Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom 17. November 2011 (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5). Nach Eingang eines Schrei- bens des Gesuchstellers persönlich vom 19. Juli 2018 (Urk. 7) wurde dem Ge- suchsteller mit Präsidialverfügung vom 20. August 2018 Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am
7. September 2018 ging ein weiteres Schreiben des Gesuchstellers persönlich hierorts ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 18. September 2018 ersuchte der amt- liche Verteidiger sodann um Fristerstreckung (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde diese gewährt sowie Frist angesetzt, zur Eingabe des Gesuchstellers vom 6. September 2018 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller sodann persönlich diverse weite- re Dokumente ein (Urk. 19; Urk. 21-26). Innert erstreckter (vgl. Urk. 17) Frist teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Zuschrift vom 5. November 2018 mit, es sei nicht möglich gewesen, das zwingend erforderliche Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller zu führen (Urk. 27). Da, wie nachstehend gezeigt wird, sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers bereits früher rechtskräftig beurteilt worden sind, sind die Verteidigung betreffende Weiterungen obsolet. Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs wurden ferner die Akten der Revisionsverfahren SR160019 und SR160026 beigezogen (Urk. 29/1-34; Urk. 30/11-42). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
- 3 - 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom
7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
- 4 - Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
E. 3 Der Gesuchsteller hatte – unter anderem – schon im Jahr 2016 mit Eingabe vom 12. September 2016 ein Revisionsverfahren gegen denselben Strafbefehl angestrengt (Verfahren SR160026; vgl. Urk. 30/1-42). Mit Beschluss vom
22. August 2017 wies die hiesige Kammer jenes Revisionsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 30/39), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 18. April 2018 abge- wiesen wurde (Urk. 30/42). Es drängt sich daher insbesondere auf zu prüfen, ob im vorliegenden Revisionsverfahren dieselben Revisionsgründe geltend gemacht werden.
E. 4 Der Gesuchsteller macht mit dem vorliegenden Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl Nr. 2011-024-692 des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 einerseits geltend, dass durch strafbare Handlungen auf das Verfahren ein- gewirkt worden sei. Andererseits führt er an, es sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der EMRK zu revidieren (Urk. 1 S. 1).
E. 4.1 Zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches respektive zu den strafbaren Handlungen, mit welchen auf das Verfahren eingewirkt worden sein soll, bringt der Gesuchsteller vor, gegen den Polizisten B._____ und die Stadtpo- lizei Zürich sowie den Stadtrichter C._____ sei eine Strafuntersuchung eröffnet worden (Urk. 1 S. 2 ff.). Mit diesen Argumenten begründete der Gesuchsteller (unter anderem) bereits sein Revisionsgesuch vom 12. September 2016 (vgl. Urk. 30/1), welches er um die Eingabe vom 10. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 30/6). Auch in jenem Revisionsverfahren brachte er an, seitens der Stadtpo- lizei und insbesondere durch Stadtrichter C._____ sei in mehrfacher Weise durch strafbare Handlungen das Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden (Urk. 30/1 S. 2) bzw. Detektiv B._____ habe durch seinen Rapport eine strafrecht- lich relevante Handlung begangen (Urk. 30/6 S. 1). Gleiches bringt er im vorlie- genden Revisionsgesuch vor, wenn auch etwas ausführlicher (Urk. 1 S. 2-5). Diesbezüglich ist somit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisi- onsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten, da es mit gleichen Vorbringen
- 5 - schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ergänzte, die Geschäftsnummer des entsprechenden Strafver- fahrens sei nunmehr bekannt (Urk. 7 S. 2), ändert daran nichts, da – nur schon für die Einleitung des Verfahrens – keinerlei Beleg oder Ähnliches vorliegt.
E. 4.2 Ferner macht der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – geltend, er sei nicht fähig gewesen, sich im Verfahren, welches zum angefochtenen Strafbefehl führte, selber zu verteidigen, was dem 30 Jahre älteren, lebenserfahrenen, ver- handlungsfokussierten Stadtrichter C._____ in einer knapp zweistündigen Einver- nahme hätte auffallen sollen (Urk. 1 S. 5-9). Auch dieses Vorbringen brachte der Gesuchsteller bereits im Revisionsgesuch vom 12. September 2016 an (Urk. 30/1 S. 2) und wurde im Beschluss der hiesigen Kammer vom 22. August 2017 behan- delt (Urk. 30/36 S. 5 f.). Diesbezüglich ist daher ebenfalls nicht auf das Revisions- gesuch einzutreten.
E. 4.3 Schliesslich führt der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsgesuch – zu- mindest sinngemäss – an, die Revision wegen einer Verletzung der EMRK zu be- antragen (Urk. 1 S. 1, S. 8 und S. 10). In seinem Revisionsgesuch vom
12. September 2016 berief er sich ebenfalls bereits auf diesen Revisionsgrund (Urk. 30/1 S. 2). Ausserdem wurde dieser Aspekt im Entscheid vom 22. August 2017 behandelt (Urk. 30/36 S. 6 f.), weshalb auf das vorliegende Revisions- gesuch auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
E. 4.4 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 ist somit nicht einzutreten, da es mit denselben Vorbringen schon früher gestellt und ab- gelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO).
E. 5 Insofern der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch einen Schadenersatz von Fr. 500.– pro Tag seit 21. Januar 2013 von der Kasse des Stadtrichteramtes verlangt, ist auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 22. August 2017 zu verweisen (Urk. 30/36 S. 7). Ein solcher Schadenersatz- anspruch kann nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, was zu einem Nichteintreten auf den diesbezüglichen Antrag zu führen hat.
- 6 -
E. 6 Mit Eingabe vom 6. September 2018 verlangt der Gesuchsteller den Aus- stand von Oberrichter Franz Bollinger, Obergerichtspräsident Martin Burger sowie von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 11). Da keine dieser Personen am vorliegenden Entscheid mitwirkt, ist dieser Antrag hinfällig und nicht weiter zu behandeln. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ein Grund, diesbezüglich anders zu entscheiden, ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 7 S. 2) nicht auszumachen. Angesichts der an- gespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Ver- fahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr indes auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. 7.2 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 7.3 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 2 Stunden und Auslagen von Fr. 40.50 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 37). Der amtliche Verteidiger ist somit für mit Fr. 514.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
- Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 514.40 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Stadtrichteramt Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180010-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom 17. November 2011 (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5). Nach Eingang eines Schrei- bens des Gesuchstellers persönlich vom 19. Juli 2018 (Urk. 7) wurde dem Ge- suchsteller mit Präsidialverfügung vom 20. August 2018 Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am
7. September 2018 ging ein weiteres Schreiben des Gesuchstellers persönlich hierorts ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 18. September 2018 ersuchte der amt- liche Verteidiger sodann um Fristerstreckung (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde diese gewährt sowie Frist angesetzt, zur Eingabe des Gesuchstellers vom 6. September 2018 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller sodann persönlich diverse weite- re Dokumente ein (Urk. 19; Urk. 21-26). Innert erstreckter (vgl. Urk. 17) Frist teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Zuschrift vom 5. November 2018 mit, es sei nicht möglich gewesen, das zwingend erforderliche Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller zu führen (Urk. 27). Da, wie nachstehend gezeigt wird, sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers bereits früher rechtskräftig beurteilt worden sind, sind die Verteidigung betreffende Weiterungen obsolet. Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs wurden ferner die Akten der Revisionsverfahren SR160019 und SR160026 beigezogen (Urk. 29/1-34; Urk. 30/11-42). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisions- gründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
- 3 - 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom
7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
- 4 - Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
3. Der Gesuchsteller hatte – unter anderem – schon im Jahr 2016 mit Eingabe vom 12. September 2016 ein Revisionsverfahren gegen denselben Strafbefehl angestrengt (Verfahren SR160026; vgl. Urk. 30/1-42). Mit Beschluss vom
22. August 2017 wies die hiesige Kammer jenes Revisionsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 30/39), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 18. April 2018 abge- wiesen wurde (Urk. 30/42). Es drängt sich daher insbesondere auf zu prüfen, ob im vorliegenden Revisionsverfahren dieselben Revisionsgründe geltend gemacht werden.
4. Der Gesuchsteller macht mit dem vorliegenden Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl Nr. 2011-024-692 des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 einerseits geltend, dass durch strafbare Handlungen auf das Verfahren ein- gewirkt worden sei. Andererseits führt er an, es sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der EMRK zu revidieren (Urk. 1 S. 1). 4.1 Zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches respektive zu den strafbaren Handlungen, mit welchen auf das Verfahren eingewirkt worden sein soll, bringt der Gesuchsteller vor, gegen den Polizisten B._____ und die Stadtpo- lizei Zürich sowie den Stadtrichter C._____ sei eine Strafuntersuchung eröffnet worden (Urk. 1 S. 2 ff.). Mit diesen Argumenten begründete der Gesuchsteller (unter anderem) bereits sein Revisionsgesuch vom 12. September 2016 (vgl. Urk. 30/1), welches er um die Eingabe vom 10. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 30/6). Auch in jenem Revisionsverfahren brachte er an, seitens der Stadtpo- lizei und insbesondere durch Stadtrichter C._____ sei in mehrfacher Weise durch strafbare Handlungen das Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden (Urk. 30/1 S. 2) bzw. Detektiv B._____ habe durch seinen Rapport eine strafrecht- lich relevante Handlung begangen (Urk. 30/6 S. 1). Gleiches bringt er im vorlie- genden Revisionsgesuch vor, wenn auch etwas ausführlicher (Urk. 1 S. 2-5). Diesbezüglich ist somit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisi- onsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten, da es mit gleichen Vorbringen
- 5 - schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ergänzte, die Geschäftsnummer des entsprechenden Strafver- fahrens sei nunmehr bekannt (Urk. 7 S. 2), ändert daran nichts, da – nur schon für die Einleitung des Verfahrens – keinerlei Beleg oder Ähnliches vorliegt. 4.2 Ferner macht der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – geltend, er sei nicht fähig gewesen, sich im Verfahren, welches zum angefochtenen Strafbefehl führte, selber zu verteidigen, was dem 30 Jahre älteren, lebenserfahrenen, ver- handlungsfokussierten Stadtrichter C._____ in einer knapp zweistündigen Einver- nahme hätte auffallen sollen (Urk. 1 S. 5-9). Auch dieses Vorbringen brachte der Gesuchsteller bereits im Revisionsgesuch vom 12. September 2016 an (Urk. 30/1 S. 2) und wurde im Beschluss der hiesigen Kammer vom 22. August 2017 behan- delt (Urk. 30/36 S. 5 f.). Diesbezüglich ist daher ebenfalls nicht auf das Revisions- gesuch einzutreten. 4.3 Schliesslich führt der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsgesuch – zu- mindest sinngemäss – an, die Revision wegen einer Verletzung der EMRK zu be- antragen (Urk. 1 S. 1, S. 8 und S. 10). In seinem Revisionsgesuch vom
12. September 2016 berief er sich ebenfalls bereits auf diesen Revisionsgrund (Urk. 30/1 S. 2). Ausserdem wurde dieser Aspekt im Entscheid vom 22. August 2017 behandelt (Urk. 30/36 S. 6 f.), weshalb auf das vorliegende Revisions- gesuch auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 ist somit nicht einzutreten, da es mit denselben Vorbringen schon früher gestellt und ab- gelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO).
5. Insofern der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch einen Schadenersatz von Fr. 500.– pro Tag seit 21. Januar 2013 von der Kasse des Stadtrichteramtes verlangt, ist auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 22. August 2017 zu verweisen (Urk. 30/36 S. 7). Ein solcher Schadenersatz- anspruch kann nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, was zu einem Nichteintreten auf den diesbezüglichen Antrag zu führen hat.
- 6 -
6. Mit Eingabe vom 6. September 2018 verlangt der Gesuchsteller den Aus- stand von Oberrichter Franz Bollinger, Obergerichtspräsident Martin Burger sowie von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 11). Da keine dieser Personen am vorliegenden Entscheid mitwirkt, ist dieser Antrag hinfällig und nicht weiter zu behandeln. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ein Grund, diesbezüglich anders zu entscheiden, ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 7 S. 2) nicht auszumachen. Angesichts der an- gespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Ver- fahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr indes auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. 7.2 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 7.3 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 2 Stunden und Auslagen von Fr. 40.50 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 37). Der amtliche Verteidiger ist somit für mit Fr. 514.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 514.40 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Stadtrichteramt Zürich.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer