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SR180021

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2019-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), − sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurtei- lung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. Vorliegend fordert die Gesuchstellerin eine Wiederaufnahme zufolge neuer Tat- sachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dieser Revisi- onsgrund setzt voraus, dass neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweis- mittel geltend macht werden. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-) Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 4 - StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeit- punkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Straf- befehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachver- halt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410).

3. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2018 er- schien der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 auf dem Polizeiposten in C._____, um eine Selbstanzeige wegen einer Falschaussage zu machen (Urk. 4/1 S. 2 f.). Gleichentags gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe da- mals die Schuld auf sich genommen. Tatsächlich sei am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr B._____, sein damaliger bester Freund, gefahren, der auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1 f.). B._____ wurde am 29. August 2018 ebenfalls zur erwähnten Sache befragt und bestätigte, am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr gefahren zu sein, wobei der Gesuchsgegner bereit gewesen sei, das Ganze auf sich zu nehmen, weil er [B._____] beruflich auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei (Urk. 3 S. 3 f). B._____ wurde zwischenzeitlich wegen falscher Anschuldigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. September 2018 rechtskräftig verurteilt (Urk. 5). Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch den Strafbefehl bestehen- de Tatsache vor, welche ohne Weiteres geeignet ist, einen Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln herbeizuführen.

4. Das Revisionsbegehren ist daher gutzuheissen und der angefochtene Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben. Das entsprechende Verfahren ist an die Ge-

- 5 - suchstellerin zur neuen Behandlung sowie zur Mitteilung an die relevanten Amts- stellen zurückzuweisen. III. Der Gesuchsgegner hat den Revisionsgrund und damit das vorliegende Revisi- onsverfahren vorsätzlich verschuldet. Daher sind ihm diese Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. IV. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG - mit Ausnahme der Kosten- regelung für das Revisionsverfahren - nicht mit Strafrechtsbeschwerde ans Bun- desgericht anfechtbar (SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 413; DOMEISEN in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

30. November 2017 (A-7/2017/10037325) wird vollumfänglich aufgehoben.

3. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (unter Rücksendung der Akten) − den Gesuchsgegner − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 21/1.

- 6 -

7. Gegen Ziffer 4 und 5 diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw T. Künzle

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

30. November 2017 wurde der Gesuchsgegner der vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV (begangen am 3. Mai 2017, ca. 21:38 Uhr) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Zudem wurde auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– verzichtet, indessen die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert, beginnend ab

30. November 2017 (Urk. 15). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 15 und 16).

E. 2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Revisions- gesuch, mit welchem sie beantragt, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben und das Verfahren an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). II.

Dispositiv
  1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch zusammengefasst da- mit, dass sich der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 selbst einer Falschaussage angezeigt und B._____ am 29. August 2018 schriftlich bestätigt habe, dass nicht der Gesuchsgegner, sondern er, B._____, zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug ge- lenkt habe. Der Gesuchsgegner und B._____ hätten diese Falschaussage des Gesuchsgegners gemäss Angaben von B._____ vereinbart, weil B._____ bezüg- lich seiner Fahrberechtigung Konsequenzen befürchtet habe (Urk. 1 S. 2). - 3 -
  2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 4 und N 9 f. zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1 ff.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO ab- schliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: − neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), − der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), − sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurtei- lung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. Vorliegend fordert die Gesuchstellerin eine Wiederaufnahme zufolge neuer Tat- sachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dieser Revisi- onsgrund setzt voraus, dass neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweis- mittel geltend macht werden. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-) Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a - 4 - StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeit- punkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Straf- befehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachver- halt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410).
  3. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2018 er- schien der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 auf dem Polizeiposten in C._____, um eine Selbstanzeige wegen einer Falschaussage zu machen (Urk. 4/1 S. 2 f.). Gleichentags gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe da- mals die Schuld auf sich genommen. Tatsächlich sei am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr B._____, sein damaliger bester Freund, gefahren, der auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1 f.). B._____ wurde am 29. August 2018 ebenfalls zur erwähnten Sache befragt und bestätigte, am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr gefahren zu sein, wobei der Gesuchsgegner bereit gewesen sei, das Ganze auf sich zu nehmen, weil er [B._____] beruflich auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei (Urk. 3 S. 3 f). B._____ wurde zwischenzeitlich wegen falscher Anschuldigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. September 2018 rechtskräftig verurteilt (Urk. 5). Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch den Strafbefehl bestehen- de Tatsache vor, welche ohne Weiteres geeignet ist, einen Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln herbeizuführen.
  4. Das Revisionsbegehren ist daher gutzuheissen und der angefochtene Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben. Das entsprechende Verfahren ist an die Ge- - 5 - suchstellerin zur neuen Behandlung sowie zur Mitteilung an die relevanten Amts- stellen zurückzuweisen. III. Der Gesuchsgegner hat den Revisionsgrund und damit das vorliegende Revisi- onsverfahren vorsätzlich verschuldet. Daher sind ihm diese Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. IV. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG - mit Ausnahme der Kosten- regelung für das Revisionsverfahren - nicht mit Strafrechtsbeschwerde ans Bun- desgericht anfechtbar (SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 413; DOMEISEN in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen:
  5. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen.
  6. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
  7. November 2017 (A-7/2017/10037325) wird vollumfänglich aufgehoben.
  8. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen.
  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  10. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  11. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (unter Rücksendung der Akten) − den Gesuchsgegner − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 21/1. - 6 -
  12. Gegen Ziffer 4 und 5 diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180021-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 23. Januar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2018 (ST. 2017/37325)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

30. November 2017 wurde der Gesuchsgegner der vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV (begangen am 3. Mai 2017, ca. 21:38 Uhr) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Zudem wurde auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.– verzichtet, indessen die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert, beginnend ab

30. November 2017 (Urk. 15). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 15 und 16).

2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin ein Revisions- gesuch, mit welchem sie beantragt, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben und das Verfahren an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). II.

1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch zusammengefasst da- mit, dass sich der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 selbst einer Falschaussage angezeigt und B._____ am 29. August 2018 schriftlich bestätigt habe, dass nicht der Gesuchsgegner, sondern er, B._____, zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug ge- lenkt habe. Der Gesuchsgegner und B._____ hätten diese Falschaussage des Gesuchsgegners gemäss Angaben von B._____ vereinbart, weil B._____ bezüg- lich seiner Fahrberechtigung Konsequenzen befürchtet habe (Urk. 1 S. 2).

- 3 -

2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 4 und N 9 f. zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1 ff.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO ab- schliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: − neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), − der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), − sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurtei- lung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. Vorliegend fordert die Gesuchstellerin eine Wiederaufnahme zufolge neuer Tat- sachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dieser Revisi- onsgrund setzt voraus, dass neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweis- mittel geltend macht werden. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-) Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a

- 4 - StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeit- punkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Straf- befehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachver- halt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410).

3. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2018 er- schien der Gesuchsgegner am 13. Juli 2018 auf dem Polizeiposten in C._____, um eine Selbstanzeige wegen einer Falschaussage zu machen (Urk. 4/1 S. 2 f.). Gleichentags gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe da- mals die Schuld auf sich genommen. Tatsächlich sei am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr B._____, sein damaliger bester Freund, gefahren, der auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei (Urk. 2 S. 1 f.). B._____ wurde am 29. August 2018 ebenfalls zur erwähnten Sache befragt und bestätigte, am 3. Mai 2017 um 21:38 Uhr gefahren zu sein, wobei der Gesuchsgegner bereit gewesen sei, das Ganze auf sich zu nehmen, weil er [B._____] beruflich auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei (Urk. 3 S. 3 f). B._____ wurde zwischenzeitlich wegen falscher Anschuldigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. September 2018 rechtskräftig verurteilt (Urk. 5). Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch den Strafbefehl bestehen- de Tatsache vor, welche ohne Weiteres geeignet ist, einen Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln herbeizuführen.

4. Das Revisionsbegehren ist daher gutzuheissen und der angefochtene Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. November 2017 (A-7/2017/10037325) aufzuheben. Das entsprechende Verfahren ist an die Ge-

- 5 - suchstellerin zur neuen Behandlung sowie zur Mitteilung an die relevanten Amts- stellen zurückzuweisen. III. Der Gesuchsgegner hat den Revisionsgrund und damit das vorliegende Revisi- onsverfahren vorsätzlich verschuldet. Daher sind ihm diese Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. IV. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG - mit Ausnahme der Kosten- regelung für das Revisionsverfahren - nicht mit Strafrechtsbeschwerde ans Bun- desgericht anfechtbar (SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 413; DOMEISEN in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

30. November 2017 (A-7/2017/10037325) wird vollumfänglich aufgehoben.

3. Die Akten werden zur erneuten Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (unter Rücksendung der Akten) − den Gesuchsgegner − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 21/1.

- 6 -

7. Gegen Ziffer 4 und 5 diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw T. Künzle