Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. April 2019 – bestätigt mit Schreiben vom 30. April 2019 (Urk. 5) – verlangt der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls des Stadtrich- teramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom 17. November 2011 (Urk. 1). Er begründet dieses Gesuch zusammengefasst damit, dass das Bundesgericht in seinem Ent- scheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 festgehalten habe, dass seine Revisionsgesuche in vollem Umfang materiell zu prüfen seien (Urk. 1 und Urk. 5).
E. 2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prü- fung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisions- gesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kom-
- 3 - mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
E. 3 Dem Bundesgerichtsentscheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 kann – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – nicht entnommen werden, dass dessen Revisionsgesuche in vollem Umfang zu prüfen seien. In Erwägung 4 wird nicht festgehalten, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, eine materielle Prüfung der Revisionsbegehren vorzunehmen (Urk. 3/1 = Urk. 3/8 E. 4). Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher als offen- sichtlich unbegründet anzusehen. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist demgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. bzw. 30. April 2019 nicht einzutreten.
E. 4 Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand von lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie von Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken. Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren rich- ten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren rich- tet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger eröffnet werden soll. Auf dieses Be- gehren des Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten.
E. 5 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692) wurde der Gesuchsteller wegen Missbrauchs einer Fernmelde- anlage mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/7). Gegen diesen erhob der Gesuchsteller am 25. November 2011 Einsprache (Urk. 3/11), worauf das Stadt- richteramt die Untersuchung durchführte. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die Einsprache zurückgezogen habe. Zudem wurde die Busse – infolge besonderer Umstände – unter entspre- chender Anpassung der Kosten auf Fr. 100.– reduziert (Urk. 3/14). Einem seitens
- 4 - des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011 (2011-024-692) gerichteten Revisionsbegehren war kein Er- folg beschieden. Auf das diesbezügliche Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 11. August 2013 bzw. 19. September 2013 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2013 im Verfahren SR130024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren 6B_198/2014 ab. Sodann ersuchte der Gesuchsteller mit Revisionsbegehren vom 12. September 2016 erneut um Revision des Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011. Auch auf dieses Revisionsbegehren wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 im Verfahren SR160026 nicht eingetreten, welcher Ent- scheid vom Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin ebenfalls be- stätigt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_965/2017 vom 18. April 2018). Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 gegen densel- ben Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2019 wiederum nicht eingetre- ten. Dasselbe gilt für das Revisionsbegehren vom 12. Oktober 2018, auf welches mit Beschluss desselben Datums nicht eingetreten werden konnte (Verfahren SR180010 und SR180018). Auch diese beiden Entscheide wurden vom Bundes- gericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin mit (bereits erwähntem) Urteil des Bundesgerichtes 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 bestätigt. Seit dem Erlass des Strafbefehls vom 17. November 2011 (2011-024-692) des Stadtrichteramtes versucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezüglichen Eingaben des Gesuchstellers ent- halten – zumindest teilweise – umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen sowie meist zahlreiche Beilagen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg beschieden. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, wel- ches sich wiederum gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November
- 5 - 2011 richten sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten werden wird. Das Ver- halten des Gesuchstellers stösst an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs zumal es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch innerhalb Jahresfrist um das mittler- weile dritte Revisionsgesuch handelt (vgl. bereits erledigte Revisionsverfahren SR180010, SR180018). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittel- verfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Dispositiv
- Mit Eingabe vom 18. April 2019 – bestätigt mit Schreiben vom 30. April 2019 (Urk. 5) – verlangt der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls des Stadtrich- teramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom 17. November 2011 (Urk. 1). Er begründet dieses Gesuch zusammengefasst damit, dass das Bundesgericht in seinem Ent- scheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 festgehalten habe, dass seine Revisionsgesuche in vollem Umfang materiell zu prüfen seien (Urk. 1 und Urk. 5).
- Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prü- fung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisions- gesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom
- Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kom- - 3 - mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
- Dem Bundesgerichtsentscheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 kann – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – nicht entnommen werden, dass dessen Revisionsgesuche in vollem Umfang zu prüfen seien. In Erwägung 4 wird nicht festgehalten, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, eine materielle Prüfung der Revisionsbegehren vorzunehmen (Urk. 3/1 = Urk. 3/8 E. 4). Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher als offen- sichtlich unbegründet anzusehen. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist demgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. bzw. 30. April 2019 nicht einzutreten.
- Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand von lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie von Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken. Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren rich- ten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren rich- tet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger eröffnet werden soll. Auf dieses Be- gehren des Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten.
- Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692) wurde der Gesuchsteller wegen Missbrauchs einer Fernmelde- anlage mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/7). Gegen diesen erhob der Gesuchsteller am 25. November 2011 Einsprache (Urk. 3/11), worauf das Stadt- richteramt die Untersuchung durchführte. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die Einsprache zurückgezogen habe. Zudem wurde die Busse – infolge besonderer Umstände – unter entspre- chender Anpassung der Kosten auf Fr. 100.– reduziert (Urk. 3/14). Einem seitens - 4 - des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
- November 2011 (2011-024-692) gerichteten Revisionsbegehren war kein Er- folg beschieden. Auf das diesbezügliche Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 11. August 2013 bzw. 19. September 2013 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2013 im Verfahren SR130024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren 6B_198/2014 ab. Sodann ersuchte der Gesuchsteller mit Revisionsbegehren vom 12. September 2016 erneut um Revision des Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
- November 2011. Auch auf dieses Revisionsbegehren wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 im Verfahren SR160026 nicht eingetreten, welcher Ent- scheid vom Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin ebenfalls be- stätigt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_965/2017 vom 18. April 2018). Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 gegen densel- ben Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2019 wiederum nicht eingetre- ten. Dasselbe gilt für das Revisionsbegehren vom 12. Oktober 2018, auf welches mit Beschluss desselben Datums nicht eingetreten werden konnte (Verfahren SR180010 und SR180018). Auch diese beiden Entscheide wurden vom Bundes- gericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin mit (bereits erwähntem) Urteil des Bundesgerichtes 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 bestätigt. Seit dem Erlass des Strafbefehls vom 17. November 2011 (2011-024-692) des Stadtrichteramtes versucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezüglichen Eingaben des Gesuchstellers ent- halten – zumindest teilweise – umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen sowie meist zahlreiche Beilagen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg beschieden. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, wel- ches sich wiederum gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November - 5 - 2011 richten sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten werden wird. Das Ver- halten des Gesuchstellers stösst an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs zumal es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch innerhalb Jahresfrist um das mittler- weile dritte Revisionsgesuch handelt (vgl. bereits erledigte Revisionsverfahren SR180010, SR180018). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittel- verfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
- Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation ist die Ge- richtsgebühr auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen:
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. bzw. 30. April 2019 wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely, lic. iur. S. Maurer sowie Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich. - 6 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190010-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 14. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 18. April 2019 – bestätigt mit Schreiben vom 30. April 2019 (Urk. 5) – verlangt der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls des Stadtrich- teramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom 17. November 2011 (Urk. 1). Er begründet dieses Gesuch zusammengefasst damit, dass das Bundesgericht in seinem Ent- scheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 festgehalten habe, dass seine Revisionsgesuche in vollem Umfang materiell zu prüfen seien (Urk. 1 und Urk. 5).
2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prü- fung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisions- gesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kom-
- 3 - mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
3. Dem Bundesgerichtsentscheid 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 kann – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – nicht entnommen werden, dass dessen Revisionsgesuche in vollem Umfang zu prüfen seien. In Erwägung 4 wird nicht festgehalten, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, eine materielle Prüfung der Revisionsbegehren vorzunehmen (Urk. 3/1 = Urk. 3/8 E. 4). Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher als offen- sichtlich unbegründet anzusehen. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist demgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. bzw. 30. April 2019 nicht einzutreten.
4. Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand von lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie von Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken. Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren rich- ten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren rich- tet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely und lic. iur. S. Maurer sowie Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger eröffnet werden soll. Auf dieses Be- gehren des Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten.
5. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692) wurde der Gesuchsteller wegen Missbrauchs einer Fernmelde- anlage mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/7). Gegen diesen erhob der Gesuchsteller am 25. November 2011 Einsprache (Urk. 3/11), worauf das Stadt- richteramt die Untersuchung durchführte. Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller die Einsprache zurückgezogen habe. Zudem wurde die Busse – infolge besonderer Umstände – unter entspre- chender Anpassung der Kosten auf Fr. 100.– reduziert (Urk. 3/14). Einem seitens
- 4 - des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011 (2011-024-692) gerichteten Revisionsbegehren war kein Er- folg beschieden. Auf das diesbezügliche Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 11. August 2013 bzw. 19. September 2013 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2013 im Verfahren SR130024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren 6B_198/2014 ab. Sodann ersuchte der Gesuchsteller mit Revisionsbegehren vom 12. September 2016 erneut um Revision des Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011. Auch auf dieses Revisionsbegehren wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 im Verfahren SR160026 nicht eingetreten, welcher Ent- scheid vom Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin ebenfalls be- stätigt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_965/2017 vom 18. April 2018). Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 gegen densel- ben Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2019 wiederum nicht eingetre- ten. Dasselbe gilt für das Revisionsbegehren vom 12. Oktober 2018, auf welches mit Beschluss desselben Datums nicht eingetreten werden konnte (Verfahren SR180010 und SR180018). Auch diese beiden Entscheide wurden vom Bundes- gericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin mit (bereits erwähntem) Urteil des Bundesgerichtes 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 bestätigt. Seit dem Erlass des Strafbefehls vom 17. November 2011 (2011-024-692) des Stadtrichteramtes versucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezüglichen Eingaben des Gesuchstellers ent- halten – zumindest teilweise – umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen sowie meist zahlreiche Beilagen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg beschieden. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, wel- ches sich wiederum gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November
- 5 - 2011 richten sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten werden wird. Das Ver- halten des Gesuchstellers stösst an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs zumal es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch innerhalb Jahresfrist um das mittler- weile dritte Revisionsgesuch handelt (vgl. bereits erledigte Revisionsverfahren SR180010, SR180018). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittel- verfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation ist die Ge- richtsgebühr auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. bzw. 30. April 2019 wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. S. Volken, lic. iur. Ch. Prinz, lic. iur. T. Vesely, lic. iur. S. Maurer sowie Dr. iur. F. Bollinger und lic. iur. M. Burger wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich.
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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin