Dispositiv
- Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. August 2018 wurde die Gesuchstellerin des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 50.– bestraft (Urk. 3/19).
- Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin darum, dass ihre Akten nochmals genau durchgelesen und ihre Strafe angepasst werde (Urk. 1). II. Revision
- Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durch- brechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
- Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 410 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschlies- send genannt. Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grund- sätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das - 3 - Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abge- lehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grund- sätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1, 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]).
- Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2019 einzig gel- tend, dass ihre Akten nochmals durchzusehen und ihre Strafe gerecht anzupas- sen sei, so wie es richtig wäre, da sie nicht für einen Behördenfehler einstehen werde (Urk. 1).
- Es kann von vornherein festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2019 keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend macht und ihr Gesuch im Sinne von Art. 411 Abs. 1 StPO auch nicht hinlänglich begründet hat, obschon sie bereits mit Schreiben des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Juni 2019 auf die rechtlichen Voraussetzungen bzw. die Formvorschriften für ein Revisionsgesuch, insbesondere dass dieses schriftlich und begründet unter Bezeichnung der angerufenen Revisionsgründe einzureichen sei, hingewiesen wurde (Urk. 2/2). Da die Anforderungen an die Begründung ei- nes Revisionsgesuches gemäss Art. 411 StPO streng sind und es nicht Aufgabe der Revisionsinstanz ist, nach allfälligen Revisionsgründen zu suchen (vgl. FIN- GERHUTH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich, 2014, N 3 zu Art. 411 StPO), ist auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten, zumal es sich, wie zu zei- gen sein wird, erübrigt, ihr eine Frist zur Ergänzung bzw. Verbesserung ihrer Ein- gabe anzusetzen, da ihre Vorbringen gemäss Schreiben vom 27. Mai 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 2/1) keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen darstellen (nachfolgend, Erw. II.3.1. ff.). 3.1. Selbst wenn aus dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Mai 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 2/1) abgeleitet wird, sie mache sinngemäss - 4 - den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweis- mittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit a StPO geltend, so setzt dieser voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Zeitpunkt des zu revi- dierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeu- tung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid ein- flossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 13 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 34 und N 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 137 IV 59 E. 5.1). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Be- weises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisi- onsverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch in antipizierter Beweiswürdi- gung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass die Strafverfolgungsbehörde die Relevanz von früher eingebrachten Ak- ten stillschweigend verneinte (HEER, a.a.O., N 37 zu Art. 410 StPO). 3.2. Mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2019 (Urk. 2/1) macht die Gesuchstel- lerin keine Tatsachen geltend, die neu bzw. der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft nicht bereits bekannt gewesen sind. Ihr Standpunkt, wonach sie am 7. Juni 2017 ein amtliches Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn zusammen mit ihrem Führerausweis erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt wor- den sei, dass sie ab dem 8. Juni 2017 wieder fahren dürfe (Urk. 2/4), worauf sie vertraut habe, zumal sie bei ihrer Fahrt am 20. Februar 2018 nicht gewusst habe, dass ihr Führerausweis vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich rückwir- kend per 30. Juni 2016 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 2 Jahre, entzo- gen worden sei, war bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt und floss in die Entscheidfindung ein. So führte sie dies bereits in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. April 2018 (Urk. 3/2 S. 4, Antw. auf Frage 19, und - 5 - S. 8 f.), in der Begründung ihrer Einsprache vom 31. Mai 2018 (Urk. 3/11) gegen den Strafbefehl vom 17. April 2018 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung am 31. August 2018 (Prot. I S. 8 ff.) aus. In den vorinstanzlichen Ak- ten befinden sich zudem Kopien des Schreibens der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2017 sowie der Verfügung des Strassenverkehrs- amtes, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, vom 9. August 2016 samt Zustell- nachweis (Urk. 1), und auch aus dem Strafbefehl vom 17. April 2018 geht klar hervor, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin berücksichtigt und die Beweismit- tel entsprechend gewürdigt worden sind (Urk. 3/8 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2019 erschöpft sich ein- zig in dem Ersuchen, die Akten nochmals genau zu lesen sowie ihre Strafe anzu- passen. Auch in ihrem Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2019 bringt sie weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Eine falsche Wür- digung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht be- anstandet werden. Die Gesuchstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihren Ein- wand, die Akten seien erneut durchzusehen und ihre Strafe sei gerecht anzupas- sen, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, zumal ihr die Rechts- lage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich erläutert (Prot. I S. 17) und sie auf die Rechtsmittel hingewiesen wurde (Urk. 3/18 S. 4). Zudem war sie anwaltlich vertreten und damit juristisch beraten (Urk. 3/9; Prot. I S. 5). 3.4. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich damit als offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnah- me der Gegenpartei zum Revisionsgesuch einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf - 6 - deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, unter Rück- sendung der Akten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190012-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 29. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Bezirksgericht Zürich, Gesuchsgegner betreffend Fahren ohne Berechtigung Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. August 2018 (GB180050)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. August 2018 wurde die Gesuchstellerin des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 50.– bestraft (Urk. 3/19).
2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin darum, dass ihre Akten nochmals genau durchgelesen und ihre Strafe angepasst werde (Urk. 1). II. Revision
1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durch- brechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 410 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschlies- send genannt. Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grund- sätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das
- 3 - Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abge- lehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grund- sätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1, 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]).
2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2019 einzig gel- tend, dass ihre Akten nochmals durchzusehen und ihre Strafe gerecht anzupas- sen sei, so wie es richtig wäre, da sie nicht für einen Behördenfehler einstehen werde (Urk. 1).
3. Es kann von vornherein festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2019 keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend macht und ihr Gesuch im Sinne von Art. 411 Abs. 1 StPO auch nicht hinlänglich begründet hat, obschon sie bereits mit Schreiben des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Juni 2019 auf die rechtlichen Voraussetzungen bzw. die Formvorschriften für ein Revisionsgesuch, insbesondere dass dieses schriftlich und begründet unter Bezeichnung der angerufenen Revisionsgründe einzureichen sei, hingewiesen wurde (Urk. 2/2). Da die Anforderungen an die Begründung ei- nes Revisionsgesuches gemäss Art. 411 StPO streng sind und es nicht Aufgabe der Revisionsinstanz ist, nach allfälligen Revisionsgründen zu suchen (vgl. FIN- GERHUTH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich, 2014, N 3 zu Art. 411 StPO), ist auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten, zumal es sich, wie zu zei- gen sein wird, erübrigt, ihr eine Frist zur Ergänzung bzw. Verbesserung ihrer Ein- gabe anzusetzen, da ihre Vorbringen gemäss Schreiben vom 27. Mai 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 2/1) keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen darstellen (nachfolgend, Erw. II.3.1. ff.). 3.1. Selbst wenn aus dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Mai 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 2/1) abgeleitet wird, sie mache sinngemäss
- 4 - den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweis- mittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit a StPO geltend, so setzt dieser voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Zeitpunkt des zu revi- dierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeu- tung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid ein- flossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 13 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 34 und N 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 137 IV 59 E. 5.1). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Be- weises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisi- onsverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch in antipizierter Beweiswürdi- gung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass die Strafverfolgungsbehörde die Relevanz von früher eingebrachten Ak- ten stillschweigend verneinte (HEER, a.a.O., N 37 zu Art. 410 StPO). 3.2. Mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2019 (Urk. 2/1) macht die Gesuchstel- lerin keine Tatsachen geltend, die neu bzw. der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft nicht bereits bekannt gewesen sind. Ihr Standpunkt, wonach sie am 7. Juni 2017 ein amtliches Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn zusammen mit ihrem Führerausweis erhalten habe, in welchem ihr mitgeteilt wor- den sei, dass sie ab dem 8. Juni 2017 wieder fahren dürfe (Urk. 2/4), worauf sie vertraut habe, zumal sie bei ihrer Fahrt am 20. Februar 2018 nicht gewusst habe, dass ihr Führerausweis vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich rückwir- kend per 30. Juni 2016 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 2 Jahre, entzo- gen worden sei, war bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt und floss in die Entscheidfindung ein. So führte sie dies bereits in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. April 2018 (Urk. 3/2 S. 4, Antw. auf Frage 19, und
- 5 - S. 8 f.), in der Begründung ihrer Einsprache vom 31. Mai 2018 (Urk. 3/11) gegen den Strafbefehl vom 17. April 2018 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung am 31. August 2018 (Prot. I S. 8 ff.) aus. In den vorinstanzlichen Ak- ten befinden sich zudem Kopien des Schreibens der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2017 sowie der Verfügung des Strassenverkehrs- amtes, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, vom 9. August 2016 samt Zustell- nachweis (Urk. 1), und auch aus dem Strafbefehl vom 17. April 2018 geht klar hervor, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin berücksichtigt und die Beweismit- tel entsprechend gewürdigt worden sind (Urk. 3/8 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Juni 2019 erschöpft sich ein- zig in dem Ersuchen, die Akten nochmals genau zu lesen sowie ihre Strafe anzu- passen. Auch in ihrem Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2019 bringt sie weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Eine falsche Wür- digung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht be- anstandet werden. Die Gesuchstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihren Ein- wand, die Akten seien erneut durchzusehen und ihre Strafe sei gerecht anzupas- sen, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, zumal ihr die Rechts- lage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich erläutert (Prot. I S. 17) und sie auf die Rechtsmittel hingewiesen wurde (Urk. 3/18 S. 4). Zudem war sie anwaltlich vertreten und damit juristisch beraten (Urk. 3/9; Prot. I S. 5). 3.4. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich damit als offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnah- me der Gegenpartei zum Revisionsgesuch einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf
- 6 - deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, unter Rück- sendung der Akten.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler