Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 September 2012 wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein erstes Revisionsbegehren wurde im Jahr 2015 abgewiesen, auf ein zweites wurde im Jahr 2016 nicht eingetreten. Beide Revisions- entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt. Ferner waren vom Obergericht Zürich in den Jahren 2014-2017 diverse andere Verfahren des Gesuchstellers zu behandeln, die alle im Zu- sammenhang mit dem Verfahren SB120162 stehen und sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Obergericht weitere Gesuche und Eingaben in gleicher Sache künftig un- behandelt und unbeantwortet ablegt. Da auch das Bundesgericht den Gesuchsteller in seinem
- 3 - Entscheid 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 darauf hinwies, dass es weitere Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablege (Urteil des Bundesgerichtes 1F_14/2017, E. 4), erscheint ein solches bzw. dieses Vorgehen künftig ohne Weiteres als angemessen. Dieser Entscheid vom 19. Dezember 2017 ist rechtskräftig. Mit Eingabe vom
19. September 2019 beantragt der Gesuchsteller nun – erneut – die Revision des Urteils des II. Strafkammer vom 11. September 2012 (Urk. 7). Diese Eingabe ist damit, wie dem Gesuchsteller angekündigt, ohne Weiteres abzulegen und nicht weiter zu behandeln. III. Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. November 2014
1. Mit Beschluss vom 18. November 2014 wurde die Beschwerde des Gesuch- stellers gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2013 von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich abgewiesen (Urk. 3/1 S. 17).
2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 aller Instanzen sind revisions- fähig (HEER, in: BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 410). Demgegenüber sieht die StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrens- erledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äus- sern (FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 410). Somit ist die Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1587; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 410).
3. Der Gesuchsteller verlangt mit dem vorliegenden Revisionsbegehren vom 12. September 2019 die Aufhebung eines Beschwerdeentscheides der
- 4 - III. Strafkammer (Verfahren UE130204; Urk. 1 und Urk. 4 je S. 2). Wie soeben erwogen, ist gegen solche Beschwerdeentscheide die Revision nicht möglich. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO) und tritt auf offensichtlich unzulässige (oder unbegründete oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellte und abgelehnte) Gesuche nicht ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Demgemäss ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 18. November 2014 (Verfahren UE130204) nicht einzutreten. IV. Ausstandsbegehren Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand "jeder an diesem Verfahren betei- ligten Gerichtsperson" (Urk. 1 und Urk. 4 je S. 6 f.). Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Be- teiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Auf das Ausstands- begehren ist somit nicht einzutreten. V. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind daher aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 ge- gen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom
- November 2014 (Verfahren UE130204) wird nicht eingetreten. - 5 -
- Die Eingabe vom 19. September 2019 betreffend Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 wird nicht behandelt.
- Auf das Ausstandsbegehren "gegen jede an diesem Verfahren beteiligte Gerichtsperson" wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Gesuchsteller auf- erlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Obergericht Zürich, III. Strafkammer (in das Verfahren UE130204) − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in das Verfahren SB120162).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190022-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. I. Erb und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Gesuchsgegner betreffend Einstellung / Nichtanhandnahme Revision gegen einen Beschluss der III. Strafkammer, Obergericht des Kantons Zürich, vom 18. November 2014 (UE130204)
- 2 - Erwägungen: I. Ausgangslage Mit Eingabe vom 12. September 2019 (eingegangen am 10. Oktober 2019) bean- tragt der Gesuchsteller die Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. November 2014 im Verfahren UE130204 (Urk. 1). Als Revisionsgrund bringt er vor, die Vorschriften über die Besetzung des Ge- richts oder über den Ausstand seien verletzt worden (Art. 60 Abs. 3 StPO; a.a.O. S. 3). Ferner reichte er eine weitere Eingabe – ebenfalls vom 12. September 2019
– ein, die mit der Eingabe gemäss Urk. 1 identisch ist, wobei insbesondere auch die Rechtsbegehren übereinstimmen (Urk. 1 und Urk. 4 je S. 2), jedoch andere Beilagen aufweist (vgl. Urk. 3/1-2 und Urk. 6/1-2). Schliesslich wendet sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. September 2019 gegen das Urteil der II. Strafkammer vom 11. September 2012 im Verfahren SB120162 und beantragt dessen Revision bzw. Aufhebung (Urk. 7). II. Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 Im Beschluss vom 19. Dezember 2017 im Verfahren SF170003 wurde Folgendes erwogen (Urk. 10): Seit der Verurteilung durch die II. Strafkammer vom 11. September 2012 versucht(e) der Gesuch- steller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Strafan- zeigen, Ausstandsbegehren, Aufsichtsbeschwerden etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu er- reichen. Die diesbezüglichen Eingaben des Gesuchstellers enthalten jeweils äusserst umfang- reiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg beschieden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. II.): Die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom
11. September 2012 wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein erstes Revisionsbegehren wurde im Jahr 2015 abgewiesen, auf ein zweites wurde im Jahr 2016 nicht eingetreten. Beide Revisions- entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt. Ferner waren vom Obergericht Zürich in den Jahren 2014-2017 diverse andere Verfahren des Gesuchstellers zu behandeln, die alle im Zu- sammenhang mit dem Verfahren SB120162 stehen und sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Obergericht weitere Gesuche und Eingaben in gleicher Sache künftig un- behandelt und unbeantwortet ablegt. Da auch das Bundesgericht den Gesuchsteller in seinem
- 3 - Entscheid 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 darauf hinwies, dass es weitere Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablege (Urteil des Bundesgerichtes 1F_14/2017, E. 4), erscheint ein solches bzw. dieses Vorgehen künftig ohne Weiteres als angemessen. Dieser Entscheid vom 19. Dezember 2017 ist rechtskräftig. Mit Eingabe vom
19. September 2019 beantragt der Gesuchsteller nun – erneut – die Revision des Urteils des II. Strafkammer vom 11. September 2012 (Urk. 7). Diese Eingabe ist damit, wie dem Gesuchsteller angekündigt, ohne Weiteres abzulegen und nicht weiter zu behandeln. III. Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. November 2014
1. Mit Beschluss vom 18. November 2014 wurde die Beschwerde des Gesuch- stellers gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2013 von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich abgewiesen (Urk. 3/1 S. 17).
2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 aller Instanzen sind revisions- fähig (HEER, in: BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 410). Demgegenüber sieht die StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrens- erledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äus- sern (FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 410). Somit ist die Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1587; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 410).
3. Der Gesuchsteller verlangt mit dem vorliegenden Revisionsbegehren vom 12. September 2019 die Aufhebung eines Beschwerdeentscheides der
- 4 - III. Strafkammer (Verfahren UE130204; Urk. 1 und Urk. 4 je S. 2). Wie soeben erwogen, ist gegen solche Beschwerdeentscheide die Revision nicht möglich. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO) und tritt auf offensichtlich unzulässige (oder unbegründete oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellte und abgelehnte) Gesuche nicht ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Demgemäss ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 18. November 2014 (Verfahren UE130204) nicht einzutreten. IV. Ausstandsbegehren Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand "jeder an diesem Verfahren betei- ligten Gerichtsperson" (Urk. 1 und Urk. 4 je S. 6 f.). Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Be- teiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Auf das Ausstands- begehren ist somit nicht einzutreten. V. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind daher aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 ge- gen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom
18. November 2014 (Verfahren UE130204) wird nicht eingetreten.
- 5 -
2. Die Eingabe vom 19. September 2019 betreffend Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 wird nicht behandelt.
3. Auf das Ausstandsbegehren "gegen jede an diesem Verfahren beteiligte Gerichtsperson" wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Gesuchsteller auf- erlegt.
6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Obergericht Zürich, III. Strafkammer (in das Verfahren UE130204) − das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in das Verfahren SB120162).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer