Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
E. 1.1 Mit Datum vom 3. Juli 2018 (Poststempel 2. Juli 2018) reichte der Gesuch- steller beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren mit zugehörigen Beilagen ein (Urk. 1, Urk. 3/1-6). Der Gesuchsteller verlangt in seinem Revisionsgesuch die Aufhebung des gegen ihn im abgekürzten Verfahren ausgefällten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012) betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung, etc.. Die Revisionsanträge des Gesuchstellers lauten wie folgt (Urk. 1 S. 2):
E. 1.2 Der Gesuchsteller stellte betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 bereits mit Eingabe vom 27. April 2018 ein Revisionsbegehren beim hiesigen Gericht. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 trat die I. Strafkammer auf jenes Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9 im Verfahren SR180007). Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht an. Das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsbegehrens vom 2. Juli 2018 noch hängig. Damit be- stand eine Doppelspurigkeit zwischen dem bundesgerichtlichen und dem ober- gerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund und nachdem im Hinblick auf den vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO festge- stellt wurde, dass der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen zwei Strafanzeigen gegen den Sachwalter RA C._____ eingereicht hatte (dortiges Ver- fahren ST.2018/22871), jedoch die Anklagekammer St. Gallen noch keinen Ent- scheid im Ermächtigungsverfahren gefällt hatte, wurde das Revisionsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 sistiert. Dies längstens bis zur Er- ledigung des vom Gesuchsteller initiierten, allfälligen Strafverfahrens gegen den Sachwalter RA C._____. Dabei wurde der Gesuchsteller verpflichtet, den Ent- scheid über die Erledigung des Strafverfahrens gegen RA C._____ der hiesigen Kammer sofort nach Erhalt mitzuteilen (Urk. 12 - 14). Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (6B_676/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers
- soweit es darauf eintrat - gegen den vormaligen Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer vom 12. Juni 2018 ab (Urk. 16 im Verfahren SR180007).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller erneut ein Revi- sionsgesuch beim Obergericht ein, welches sich ebenfalls gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 betreffend ungetreue Geschäftsbe- sorgung, etc. richtet. Darin stellt er die folgenden Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
2. Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Versi-
- 4 - cherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch des BVG Sicherheitsfonds.
3. Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde anzu- weisen, ein Strafverfahren zu eröffnen um die nachfolgend dokumentierten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
4. Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Mass- nahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
E. 1.4 Nachdem sich das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (SR180012) und das Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2018 (SR180019) gegen das gleiche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon richteten und im Übrigen in den beiden Gesuchen die gleichen Anträge gestellt wurden, vereinigte die Kammer mit Beschluss vom
14. November 2018 das zweite Revisionsverfahren mit dem vorangehenden (Urk. 4 in SR180019). Fortan wurden die beiden Revisionsbegehren in einem Revisionsverfahren unter der Geschäftsnummer SR180012 geführt.
E. 1.5 Nachdem das vorliegende Verfahren sistiert worden war, bevor das Gericht die Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO abschliessen konnte, bestand keine Veran- lassung den Antrag des Gesuchstellers, wonach die laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers bis zur Klärung der Revision mit einer su- perprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen seien (Antrag Ziff. 4), zu behandeln, zumal keine Grundlage für einen solchen Entscheid bestanden hat. Im Zeitpunkt der Sistierung des vorliegenden Verfahrens war zudem betreffend die
- 5 - Verwertung der Vermögenswerte noch ein Verfahren am Bundesgericht (6B_407/2018) pendent (Urk. 9, Urk. 11/1), welches gemäss den öffentlichen Publikationen des Bundesgerichts erst am 3. Oktober 2018 durch eine Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde. Das Urteil wurde von der gleichen Ge- richtsbesetzung gefällt, welche ebenfalls am 3. Oktober 2018 über die Beschwer- de des Gesuchstellers gegen den Revisionsentscheid der hiesigen Kammer vom
12. Juni 2018 betreffend das Revisionsgesuch vom 27. April 2018 befand (vgl. oben Ziff. 1.2.; Urk. 16 im Verfahren SR180012).
E. 1.6 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er er- achte die beschlossene Vereinigung der beiden Revisionsverfahren für nicht an- gebracht. Die Revisionen stützten sich auf differenzierte rechtliche Grundlagen, weshalb unterschiedliche Entscheide möglich seien (Urk. 22). Dazu ist mit Ver- weis auf die Erwägungen im Beschluss vom 14. November 2018 (Urk. 19) kurz anzumerken, dass für die Vereinigung der beiden Verfahren nicht die Begründung der Revisionsgesuche massgebend war, sondern die Tatsache, dass sich die Re- visionsverfahren gegen dasselbe Urteil richteten und mit den gleichen Anträgen geführt wurden. Eine allfällige unterschiedliche Begründung der Revisionsge- suche ist nicht massgeblich, zumal unterschiedliche Revisionsgründe ohne Weite- res im gleichen Verfahren beurteilt werden können.
E. 1.7 Aufgrund des Zeitablaufs seit der Verfahrenssistierung anfangs September 2018 erkundigte sich die hiesige Kammer am 14. Januar 2019 bei der Staats- anwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt St. Gallen) über den Stand des Ver- fahrens betreffend die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen vom
25. Juni bzw. 29. Juni 2018, welches unter der Verfahrensnummer ST.2018.22871 geführt wurde. Die zuständige Staatsanwältin teilte dem Gericht mit, dass das Ermächtigungsverfahren durch die Anklagekammer rechtskräftig abgeschlossen worden und bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen in dieser Sache kein Strafverfahren pendent sei. Das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Anklagekammer am 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (vgl. Urk. 23). Aufgrund dieser Angaben wurde der Gesuch- steller mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert, sich innert einer
- 6 - Frist von 20 Tagen zum Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft St. Gallen zu äussern und das von ihm geltend gemachte strafbare Verhalten des Sach- walters RA C._____ zu belegen (Urk. 24).
E. 1.8 Mit Datum vom 29. Januar 2019. erstattete der Gesuchsteller innert Frist die entsprechende Stellungnahme (Urk.26). Darin führte er aus, das Verfahren (ge- meint ist das Ermächtigungsverfahren der Anklagekammer St. Gallen) sei nicht abgeschlossen. Es liege diesbezüglich ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht vor. Der Gesuchsteller reichte dazu die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 21. Januar 2019 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller am 16. Januar 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 (1C_606/2018 Nichteintretensentscheid betreffend ST.2018.22871) eingereicht hat (Urk. 28).
E. 1.9 Der Gesuchsteller stützt sich im vorliegenden Verfahren auf den Revisions- grund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2). Er bringt zu- sammengefasst vor, der kommissarische Sachwalter RA lic. iur. C._____ habe eine zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Untersuchung und der Verurteilung des Revisionsführers gespielt. Es sei unumstritten, dass der Sachwalter auf das Verfahren eingewirkt habe, indem er entlastende Beweise zurückbehalten, einen unwahren Zwischenbericht verfasst und zusätzlich Falschaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gemacht habe, um einen in Wahr- heit nicht vorhandenen Vermögensschaden vorzugaukeln. Dies mit dem Ziel, die Stifter der B._____ BVG bzw. den Revisionsführer der ungetreuen Geschäfts- besorgung zu beschuldigen und verurteilen zu lassen. Der Sachwalter habe aus eigenem Interesse auf das Verfahren eingewirkt, um seine Rechtswidrigkeiten und Bereicherungen zu verbergen. Dies sei aufgrund des Versagens aller BVG Kontrollorgane, wie den PK Experten, der Revisionsstelle und allen voran der zu- ständigen BVG Stiftungsaufsichtsbehörde St. Gallen, möglich gewesen. Der Sachwalter habe mit seinen Handlungen willentlich erwirkt, dass die Unter- suchungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich über neun Monate an- gedauert habe; dies, um den Revisionsführer zu zermürben und ihn zum ab- gekürzten Verfahren zu zwingen. Der Gesuchsteller kommt zum Schluss, dass
- 7 - seinerseits keine Pflichten verletzt wurden, welche zu einem Vermögensschaden bei der B._____ Vorsorgestiftung führten. In Tat und Wahrheit habe kein Ver- mögensschaden vorgelegen und die kerngesunde B._____ Vorsorgestiftung sei zu Unrecht liquidiert worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 20/1).
2. Vorprüfung
E. 2 Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Ver- sicherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch den BVG Sicherheitsfonds zu informieren.
E. 2.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisions- gesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Was den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO betrifft, so knüpft die- ser an eine objektiv und subjektiv erfüllte Straftat an, welche den früheren Straf- entscheid beeinflusste (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 410 N 18). Der Revisionsgrund muss sich aus einem Strafverfahren ergeben, soweit ein Täter noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1).
E. 2.3 Der Gesuchstellers präsentiert sowohl im Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) als auch in demjenigen vom 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) den aus seiner Sicht korrekten Sachverhalt rund um die Geschehnisse der B._____ BVG Stif-
- 8 - tung. Er stellt dar, weshalb er der Ansicht ist, dass RA C._____ in der Funktion als Sachwalter die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht tatsachengetreu und vor allem unvollständig informierte und inwiefern er seine Aufgaben als Sachwalter damit nicht korrekt ausführte. Gestützt auf seine eigene Sachdarstel- lung kommt der Gesuchsteller zum Schluss, dass RA C._____ in seiner Funktion als Sachwalter in strafbarer Weise das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ausgelöst und den weiteren Verlauf des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers beeinflusste hatte, so dass er letztlich das abgekürzte Verfahren akzeptierte. Ge- mäss dem Gesuchsteller führte damit das Verhalten von RA C._____ direkt dazu, dass das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne dass der Sachverhalt vollständig aufgearbeitet bzw. abgeklärt wurde.
E. 2.4 Der Gesuchsteller schliesst somit aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung auf ein strafbares Verhalten von RA C._____. Das Berufungsgericht kann indes- sen im Rahmen eines Revisionsverfahrens den im abgekürzten Verfahren verein- barten Sachverhalt nicht neu aufrollen. Es hat wie oben dargelegt in einem ersten Schritt lediglich zu prüfen, ob der angerufene Revisionsgrund belegt ist. Indem der Gesuchsteller einen der Anklage im abgekürzten Verfahren widersprechen- den Sachverhalt präsentiert, erschöpft sich sein Revisionsgesuch im Hinblick auf den angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO in einer Behaup- tung. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO offensichtlich nicht. Es steht fest, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Straf- anzeigen vom 25. und 29. Juni 2018 nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen RA C._____ geführt haben (Urk. 23). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren (1F_1/2019) gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 gestellt hat (Urk. 28). Dass der Sachwalter RA C._____ in strafbarer Weise auf das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 gegen den Gesuchstel- ler eingewirkt hat, müsste vorliegend für das erfolgreiche Anrufen des Revisions- grundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch einen Strafentscheid be- wiesen sein. Es liegt kein Ausnahmefall vor, bei welchem der Beleg über ein all- fällig irreguläres Verhalten von RA C._____ auf andere Weise erbracht werden könnte. Nachdem dem vorliegenden Revisionsgesuch ein Urteil im abgekürzten
- 9 - Verfahren zugrunde liegt, ist es auch nicht möglich, allfällige Noven unter dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen. Denn dieser Revisionsgrund kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche be- treffend das vormalige Revisionsverfahren des Gesuchstellers explizit bestätigt wurde, im abgekürzten Verfahren nicht angerufen werden (vgl. Urk. 16 in SR180012 = Entscheid des Bundesgerichts 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018). Gemäss Bundesgericht bilden die Art. 358-362 StPO die gesetzliche Grundlage für ein abgekürztes Verfahren, das im Wesentlichen auf der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten beruht. Diese einigen sich auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumtion sowie auf die auszufällende Sank- tion und allfällige weitere Nebenfolgen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lö- sung verzichten sie gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unsicherheiten bewusst in Kauf. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten. Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, nicht mit dem Beschuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Urteil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet (BGE 144 IV 121 E. 1.2). Demzufolge kann der Beschuldigte auf seinen früher getroffenen Entscheid zu- gunsten des abgekürzten Verfahrens nicht zurückkommen. Die Revision dient nicht dazu, eine neue Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, indem nachträglich die Vereinbarung, welche im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens getroffen wurde, in Frage gestellt wird. Wie bereits im Revisionsgesuch vom
27. April 2018 (SR180007) legt der Gesuchsteller auch im vorliegenden Revisi- onsverfahren dar, er habe dem abgekürzten Verfahren nur zugestimmt, weil er durch die langandauernde Untersuchungshaft zermürbt worden sei (Urk. 20/1 S. 16). Dem ist zu entgegnen, dass ein schwerwiegender Willensmangel, welcher zu einer Revision führen könnte, damit nicht begründet werden kann. Wie bereits im Entscheid betreffend das vormalige Revisionsverfahren SR180007 ist festzu- halten, dass die Drucksituation, welche durch die Untersuchungshaft entstanden ist, kein Revisionsgrund darstellt. Sie ist auf strafprozessuale Gegebenheiten zu- rückzuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden.
- 10 - Soweit es auch nachvollziehbar ist, dass die Untersuchungshaft für einen Be- schuldigten eine Härtesituation darstellt, bildete die Aussicht auf eine rasche Haftentlassung bei Zustimmung zum abgekürzten Verfahren ein Bestandteil der Kalkulation betreffend die Vor- und Nachteile und letztlich der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren. Damit liegt dem abgekürzten Verfahren ein bewusster Entscheid des Gesuchstellers zugrunde. Er kann keinen Revisionsgrund geltend machen, indem er sich in Widerspruch dazu setzt.
E. 2.5 Bei dieser Sachlage erweisen sich die Revisionsbegehren des Gesuchstel- lers vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) und 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
3. Weitere Anträge und Kostenfolge
E. 3 Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde an- zuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, um die nachfolgend dokumentier- ten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
E. 3.1 Mit dem vorliegenden Beschluss erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verwertung von Vermögenswerten als gegenstandslos. Obsolet sind die Anträge betreffend Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden.
E. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er aus, er sehe sich ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2).
E. 3.3 Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt oder erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Endentscheid darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die
- 11 - definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kos- ten könnten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er wieder in das Er- werbsleben eintreten wird. Dennoch ist bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, angespannte finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen. Entsprechend ist für dieses Verfahren, eine tiefe Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage des Gesuch- stellers im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden. Es wird beschlossen:
1. Auf die Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 2. Juli 2018 und
E. 4 Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers sei bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
E. 5 Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E. 10 Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Revisionsgesuche 1.1. Mit Datum vom 3. Juli 2018 (Poststempel 2. Juli 2018) reichte der Gesuch- steller beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren mit zugehörigen Beilagen ein (Urk. 1, Urk. 3/1-6). Der Gesuchsteller verlangt in seinem Revisionsgesuch die Aufhebung des gegen ihn im abgekürzten Verfahren ausgefällten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012) betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung, etc.. Die Revisionsanträge des Gesuchstellers lauten wie folgt (Urk. 1 S. 2):
- Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
- Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Ver- sicherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch den BVG Sicherheitsfonds zu informieren.
- Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde an- zuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, um die nachfolgend dokumentier- ten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
- Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers sei bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
- Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. - 3 - 1.2. Der Gesuchsteller stellte betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 bereits mit Eingabe vom 27. April 2018 ein Revisionsbegehren beim hiesigen Gericht. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 trat die I. Strafkammer auf jenes Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9 im Verfahren SR180007). Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht an. Das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsbegehrens vom 2. Juli 2018 noch hängig. Damit be- stand eine Doppelspurigkeit zwischen dem bundesgerichtlichen und dem ober- gerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund und nachdem im Hinblick auf den vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO festge- stellt wurde, dass der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen zwei Strafanzeigen gegen den Sachwalter RA C._____ eingereicht hatte (dortiges Ver- fahren ST.2018/22871), jedoch die Anklagekammer St. Gallen noch keinen Ent- scheid im Ermächtigungsverfahren gefällt hatte, wurde das Revisionsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 sistiert. Dies längstens bis zur Er- ledigung des vom Gesuchsteller initiierten, allfälligen Strafverfahrens gegen den Sachwalter RA C._____. Dabei wurde der Gesuchsteller verpflichtet, den Ent- scheid über die Erledigung des Strafverfahrens gegen RA C._____ der hiesigen Kammer sofort nach Erhalt mitzuteilen (Urk. 12 - 14). Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (6B_676/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers - soweit es darauf eintrat - gegen den vormaligen Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer vom 12. Juni 2018 ab (Urk. 16 im Verfahren SR180007). 1.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller erneut ein Revi- sionsgesuch beim Obergericht ein, welches sich ebenfalls gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 betreffend ungetreue Geschäftsbe- sorgung, etc. richtet. Darin stellt er die folgenden Anträge:
- Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
- Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Versi- - 4 - cherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch des BVG Sicherheitsfonds.
- Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde anzu- weisen, ein Strafverfahren zu eröffnen um die nachfolgend dokumentierten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
- Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Mass- nahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
- Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.4. Nachdem sich das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (SR180012) und das Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2018 (SR180019) gegen das gleiche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon richteten und im Übrigen in den beiden Gesuchen die gleichen Anträge gestellt wurden, vereinigte die Kammer mit Beschluss vom
- November 2018 das zweite Revisionsverfahren mit dem vorangehenden (Urk. 4 in SR180019). Fortan wurden die beiden Revisionsbegehren in einem Revisionsverfahren unter der Geschäftsnummer SR180012 geführt. 1.5. Nachdem das vorliegende Verfahren sistiert worden war, bevor das Gericht die Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO abschliessen konnte, bestand keine Veran- lassung den Antrag des Gesuchstellers, wonach die laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers bis zur Klärung der Revision mit einer su- perprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen seien (Antrag Ziff. 4), zu behandeln, zumal keine Grundlage für einen solchen Entscheid bestanden hat. Im Zeitpunkt der Sistierung des vorliegenden Verfahrens war zudem betreffend die - 5 - Verwertung der Vermögenswerte noch ein Verfahren am Bundesgericht (6B_407/2018) pendent (Urk. 9, Urk. 11/1), welches gemäss den öffentlichen Publikationen des Bundesgerichts erst am 3. Oktober 2018 durch eine Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde. Das Urteil wurde von der gleichen Ge- richtsbesetzung gefällt, welche ebenfalls am 3. Oktober 2018 über die Beschwer- de des Gesuchstellers gegen den Revisionsentscheid der hiesigen Kammer vom
- Juni 2018 betreffend das Revisionsgesuch vom 27. April 2018 befand (vgl. oben Ziff. 1.2.; Urk. 16 im Verfahren SR180012). 1.6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er er- achte die beschlossene Vereinigung der beiden Revisionsverfahren für nicht an- gebracht. Die Revisionen stützten sich auf differenzierte rechtliche Grundlagen, weshalb unterschiedliche Entscheide möglich seien (Urk. 22). Dazu ist mit Ver- weis auf die Erwägungen im Beschluss vom 14. November 2018 (Urk. 19) kurz anzumerken, dass für die Vereinigung der beiden Verfahren nicht die Begründung der Revisionsgesuche massgebend war, sondern die Tatsache, dass sich die Re- visionsverfahren gegen dasselbe Urteil richteten und mit den gleichen Anträgen geführt wurden. Eine allfällige unterschiedliche Begründung der Revisionsge- suche ist nicht massgeblich, zumal unterschiedliche Revisionsgründe ohne Weite- res im gleichen Verfahren beurteilt werden können. 1.7. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Verfahrenssistierung anfangs September 2018 erkundigte sich die hiesige Kammer am 14. Januar 2019 bei der Staats- anwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt St. Gallen) über den Stand des Ver- fahrens betreffend die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen vom
- Juni bzw. 29. Juni 2018, welches unter der Verfahrensnummer ST.2018.22871 geführt wurde. Die zuständige Staatsanwältin teilte dem Gericht mit, dass das Ermächtigungsverfahren durch die Anklagekammer rechtskräftig abgeschlossen worden und bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen in dieser Sache kein Strafverfahren pendent sei. Das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Anklagekammer am 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (vgl. Urk. 23). Aufgrund dieser Angaben wurde der Gesuch- steller mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert, sich innert einer - 6 - Frist von 20 Tagen zum Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft St. Gallen zu äussern und das von ihm geltend gemachte strafbare Verhalten des Sach- walters RA C._____ zu belegen (Urk. 24). 1.8. Mit Datum vom 29. Januar 2019. erstattete der Gesuchsteller innert Frist die entsprechende Stellungnahme (Urk.26). Darin führte er aus, das Verfahren (ge- meint ist das Ermächtigungsverfahren der Anklagekammer St. Gallen) sei nicht abgeschlossen. Es liege diesbezüglich ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht vor. Der Gesuchsteller reichte dazu die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 21. Januar 2019 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller am 16. Januar 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 (1C_606/2018 Nichteintretensentscheid betreffend ST.2018.22871) eingereicht hat (Urk. 28). 1.9. Der Gesuchsteller stützt sich im vorliegenden Verfahren auf den Revisions- grund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2). Er bringt zu- sammengefasst vor, der kommissarische Sachwalter RA lic. iur. C._____ habe eine zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Untersuchung und der Verurteilung des Revisionsführers gespielt. Es sei unumstritten, dass der Sachwalter auf das Verfahren eingewirkt habe, indem er entlastende Beweise zurückbehalten, einen unwahren Zwischenbericht verfasst und zusätzlich Falschaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gemacht habe, um einen in Wahr- heit nicht vorhandenen Vermögensschaden vorzugaukeln. Dies mit dem Ziel, die Stifter der B._____ BVG bzw. den Revisionsführer der ungetreuen Geschäfts- besorgung zu beschuldigen und verurteilen zu lassen. Der Sachwalter habe aus eigenem Interesse auf das Verfahren eingewirkt, um seine Rechtswidrigkeiten und Bereicherungen zu verbergen. Dies sei aufgrund des Versagens aller BVG Kontrollorgane, wie den PK Experten, der Revisionsstelle und allen voran der zu- ständigen BVG Stiftungsaufsichtsbehörde St. Gallen, möglich gewesen. Der Sachwalter habe mit seinen Handlungen willentlich erwirkt, dass die Unter- suchungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich über neun Monate an- gedauert habe; dies, um den Revisionsführer zu zermürben und ihn zum ab- gekürzten Verfahren zu zwingen. Der Gesuchsteller kommt zum Schluss, dass - 7 - seinerseits keine Pflichten verletzt wurden, welche zu einem Vermögensschaden bei der B._____ Vorsorgestiftung führten. In Tat und Wahrheit habe kein Ver- mögensschaden vorgelegen und die kerngesunde B._____ Vorsorgestiftung sei zu Unrecht liquidiert worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 20/1).
- Vorprüfung 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisions- gesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Was den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO betrifft, so knüpft die- ser an eine objektiv und subjektiv erfüllte Straftat an, welche den früheren Straf- entscheid beeinflusste (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 410 N 18). Der Revisionsgrund muss sich aus einem Strafverfahren ergeben, soweit ein Täter noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1). 2.3. Der Gesuchstellers präsentiert sowohl im Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) als auch in demjenigen vom 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) den aus seiner Sicht korrekten Sachverhalt rund um die Geschehnisse der B._____ BVG Stif- - 8 - tung. Er stellt dar, weshalb er der Ansicht ist, dass RA C._____ in der Funktion als Sachwalter die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht tatsachengetreu und vor allem unvollständig informierte und inwiefern er seine Aufgaben als Sachwalter damit nicht korrekt ausführte. Gestützt auf seine eigene Sachdarstel- lung kommt der Gesuchsteller zum Schluss, dass RA C._____ in seiner Funktion als Sachwalter in strafbarer Weise das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ausgelöst und den weiteren Verlauf des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers beeinflusste hatte, so dass er letztlich das abgekürzte Verfahren akzeptierte. Ge- mäss dem Gesuchsteller führte damit das Verhalten von RA C._____ direkt dazu, dass das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne dass der Sachverhalt vollständig aufgearbeitet bzw. abgeklärt wurde. 2.4. Der Gesuchsteller schliesst somit aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung auf ein strafbares Verhalten von RA C._____. Das Berufungsgericht kann indes- sen im Rahmen eines Revisionsverfahrens den im abgekürzten Verfahren verein- barten Sachverhalt nicht neu aufrollen. Es hat wie oben dargelegt in einem ersten Schritt lediglich zu prüfen, ob der angerufene Revisionsgrund belegt ist. Indem der Gesuchsteller einen der Anklage im abgekürzten Verfahren widersprechen- den Sachverhalt präsentiert, erschöpft sich sein Revisionsgesuch im Hinblick auf den angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO in einer Behaup- tung. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO offensichtlich nicht. Es steht fest, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Straf- anzeigen vom 25. und 29. Juni 2018 nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen RA C._____ geführt haben (Urk. 23). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren (1F_1/2019) gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 gestellt hat (Urk. 28). Dass der Sachwalter RA C._____ in strafbarer Weise auf das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 gegen den Gesuchstel- ler eingewirkt hat, müsste vorliegend für das erfolgreiche Anrufen des Revisions- grundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch einen Strafentscheid be- wiesen sein. Es liegt kein Ausnahmefall vor, bei welchem der Beleg über ein all- fällig irreguläres Verhalten von RA C._____ auf andere Weise erbracht werden könnte. Nachdem dem vorliegenden Revisionsgesuch ein Urteil im abgekürzten - 9 - Verfahren zugrunde liegt, ist es auch nicht möglich, allfällige Noven unter dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen. Denn dieser Revisionsgrund kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche be- treffend das vormalige Revisionsverfahren des Gesuchstellers explizit bestätigt wurde, im abgekürzten Verfahren nicht angerufen werden (vgl. Urk. 16 in SR180012 = Entscheid des Bundesgerichts 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018). Gemäss Bundesgericht bilden die Art. 358-362 StPO die gesetzliche Grundlage für ein abgekürztes Verfahren, das im Wesentlichen auf der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten beruht. Diese einigen sich auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumtion sowie auf die auszufällende Sank- tion und allfällige weitere Nebenfolgen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lö- sung verzichten sie gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unsicherheiten bewusst in Kauf. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten. Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, nicht mit dem Beschuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Urteil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet (BGE 144 IV 121 E. 1.2). Demzufolge kann der Beschuldigte auf seinen früher getroffenen Entscheid zu- gunsten des abgekürzten Verfahrens nicht zurückkommen. Die Revision dient nicht dazu, eine neue Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, indem nachträglich die Vereinbarung, welche im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens getroffen wurde, in Frage gestellt wird. Wie bereits im Revisionsgesuch vom
- April 2018 (SR180007) legt der Gesuchsteller auch im vorliegenden Revisi- onsverfahren dar, er habe dem abgekürzten Verfahren nur zugestimmt, weil er durch die langandauernde Untersuchungshaft zermürbt worden sei (Urk. 20/1 S. 16). Dem ist zu entgegnen, dass ein schwerwiegender Willensmangel, welcher zu einer Revision führen könnte, damit nicht begründet werden kann. Wie bereits im Entscheid betreffend das vormalige Revisionsverfahren SR180007 ist festzu- halten, dass die Drucksituation, welche durch die Untersuchungshaft entstanden ist, kein Revisionsgrund darstellt. Sie ist auf strafprozessuale Gegebenheiten zu- rückzuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden. - 10 - Soweit es auch nachvollziehbar ist, dass die Untersuchungshaft für einen Be- schuldigten eine Härtesituation darstellt, bildete die Aussicht auf eine rasche Haftentlassung bei Zustimmung zum abgekürzten Verfahren ein Bestandteil der Kalkulation betreffend die Vor- und Nachteile und letztlich der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren. Damit liegt dem abgekürzten Verfahren ein bewusster Entscheid des Gesuchstellers zugrunde. Er kann keinen Revisionsgrund geltend machen, indem er sich in Widerspruch dazu setzt. 2.5. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Revisionsbegehren des Gesuchstel- lers vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) und 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
- Weitere Anträge und Kostenfolge 3.1. Mit dem vorliegenden Beschluss erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verwertung von Vermögenswerten als gegenstandslos. Obsolet sind die Anträge betreffend Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden. 3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er aus, er sehe sich ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2). 3.3. Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt oder erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Endentscheid darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die - 11 - definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kos- ten könnten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er wieder in das Er- werbsleben eintreten wird. Dennoch ist bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, angespannte finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen. Entsprechend ist für dieses Verfahren, eine tiefe Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage des Gesuch- stellers im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden. Es wird beschlossen:
- Auf die Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 2. Juli 2018 und
- Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180012-O/U/cwo vereinigt mit SR180019 Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 6. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012)
- 2 - Erwägungen:
1. Revisionsgesuche 1.1. Mit Datum vom 3. Juli 2018 (Poststempel 2. Juli 2018) reichte der Gesuch- steller beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren mit zugehörigen Beilagen ein (Urk. 1, Urk. 3/1-6). Der Gesuchsteller verlangt in seinem Revisionsgesuch die Aufhebung des gegen ihn im abgekürzten Verfahren ausgefällten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012) betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung, etc.. Die Revisionsanträge des Gesuchstellers lauten wie folgt (Urk. 1 S. 2):
1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
2. Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Ver- sicherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch den BVG Sicherheitsfonds zu informieren.
3. Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde an- zuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, um die nachfolgend dokumentier- ten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
4. Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers sei bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
5. Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
- 3 - 1.2. Der Gesuchsteller stellte betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 bereits mit Eingabe vom 27. April 2018 ein Revisionsbegehren beim hiesigen Gericht. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 trat die I. Strafkammer auf jenes Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9 im Verfahren SR180007). Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht an. Das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsbegehrens vom 2. Juli 2018 noch hängig. Damit be- stand eine Doppelspurigkeit zwischen dem bundesgerichtlichen und dem ober- gerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund und nachdem im Hinblick auf den vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO festge- stellt wurde, dass der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen zwei Strafanzeigen gegen den Sachwalter RA C._____ eingereicht hatte (dortiges Ver- fahren ST.2018/22871), jedoch die Anklagekammer St. Gallen noch keinen Ent- scheid im Ermächtigungsverfahren gefällt hatte, wurde das Revisionsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 sistiert. Dies längstens bis zur Er- ledigung des vom Gesuchsteller initiierten, allfälligen Strafverfahrens gegen den Sachwalter RA C._____. Dabei wurde der Gesuchsteller verpflichtet, den Ent- scheid über die Erledigung des Strafverfahrens gegen RA C._____ der hiesigen Kammer sofort nach Erhalt mitzuteilen (Urk. 12 - 14). Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 (6B_676/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers
- soweit es darauf eintrat - gegen den vormaligen Nichteintretensentscheid der hiesigen Kammer vom 12. Juni 2018 ab (Urk. 16 im Verfahren SR180007). 1.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller erneut ein Revi- sionsgesuch beim Obergericht ein, welches sich ebenfalls gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 betreffend ungetreue Geschäftsbe- sorgung, etc. richtet. Darin stellt er die folgenden Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.
2. Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Versi-
- 4 - cherten der B._____ Vorsorgestiftung in SG vorzunehmen wie auch des BVG Sicherheitsfonds.
3. Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, sei die zuständige Behörde anzu- weisen, ein Strafverfahren zu eröffnen um die nachfolgend dokumentierten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
4. Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Mass- nahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Büro 11, Herr D._____ / Koordinator - Verwer- tung, … [Adresse] entsprechend anzuweisen.
5. Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.4. Nachdem sich das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (SR180012) und das Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2018 (SR180019) gegen das gleiche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon richteten und im Übrigen in den beiden Gesuchen die gleichen Anträge gestellt wurden, vereinigte die Kammer mit Beschluss vom
14. November 2018 das zweite Revisionsverfahren mit dem vorangehenden (Urk. 4 in SR180019). Fortan wurden die beiden Revisionsbegehren in einem Revisionsverfahren unter der Geschäftsnummer SR180012 geführt. 1.5. Nachdem das vorliegende Verfahren sistiert worden war, bevor das Gericht die Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO abschliessen konnte, bestand keine Veran- lassung den Antrag des Gesuchstellers, wonach die laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers bis zur Klärung der Revision mit einer su- perprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen seien (Antrag Ziff. 4), zu behandeln, zumal keine Grundlage für einen solchen Entscheid bestanden hat. Im Zeitpunkt der Sistierung des vorliegenden Verfahrens war zudem betreffend die
- 5 - Verwertung der Vermögenswerte noch ein Verfahren am Bundesgericht (6B_407/2018) pendent (Urk. 9, Urk. 11/1), welches gemäss den öffentlichen Publikationen des Bundesgerichts erst am 3. Oktober 2018 durch eine Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde. Das Urteil wurde von der gleichen Ge- richtsbesetzung gefällt, welche ebenfalls am 3. Oktober 2018 über die Beschwer- de des Gesuchstellers gegen den Revisionsentscheid der hiesigen Kammer vom
12. Juni 2018 betreffend das Revisionsgesuch vom 27. April 2018 befand (vgl. oben Ziff. 1.2.; Urk. 16 im Verfahren SR180012). 1.6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er er- achte die beschlossene Vereinigung der beiden Revisionsverfahren für nicht an- gebracht. Die Revisionen stützten sich auf differenzierte rechtliche Grundlagen, weshalb unterschiedliche Entscheide möglich seien (Urk. 22). Dazu ist mit Ver- weis auf die Erwägungen im Beschluss vom 14. November 2018 (Urk. 19) kurz anzumerken, dass für die Vereinigung der beiden Verfahren nicht die Begründung der Revisionsgesuche massgebend war, sondern die Tatsache, dass sich die Re- visionsverfahren gegen dasselbe Urteil richteten und mit den gleichen Anträgen geführt wurden. Eine allfällige unterschiedliche Begründung der Revisionsge- suche ist nicht massgeblich, zumal unterschiedliche Revisionsgründe ohne Weite- res im gleichen Verfahren beurteilt werden können. 1.7. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Verfahrenssistierung anfangs September 2018 erkundigte sich die hiesige Kammer am 14. Januar 2019 bei der Staats- anwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt St. Gallen) über den Stand des Ver- fahrens betreffend die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen vom
25. Juni bzw. 29. Juni 2018, welches unter der Verfahrensnummer ST.2018.22871 geführt wurde. Die zuständige Staatsanwältin teilte dem Gericht mit, dass das Ermächtigungsverfahren durch die Anklagekammer rechtskräftig abgeschlossen worden und bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen in dieser Sache kein Strafverfahren pendent sei. Das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Anklagekammer am 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (vgl. Urk. 23). Aufgrund dieser Angaben wurde der Gesuch- steller mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert, sich innert einer
- 6 - Frist von 20 Tagen zum Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft St. Gallen zu äussern und das von ihm geltend gemachte strafbare Verhalten des Sach- walters RA C._____ zu belegen (Urk. 24). 1.8. Mit Datum vom 29. Januar 2019. erstattete der Gesuchsteller innert Frist die entsprechende Stellungnahme (Urk.26). Darin führte er aus, das Verfahren (ge- meint ist das Ermächtigungsverfahren der Anklagekammer St. Gallen) sei nicht abgeschlossen. Es liege diesbezüglich ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht vor. Der Gesuchsteller reichte dazu die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 21. Januar 2019 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller am 16. Januar 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 (1C_606/2018 Nichteintretensentscheid betreffend ST.2018.22871) eingereicht hat (Urk. 28). 1.9. Der Gesuchsteller stützt sich im vorliegenden Verfahren auf den Revisions- grund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2). Er bringt zu- sammengefasst vor, der kommissarische Sachwalter RA lic. iur. C._____ habe eine zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Untersuchung und der Verurteilung des Revisionsführers gespielt. Es sei unumstritten, dass der Sachwalter auf das Verfahren eingewirkt habe, indem er entlastende Beweise zurückbehalten, einen unwahren Zwischenbericht verfasst und zusätzlich Falschaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gemacht habe, um einen in Wahr- heit nicht vorhandenen Vermögensschaden vorzugaukeln. Dies mit dem Ziel, die Stifter der B._____ BVG bzw. den Revisionsführer der ungetreuen Geschäfts- besorgung zu beschuldigen und verurteilen zu lassen. Der Sachwalter habe aus eigenem Interesse auf das Verfahren eingewirkt, um seine Rechtswidrigkeiten und Bereicherungen zu verbergen. Dies sei aufgrund des Versagens aller BVG Kontrollorgane, wie den PK Experten, der Revisionsstelle und allen voran der zu- ständigen BVG Stiftungsaufsichtsbehörde St. Gallen, möglich gewesen. Der Sachwalter habe mit seinen Handlungen willentlich erwirkt, dass die Unter- suchungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich über neun Monate an- gedauert habe; dies, um den Revisionsführer zu zermürben und ihn zum ab- gekürzten Verfahren zu zwingen. Der Gesuchsteller kommt zum Schluss, dass
- 7 - seinerseits keine Pflichten verletzt wurden, welche zu einem Vermögensschaden bei der B._____ Vorsorgestiftung führten. In Tat und Wahrheit habe kein Ver- mögensschaden vorgelegen und die kerngesunde B._____ Vorsorgestiftung sei zu Unrecht liquidiert worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 20/1).
2. Vorprüfung 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisions- gesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Was den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO betrifft, so knüpft die- ser an eine objektiv und subjektiv erfüllte Straftat an, welche den früheren Straf- entscheid beeinflusste (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 410 N 18). Der Revisionsgrund muss sich aus einem Strafverfahren ergeben, soweit ein Täter noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1). 2.3. Der Gesuchstellers präsentiert sowohl im Revisionsgesuch vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) als auch in demjenigen vom 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) den aus seiner Sicht korrekten Sachverhalt rund um die Geschehnisse der B._____ BVG Stif-
- 8 - tung. Er stellt dar, weshalb er der Ansicht ist, dass RA C._____ in der Funktion als Sachwalter die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht tatsachengetreu und vor allem unvollständig informierte und inwiefern er seine Aufgaben als Sachwalter damit nicht korrekt ausführte. Gestützt auf seine eigene Sachdarstel- lung kommt der Gesuchsteller zum Schluss, dass RA C._____ in seiner Funktion als Sachwalter in strafbarer Weise das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ausgelöst und den weiteren Verlauf des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers beeinflusste hatte, so dass er letztlich das abgekürzte Verfahren akzeptierte. Ge- mäss dem Gesuchsteller führte damit das Verhalten von RA C._____ direkt dazu, dass das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne dass der Sachverhalt vollständig aufgearbeitet bzw. abgeklärt wurde. 2.4. Der Gesuchsteller schliesst somit aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung auf ein strafbares Verhalten von RA C._____. Das Berufungsgericht kann indes- sen im Rahmen eines Revisionsverfahrens den im abgekürzten Verfahren verein- barten Sachverhalt nicht neu aufrollen. Es hat wie oben dargelegt in einem ersten Schritt lediglich zu prüfen, ob der angerufene Revisionsgrund belegt ist. Indem der Gesuchsteller einen der Anklage im abgekürzten Verfahren widersprechen- den Sachverhalt präsentiert, erschöpft sich sein Revisionsgesuch im Hinblick auf den angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO in einer Behaup- tung. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO offensichtlich nicht. Es steht fest, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Straf- anzeigen vom 25. und 29. Juni 2018 nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen RA C._____ geführt haben (Urk. 23). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren (1F_1/2019) gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 gestellt hat (Urk. 28). Dass der Sachwalter RA C._____ in strafbarer Weise auf das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 gegen den Gesuchstel- ler eingewirkt hat, müsste vorliegend für das erfolgreiche Anrufen des Revisions- grundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch einen Strafentscheid be- wiesen sein. Es liegt kein Ausnahmefall vor, bei welchem der Beleg über ein all- fällig irreguläres Verhalten von RA C._____ auf andere Weise erbracht werden könnte. Nachdem dem vorliegenden Revisionsgesuch ein Urteil im abgekürzten
- 9 - Verfahren zugrunde liegt, ist es auch nicht möglich, allfällige Noven unter dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen. Denn dieser Revisionsgrund kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche be- treffend das vormalige Revisionsverfahren des Gesuchstellers explizit bestätigt wurde, im abgekürzten Verfahren nicht angerufen werden (vgl. Urk. 16 in SR180012 = Entscheid des Bundesgerichts 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018). Gemäss Bundesgericht bilden die Art. 358-362 StPO die gesetzliche Grundlage für ein abgekürztes Verfahren, das im Wesentlichen auf der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten beruht. Diese einigen sich auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumtion sowie auf die auszufällende Sank- tion und allfällige weitere Nebenfolgen. Im Interesse einer einvernehmlichen Lö- sung verzichten sie gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen und nehmen damit gewisse Unsicherheiten bewusst in Kauf. Die Parteien erklären sich nicht nur mit dem abgekürzten Verfahren und dem Schuldspruch einverstanden, sie verzichten auch auf eine Reihe von Verfahrensrechten. Damit kann der Beschuldigte, der sich auf ein abgekürztes Verfahren einlässt, nicht mit dem Beschuldigten gleichgestellt werden, der nach einem ordentlichen Verfahren das Urteil akzeptiert und auf ein Rechtsmittel verzichtet (BGE 144 IV 121 E. 1.2). Demzufolge kann der Beschuldigte auf seinen früher getroffenen Entscheid zu- gunsten des abgekürzten Verfahrens nicht zurückkommen. Die Revision dient nicht dazu, eine neue Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, indem nachträglich die Vereinbarung, welche im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens getroffen wurde, in Frage gestellt wird. Wie bereits im Revisionsgesuch vom
27. April 2018 (SR180007) legt der Gesuchsteller auch im vorliegenden Revisi- onsverfahren dar, er habe dem abgekürzten Verfahren nur zugestimmt, weil er durch die langandauernde Untersuchungshaft zermürbt worden sei (Urk. 20/1 S. 16). Dem ist zu entgegnen, dass ein schwerwiegender Willensmangel, welcher zu einer Revision führen könnte, damit nicht begründet werden kann. Wie bereits im Entscheid betreffend das vormalige Revisionsverfahren SR180007 ist festzu- halten, dass die Drucksituation, welche durch die Untersuchungshaft entstanden ist, kein Revisionsgrund darstellt. Sie ist auf strafprozessuale Gegebenheiten zu- rückzuführen und kann nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden.
- 10 - Soweit es auch nachvollziehbar ist, dass die Untersuchungshaft für einen Be- schuldigten eine Härtesituation darstellt, bildete die Aussicht auf eine rasche Haftentlassung bei Zustimmung zum abgekürzten Verfahren ein Bestandteil der Kalkulation betreffend die Vor- und Nachteile und letztlich der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren. Damit liegt dem abgekürzten Verfahren ein bewusster Entscheid des Gesuchstellers zugrunde. Er kann keinen Revisionsgrund geltend machen, indem er sich in Widerspruch dazu setzt. 2.5. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Revisionsbegehren des Gesuchstel- lers vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) und 10. Oktober 2018 (Urk. 20/1) als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
3. Weitere Anträge und Kostenfolge 3.1. Mit dem vorliegenden Beschluss erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verwertung von Vermögenswerten als gegenstandslos. Obsolet sind die Anträge betreffend Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden. 3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er aus, er sehe sich ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (Urk. 1 S. 2, Urk. 20/1 S. 2). 3.3. Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt oder erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Endentscheid darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die
- 11 - definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kos- ten könnten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er wieder in das Er- werbsleben eintreten wird. Dennoch ist bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, angespannte finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen. Entsprechend ist für dieses Verfahren, eine tiefe Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage des Gesuch- stellers im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden. Es wird beschlossen:
1. Auf die Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 2. Juli 2018 und
10. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw T. Künzle