Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 22. Februar 2018 erstattete das Betreibungsamt Kloten bei der Stadt- polizei Kloten Strafanzeige gegen den Gesuchsteller wegen Ungehorsams im Be- treibungsverfahren (Urk. 8/7). Die Stadtpolizei Kloten befragte den Gesuchsteller hierzu am 12. April 2018 und rapportierte am 19. April 2018 an das Statthalteramt Bülach (Urk. 8/1 und Urk. 8/1A). Das Statthalteramt Bülach bestrafte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 8. August 2018 wegen Ungehorsams im Betrei- bungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 8/8).
E. 2 Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten eingeschrieben versandt und ihm von der Post am 9. August 2018 zur Abholung bis am 16. August 2018 ge- meldet. Am 17. August 2018 wurde die Sendung dem Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 8/9 und Urk. 8/13). Mit Eingabe vom
E. 7 Oktober 2018 wandte sich der Gesuchsteller an das Statthalteramt. Er bezog sich auf eine Zahlungserinnerung und machte geltend, den Strafbefehl nie er- halten zu haben. Er ersuchte um Zustellung des Strafbefehls und um "Wiederher- stellung aller Fristen" (Urk. 8/10). Das Statthalteramt wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 darauf hin, dass der nicht abgeholte Strafbefehl als zugestellt gelte, da er von der Polizei auf die Rapporterstattung hingewiesen worden und die Einsprachefrist infolgedessen abgelaufen sei (Urk. 8/11). Eine weitere Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8/12) nahm das Statthalteramt als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Mit Schreiben vom 6. November 2018 hielt das Statthalteramt fest, dass seiner Ansicht nach die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei und es die Einsprache dem erst- instanzlichen Gericht zur (allenfalls kostenpflichtigen) Beurteilung überweise, wenn der Gesuchsteller die Einsprache nicht bis zum 20. November 2018 zurück- ziehe (Urk. 8/15). Nachdem der Gesuchsteller sich nicht mehr vernehmen liess, überwies das Statthalteramt am 30. Januar 2019 die Akten dem Bezirksgericht Bülach (Urk. 8/16).
- 3 -
3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 des Bezirksgerichtes Bülach wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache Stellung zu nehmen (Urk. 8/18). Nachdem sich der Gesuchsteller nicht geäussert hatte, trat das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 15. März 2019 – unter Vorbehalt des Entscheides des Statthalteramtes über das Fristwiederher- stellungsgesuch – nicht auf die Einsprache ein (Urk. 8/19). Dieser Entscheid er- wuchs in Rechtskraft (Urk. 8/20).
4. Auf ein am 3. Februar 2019 gestelltes (erstes) Gesuch um Revision des Strafbefehls des Statthalteramtes Bülach vom 8. August 2018 trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 2. April 2019 nicht ein (Urk. 8/22/5). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war (Urk. 8/22/9).
5. Nachdem das Statthalteramt Bülach dem Gesuchsteller mit Schreiben vom
E. 9 Mai 2019 Frist angesetzt hatte um zu begründen, weshalb er die zehntägige Einsprachefrist versäumt habe (Urk. 8/23), liess sich der Gesuchsteller mit Einga- be vom 20. Mai 2019 vernehmen (Urk. 8/25). Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde sodann mit Verfügung vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 8/27). Hier- gegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde bei der III. Strafkammer des Oberge- richtes Zürich (Prozess-Nr. UH190228). Mit Verfügung vom 16. September 2019 wies diese die Beschwerde ab, sofern darauf eingetreten werden konnte (Urk. 6). Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 5. November 2019 nicht eingetre- ten war (Urk. 7).
6. Der Gesuchsteller stellte – bereits – mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erneut ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom
8. August 2018 (Urk. 1). Da zu jenem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren be- treffend Wiederherstellung der Einsprachefrist (UH190228) noch bei der III. Straf- kammer des Obergerichtes pendent war, wurde mit Beschluss vom 9. August 2019 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der III. Strafkammer im Beschwerdeverfahren UH190228 sistiert
- 4 - (Urk. 4). Die Akten des Statthalteramtes Bülach wurden beigezogen (Urk. 8/1-29). Ein (weiterer) Schriftenwechsel drängt sich nicht auf (vgl. hinten unter Ziffer III.). II. Wiederaufnahme und aufschiebende Wirkung
1. Da mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid im Beschwerdeverfahren UH190228 vorliegt (Urk. 6 und Urk. 7), ist das Revisionsverfahren gemäss Be- schluss vom 9. August 2019 ohne Weiteres wieder aufzunehmen.
2. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO; Ausnah- me: Berufung gemäss Art. 402 StPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem vorlie- genden Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre, zumal das Verfahren mit dem heutigen Entscheid abgeschlossen wird. Das entsprechende Begehren des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 26 Ziff. 2) ist daher abzuweisen bzw. dem vorliegenden Revisionsgesuch ist keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. III. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Per- son herbeizuführen (lit. a)
- 5 -
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).
2. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend, der angefochtene Strafbefehl vom 8. August 2018 des Statthalteramtes Bülach sei ihm nicht bzw. nie ordentlich zugestellt worden. Dasselbe gelte auch für die jenem Entscheid zugrundeliegenden Pfändungs- ankündigungen (Urk. 1).
3. Gemäss Art. 411 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die angerufenen Revisionsgründe im Revisionsgesuch zu bezeichnen. Es ist also Aufgabe des Revisionsklägers, die von ihm geltend gemachten und zu spezifizierenden Revisionsgründe nach Art. 410 StPO vorzubringen, genügend zu begründen und zu belegen (SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 411). Solches unterlässt der Gesuchsteller. Er legt nicht dar, auf welche Revisionsgründe er sich bezieht (Urk. 1). In Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO wäre das Revisionsgesuch des Gesuchstellers daher grundsätzlich zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 411). Auf eine solche Rückweisung des Revisions- gesuchs zur Verbesserung ist vorliegend jedoch zu verzichten:
4. Es wurde nämlich rechtskräftig entschieden, dass der Gesuchsteller es ver- säumt hat, rechtzeitig Einsprache gegen den mit vorliegendem Revisionsgesuch angefochtenen Strafbefehl vom 8. August 2018 zu erheben (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer I.1). Dieser Strafbefehl vom 8. August 2018 des Statt- halteramtes Bülach erwuchs mittlerweile somit in Rechtskraft.
- 6 - Ein Revisionsverfahren dient sodann nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 und BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Vielmehr hielt das Bundesgericht in BGE 145 IV 197 Folgendes fest (E. 1.1): Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76). Der Beschuldigte hätte die von ihm im vorliegenden Revisionsverfahren vorge- brachten Einwendungen gegen den Strafbefehl – dessen Zustellung fingiert wird – ohne Weiteres im Rahmen eines Einspracheverfahrens vorbringen können res- pektive müssen. Auf dem Strafbefehl war denn auch explizit aufgeführt, dass ge- gen diesen eine Einsprache innert 10 Tagen erhoben werden könne (Urk. 1a/1). Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was ihm durchaus bewusst war und sich ohne Weiteres aus seinen Eingaben vom 7. Oktober 2018 und vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8/10 und Urk. 8/12) ergibt. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Revisionsver- fahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Da eine Revision aber nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
- 7 -
5. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch bezeichnet die Revisionsgründe nicht und ist
– wie dargelegt – auch rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegrün- det. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung (Bezeichnung der Revisionsgründe) anzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts der angespannten finanziellen Si- tuation des Gesuchstellers auf Fr. 500.– festzusetzen.
2. Der Gesuchsteller beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 600.– für sei- nen Aufwand, Material- und Portokosten (Urk. 1 S. 28 Ziff. 11). Ausgangsgemäss ist dem Gesuchsteller keine solche zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
3. Soweit der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – den Antrag stellt, ihm sei für das (vorliegende) Revisionsverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 1 S. 28 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass kein Fall notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Zu prüfen ist, ob dem Gesuch- steller eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO beizugeben ist. Auch hier ist – gerade bei Rechtsmittelverfahren – nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Person zu prüfen, welche Aussichten das Rechtsmittel hat (RUCKSTUHL, in: BSK StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 132). Das vorliegende Begehren
- 8 - war offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, mithin aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
- Dem Revisionsgesuch wird keine aufschiebende Wirkung erteilt.
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 24. Juli 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bülach sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Statthalteramt Bülach (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8/1-23]).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190017-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Statthalteramt des Bezirks Bülach, Gesuchsgegnerin betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 8. August 2018 (ST.2018.5590)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Februar 2018 erstattete das Betreibungsamt Kloten bei der Stadt- polizei Kloten Strafanzeige gegen den Gesuchsteller wegen Ungehorsams im Be- treibungsverfahren (Urk. 8/7). Die Stadtpolizei Kloten befragte den Gesuchsteller hierzu am 12. April 2018 und rapportierte am 19. April 2018 an das Statthalteramt Bülach (Urk. 8/1 und Urk. 8/1A). Das Statthalteramt Bülach bestrafte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 8. August 2018 wegen Ungehorsams im Betrei- bungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 8/8).
2. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten eingeschrieben versandt und ihm von der Post am 9. August 2018 zur Abholung bis am 16. August 2018 ge- meldet. Am 17. August 2018 wurde die Sendung dem Statthalteramt mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 8/9 und Urk. 8/13). Mit Eingabe vom
7. Oktober 2018 wandte sich der Gesuchsteller an das Statthalteramt. Er bezog sich auf eine Zahlungserinnerung und machte geltend, den Strafbefehl nie er- halten zu haben. Er ersuchte um Zustellung des Strafbefehls und um "Wiederher- stellung aller Fristen" (Urk. 8/10). Das Statthalteramt wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 darauf hin, dass der nicht abgeholte Strafbefehl als zugestellt gelte, da er von der Polizei auf die Rapporterstattung hingewiesen worden und die Einsprachefrist infolgedessen abgelaufen sei (Urk. 8/11). Eine weitere Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8/12) nahm das Statthalteramt als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Mit Schreiben vom 6. November 2018 hielt das Statthalteramt fest, dass seiner Ansicht nach die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei und es die Einsprache dem erst- instanzlichen Gericht zur (allenfalls kostenpflichtigen) Beurteilung überweise, wenn der Gesuchsteller die Einsprache nicht bis zum 20. November 2018 zurück- ziehe (Urk. 8/15). Nachdem der Gesuchsteller sich nicht mehr vernehmen liess, überwies das Statthalteramt am 30. Januar 2019 die Akten dem Bezirksgericht Bülach (Urk. 8/16).
- 3 -
3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 des Bezirksgerichtes Bülach wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache Stellung zu nehmen (Urk. 8/18). Nachdem sich der Gesuchsteller nicht geäussert hatte, trat das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 15. März 2019 – unter Vorbehalt des Entscheides des Statthalteramtes über das Fristwiederher- stellungsgesuch – nicht auf die Einsprache ein (Urk. 8/19). Dieser Entscheid er- wuchs in Rechtskraft (Urk. 8/20).
4. Auf ein am 3. Februar 2019 gestelltes (erstes) Gesuch um Revision des Strafbefehls des Statthalteramtes Bülach vom 8. August 2018 trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 2. April 2019 nicht ein (Urk. 8/22/5). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war (Urk. 8/22/9).
5. Nachdem das Statthalteramt Bülach dem Gesuchsteller mit Schreiben vom
9. Mai 2019 Frist angesetzt hatte um zu begründen, weshalb er die zehntägige Einsprachefrist versäumt habe (Urk. 8/23), liess sich der Gesuchsteller mit Einga- be vom 20. Mai 2019 vernehmen (Urk. 8/25). Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde sodann mit Verfügung vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 8/27). Hier- gegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde bei der III. Strafkammer des Oberge- richtes Zürich (Prozess-Nr. UH190228). Mit Verfügung vom 16. September 2019 wies diese die Beschwerde ab, sofern darauf eingetreten werden konnte (Urk. 6). Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 5. November 2019 nicht eingetre- ten war (Urk. 7).
6. Der Gesuchsteller stellte – bereits – mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erneut ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom
8. August 2018 (Urk. 1). Da zu jenem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren be- treffend Wiederherstellung der Einsprachefrist (UH190228) noch bei der III. Straf- kammer des Obergerichtes pendent war, wurde mit Beschluss vom 9. August 2019 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der III. Strafkammer im Beschwerdeverfahren UH190228 sistiert
- 4 - (Urk. 4). Die Akten des Statthalteramtes Bülach wurden beigezogen (Urk. 8/1-29). Ein (weiterer) Schriftenwechsel drängt sich nicht auf (vgl. hinten unter Ziffer III.). II. Wiederaufnahme und aufschiebende Wirkung
1. Da mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid im Beschwerdeverfahren UH190228 vorliegt (Urk. 6 und Urk. 7), ist das Revisionsverfahren gemäss Be- schluss vom 9. August 2019 ohne Weiteres wieder aufzunehmen.
2. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO; Ausnah- me: Berufung gemäss Art. 402 StPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem vorlie- genden Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre, zumal das Verfahren mit dem heutigen Entscheid abgeschlossen wird. Das entsprechende Begehren des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 26 Ziff. 2) ist daher abzuweisen bzw. dem vorliegenden Revisionsgesuch ist keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. III. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Per- son herbeizuführen (lit. a)
- 5 -
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).
2. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend, der angefochtene Strafbefehl vom 8. August 2018 des Statthalteramtes Bülach sei ihm nicht bzw. nie ordentlich zugestellt worden. Dasselbe gelte auch für die jenem Entscheid zugrundeliegenden Pfändungs- ankündigungen (Urk. 1).
3. Gemäss Art. 411 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die angerufenen Revisionsgründe im Revisionsgesuch zu bezeichnen. Es ist also Aufgabe des Revisionsklägers, die von ihm geltend gemachten und zu spezifizierenden Revisionsgründe nach Art. 410 StPO vorzubringen, genügend zu begründen und zu belegen (SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 411). Solches unterlässt der Gesuchsteller. Er legt nicht dar, auf welche Revisionsgründe er sich bezieht (Urk. 1). In Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO wäre das Revisionsgesuch des Gesuchstellers daher grundsätzlich zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 411). Auf eine solche Rückweisung des Revisions- gesuchs zur Verbesserung ist vorliegend jedoch zu verzichten:
4. Es wurde nämlich rechtskräftig entschieden, dass der Gesuchsteller es ver- säumt hat, rechtzeitig Einsprache gegen den mit vorliegendem Revisionsgesuch angefochtenen Strafbefehl vom 8. August 2018 zu erheben (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer I.1). Dieser Strafbefehl vom 8. August 2018 des Statt- halteramtes Bülach erwuchs mittlerweile somit in Rechtskraft.
- 6 - Ein Revisionsverfahren dient sodann nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 und BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Vielmehr hielt das Bundesgericht in BGE 145 IV 197 Folgendes fest (E. 1.1): Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76). Der Beschuldigte hätte die von ihm im vorliegenden Revisionsverfahren vorge- brachten Einwendungen gegen den Strafbefehl – dessen Zustellung fingiert wird – ohne Weiteres im Rahmen eines Einspracheverfahrens vorbringen können res- pektive müssen. Auf dem Strafbefehl war denn auch explizit aufgeführt, dass ge- gen diesen eine Einsprache innert 10 Tagen erhoben werden könne (Urk. 1a/1). Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was ihm durchaus bewusst war und sich ohne Weiteres aus seinen Eingaben vom 7. Oktober 2018 und vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8/10 und Urk. 8/12) ergibt. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Revisionsver- fahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Da eine Revision aber nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
- 7 -
5. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch bezeichnet die Revisionsgründe nicht und ist
– wie dargelegt – auch rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegrün- det. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung (Bezeichnung der Revisionsgründe) anzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts der angespannten finanziellen Si- tuation des Gesuchstellers auf Fr. 500.– festzusetzen.
2. Der Gesuchsteller beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 600.– für sei- nen Aufwand, Material- und Portokosten (Urk. 1 S. 28 Ziff. 11). Ausgangsgemäss ist dem Gesuchsteller keine solche zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
3. Soweit der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – den Antrag stellt, ihm sei für das (vorliegende) Revisionsverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 1 S. 28 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass kein Fall notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Zu prüfen ist, ob dem Gesuch- steller eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO beizugeben ist. Auch hier ist – gerade bei Rechtsmittelverfahren – nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Person zu prüfen, welche Aussichten das Rechtsmittel hat (RUCKSTUHL, in: BSK StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 132). Das vorliegende Begehren
- 8 - war offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, mithin aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2. Dem Revisionsgesuch wird keine aufschiebende Wirkung erteilt.
3. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 24. Juli 2019 wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bülach sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Statthalteramt Bülach (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8/1-23]).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer