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SR190015

Widerhandlung gegen das AIG

Zürich OG · 2019-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Mai 2019 wurde der Gesuchsteller wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 2/7). Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller gleichentags übergeben (Urk. 2/8). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 erhob Rechts- anwalt lic. iur. X._____ namens des Gesuchstellers Einsprache gegen den Straf- befehl und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Für den Fall, dass sich die Ein- sprache als verspätet erweisen sollte, wurde eine Revision vorbehalten (Urk. 2/9). Nach erfolgter Akteneinsicht wurde der Gesuchsteller mit Schreiben der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2019 ersucht, mitzuteilen, ob an der Ein- sprache bzw. an der Revision festgehalten werde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erfolgt sei (Urk. 2/10). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 machte der Gesuchsteller geltend, dass die von ihm erhobene Einsprache gültig sei. Der Strafbefehl vom 29. Mai 2019 sei ihm zwar übergeben, nicht aber übersetzt worden, weshalb der Ent- scheid nicht rechtsgenügend eröffnet worden sei. Aus einer mangelhaften Eröff- nung dürften dem Empfänger eines Strafbefehls keine Nachteile erwachsen. Für den Beginn der Einsprachefrist könne deshalb nicht auf die Aushändigung des Strafbefehls abgestellt werden (Urk. 2/11). In der Folge überwies die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl die Akten an das Obergericht Zürich zur Prüfung der Revi- sion (Urk. 1). Am 23. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl dem Obergericht zu Prüfung zukommen liess (Urk. 3 ff.).

E. 2 Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 410 StPO die Revision verlangen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist nicht zulässig gegen Entscheide, welche mit einem "anderen" Rechtsmittel noch abgeändert werden können (vgl. Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1319).

- 3 - Revisionsbegründende neue Beweise bzw. Tatsachen müssen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden, soweit dies (noch) möglich ist. Dies trifft für die kantonalen Rechtsmittel zu, namentlich die Einsprache nach Art. 354 ff. StPO (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 410 N 2; FIN- GERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 28). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat diese Ergän- zungen grundsätzlich auch durchzuführen, wenn sie die Einsprache für ungültig hält, da darüber nicht sie, sondern das erstinstanzliche Gericht entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 192 E. 1.3; Urteile 6B_756/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 2; 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (Urteil 6B_1155/2014 vom

19. August 2015 E. 1 mit Hinweisen). Hält die Staatsanwaltschaft die Einsprache für offensichtlich ungültig, kann sie den Fall sofort mit entsprechendem Antrag dem erstinstanzlichen Gericht überweisen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 355 N 2; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 355 N 1; BSK StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 17).

E. 3 Wie eingangs erwähnt, ist umstritten, ob die Einsprache des Gesuchstellers gültig erfolgt ist. Solange diese Frage nicht beurteilt worden ist, steht nicht fest, ob der Strafbefehl vom 29. Mai 2019 rechtskräftig und damit einer Revision zugäng- lich ist. Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht zuständig. Die Akten sind deshalb an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a-d StPO entscheidet. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einsprache des Gesuchstellers sei verspätet erfolgt, hat sie den Fall dem zustän- digen erstinstanzlichen Gericht zu überweisen, welches alsdann über die Gültig- keit der Einsprache zu entscheiden hat. Das Revisionsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung im Revisionsverfahren gegenstandslos.

- 4 -

E. 4 Die Kosten des Revisionsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dessen Einleitung nicht dem Gesuchsteller angelastet werden kann. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung stehen im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl zurückgewiesen.
  2. Das Revisionsverfahren SR190015 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten).
  6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190015-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Beschluss vom 16. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin betreffend Widerhandlung gegen das AIG Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 29. Mai 2019 (F-1/2019/10018351)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Mai 2019 wurde der Gesuchsteller wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 2/7). Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller gleichentags übergeben (Urk. 2/8). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 erhob Rechts- anwalt lic. iur. X._____ namens des Gesuchstellers Einsprache gegen den Straf- befehl und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Für den Fall, dass sich die Ein- sprache als verspätet erweisen sollte, wurde eine Revision vorbehalten (Urk. 2/9). Nach erfolgter Akteneinsicht wurde der Gesuchsteller mit Schreiben der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2019 ersucht, mitzuteilen, ob an der Ein- sprache bzw. an der Revision festgehalten werde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erfolgt sei (Urk. 2/10). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 machte der Gesuchsteller geltend, dass die von ihm erhobene Einsprache gültig sei. Der Strafbefehl vom 29. Mai 2019 sei ihm zwar übergeben, nicht aber übersetzt worden, weshalb der Ent- scheid nicht rechtsgenügend eröffnet worden sei. Aus einer mangelhaften Eröff- nung dürften dem Empfänger eines Strafbefehls keine Nachteile erwachsen. Für den Beginn der Einsprachefrist könne deshalb nicht auf die Aushändigung des Strafbefehls abgestellt werden (Urk. 2/11). In der Folge überwies die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl die Akten an das Obergericht Zürich zur Prüfung der Revi- sion (Urk. 1). Am 23. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl dem Obergericht zu Prüfung zukommen liess (Urk. 3 ff.).

2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 410 StPO die Revision verlangen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist nicht zulässig gegen Entscheide, welche mit einem "anderen" Rechtsmittel noch abgeändert werden können (vgl. Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1319).

- 3 - Revisionsbegründende neue Beweise bzw. Tatsachen müssen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden, soweit dies (noch) möglich ist. Dies trifft für die kantonalen Rechtsmittel zu, namentlich die Einsprache nach Art. 354 ff. StPO (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 410 N 2; FIN- GERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 28). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat diese Ergän- zungen grundsätzlich auch durchzuführen, wenn sie die Einsprache für ungültig hält, da darüber nicht sie, sondern das erstinstanzliche Gericht entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 192 E. 1.3; Urteile 6B_756/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 2; 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (Urteil 6B_1155/2014 vom

19. August 2015 E. 1 mit Hinweisen). Hält die Staatsanwaltschaft die Einsprache für offensichtlich ungültig, kann sie den Fall sofort mit entsprechendem Antrag dem erstinstanzlichen Gericht überweisen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 355 N 2; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 355 N 1; BSK StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 17).

3. Wie eingangs erwähnt, ist umstritten, ob die Einsprache des Gesuchstellers gültig erfolgt ist. Solange diese Frage nicht beurteilt worden ist, steht nicht fest, ob der Strafbefehl vom 29. Mai 2019 rechtskräftig und damit einer Revision zugäng- lich ist. Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht zuständig. Die Akten sind deshalb an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a-d StPO entscheidet. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einsprache des Gesuchstellers sei verspätet erfolgt, hat sie den Fall dem zustän- digen erstinstanzlichen Gericht zu überweisen, welches alsdann über die Gültig- keit der Einsprache zu entscheiden hat. Das Revisionsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung im Revisionsverfahren gegenstandslos.

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4. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dessen Einleitung nicht dem Gesuchsteller angelastet werden kann. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung stehen im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl zurückgewiesen.

2. Das Revisionsverfahren SR190015 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. August 2019 Der Präsident: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer