Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 20. Juni 2017 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft, wovon 301 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2). Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeord- net, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3; Urk. 3/2 S. 20). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 1 Vermerk oben). Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Mass- nahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik C._____.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil stellen (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss vom
15. August 2019 wurde dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Die Vollstreckbarkeit der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens aus- gesetzt und der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verzichteten beide ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8 und 9).
E. 1.3 Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegenen Akten (DG170082) wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 5/1-64).
E. 2 Revision
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4
- 3 - und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1).
E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
E. 2.3 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht da- rauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).
E. 2.4 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund von neuen, vor dem (angefochtenen) Urteil eingetretenen Tatsachen, welche geeignet seien, einen Freispruch bzw. eine mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die behandelnde Klinik C._____ habe in ihrem dem Revi- sionsgesuch beiliegenden Bericht vom 23. April 2019 festgehalten, dass der Ge- suchsteller entgegen der Diagnose des Gutachters Dr. B._____ nie an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional in- stabilen, histronischen und paranoiden Zügen gelitten habe, sondern an einer schizotypen Störung und einer undifferenzierten Schizophrenie. Die damalige Diagnose von Dr. B._____ sei demnach grundlegend falsch gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). Die im ebenfalls beiliegenden Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 getroffene Delinquenzhypothese lasse vermuten, dass der Gesuchsteller zwar ebenfalls eine Massnahme nach Art. 59 StGB erhalten hätte, aber aufgrund seines tatsächli- chen Krankheitsbildes mutmasslich zufolge fehlender Schuldfähigkeit nicht hätte
- 4 - schuldig gesprochen bzw. mindestens aufgrund stark eingeschränkter Schuldfä- higkeit viel milder bestraft worden wäre (Urk. 1 S. 4).
E. 2.5 Der Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter bei seinem Entscheid, d.h. vor allem bei der Berücksich- tigung des Schuldpunkts oder bei der Strafzumessung, nicht berücksichtigt wur- den. Zudem ist erforderlich, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel geeig- net sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung des Verurteilen oder eine Verurteilung des Freigesprochenen herbeizuführen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2017, N 1592). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Zudem fehlt es an der Neuheit, wenn eine im früheren Entscheid diskutierte Beweisfrage mit den bishe- rigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen etc. wieder aufgerollt werden soll, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren bekann- ten Tatsachen ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. Insbesondere ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage, z.B. über das Vorhandensein einer verminderten Schuldfähigkeit, ohne neue Tatsachen (z.B. einen bisher nicht erkannten psychischen Zustand) mit der Revision anzufechten bzw. mit einem Gutachten erneut aufzurollen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 1595, u.a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013, 6B_658/2012 E. 1.4.2).
E. 2.6 Vorliegend wurde der Gesuchsteller im Rahmen des Strafverfahrens durch Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Urk. 3/3), wobei sich das Gutachten zur Frage einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers sowie zur Massnahmenindikation äussert. Dr. B._____ diagnostizierte beim Gesuchsteller eine sog. kombinierte Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, histronischen und paranoi- den Zügen, die in ihrer Ausprägung ein schweres Ausmass erreichen würden (Urk. 3/3 S. 54). Aus gutachterlichen Warte könne allerdings keinem der festge-
- 5 - stellten Persönlichkeitsstörungsanteile Priorität/Vorrang eingeräumt werden (Urk. 3/3 S. 41 f.).
E. 2.7 Die Beantwortung der Frage, ob ein weiterer Sachverständiger zu beauf- tragen ist, wenn eine bestimmte Frage im früheren Verfahren bereits beantwortet wurde, bedarf einer differenzierten Betrachtungsweise. Ein neues Gutachten oder ein neuer Bericht seines Sachverständigen kann zwar Anlass zur Wiederauf- nahme geben, wenn darin neue Tatsachen nachgewiesen werden oder dargetan wird, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Soweit darin lediglich eine andere Meinung vertreten wird, genügt dies hingegen nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die neue Expertise vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Ur- teils zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1). Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose oder Meinung stellt demnach gemäss Bundesgericht keinen Revisionsgrund dar. Viel- mehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.4.; vgl. auch BSK StPO II-HEER, a.a.O, N 74).
E. 2.8 Der Gesuchsteller befindet sich aktuell im Vollzug der stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB in der Psychiatrischen Klinik C._____. Im Jahresbericht vom 23. April 2019 wird festgehalten, dass aus Sicht der behandelnden Klinik die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzistisschen, emo- tional-instabilen, histronischen und paranoiden Zügen des Gutachtens von Dr. B._____ nicht gefolgt werden könne. Die dort genannten Auffälligkeiten wie mangelnde Impulskontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, the- atralisch anmutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie überhöhtes Selbstbild würden sie als Ausdruck der schizotypen Störung bewerten, die dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen sei (Urk. 3/4 S. 2). Dem Revisionsgesuch ebenfalls beigelegten Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass nach nunmehr über 15-monatiger klinischer Verlaufsbetrachtung beim Gesuchsteller die Diagnose einer paranoiden Schizo-
- 6 - phrenie gestellt werde. Die vom Gutachter im Jahr 2017 gesehenen Auf- fälligkeiten würden sie als Ausdruck der schizophrenen Grunderkrankung sehen (Urk. 3/5 S. 9 oben und unten).
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Das Bezirksgericht Zürich setzte sich bei der Frage der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation mit den gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. B._____ ausführlich auseinander. Die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histronischen und auch pa- ranoiden Zügen sei von Dr. B._____ eingehend und ohne Weiteres nachvollzieh- bar begründet worden (Urk. 3/3 S. 16 f.). Das Bezirksgericht Zürich sah keinen Grund, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stellte in seinen Erwägungen darauf ab.
E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt nun vor, dass aufgrund der neuen Expertise der behandelnden Klinik C._____ davon auszugehen sei, dass die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung grundlegend falsch gewesen sei, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO offenkundig gegeben sei (Urk. 1 S. 4 f.).
E. 3.3 Der Auffassung des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Dr. B._____ erkannte beim Gesuchsteller ebenfalls deutliche Anteile einer paranoiden Persön- lichkeitsstörung, die er jedoch nicht als prioritär bzw. überwiegend einstufte, son- dern vielmehr als Teil einer kombinierten Störung aus mehreren Komponenten sah (Urk. 3/3 S. 42). Dr. B._____ begründete seine Diagnose überzeugend und schlüssig (Urk. 3/3 S. 41 f.). Der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil führe beim Gesuchsteller dazu, sich selber in hohem Masse ins Zentrum der Aufmerk- samkeit zu stellen. Der Gesuchsteller brauche Aufmerksamkeit von aussen, da er über kein genügend gefestigtes inneres Selbstwertgefühl und auch emotionales Bezugssystem verfüge, das ihm von innen heraus Stabilität vermitteln könne. Durchkreuzt werde dieses Bestreben nach Aufmerksamkeit durch den paranoiden Persönlichkeitsanteil, aus dem heraus die vom Gesuchsteller angestrebte Auf- merksamkeit und Beachtung jedoch der Gefahr unterliege, sich quasi bei Erzie-
- 7 - lung von Aufmerksamkeit in für ihn wiederum unerwünschter Weise vermeintlich angegriffen, provoziert und beleidigt zu erleben. Daher stellten die narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörungsanteile beim Gesuchsteller einen Teufels- kreis dar, in dem der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil den Gesuchstel- ler immer wieder nach Aufmerksamkeit und Beachtung streben lasse, der parano- ide Persönlichkeitsstörungsanteil hingegen dazu beitrage, die erlangte Aufmerk- samkeit abwehren zu müssen und dies zusätzlich seine emotional-instabilen Per- sönlichkeitsanteile vom impulsiven Typus anschwellen lasse (Urk. 3/3 S. 42).
E. 3.4 Die behandelnden Ärzte des Gesuchstellers in der Klinik C._____ diagnos- tizierten beim Gesuchsteller zunächst eine schizotype Störung und sprachen sich etwas später für eine paranoide Schizophrenie aus (Urk. 3/4 S. 2 und Urk. 3/5 S. 9 oben). Die von Dr. B._____ gesehenen Auffälligkeiten (mangelnde Impuls- kontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, theatralisch an- mutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie über- höhtes Selbstbild) subsumierten sie unter der schizophrenen Grunderkrankung. Dies Versehen mit dem Hinweis, dass Persönlichkeitsstörungen nur vergeben würden, wenn ein gewisses Verhaltensmuster nicht besser durch eine andere Störung erklärt werden könne (Urk. 3/5 S. 9 unten).
E. 3.5 Es lässt sich mithin festhalten, dass vorliegend die Ärzte in der Therapie- institution C._____ zu einer anderen Diagnose bzw. anderen Gewichtung der psychischen Auffälligkeiten des Gesuchstellers gekommen sind. Dies führt in- dessen nicht automatisch dazu, dass das im Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. B._____ als grundlegend fehlerhaft zu erachten ist. Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose stellt wie erwähnt gemäss Bundesge- richt keinen Revisionsgrund dar. Vielmehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden.
E. 3.6 Die Ausführungen des Gesuchstellers beschränken sich jedoch darauf, dass aufgrund des Vorliegens der neueren Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie die Diagnose im Gutachten von Dr. B._____ notwendigerweise falsch gewesen sein muss. Das Revisionsgesuch vermag deshalb die tatsächlichen Grundlage des Urteils des Bezirksgerichts Zürich nicht zu erschüttern, sondern
- 8 - stellt lediglich die Einschätzung der medizinischen Fakten durch die behandeln- den Ärzte der Klinik C._____ an die Stelle derjenigen des Gutachters.
E. 3.7 Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 4 Kostenfolgen
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind dem Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahren aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 4.2 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seinen Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers antragsgemäss mit Fr. 3'790.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2018 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die amtliche Verteidigung wird für ihre Aufwendungen für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr. 3'790.60 entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190016-O /U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 29. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Gesuchsgegnerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Widerruf Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2017 (DG170082)
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, wurde der Gesuchsteller der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft, wovon 301 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2). Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeord- net, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3; Urk. 3/2 S. 20). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 1 Vermerk oben). Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Mass- nahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik C._____. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil stellen (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss vom
15. August 2019 wurde dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Die Vollstreckbarkeit der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) wurde für die Dauer des Revisionsverfahrens aus- gesetzt und der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verzichteten beide ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8 und 9). 1.3. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegenen Akten (DG170082) wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 5/1-64).
2. Revision 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4
- 3 - und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). 2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). 2.3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht da- rauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 2.4. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund von neuen, vor dem (angefochtenen) Urteil eingetretenen Tatsachen, welche geeignet seien, einen Freispruch bzw. eine mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die behandelnde Klinik C._____ habe in ihrem dem Revi- sionsgesuch beiliegenden Bericht vom 23. April 2019 festgehalten, dass der Ge- suchsteller entgegen der Diagnose des Gutachters Dr. B._____ nie an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional in- stabilen, histronischen und paranoiden Zügen gelitten habe, sondern an einer schizotypen Störung und einer undifferenzierten Schizophrenie. Die damalige Diagnose von Dr. B._____ sei demnach grundlegend falsch gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). Die im ebenfalls beiliegenden Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 getroffene Delinquenzhypothese lasse vermuten, dass der Gesuchsteller zwar ebenfalls eine Massnahme nach Art. 59 StGB erhalten hätte, aber aufgrund seines tatsächli- chen Krankheitsbildes mutmasslich zufolge fehlender Schuldfähigkeit nicht hätte
- 4 - schuldig gesprochen bzw. mindestens aufgrund stark eingeschränkter Schuldfä- higkeit viel milder bestraft worden wäre (Urk. 1 S. 4). 2.5. Der Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter bei seinem Entscheid, d.h. vor allem bei der Berücksich- tigung des Schuldpunkts oder bei der Strafzumessung, nicht berücksichtigt wur- den. Zudem ist erforderlich, dass diese neuen Tatsachen und Beweismittel geeig- net sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung des Verurteilen oder eine Verurteilung des Freigesprochenen herbeizuführen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2017, N 1592). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Zudem fehlt es an der Neuheit, wenn eine im früheren Entscheid diskutierte Beweisfrage mit den bishe- rigen oder neuen Beweisen wie Zeugen, Sachverständigen etc. wieder aufgerollt werden soll, ohne dass neue Tatsachen eingeführt werden. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren bekann- ten Tatsachen ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. Insbesondere ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage, z.B. über das Vorhandensein einer verminderten Schuldfähigkeit, ohne neue Tatsachen (z.B. einen bisher nicht erkannten psychischen Zustand) mit der Revision anzufechten bzw. mit einem Gutachten erneut aufzurollen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 1595, u.a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013, 6B_658/2012 E. 1.4.2). 2.6. Vorliegend wurde der Gesuchsteller im Rahmen des Strafverfahrens durch Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Urk. 3/3), wobei sich das Gutachten zur Frage einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers sowie zur Massnahmenindikation äussert. Dr. B._____ diagnostizierte beim Gesuchsteller eine sog. kombinierte Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, histronischen und paranoi- den Zügen, die in ihrer Ausprägung ein schweres Ausmass erreichen würden (Urk. 3/3 S. 54). Aus gutachterlichen Warte könne allerdings keinem der festge-
- 5 - stellten Persönlichkeitsstörungsanteile Priorität/Vorrang eingeräumt werden (Urk. 3/3 S. 41 f.). 2.7. Die Beantwortung der Frage, ob ein weiterer Sachverständiger zu beauf- tragen ist, wenn eine bestimmte Frage im früheren Verfahren bereits beantwortet wurde, bedarf einer differenzierten Betrachtungsweise. Ein neues Gutachten oder ein neuer Bericht seines Sachverständigen kann zwar Anlass zur Wiederauf- nahme geben, wenn darin neue Tatsachen nachgewiesen werden oder dargetan wird, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Soweit darin lediglich eine andere Meinung vertreten wird, genügt dies hingegen nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die neue Expertise vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Ur- teils zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1). Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose oder Meinung stellt demnach gemäss Bundesgericht keinen Revisionsgrund dar. Viel- mehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.4.; vgl. auch BSK StPO II-HEER, a.a.O, N 74). 2.8. Der Gesuchsteller befindet sich aktuell im Vollzug der stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB in der Psychiatrischen Klinik C._____. Im Jahresbericht vom 23. April 2019 wird festgehalten, dass aus Sicht der behandelnden Klinik die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzistisschen, emo- tional-instabilen, histronischen und paranoiden Zügen des Gutachtens von Dr. B._____ nicht gefolgt werden könne. Die dort genannten Auffälligkeiten wie mangelnde Impulskontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, the- atralisch anmutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie überhöhtes Selbstbild würden sie als Ausdruck der schizotypen Störung bewerten, die dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen sei (Urk. 3/4 S. 2). Dem Revisionsgesuch ebenfalls beigelegten Behandlungsplan vom 28. Mai 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass nach nunmehr über 15-monatiger klinischer Verlaufsbetrachtung beim Gesuchsteller die Diagnose einer paranoiden Schizo-
- 6 - phrenie gestellt werde. Die vom Gutachter im Jahr 2017 gesehenen Auf- fälligkeiten würden sie als Ausdruck der schizophrenen Grunderkrankung sehen (Urk. 3/5 S. 9 oben und unten).
3. Würdigung 3.1. Das Bezirksgericht Zürich setzte sich bei der Frage der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation mit den gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. B._____ ausführlich auseinander. Die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histronischen und auch pa- ranoiden Zügen sei von Dr. B._____ eingehend und ohne Weiteres nachvollzieh- bar begründet worden (Urk. 3/3 S. 16 f.). Das Bezirksgericht Zürich sah keinen Grund, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und stellte in seinen Erwägungen darauf ab. 3.2. Der Gesuchsteller bringt nun vor, dass aufgrund der neuen Expertise der behandelnden Klinik C._____ davon auszugehen sei, dass die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung grundlegend falsch gewesen sei, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO offenkundig gegeben sei (Urk. 1 S. 4 f.). 3.3. Der Auffassung des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Dr. B._____ erkannte beim Gesuchsteller ebenfalls deutliche Anteile einer paranoiden Persön- lichkeitsstörung, die er jedoch nicht als prioritär bzw. überwiegend einstufte, son- dern vielmehr als Teil einer kombinierten Störung aus mehreren Komponenten sah (Urk. 3/3 S. 42). Dr. B._____ begründete seine Diagnose überzeugend und schlüssig (Urk. 3/3 S. 41 f.). Der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil führe beim Gesuchsteller dazu, sich selber in hohem Masse ins Zentrum der Aufmerk- samkeit zu stellen. Der Gesuchsteller brauche Aufmerksamkeit von aussen, da er über kein genügend gefestigtes inneres Selbstwertgefühl und auch emotionales Bezugssystem verfüge, das ihm von innen heraus Stabilität vermitteln könne. Durchkreuzt werde dieses Bestreben nach Aufmerksamkeit durch den paranoiden Persönlichkeitsanteil, aus dem heraus die vom Gesuchsteller angestrebte Auf- merksamkeit und Beachtung jedoch der Gefahr unterliege, sich quasi bei Erzie-
- 7 - lung von Aufmerksamkeit in für ihn wiederum unerwünschter Weise vermeintlich angegriffen, provoziert und beleidigt zu erleben. Daher stellten die narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörungsanteile beim Gesuchsteller einen Teufels- kreis dar, in dem der narzisstische Persönlichkeitsstörungsanteil den Gesuchstel- ler immer wieder nach Aufmerksamkeit und Beachtung streben lasse, der parano- ide Persönlichkeitsstörungsanteil hingegen dazu beitrage, die erlangte Aufmerk- samkeit abwehren zu müssen und dies zusätzlich seine emotional-instabilen Per- sönlichkeitsanteile vom impulsiven Typus anschwellen lasse (Urk. 3/3 S. 42). 3.4. Die behandelnden Ärzte des Gesuchstellers in der Klinik C._____ diagnos- tizierten beim Gesuchsteller zunächst eine schizotype Störung und sprachen sich etwas später für eine paranoide Schizophrenie aus (Urk. 3/4 S. 2 und Urk. 3/5 S. 9 oben). Die von Dr. B._____ gesehenen Auffälligkeiten (mangelnde Impuls- kontrolle, Misstrauen und Neigung, Erlebtes zu verdrehen, theatralisch an- mutendes Verhalten, ausgeprägte Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie über- höhtes Selbstbild) subsumierten sie unter der schizophrenen Grunderkrankung. Dies Versehen mit dem Hinweis, dass Persönlichkeitsstörungen nur vergeben würden, wenn ein gewisses Verhaltensmuster nicht besser durch eine andere Störung erklärt werden könne (Urk. 3/5 S. 9 unten). 3.5. Es lässt sich mithin festhalten, dass vorliegend die Ärzte in der Therapie- institution C._____ zu einer anderen Diagnose bzw. anderen Gewichtung der psychischen Auffälligkeiten des Gesuchstellers gekommen sind. Dies führt in- dessen nicht automatisch dazu, dass das im Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. B._____ als grundlegend fehlerhaft zu erachten ist. Bloss eine von einem früheren Gutachten abweichende Diagnose stellt wie erwähnt gemäss Bundesge- richt keinen Revisionsgrund dar. Vielmehr müssten Fehler der früheren Expertise in klarer Weise aufgezeigt werden. 3.6. Die Ausführungen des Gesuchstellers beschränken sich jedoch darauf, dass aufgrund des Vorliegens der neueren Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie die Diagnose im Gutachten von Dr. B._____ notwendigerweise falsch gewesen sein muss. Das Revisionsgesuch vermag deshalb die tatsächlichen Grundlage des Urteils des Bezirksgerichts Zürich nicht zu erschüttern, sondern
- 8 - stellt lediglich die Einschätzung der medizinischen Fakten durch die behandeln- den Ärzte der Klinik C._____ an die Stelle derjenigen des Gutachters. 3.7. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
4. Kostenfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind dem Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahren aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 4.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seinen Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers antragsgemäss mit Fr. 3'790.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2018 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Aufwendungen für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr. 3'790.60 entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle