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SR180024

Revision

Zürich OG · 2018-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 10. Juni 2015 Anklage gegen die damalige Beschuldigte und heutige Gesuchstellerin A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbsmässigen Dieb- stahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirks- gericht Horgen (Urk. 67 im Verfahren DG150023). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197 im Verfahren DG150023), und am 4. November 2015 erfolgte eine Zusatzan- klage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206 im Ver- fahren DG150023).

E. 2 Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Gesuchstellerin mit Urteil vom 27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Dieb- stahls. Es bestrafte sie mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 3/280). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Berufung (Urk. 266 im Verfahren DG150023).

E. 3 Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 wurde die Gesuchstellerin wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/347C).

E. 4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Ge- genpartei zum Revisionsgesuch einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der unterliegen- den Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der ange- spannten finanziellen Situation der Gesuchstellerin – sie befindet sich für mehrere

- 6 - Jahre im Strafvollzug – sind die Kosten des Revisionsverfahren aber sofort defini- tiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass bei weiteren gleichartigen Eingaben nicht davon ausgegangen werden kann, dass weiterhin derart entschieden würde. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, aber abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180024-O /U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 10. Dezember 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2016 (SB160072)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 10. Juni 2015 Anklage gegen die damalige Beschuldigte und heutige Gesuchstellerin A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbsmässigen Dieb- stahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirks- gericht Horgen (Urk. 67 im Verfahren DG150023). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197 im Verfahren DG150023), und am 4. November 2015 erfolgte eine Zusatzan- klage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206 im Ver- fahren DG150023).

2. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Gesuchstellerin mit Urteil vom 27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Dieb- stahls. Es bestrafte sie mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 3/280). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Berufung (Urk. 266 im Verfahren DG150023).

3. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 wurde die Gesuchstellerin wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 3/347C).

4. Bezüglich dieses Urteils ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

12. November 2018 beim hiesigen Gericht um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 1). II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtkräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzuneh- men und den Fall wieder neu zu beurteilen. Sie führt zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides und ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig.

- 3 - Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO - Heer,

2. Aufl., Art. 410 N 4 und 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbe- fehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späte- ren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Wi- derspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimm- ten Voraussetzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegrün- de geltend gemacht, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichtein- tretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).

2. Die Gesuchstellerin listet in ihrem Revisionsgesuch auf sechs Seiten Erwägungen des Bezirksgerichtes Horgen, 1. Abteilung, im Urteil vom 27. No- vember 2015 und der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im Urteil vom 7. Dezember 2016 auf und hinterfragt diese, indem sie in ihrem Ge-

- 4 - such dazu Fragen stellt. Weiter weist sie auf Beweisanträge hin, die abgelehnt wurden, und macht geltend, dass in der Wohnung des Opfers keine DNA, Finger- abdrücke und Haare von ihr gefunden worden seien. Sie führt aus, dass sie eine Verurteilung wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls ablehne und dass es ihr um das gerechte Bewerten und Beurteilen des Verfahrens gehe. Das Gericht habe relativ unkritisch Lücken selbst gefüllt und damit den tatsächli- chen Sachverhalt gemäss der zwei Geständnisse abgeändert, was nicht zu billi- gen sei. Es gebe verschiedenste unzulässige oder auch fehlerhafte Feststellun- gen, was von jedem Gericht ignoriert worden sei (Urk. 1).

3. Es kann von vornherein festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Entscheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unver- träglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in ei- nem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser vor- aus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel so- wohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra- fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Be- weises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln berücksichtigt werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch in antipizierter Beweis- würdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denk-

- 5 - bar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Akten still- schweigend verneinte (Heer, a.a.O., Art. 410 N 37). In ihrem Gesuch macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen geltend, die neu bzw. der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich damals nicht bekannt gewesen sind. Es fällt auf, dass fast alles, was sie geltend macht, bereits von ihrem Verteidiger im Berufungsverfahren vorgebracht wurde (Urk. 341 im Ver- fahren SB160072) und deshalb in den Entscheid einfloss. Sodann können Be- weisanträge, die abgelehnt wurden, nicht in einem Revisionsverfahren in Wieder- erwägung gezogen werden, und dass gewisse Beweise, wie das Vorhandensein von Spuren der Beschuldigten in der Wohnung des Opfers nicht vorhanden wa- ren, war bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt und floss in die Ent- scheidfindung ein. Die Eingabe der Gesuchstellerin erschöpft sich in appellatori- scher Kritik an der Beweiswürdigung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und ebenso des Bezirksgerichtes Horgen in ihren Urteilen, und sie wünscht sich eine andere Beweiswürdigung. Die Gesuchstellerin bringt diesbe- züglich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Eine falsche Würdi- gung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht bean- standet werden. Dazu standen ihr vielmehr die Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht und der Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung, welche sie auch in Anspruch nahm. Dadurch, dass sie die Beweiswürdigung durch das Ge- richt rügt, macht sie keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Ge- genpartei zum Revisionsgesuch einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der unterliegen- den Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der ange- spannten finanziellen Situation der Gesuchstellerin – sie befindet sich für mehrere

- 6 - Jahre im Strafvollzug – sind die Kosten des Revisionsverfahren aber sofort defini- tiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass bei weiteren gleichartigen Eingaben nicht davon ausgegangen werden kann, dass weiterhin derart entschieden würde. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, aber abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald