Sachverhalt
betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund der wi- dersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2). Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 wurde die Gesuchstellerin bereits darauf hin- gewiesen, dass der ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO mangels eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Vorherein nicht einschlägig ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 6 S. 4). 3.2 Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Die Gesuchstellerin stellte das Revisionsgesuch am 16. November 2019 (Datum Poststempel; Urk. 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde der Gesuch- stellerin mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. GG170091 S. 49 f.). Die Gesuchstellerin bringt im Revisionsgesuch vor, das be- gründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 sei ihr am
29. Oktober 2018 zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie effektiv Kenntnis vom Urteil gehabt (Urk. 2). Dieser Auffassung der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, zumal Revisionsgesuche begründet sein müssen und ohne Vorliegen eines begründeten Urteils die Eruierung eines etwaigen Widerspruchs zu einem früheren Strafentscheid mit gleichen Sachverhalt schwierig ist. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Gesuchstellerin das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur effektiv erst am 29. Oktober 2018 zuging (Urk. 12/77). Die 90-tägige Frist begann demnach am 30. Oktober 2018 zu laufen und endete am
- 5 -
28. Januar 2019. Das Revisionsgesuch vom 16. November 2018 ist mithin innert Frist erhoben worden. 3.3 Da die von der Gesuchstellerin eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 einen gleichen Sachverhaltsteil betreffen, nämlich die Äusserungen / Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009, und im Ergebnis unterschiedlich ausfallen, bestehen begründete Anhalts- punkte für das Vorliegen des angerufenes Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist demnach nachfolgend eine materielle Prüfung des Revisionsgrundes vorzunehmen. III. Materielle Prüfung
1. Allgemeines zum angerufenen Revisionsgrund Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vor- kommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beur- teilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung ab- solut stossender Ereignisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglicher Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Ur- teile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträg- lich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelli- ger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410). Der Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, wenn der gleiche Lebenssachverhalt in subjektiver Hinsicht, so z.B. be-
- 6 - züglich Vorsatz oder Fahrlässigkeit, anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 411 N 16; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).
2. Ausführungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zur Begründung des Revisi- onsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zusammengefasst vor, in den beiden Strafverfahren GG170091 und GG120040 sei es um den identischen Sachverhalt (bzw. um dieselben gemachten Äusserungen / Vorwürfe) gegangen. Sie sei vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt wor- den, da sie die in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 gemachten Äusserungen / Vorwürfe wider besseren Wissens getätigt habe. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 sei auch vom Bezirksgericht Winterthur zu prüfen gewesen. Das Bezirksgericht Winterthur habe festgestellt, dass es sich nicht be- weisen lasse, dass sie die Vorwürfe gegen B._____, D._____ und RA Dr. C._____ wider besseren Wissens erhoben habe und sie vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung freigesprochen. Es bestehe damit ein unverträglicher Wi- derspruch, da ein Handeln wider besseren Wissens vom Bezirksgericht Meilen bejaht und vom Bezirksgericht Winterthur verneint worden sei. Irrelevant sei, ob die getätigten Äusserungen / Vorwürfe im Sinne von Art. 174 StGB die Ehre tan- gieren oder gemäss Art. 303 StGB den Schutz einer rationellen Strafrechtspflege. Das "Handlungsmerkmal / Element" wider besseren Wissens sei ausschlagge- bend, ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei daher aufgrund des unverträglichen Widerspruchs aufzuheben und die Gesuchstellerin durch das Revisionsgericht vom Vorwurf der mehrfachen Ver- leumdung freizusprechen (Urk. 2 S. 8 f.).
3. Urteil des Bezirksgerichts Meilen Das Bezirksgericht Meilen hatte im Strafverfahren GG120040 zu beurteilen, ob sich der in der Privatstrafklage vom 25. September 2009, B._____ und RA Dr. C._____ gegen lic. iur. E._____ und Dr. med. A._____ (die Gesuchstelle- rin), umschriebene Sachverhalt erstellen liess, wobei sich die Anklage gegenüber der Gesuchstellerin auf die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 be-
- 7 - schränkte (Urk. 5/2 S. 7 f.; in Thek 3 Urk. 10, in GA090016 Urk. 2/2 [nachfolgend nur Urk. 10/2/2]). Das Bezirksgericht Meilen hielt den Sachverhalt für erstellt, da die Gesuchstellerin nie bestritten habe, die fraglichen schriftlichen Äusserungen verfasst zu haben. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 lag als Be- weismittel vor. Darin warfen die Gesuchstellerin und ihr Bruder B._____, deren Lebenspartner D._____, sowie deren Rechtsvertreter, RA Dr. C._____ vor, einen Betrug und mehrfache Falschbeurkundungen begangen zu haben (Urk. 10/2/2 S. 7 ff., S. 11). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes kam das Bezirksgericht Meilen sodann zum Schluss, dass in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Vorwurf des Betrugs und/oder der Falschbeurkundungen) zu finden seien (Urk. 10/2/2 S. 13 f.). Bei der Prüfung des charakteristischen Merkmals der Verleumdung "wider besseren Wissens" bzw. des direkten Vorsatzes bezüglich der Unwahrheit der getätigten Äusserungen hielt das Bezirksgericht Meilen bezüglich des Vorwurfs des Betrugs fest, dass die Gesuchstellerin an der Erbenversammlung vom 8. August 2008 in keinen Irrtum versetzt worden sei. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer Reaktionen, d.h. ihrer E-Mail vom 30. August 2008 und derjenigen ihres Bruders vom 12. August 2008, ebenfalls von einer unverbindlichen Zusicherung der Übernahme der zur Erb- masse gehörenden Liegenschaft durch B._____ ausgegangen (Urk. 5/2 S. 15). Im Weiteren mangle es an einer Vermögensdisposition zum Nachteil der Gesuchstellerin und ihres Bruders und zugunsten von B._____. Aus der E- Mail-Korrespondenz der Miterben gehe hervor, dass keiner von ihnen davon aus- gegangen sei, dass die jeweils mitgenommenen Sachen (Schmuck aus der Erb- masse) zu Eigentum übernommen werden, sondern zur blossen Aufbewahrung zu Sicherheitszwecken mit der Zusicherung keiner Zuteilung von Erbsachen (Urk. 5/2 S. 16). Die Gesuchstellerin habe demnach den Vorwurf des Betrugs wider besseren Wissens erhoben und sich damit der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB schuldig gemacht. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Falschbeurkun- dung im Zusammenhang mit dem Erbenversammlungsprotokoll (Urk. 5/2 S. 17 f.). Schliesslich erachtete das Bezirksgericht Meilen auch die erhobenen Vorwürfe der mangelhaften Fähigkeit von D._____ zur Finanzierung der Liegenschaft (Be-
- 8 - trug und Falschbeurkundung) als haltlos, da die vom Bruder der Gesuchstellerin eingeholten Steuerdaten klar zeigten, dass D._____ durchaus in der Lage gewe- sen wäre, die erwähnte Liegenschaft zu finanzieren. Die Gesuchstellerin habe auch diese Vorwürfe wider besseren Wissens zur Anzeige gebracht. Das Bezirksgericht Meilen bejahte demnach bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 das subjektive Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens" und sprach die Ge- suchstellerin der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 5/2 S. 20).
4. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Das Bezirksgericht Winterthur hatte im Strafverfahren GG170009 zu beurteilen, ob sich die Gesuchstellerin mit der Strafanzeige vom 19. November 2008 und der ergänzten Strafanzeige vom 30. Juli 2009 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe, da die verzeigten Personen (B._____, D._____ und RA Dr. C._____) aktenkundig als Nichtschuldige zu betrachten seien (Urk. 5/1 S. 14 = Thek 4 Urk. 12/76). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt das Bezirksgericht Winterthur zu- sammengefasst fest, dass sich in den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür fänden, dass auch die Gesuchstellerin nicht von einer fixen Übernahmezusicherung für die Liegenschaft ausgegangen sei und nahm dabei unter anderem Bezug auf die E-Mail der Gesuchstellerin vom 30. August 2018 (recte: 2008). An der Haupt- verhandlung habe die Gesuchstellerin indes Unterlagen eingereicht, die für eine gegenteilige Annahme sprechen würden, nämlich dass B._____ nach dem Ver- ständnis der Gesuchstellerin bei der Erbenversammlung vom 8. August 2008 eine bindende Übernahmeofferte abgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich die Gesuchstellerin sub- jektiv getäuscht gefühlt habe, als RA Dr. C._____ am 22. August 2018 (recte:
2008) habe verlauten lassen, B._____ sei nun doch nicht bereit, die Liegenschaft selber zu übernehmen. Entsprechend sei auch zumindest denkbar, dass die Ge- suchstellerin der Meinung gewesen sei, das von RA Dr. C._____ nachträglich er-
- 9 - stellte Protokoll der Erbenversammlung stimme nicht mit dem damals Besproche- nen überein (Urk. 5/1 S. 16 f.). Ebenfalls könne der Gesuchstellerin nicht rechts- genügend nachgewiesen werden, dass die Schmucksachen nur sicherungshalber an B._____ übergeben worden seien. Nicht erwiesen sei zudem, dass die Ge- suchstellerin jemals gesicherte Kenntnis der finanziellen Verhältnisse D._____ gehabt habe. Es sei ihr gar nie möglich gewesen, zu beurteilen, ob er zum Zeit- punkt der Erbenversammlung in der Lage gewesen wäre, die Finanzierung der Nachlassliegenschaft an B._____ mittels eines Darlehens zu gewährleisten (Urk. 5/1 S. 17 f.). Das Bezirksgericht Winterthur verneinte demnach aufgrund der genannten äusse- ren Umstände ein Handeln wider besseren Wissens und sprach die Gesuch- stellerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.
5. Würdigung des angerufenen Revisionsgrundes 5.1 Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 noch unter der Herrschaft des inzwischen aufgehobenen Privatstrafklageverfahrens ergangen ist (vgl. dazu Art. 456 StPO). Die frühere kantonalzürcherische Strafprozessordnung sah vor, dass bei Ehrverletzungs- delikten die geschädigte Person ein Sonderverfahren in Gang zu setzen hatte, welches vor den zivilen Gerichtsinstanzen (d.h. vor dem Friedensrichteramt und dem Bezirksgericht) durchgeführt wurde (§§ 286 ff. StPO ZH, §§ 309 ff. StPO ZH), während die Verfolgung der übrigen Delikte, wozu auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung gehört, schon damals ausschliesslich der ordentlichen Strafbehörden vorbehalten war. Es war mithin gesetzlich eine Aufteilung in zwei verschiedene Verfahrensarten vorgesehen, wodurch konsequenterweise auch zwei Strafentscheide resultierten. Dies ist im vorliegenden Fall auch der Grund, dass zwei Strafentscheide über den (teilweise) gleichen Lebenssachverhalt be- stehen. 5.2 Es lässt sich demnach zwar festhalten, dass sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Bezirksgericht Winterthur (unter anderem) aufgrund der er-
- 10 - gänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ein strafrechtlich relevantes Handeln der Gesuchstellerin zu beurteilen hatten, indes aufgrund anderer Anklagen bzw. zu beurteilenden Straftatbeständen. Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch derjenige der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB verlangen in subjektiver Hinsicht aufgrund des Tat- bestandsmerkmals "wider besseren Wissens" einen direkten Vorsatz. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, ein eventualvorsätzliches Handeln genügt nicht (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,
3. Aufl., Art. 174 N 3 und Trechsel/Pieth, a.a.O, Art. 303 N 8). Das Vorliegen eines Handelns "wider besseren Wissens" bzw. direkt vorsätzlichen Handelns kann ge- richtnotorisch, soweit sich die beschuldigte Person nicht geständig zeigt, regel- mässig nur anhand äusserer Umstände und feststellbarer Indizien sowie Er- fahrungsregeln ermittelt werden, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales griffen die beiden Gerichte demnach teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indi- zien und Erfahrungssätze zurück und würdigten sie unterschiedlich. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, da es sich um ausschliesslich rechtliche Erwägungen handelt, ob der subjektive Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung im Sinnes eines direkten Vorsatzes erfüllt ist. Es ist eine Rechtsfrage, ob anhand der äusseren Umstände der rechtsgenügende Schluss gezogen werden kann, dass die Ge- suchstellerin die ergänzende Strafanzeige wider besseren Wissens erhob oder nicht, und damit eine Verleumdung und/oder eine falsche Anschuldigung beging. Dass das Bezirksgericht Winterthur die äusseren Umstände (teilweise) anders würdigte als das Bezirksgericht Meilen dies früher tat, ist mithin rechtlicher Natur. Im Übrigen lässt sich auch von keiner Unverträglichkeit sprechen, da den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur entnommen wer- den kann, dass gewisse Anhaltspunkte für die Unwahrheit der Äusserungen be- standen hätten, jedoch aufgrund der an der Hauptverhandlung beigebrachten Un- terlagen der Gesuchstellerin und ihren Ausführungen kein direkter Vorsatz bzw.
- 11 - ein Handeln wider besseren Wissens rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Es genügt, wie erwähnt, für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nicht, wenn die Gesuchstellerin es bloss für möglich hielt (sog. Eventualvorsatz), dass ihre Behauptungen falsch seien. Schliesslich sind unterschiedliche rechtliche Erwägungen über den zumindest teilweise gleichen Lebenssachverhalt einer Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin nicht zugänglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen. IV. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 = Urk. 9 = in Thek 2 Urk. 10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom
11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/350).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Ge- suchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 5/1 = in Thek 4 Urk. 12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zu- stellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht eingetreten und festge- halten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 rechts- kräftig ist (Urk. 12/80).
E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).
E. 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).
E. 3 Urteil des Bezirksgerichts Meilen Das Bezirksgericht Meilen hatte im Strafverfahren GG120040 zu beurteilen, ob sich der in der Privatstrafklage vom 25. September 2009, B._____ und RA Dr. C._____ gegen lic. iur. E._____ und Dr. med. A._____ (die Gesuchstelle- rin), umschriebene Sachverhalt erstellen liess, wobei sich die Anklage gegenüber der Gesuchstellerin auf die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 be-
- 7 - schränkte (Urk. 5/2 S. 7 f.; in Thek 3 Urk. 10, in GA090016 Urk. 2/2 [nachfolgend nur Urk. 10/2/2]). Das Bezirksgericht Meilen hielt den Sachverhalt für erstellt, da die Gesuchstellerin nie bestritten habe, die fraglichen schriftlichen Äusserungen verfasst zu haben. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 lag als Be- weismittel vor. Darin warfen die Gesuchstellerin und ihr Bruder B._____, deren Lebenspartner D._____, sowie deren Rechtsvertreter, RA Dr. C._____ vor, einen Betrug und mehrfache Falschbeurkundungen begangen zu haben (Urk. 10/2/2 S.
E. 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund der wi- dersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2). Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 wurde die Gesuchstellerin bereits darauf hin- gewiesen, dass der ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO mangels eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Vorherein nicht einschlägig ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 6 S. 4).
E. 3.2 Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Die Gesuchstellerin stellte das Revisionsgesuch am 16. November 2019 (Datum Poststempel; Urk. 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde der Gesuch- stellerin mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. GG170091 S. 49 f.). Die Gesuchstellerin bringt im Revisionsgesuch vor, das be- gründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 sei ihr am
29. Oktober 2018 zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie effektiv Kenntnis vom Urteil gehabt (Urk. 2). Dieser Auffassung der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, zumal Revisionsgesuche begründet sein müssen und ohne Vorliegen eines begründeten Urteils die Eruierung eines etwaigen Widerspruchs zu einem früheren Strafentscheid mit gleichen Sachverhalt schwierig ist. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Gesuchstellerin das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur effektiv erst am 29. Oktober 2018 zuging (Urk. 12/77). Die 90-tägige Frist begann demnach am 30. Oktober 2018 zu laufen und endete am
- 5 -
28. Januar 2019. Das Revisionsgesuch vom 16. November 2018 ist mithin innert Frist erhoben worden.
E. 3.3 Da die von der Gesuchstellerin eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 einen gleichen Sachverhaltsteil betreffen, nämlich die Äusserungen / Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009, und im Ergebnis unterschiedlich ausfallen, bestehen begründete Anhalts- punkte für das Vorliegen des angerufenes Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist demnach nachfolgend eine materielle Prüfung des Revisionsgrundes vorzunehmen. III. Materielle Prüfung
1. Allgemeines zum angerufenen Revisionsgrund Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vor- kommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beur- teilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung ab- solut stossender Ereignisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglicher Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Ur- teile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträg- lich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelli- ger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410). Der Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, wenn der gleiche Lebenssachverhalt in subjektiver Hinsicht, so z.B. be-
- 6 - züglich Vorsatz oder Fahrlässigkeit, anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 411 N 16; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).
2. Ausführungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zur Begründung des Revisi- onsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zusammengefasst vor, in den beiden Strafverfahren GG170091 und GG120040 sei es um den identischen Sachverhalt (bzw. um dieselben gemachten Äusserungen / Vorwürfe) gegangen. Sie sei vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt wor- den, da sie die in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 gemachten Äusserungen / Vorwürfe wider besseren Wissens getätigt habe. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 sei auch vom Bezirksgericht Winterthur zu prüfen gewesen. Das Bezirksgericht Winterthur habe festgestellt, dass es sich nicht be- weisen lasse, dass sie die Vorwürfe gegen B._____, D._____ und RA Dr. C._____ wider besseren Wissens erhoben habe und sie vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung freigesprochen. Es bestehe damit ein unverträglicher Wi- derspruch, da ein Handeln wider besseren Wissens vom Bezirksgericht Meilen bejaht und vom Bezirksgericht Winterthur verneint worden sei. Irrelevant sei, ob die getätigten Äusserungen / Vorwürfe im Sinne von Art. 174 StGB die Ehre tan- gieren oder gemäss Art. 303 StGB den Schutz einer rationellen Strafrechtspflege. Das "Handlungsmerkmal / Element" wider besseren Wissens sei ausschlagge- bend, ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei daher aufgrund des unverträglichen Widerspruchs aufzuheben und die Gesuchstellerin durch das Revisionsgericht vom Vorwurf der mehrfachen Ver- leumdung freizusprechen (Urk. 2 S. 8 f.).
E. 7 ff., S. 11). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes kam das Bezirksgericht Meilen sodann zum Schluss, dass in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Vorwurf des Betrugs und/oder der Falschbeurkundungen) zu finden seien (Urk. 10/2/2 S. 13 f.). Bei der Prüfung des charakteristischen Merkmals der Verleumdung "wider besseren Wissens" bzw. des direkten Vorsatzes bezüglich der Unwahrheit der getätigten Äusserungen hielt das Bezirksgericht Meilen bezüglich des Vorwurfs des Betrugs fest, dass die Gesuchstellerin an der Erbenversammlung vom 8. August 2008 in keinen Irrtum versetzt worden sei. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer Reaktionen, d.h. ihrer E-Mail vom 30. August 2008 und derjenigen ihres Bruders vom 12. August 2008, ebenfalls von einer unverbindlichen Zusicherung der Übernahme der zur Erb- masse gehörenden Liegenschaft durch B._____ ausgegangen (Urk. 5/2 S. 15). Im Weiteren mangle es an einer Vermögensdisposition zum Nachteil der Gesuchstellerin und ihres Bruders und zugunsten von B._____. Aus der E- Mail-Korrespondenz der Miterben gehe hervor, dass keiner von ihnen davon aus- gegangen sei, dass die jeweils mitgenommenen Sachen (Schmuck aus der Erb- masse) zu Eigentum übernommen werden, sondern zur blossen Aufbewahrung zu Sicherheitszwecken mit der Zusicherung keiner Zuteilung von Erbsachen (Urk. 5/2 S. 16). Die Gesuchstellerin habe demnach den Vorwurf des Betrugs wider besseren Wissens erhoben und sich damit der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB schuldig gemacht. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Falschbeurkun- dung im Zusammenhang mit dem Erbenversammlungsprotokoll (Urk. 5/2 S. 17 f.). Schliesslich erachtete das Bezirksgericht Meilen auch die erhobenen Vorwürfe der mangelhaften Fähigkeit von D._____ zur Finanzierung der Liegenschaft (Be-
- 8 - trug und Falschbeurkundung) als haltlos, da die vom Bruder der Gesuchstellerin eingeholten Steuerdaten klar zeigten, dass D._____ durchaus in der Lage gewe- sen wäre, die erwähnte Liegenschaft zu finanzieren. Die Gesuchstellerin habe auch diese Vorwürfe wider besseren Wissens zur Anzeige gebracht. Das Bezirksgericht Meilen bejahte demnach bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 das subjektive Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens" und sprach die Ge- suchstellerin der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 5/2 S. 20).
4. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Das Bezirksgericht Winterthur hatte im Strafverfahren GG170009 zu beurteilen, ob sich die Gesuchstellerin mit der Strafanzeige vom 19. November 2008 und der ergänzten Strafanzeige vom 30. Juli 2009 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe, da die verzeigten Personen (B._____, D._____ und RA Dr. C._____) aktenkundig als Nichtschuldige zu betrachten seien (Urk. 5/1 S. 14 = Thek 4 Urk. 12/76). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt das Bezirksgericht Winterthur zu- sammengefasst fest, dass sich in den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür fänden, dass auch die Gesuchstellerin nicht von einer fixen Übernahmezusicherung für die Liegenschaft ausgegangen sei und nahm dabei unter anderem Bezug auf die E-Mail der Gesuchstellerin vom 30. August 2018 (recte: 2008). An der Haupt- verhandlung habe die Gesuchstellerin indes Unterlagen eingereicht, die für eine gegenteilige Annahme sprechen würden, nämlich dass B._____ nach dem Ver- ständnis der Gesuchstellerin bei der Erbenversammlung vom 8. August 2008 eine bindende Übernahmeofferte abgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich die Gesuchstellerin sub- jektiv getäuscht gefühlt habe, als RA Dr. C._____ am 22. August 2018 (recte:
2008) habe verlauten lassen, B._____ sei nun doch nicht bereit, die Liegenschaft selber zu übernehmen. Entsprechend sei auch zumindest denkbar, dass die Ge- suchstellerin der Meinung gewesen sei, das von RA Dr. C._____ nachträglich er-
- 9 - stellte Protokoll der Erbenversammlung stimme nicht mit dem damals Besproche- nen überein (Urk. 5/1 S. 16 f.). Ebenfalls könne der Gesuchstellerin nicht rechts- genügend nachgewiesen werden, dass die Schmucksachen nur sicherungshalber an B._____ übergeben worden seien. Nicht erwiesen sei zudem, dass die Ge- suchstellerin jemals gesicherte Kenntnis der finanziellen Verhältnisse D._____ gehabt habe. Es sei ihr gar nie möglich gewesen, zu beurteilen, ob er zum Zeit- punkt der Erbenversammlung in der Lage gewesen wäre, die Finanzierung der Nachlassliegenschaft an B._____ mittels eines Darlehens zu gewährleisten (Urk. 5/1 S. 17 f.). Das Bezirksgericht Winterthur verneinte demnach aufgrund der genannten äusse- ren Umstände ein Handeln wider besseren Wissens und sprach die Gesuch- stellerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.
5. Würdigung des angerufenen Revisionsgrundes 5.1 Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 noch unter der Herrschaft des inzwischen aufgehobenen Privatstrafklageverfahrens ergangen ist (vgl. dazu Art. 456 StPO). Die frühere kantonalzürcherische Strafprozessordnung sah vor, dass bei Ehrverletzungs- delikten die geschädigte Person ein Sonderverfahren in Gang zu setzen hatte, welches vor den zivilen Gerichtsinstanzen (d.h. vor dem Friedensrichteramt und dem Bezirksgericht) durchgeführt wurde (§§ 286 ff. StPO ZH, §§ 309 ff. StPO ZH), während die Verfolgung der übrigen Delikte, wozu auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung gehört, schon damals ausschliesslich der ordentlichen Strafbehörden vorbehalten war. Es war mithin gesetzlich eine Aufteilung in zwei verschiedene Verfahrensarten vorgesehen, wodurch konsequenterweise auch zwei Strafentscheide resultierten. Dies ist im vorliegenden Fall auch der Grund, dass zwei Strafentscheide über den (teilweise) gleichen Lebenssachverhalt be- stehen. 5.2 Es lässt sich demnach zwar festhalten, dass sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Bezirksgericht Winterthur (unter anderem) aufgrund der er-
- 10 - gänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ein strafrechtlich relevantes Handeln der Gesuchstellerin zu beurteilen hatten, indes aufgrund anderer Anklagen bzw. zu beurteilenden Straftatbeständen. Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch derjenige der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB verlangen in subjektiver Hinsicht aufgrund des Tat- bestandsmerkmals "wider besseren Wissens" einen direkten Vorsatz. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, ein eventualvorsätzliches Handeln genügt nicht (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,
3. Aufl., Art. 174 N 3 und Trechsel/Pieth, a.a.O, Art. 303 N 8). Das Vorliegen eines Handelns "wider besseren Wissens" bzw. direkt vorsätzlichen Handelns kann ge- richtnotorisch, soweit sich die beschuldigte Person nicht geständig zeigt, regel- mässig nur anhand äusserer Umstände und feststellbarer Indizien sowie Er- fahrungsregeln ermittelt werden, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales griffen die beiden Gerichte demnach teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indi- zien und Erfahrungssätze zurück und würdigten sie unterschiedlich. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, da es sich um ausschliesslich rechtliche Erwägungen handelt, ob der subjektive Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung im Sinnes eines direkten Vorsatzes erfüllt ist. Es ist eine Rechtsfrage, ob anhand der äusseren Umstände der rechtsgenügende Schluss gezogen werden kann, dass die Ge- suchstellerin die ergänzende Strafanzeige wider besseren Wissens erhob oder nicht, und damit eine Verleumdung und/oder eine falsche Anschuldigung beging. Dass das Bezirksgericht Winterthur die äusseren Umstände (teilweise) anders würdigte als das Bezirksgericht Meilen dies früher tat, ist mithin rechtlicher Natur. Im Übrigen lässt sich auch von keiner Unverträglichkeit sprechen, da den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur entnommen wer- den kann, dass gewisse Anhaltspunkte für die Unwahrheit der Äusserungen be- standen hätten, jedoch aufgrund der an der Hauptverhandlung beigebrachten Un- terlagen der Gesuchstellerin und ihren Ausführungen kein direkter Vorsatz bzw.
- 11 - ein Handeln wider besseren Wissens rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Es genügt, wie erwähnt, für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nicht, wenn die Gesuchstellerin es bloss für möglich hielt (sog. Eventualvorsatz), dass ihre Behauptungen falsch seien. Schliesslich sind unterschiedliche rechtliche Erwägungen über den zumindest teilweise gleichen Lebenssachverhalt einer Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin nicht zugänglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen. IV. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin B._____ − den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ − das Bezirksgericht Meilen − das Bezirksgericht Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten). - 12 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180025-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 2. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen
1. Bezirksgericht Meilen,
2. B._____,
3. C._____, Gesuchsgegner betreffend Ehrverletzung Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 29. Mai 2013 (GG120040)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 = Urk. 9 = in Thek 2 Urk. 10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom
11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/350).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Ge- suchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 5/1 = in Thek 4 Urk. 12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zu- stellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht eingetreten und festge- halten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 rechts- kräftig ist (Urk. 12/80).
3. Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegen- über dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 2). Am 20. November 2018 überwies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss der hiesigen Kammer vom
30. Januar 2019 wurde das Revisionsgesuch dem Bezirksgericht Meilen und den Gesuchsgegnern B._____ und RA Dr. C._____ zugestellt und ihnen Frist ange-
- 3 - setzt, um zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Bezirksgerichte Meilen und Winterthur ersucht, die Origi- nalakten betreffend das Urteil (und die Verfügung) vom 29. Mai 2013 (Geschäfts- Nr. GG120040) sowie das Urteil vom 24. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. GG170091) der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 6). Das Bezirksgericht Meilen verzichtete am 31. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch und reichte die Originalakten ein (Urk. 8; Urk. 10). Die Ge- suchsgegner B._____ und RA Dr. C._____ verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 7 und Urk. 11). Die Originalakten des Bezirksgerichts Winterthur gingen am 19. Februar 2019 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 12). II. Prozessuales / Vorprüfung
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund der wi- dersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2). Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 wurde die Gesuchstellerin bereits darauf hin- gewiesen, dass der ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO mangels eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Vorherein nicht einschlägig ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 6 S. 4). 3.2 Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Die Gesuchstellerin stellte das Revisionsgesuch am 16. November 2019 (Datum Poststempel; Urk. 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde der Gesuch- stellerin mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. GG170091 S. 49 f.). Die Gesuchstellerin bringt im Revisionsgesuch vor, das be- gründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 sei ihr am
29. Oktober 2018 zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie effektiv Kenntnis vom Urteil gehabt (Urk. 2). Dieser Auffassung der Gesuchstellerin ist zu- zustimmen, zumal Revisionsgesuche begründet sein müssen und ohne Vorliegen eines begründeten Urteils die Eruierung eines etwaigen Widerspruchs zu einem früheren Strafentscheid mit gleichen Sachverhalt schwierig ist. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Gesuchstellerin das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur effektiv erst am 29. Oktober 2018 zuging (Urk. 12/77). Die 90-tägige Frist begann demnach am 30. Oktober 2018 zu laufen und endete am
- 5 -
28. Januar 2019. Das Revisionsgesuch vom 16. November 2018 ist mithin innert Frist erhoben worden. 3.3 Da die von der Gesuchstellerin eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 einen gleichen Sachverhaltsteil betreffen, nämlich die Äusserungen / Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009, und im Ergebnis unterschiedlich ausfallen, bestehen begründete Anhalts- punkte für das Vorliegen des angerufenes Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist demnach nachfolgend eine materielle Prüfung des Revisionsgrundes vorzunehmen. III. Materielle Prüfung
1. Allgemeines zum angerufenen Revisionsgrund Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vor- kommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beur- teilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung ab- solut stossender Ereignisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglicher Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Ur- teile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträg- lich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelli- ger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410). Der Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, wenn der gleiche Lebenssachverhalt in subjektiver Hinsicht, so z.B. be-
- 6 - züglich Vorsatz oder Fahrlässigkeit, anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 411 N 16; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).
2. Ausführungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zur Begründung des Revisi- onsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zusammengefasst vor, in den beiden Strafverfahren GG170091 und GG120040 sei es um den identischen Sachverhalt (bzw. um dieselben gemachten Äusserungen / Vorwürfe) gegangen. Sie sei vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt wor- den, da sie die in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 gemachten Äusserungen / Vorwürfe wider besseren Wissens getätigt habe. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 sei auch vom Bezirksgericht Winterthur zu prüfen gewesen. Das Bezirksgericht Winterthur habe festgestellt, dass es sich nicht be- weisen lasse, dass sie die Vorwürfe gegen B._____, D._____ und RA Dr. C._____ wider besseren Wissens erhoben habe und sie vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung freigesprochen. Es bestehe damit ein unverträglicher Wi- derspruch, da ein Handeln wider besseren Wissens vom Bezirksgericht Meilen bejaht und vom Bezirksgericht Winterthur verneint worden sei. Irrelevant sei, ob die getätigten Äusserungen / Vorwürfe im Sinne von Art. 174 StGB die Ehre tan- gieren oder gemäss Art. 303 StGB den Schutz einer rationellen Strafrechtspflege. Das "Handlungsmerkmal / Element" wider besseren Wissens sei ausschlagge- bend, ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei daher aufgrund des unverträglichen Widerspruchs aufzuheben und die Gesuchstellerin durch das Revisionsgericht vom Vorwurf der mehrfachen Ver- leumdung freizusprechen (Urk. 2 S. 8 f.).
3. Urteil des Bezirksgerichts Meilen Das Bezirksgericht Meilen hatte im Strafverfahren GG120040 zu beurteilen, ob sich der in der Privatstrafklage vom 25. September 2009, B._____ und RA Dr. C._____ gegen lic. iur. E._____ und Dr. med. A._____ (die Gesuchstelle- rin), umschriebene Sachverhalt erstellen liess, wobei sich die Anklage gegenüber der Gesuchstellerin auf die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 be-
- 7 - schränkte (Urk. 5/2 S. 7 f.; in Thek 3 Urk. 10, in GA090016 Urk. 2/2 [nachfolgend nur Urk. 10/2/2]). Das Bezirksgericht Meilen hielt den Sachverhalt für erstellt, da die Gesuchstellerin nie bestritten habe, die fraglichen schriftlichen Äusserungen verfasst zu haben. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 lag als Be- weismittel vor. Darin warfen die Gesuchstellerin und ihr Bruder B._____, deren Lebenspartner D._____, sowie deren Rechtsvertreter, RA Dr. C._____ vor, einen Betrug und mehrfache Falschbeurkundungen begangen zu haben (Urk. 10/2/2 S. 7 ff., S. 11). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes kam das Bezirksgericht Meilen sodann zum Schluss, dass in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Vorwurf des Betrugs und/oder der Falschbeurkundungen) zu finden seien (Urk. 10/2/2 S. 13 f.). Bei der Prüfung des charakteristischen Merkmals der Verleumdung "wider besseren Wissens" bzw. des direkten Vorsatzes bezüglich der Unwahrheit der getätigten Äusserungen hielt das Bezirksgericht Meilen bezüglich des Vorwurfs des Betrugs fest, dass die Gesuchstellerin an der Erbenversammlung vom 8. August 2008 in keinen Irrtum versetzt worden sei. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer Reaktionen, d.h. ihrer E-Mail vom 30. August 2008 und derjenigen ihres Bruders vom 12. August 2008, ebenfalls von einer unverbindlichen Zusicherung der Übernahme der zur Erb- masse gehörenden Liegenschaft durch B._____ ausgegangen (Urk. 5/2 S. 15). Im Weiteren mangle es an einer Vermögensdisposition zum Nachteil der Gesuchstellerin und ihres Bruders und zugunsten von B._____. Aus der E- Mail-Korrespondenz der Miterben gehe hervor, dass keiner von ihnen davon aus- gegangen sei, dass die jeweils mitgenommenen Sachen (Schmuck aus der Erb- masse) zu Eigentum übernommen werden, sondern zur blossen Aufbewahrung zu Sicherheitszwecken mit der Zusicherung keiner Zuteilung von Erbsachen (Urk. 5/2 S. 16). Die Gesuchstellerin habe demnach den Vorwurf des Betrugs wider besseren Wissens erhoben und sich damit der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB schuldig gemacht. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Falschbeurkun- dung im Zusammenhang mit dem Erbenversammlungsprotokoll (Urk. 5/2 S. 17 f.). Schliesslich erachtete das Bezirksgericht Meilen auch die erhobenen Vorwürfe der mangelhaften Fähigkeit von D._____ zur Finanzierung der Liegenschaft (Be-
- 8 - trug und Falschbeurkundung) als haltlos, da die vom Bruder der Gesuchstellerin eingeholten Steuerdaten klar zeigten, dass D._____ durchaus in der Lage gewe- sen wäre, die erwähnte Liegenschaft zu finanzieren. Die Gesuchstellerin habe auch diese Vorwürfe wider besseren Wissens zur Anzeige gebracht. Das Bezirksgericht Meilen bejahte demnach bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 das subjektive Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens" und sprach die Ge- suchstellerin der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 5/2 S. 20).
4. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Das Bezirksgericht Winterthur hatte im Strafverfahren GG170009 zu beurteilen, ob sich die Gesuchstellerin mit der Strafanzeige vom 19. November 2008 und der ergänzten Strafanzeige vom 30. Juli 2009 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe, da die verzeigten Personen (B._____, D._____ und RA Dr. C._____) aktenkundig als Nichtschuldige zu betrachten seien (Urk. 5/1 S. 14 = Thek 4 Urk. 12/76). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt das Bezirksgericht Winterthur zu- sammengefasst fest, dass sich in den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür fänden, dass auch die Gesuchstellerin nicht von einer fixen Übernahmezusicherung für die Liegenschaft ausgegangen sei und nahm dabei unter anderem Bezug auf die E-Mail der Gesuchstellerin vom 30. August 2018 (recte: 2008). An der Haupt- verhandlung habe die Gesuchstellerin indes Unterlagen eingereicht, die für eine gegenteilige Annahme sprechen würden, nämlich dass B._____ nach dem Ver- ständnis der Gesuchstellerin bei der Erbenversammlung vom 8. August 2008 eine bindende Übernahmeofferte abgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich die Gesuchstellerin sub- jektiv getäuscht gefühlt habe, als RA Dr. C._____ am 22. August 2018 (recte:
2008) habe verlauten lassen, B._____ sei nun doch nicht bereit, die Liegenschaft selber zu übernehmen. Entsprechend sei auch zumindest denkbar, dass die Ge- suchstellerin der Meinung gewesen sei, das von RA Dr. C._____ nachträglich er-
- 9 - stellte Protokoll der Erbenversammlung stimme nicht mit dem damals Besproche- nen überein (Urk. 5/1 S. 16 f.). Ebenfalls könne der Gesuchstellerin nicht rechts- genügend nachgewiesen werden, dass die Schmucksachen nur sicherungshalber an B._____ übergeben worden seien. Nicht erwiesen sei zudem, dass die Ge- suchstellerin jemals gesicherte Kenntnis der finanziellen Verhältnisse D._____ gehabt habe. Es sei ihr gar nie möglich gewesen, zu beurteilen, ob er zum Zeit- punkt der Erbenversammlung in der Lage gewesen wäre, die Finanzierung der Nachlassliegenschaft an B._____ mittels eines Darlehens zu gewährleisten (Urk. 5/1 S. 17 f.). Das Bezirksgericht Winterthur verneinte demnach aufgrund der genannten äusse- ren Umstände ein Handeln wider besseren Wissens und sprach die Gesuch- stellerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.
5. Würdigung des angerufenen Revisionsgrundes 5.1 Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 noch unter der Herrschaft des inzwischen aufgehobenen Privatstrafklageverfahrens ergangen ist (vgl. dazu Art. 456 StPO). Die frühere kantonalzürcherische Strafprozessordnung sah vor, dass bei Ehrverletzungs- delikten die geschädigte Person ein Sonderverfahren in Gang zu setzen hatte, welches vor den zivilen Gerichtsinstanzen (d.h. vor dem Friedensrichteramt und dem Bezirksgericht) durchgeführt wurde (§§ 286 ff. StPO ZH, §§ 309 ff. StPO ZH), während die Verfolgung der übrigen Delikte, wozu auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung gehört, schon damals ausschliesslich der ordentlichen Strafbehörden vorbehalten war. Es war mithin gesetzlich eine Aufteilung in zwei verschiedene Verfahrensarten vorgesehen, wodurch konsequenterweise auch zwei Strafentscheide resultierten. Dies ist im vorliegenden Fall auch der Grund, dass zwei Strafentscheide über den (teilweise) gleichen Lebenssachverhalt be- stehen. 5.2 Es lässt sich demnach zwar festhalten, dass sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Bezirksgericht Winterthur (unter anderem) aufgrund der er-
- 10 - gänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ein strafrechtlich relevantes Handeln der Gesuchstellerin zu beurteilen hatten, indes aufgrund anderer Anklagen bzw. zu beurteilenden Straftatbeständen. Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch derjenige der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB verlangen in subjektiver Hinsicht aufgrund des Tat- bestandsmerkmals "wider besseren Wissens" einen direkten Vorsatz. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, ein eventualvorsätzliches Handeln genügt nicht (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,
3. Aufl., Art. 174 N 3 und Trechsel/Pieth, a.a.O, Art. 303 N 8). Das Vorliegen eines Handelns "wider besseren Wissens" bzw. direkt vorsätzlichen Handelns kann ge- richtnotorisch, soweit sich die beschuldigte Person nicht geständig zeigt, regel- mässig nur anhand äusserer Umstände und feststellbarer Indizien sowie Er- fahrungsregeln ermittelt werden, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales griffen die beiden Gerichte demnach teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indi- zien und Erfahrungssätze zurück und würdigten sie unterschiedlich. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, da es sich um ausschliesslich rechtliche Erwägungen handelt, ob der subjektive Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung im Sinnes eines direkten Vorsatzes erfüllt ist. Es ist eine Rechtsfrage, ob anhand der äusseren Umstände der rechtsgenügende Schluss gezogen werden kann, dass die Ge- suchstellerin die ergänzende Strafanzeige wider besseren Wissens erhob oder nicht, und damit eine Verleumdung und/oder eine falsche Anschuldigung beging. Dass das Bezirksgericht Winterthur die äusseren Umstände (teilweise) anders würdigte als das Bezirksgericht Meilen dies früher tat, ist mithin rechtlicher Natur. Im Übrigen lässt sich auch von keiner Unverträglichkeit sprechen, da den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur entnommen wer- den kann, dass gewisse Anhaltspunkte für die Unwahrheit der Äusserungen be- standen hätten, jedoch aufgrund der an der Hauptverhandlung beigebrachten Un- terlagen der Gesuchstellerin und ihren Ausführungen kein direkter Vorsatz bzw.
- 11 - ein Handeln wider besseren Wissens rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Es genügt, wie erwähnt, für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nicht, wenn die Gesuchstellerin es bloss für möglich hielt (sog. Eventualvorsatz), dass ihre Behauptungen falsch seien. Schliesslich sind unterschiedliche rechtliche Erwägungen über den zumindest teilweise gleichen Lebenssachverhalt einer Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin nicht zugänglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen. IV. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin B._____ − den Gesuchsgegner RA Dr. C._____ − das Bezirksgericht Meilen − das Bezirksgericht Winterthur sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten).
- 12 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle