Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 verlangt der Gesuchsteller (erneut) die Revision des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom
17. November 2011 (Urk. 1). Er begründet dieses Gesuch – sinngemäss – zu- sammengefasst damit, dass das zu revidierende Strafbefehlsverfahren, welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 geführt hatte, mit dem Verfahren GG180116 unzertrennbar verknüpft sei. In jenem Verfahren sei festgestellt wor- den, dass er in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO hätte verteidigt sein müssen. Diese Notwendigkeit einer Verteidigung habe bereits im Strafbefehlsverfahren (welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 führte) vorgelegen, weshalb sein Recht auf ein faires Verfahren gezielt beschnitten worden und der angefoch- tene Strafbefehl aufzuheben sei (a.a.O. S. 1-3).
E. 2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prü- fung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisions- gesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3;
- 3 - 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
E. 3 Der Gesuchsteller hatte – unter anderem – schon im Jahr 2016 mit Eingabe vom 12. September 2016 ein Revisionsverfahren gegen denselben Strafbefehl angestrengt (Verfahren SR160026; vgl. Urk. 1-42 jenes Revisionsverfahrens). Mit Beschluss vom 22. August 2017 wies die hiesige Kammer jenes Revisionsbe- gehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 39 im Verfahren SR160026), welche mit Urteil des Bundes- gerichtes vom 18. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 42 im Verfahren SR160026). Bereits in jenem Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, er hätte im Straf- befehlsverfahren (welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 führte) ver- teidigt sein müssen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren SR160026). Im Entscheid vom
22. August 2017 wurde von der hiesigen Kammer erwogen, die Tatsache, dass ein Verurteilter keinen Verteidiger zur Seite gehabt habe, werde nicht als Revisi- onsgrund anerkannt (Urk. 36 S. 6 im Verfahren SR160026). Vom Bundesgericht wurde dies nicht beanstandet (Urk. 42 E. 4.2 im Verfahren SR160026). Somit wurde das vorliegende Revisionsgesuch mit dem gleichen Vorbringen schon frü- her gestellt und (sogar höchstrichterlich) abgelehnt. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist demgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom
12. Oktober 2018 nicht einzutreten. Insofern der Gesuchsteller der Meinung ist, dass das Gericht die Voraussetzun- gen zur Revision und Beweismittel "selbst organisiere" (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO Revisionsgesuche schrift- lich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen sind, wobei im Gesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind. Das Ge-
- 4 - richt wird somit nicht von sich aus tätig, sondern die tatsächlichen Entscheid- grundlagen sind vom jeweiligen Gesuchsteller zu liefern.
E. 4 Auf das Schadenersatzbegehren des Gesuchstellers über Fr. 500'000.– (Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht einzutreten. Allfälliger Schaden ist im jeweiligen Verfahren, in dem die Schadensposition angefallen ist, und nicht im vorliegenden Revisions- verfahren geltend zu machen.
E. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Verfahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr indes auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180018-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 verlangt der Gesuchsteller (erneut) die Revision des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom
17. November 2011 (Urk. 1). Er begründet dieses Gesuch – sinngemäss – zu- sammengefasst damit, dass das zu revidierende Strafbefehlsverfahren, welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 geführt hatte, mit dem Verfahren GG180116 unzertrennbar verknüpft sei. In jenem Verfahren sei festgestellt wor- den, dass er in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO hätte verteidigt sein müssen. Diese Notwendigkeit einer Verteidigung habe bereits im Strafbefehlsverfahren (welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 führte) vorgelegen, weshalb sein Recht auf ein faires Verfahren gezielt beschnitten worden und der angefoch- tene Strafbefehl aufzuheben sei (a.a.O. S. 1-3).
2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prü- fung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisions- gesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3;
- 3 - 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
3. Der Gesuchsteller hatte – unter anderem – schon im Jahr 2016 mit Eingabe vom 12. September 2016 ein Revisionsverfahren gegen denselben Strafbefehl angestrengt (Verfahren SR160026; vgl. Urk. 1-42 jenes Revisionsverfahrens). Mit Beschluss vom 22. August 2017 wies die hiesige Kammer jenes Revisionsbe- gehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 39 im Verfahren SR160026), welche mit Urteil des Bundes- gerichtes vom 18. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 42 im Verfahren SR160026). Bereits in jenem Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, er hätte im Straf- befehlsverfahren (welches zum Strafbefehl vom 17. November 2011 führte) ver- teidigt sein müssen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren SR160026). Im Entscheid vom
22. August 2017 wurde von der hiesigen Kammer erwogen, die Tatsache, dass ein Verurteilter keinen Verteidiger zur Seite gehabt habe, werde nicht als Revisi- onsgrund anerkannt (Urk. 36 S. 6 im Verfahren SR160026). Vom Bundesgericht wurde dies nicht beanstandet (Urk. 42 E. 4.2 im Verfahren SR160026). Somit wurde das vorliegende Revisionsgesuch mit dem gleichen Vorbringen schon frü- her gestellt und (sogar höchstrichterlich) abgelehnt. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist demgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom
12. Oktober 2018 nicht einzutreten. Insofern der Gesuchsteller der Meinung ist, dass das Gericht die Voraussetzun- gen zur Revision und Beweismittel "selbst organisiere" (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO Revisionsgesuche schrift- lich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen sind, wobei im Gesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind. Das Ge-
- 4 - richt wird somit nicht von sich aus tätig, sondern die tatsächlichen Entscheid- grundlagen sind vom jeweiligen Gesuchsteller zu liefern.
4. Auf das Schadenersatzbegehren des Gesuchstellers über Fr. 500'000.– (Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht einzutreten. Allfälliger Schaden ist im jeweiligen Verfahren, in dem die Schadensposition angefallen ist, und nicht im vorliegenden Revisions- verfahren geltend zu machen.
5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Verfahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr indes auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer