Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2019 wurde der Gesuchsteller wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre an- gesetzt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (Urk. 3). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 12/13-14).
E. 2 Mit Eingabe vom 14. Januar 2020, mithin rund ein Jahr später, stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragt des- sen Aufhebung. Nachdem dem Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom
E. 3 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile
- 4 - 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).
E. 4 Gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2019 erhob der Gesuchsteller durch seinen Verteidiger mit Zuschrift vom 29. Januar 2019 fristgerecht Einsprache (Urk. 12/8/1). In der Folge wurde beim Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS ein Geschwindigkeitsgutachten eingeholt (Urk. 12/10/8). Daraufhin zog der Gesuchsteller seine Einsprache zurück, da er mit der Geschwindigkeitsmes- sung nunmehr einverstanden sei (Urk. 12/8/12+14).
E. 5 Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren nun (erneut) geltend, es liege ein Messfehler vor, die Geschwindigkeitsmessung sei ungültig (Urk. 1). Wenn er – nach wie vor – dieser Ansicht ist, hätte er an seiner Einspra- che festhalten und den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Indem der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Da der Gesuchsteller nicht an seiner Einsprache festhielt, sondern diese zurückzog, muss sein Revisionsgesuch als
- 5 - rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Allein neue subjektive Erkenntnisse des Gesuchstellers bilden keinen Revisionsgrund.
E. 6 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten. III. Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Ge- suchstellers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind demgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller - 6 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18.März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200001-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. B. Gut, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. März 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Januar 2019 (STA B-7/2019/10000194)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2019 wurde der Gesuchsteller wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre an- gesetzt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (Urk. 3). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 12/13-14).
2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020, mithin rund ein Jahr später, stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragt des- sen Aufhebung. Nachdem dem Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom
3. Februar 2020 eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden war, um die Revisi- on zu begründen und insbesondere die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Urk. 4), kam er dieser Aufforderung mit Zuschrift vom 17. Februar 2020 fristgerecht nach (Urk. 6). Sodann wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beigezogen (Urk. 11 und Urk. 12/1-16). Ein (weiterer) Schrif- tenwechsel drängt sich nicht auf (vgl. hinten Ziffer II.5.). II. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
- 3 - Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Per- son herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 6).
3. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile
- 4 - 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).
4. Gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2019 erhob der Gesuchsteller durch seinen Verteidiger mit Zuschrift vom 29. Januar 2019 fristgerecht Einsprache (Urk. 12/8/1). In der Folge wurde beim Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS ein Geschwindigkeitsgutachten eingeholt (Urk. 12/10/8). Daraufhin zog der Gesuchsteller seine Einsprache zurück, da er mit der Geschwindigkeitsmes- sung nunmehr einverstanden sei (Urk. 12/8/12+14).
5. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren nun (erneut) geltend, es liege ein Messfehler vor, die Geschwindigkeitsmessung sei ungültig (Urk. 1). Wenn er – nach wie vor – dieser Ansicht ist, hätte er an seiner Einspra- che festhalten und den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Indem der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Da der Gesuchsteller nicht an seiner Einsprache festhielt, sondern diese zurückzog, muss sein Revisionsgesuch als
- 5 - rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Allein neue subjektive Erkenntnisse des Gesuchstellers bilden keinen Revisionsgrund.
6. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisi- onsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten. III. Kosten Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Ge- suchstellers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind demgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller
- 6 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18.März 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer