens 6 Monaten als Sanktion für ausreichend gehalten wird (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den Strafbefehl können die Parteien nach Erhalt innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben, wobei die beschuldigte Person die Einsprache nicht zu begründen hat (Art. 354 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Nach der Erhebung einer Einsprache nimmt die Staats- anwaltschaft weitere Beweise ab, die für die Beurteilung der Einsprache erforder- lich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Ein Strafbefehl wird ohne (gültige) Einsprache zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

- 5 - Das Strafbefehlsverfahren hat demnach die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion wird als Zu- stimmung betrachtet. Das Bundesgericht hat deshalb festgehalten, dass dieses System kompromittiert würde, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt habe verstreichen lasse, auf ihre so gegebene Zustim- mung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangte könnte. Dies würde darauf hinauslaufen, ein wi- dersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben (BGE 130 IV 72 E. 2.3). Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Ander- erseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtigen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3; BGE 130 IV 72 E. 2.3; vgl. auch BSK StPO II-HEER, a.a.O., Art. 410 N 34 und 42). 2.6. Vorliegend wurde der Gesuchsteller am 4. Januar 2020 von der Kantons- polizei Zürich einvernommen. Dabei wurde er zu Beginn der Einvernahme ge- mäss den Voraussetzungen nach Art. 158 StPO belehrt und unter anderem da- rauf hingewiesen, dass er das Recht habe eine Verteidigung beizuziehen. Davon machte der Gesuchsteller indessen keinen Gebrauch. Unbeheflich ist daher der Einwand, der Gesuchsteller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Sodann gab der Gesuchsteller in der Einvernahme mehrfach an, nicht (gross) auf den Tacho geschaut zu haben (Urk. 10/3 Fragen 16 und 23). Sein Fahrzeug sei schon sehr

- 6 - alt. Er habe beim Vorführen letztes Mal schon Schwierigkeiten mit der Tachonadel gehabt. Die zeige ihm nicht mehr die genaue, gefahrene Geschwindigkeit an (Urk. 10/3 Frage 23). Auf Vorhalt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 37 km/h überschritten habe, gab der Ge- suchsteller an, dies zu akzeptieren, sich aber nicht vorstellen zu können, dass er so schnell gewesen sein (Urk. 10/3 Frage 24). Ebenso stimmte er zu, dass er aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe (Urk. 10/3 Frage 25). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aufgrund des Zuge- ständnisses des Gesuchstellers den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Strafbefehl vom 30. Januar 2020 (Urk. 10/5). Der Strafbefehl wurde dem Gesuch- steller am 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 10/6) und ist auf der letzten Seite mit diversen Erläuterungen und den Modalitäten des Strafbefehlsverfahrens versehen (Urk. 10/5 S. 5). Der Gesuchsteller hatte demnach Kenntnis davon, dass er soweit er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, innert 10-tätiger Frist nach Erhalt schriftlich Einsprache zu erheben hat. Die Einsprachefrist liess er indessen unge- nutzt verstreichen, obschon er schon in der Einvernahme vorbrachte, dass die Tachoanzeige nicht mehr richtig funktioniere. Die Behauptung im Revisions- gesuch, der Gesuchsteller habe in der Einvernahme lediglich eine Mutmassung geäussert, dass seine Geschwindigkeitsanzeige "möglicherweise" nicht korrekt gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3), erweist sich als aktenwidrig. Der Gesuchsteller wusste bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme, dass der Tacho nicht mehr richtig anzeigt(e), nahm er doch ausdrücklich auf die letzte "Vorführung" des Autos beim Strassenverkehrsamt bezug. Im Rahmen des Administrativverfahrens beim Strassenverkehrsamt Zug sagte der Gesuchsteller dazu ebenfalls aus, dass es [wohl gemeint: die Tachoanzeige] gemäss dem Experten Schaufelberg bei der letzten MFK-Kontrolle (im Juni und Juli 2019) noch knapp genügend gewesen sei (Urk. 10/7 Seite 2).

- 7 - Der Gesuchsteller kannte demnach bereits im Zeitpunkt, als er den Strafbefehl erhielt, die Tatsache, dass sein Tacho die Geschwindigkeit nicht mehr richtig an- zeigt, welche er nun zur Begründung seines Revisionsgesuchs vorbringt. Um diese Tatsache gültig einzubringen, hätte er Einsprache erheben und damit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens veranlassen müssen. Dort hätten alsdann die Beweise erhoben bzw. beigebracht werden können, um das Ausmass der Tachoabweichung zu bestimmen und festzulegen, welchen Einfluss dies ge- gebenenfalls auf das (subjektive) Verschulden des Gesuchstellers gehabt hätte. Dies hat der Gesuchsteller indessen nicht getan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller von einer Einsprache absah und auf die Möglichkeit ver- zichtete, seine Einwände in einem gerichtlichen Verfahren einzubringen. Der Ge- suchsteller hat auch keinerlei Gründe für diese Unterlassung genannt. Unter die- sen Umständen erscheint sein Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Es muss daher als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden. 2.7. Im Übrigen ist aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller mehrfach zu Protokoll gab, gar nicht auf den Tacho geschaut und überholt zu haben, wobei er seine dabei gefahrene Geschwindigkeit auf cirka 120 bis 130 km/h schätzte (Urk. 10/3 Fragen 16, 22 und 23) und nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 157 km/h geblitzt wurde, fraglich, was der Gesuchsteller aus einer defekten Tachoanzeige zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Dabei handelt es sich um keine neue Tatsache, da er dies bereits in der Befragung vom 4. Januar 2020 zu Protokoll gab (Urk. 10/3 Frage 23). Der Gesuchsteller weist im Revisionsgesuch zudem selber zu Recht daraufhin, dass bei derart massiven Geschwindigkeits- überschreitungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes in aller Regel von einem vorsätzlichen oder mindestens grobfahrlässigen Handeln auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da auf das Revisionsgesuch infolge rechtsmissbräuchlicher Anrufung ohnehin nicht einzutreten ist.

- 8 - 2.8. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind dem Gesuchsteller als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahren aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (Verfahrens-Nr. 00.001.396.846).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle