opencaselaw.ch

SR180008

Übertretung SVG

Zürich OG · 2018-07-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfahrensgegenstand Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Gesuchsteller zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 3. November 2017. Gleichzeitig stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch in Bezug auf den genannten Strafbefehl (Urk. 1). Zur Be- gründung der Anträge führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus, der Strafbefehl vom 3. November 2017 sei lediglich dem Gesuchsteller und nicht ihm, dem Prozessvertreter, zugestellt worden. Dies obwohl er sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 15. September 2017 legitimiert habe. Demzufolge würden die Behörden ersucht, von erneuten Zahlungserinnerungen an den Beschuldigten abzusehen (Urk. 1 S. 1). Zum Materiellen des Strafbefehls führte der Rechtsvertreter aus, beim Tatfahrzeug handle es sich zwar um ein auf den Gesuchsteller zugelassenes Fahrzeug, dieses werde aber auch von Fami- lienangehörigen benutzt, so der Erinnerung des Gesuchstellers zufolge auch zum Tatzeitpunkt (Urk. 1 S. 2).

E. 2 Gesetzliche Bestimmungen

E. 2.1 Wiederherstellung Der Rechtsvertreter stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, was in der schweize- rischen Terminologie im Strafprozessrecht als Gesuch um Fristwiederherstellung bezeichnet wird. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 94 Abs. 1 vor, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und un- ersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist ver- langen kann. Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säum- nisgrundes schriftlich begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Stand des Verfahrens ist für die Einreichung des Gesuchs ohne Belang. Auch die Rechtskraft des Urteils vermag die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-)Frist

- 3 - nicht auszuschliessen (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Art. 94 N 3).

E. 2.2 Revision

E. 2.2.1 Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch. Die Strafpro- zessordnung nennt in Art. 410 Abs. 1 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Danach kann eine beschwerte Partei die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO). Weiter kann die Revision ver- langt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b. StPO) oder sich erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt wurde (Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO). Schliess- lich ist die Revision unter bestimmten Bedingungen wegen der Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu- lässig (Art. 410 Abs. 2 StPO).

E. 2.2.2 Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegrün- det ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016).

E. 3 Vorrang und Zuständigkeiten

E. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (eingereicht per Fax) beim Statthalteramt Bülach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. November 2017 und beantragte die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (Urk. 12/5.1). Am 22. Januar 2018 beantwortete das Statthalteramt Bülach die Eingabe des Rechtsvertreters dahingehend, dass er keine gültige Vollmacht eingereicht habe und dass Faxeingaben nicht verwertbar seien. Die Amtshandlungen betreffend den Strafbefehl seien ordnungsgemäss ausgeführt

- 4 - worden, der Entscheid korrekt zugestellt und mittlerweile in Rechtskraft erwach- sen. Weiter teilte das Statthalteramt dem Rechtsvertreter mit, es bestehe die Möglichkeit, beim Obergericht die Revision des Entscheids zu beantragen (Urk. 12/6). Mit Datum vom 29. Januar 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Statthalteramt per Fax eine Vollmacht, welche mangels Leserlichkeit vom Statt- halteramt zurückgewiesen wurde (Urk. 12/7.1, Urk. 12/8). Mit Schreiben vom

E. 3.2 Mit eingangs erwähntem Antrag stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten beim hiesigen Gericht erneut ein Wiederherstellungsgesuch und reichte Einspra- che sowie ein Revisionsbegehren ein.

E. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass für den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch das Statthalteramt Bülach, für das Revisionsge- such hingegen das Obergericht des Kantons Zürich zuständig ist. Dabei hat grundsätzlich die Wiederherstellung von Fristen Vorrang gegenüber der Revision von Entscheiden, was dazu führt, dass bei gleichzeitigem Vorliegen eines Wie- derherstellungs- und eines Revisionsgesuchs auf letzteres mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten ist (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozess- recht, 2. Auflage, Art. 94 N 82-83).

E. 3.4 Vorliegend stellt sich allerdings aufgrund des Vorbringens des Rechtsver- treters die Frage, ob in materieller Hinsicht überhaupt ein Wiederherstellungs- gesuch zu behandeln ist. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestreitet die rechtsgenügende Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017. Gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbei- stand bestellt haben, gültig an diesen zugestellt. Aus Sicht des Rechtsvertreters hat keine gültige Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017 stattge- funden. Demzufolge hätte die Frist von 10 Tagen für das Erheben der Einsprache gar nicht zu laufen begonnen und könnte auch nicht verstrichen sein. Dies wiede- rum führt dazu, dass zu beurteilen ist, ob die vom Rechtsvertreter mit Datum vom

16. Januar 2018 erhobene Einsprache gültig erfolgt ist. Über ein Wiederher-

- 5 - stellungsgesuch ist erst dann zu entscheiden, soweit feststeht, dass der Straf- befehl korrekt zugestellt worden ist, die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat und schliesslich unbenutzt verstrichen ist.

E. 3.5 Die Strafprozessordnung sieht in Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass das erstin- stanzliche Gericht über die Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache entscheidet. Das Schreiben des Statthalteramts Bülach vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/6), in welchem es entschied das Verfahren nicht weiterzuführen, ist somit mit den straf- prozessualen Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar (vgl. BGE 140 IV 192).

4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf das Revisionsbegehren des Beschuldigten mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit ist in diesem Verfahren das sinngemässe Begehren des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung (Absehen von Zahlungserinne- rungen) gegenstandslos. Im Weiteren ist die Sache an das Statthalteramt Bülach weiterzuleiten, welches über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden hat. Soweit das Statthalteramt am Strafbefehl festhält, wird das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache zu entschei- den haben. Erst in einem weiteren Schritt (je nach Verfahrensausgang) hätte das Statthalteramt Bülach über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden.

5. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht. Der Gesuchsteller unterliegt damit im Revisionsverfahren. Allerdings ist von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen, zumal das Verfahren durch eine Empfehlung von Seiten einer Behörde veranlasst wurde. Demzufolge sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Gesuchsteller ist man- gels Antrags abzusehen.

- 6 - Es wird beschlossen:

E. 8 Februar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Statthalteramt Bülach eine Kopie der Vollmacht zukommen (Urk. 12/9.1. und Urk. 12/9.2.). In der Folge nahm das Statthalteramt Bülach keine weiteren Amtshandlungen vor (Urk. 14).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Die Akten werden zur Bearbeitung der Strafsache im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Bülach überwiesen.
  3. Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bülach (unter Rücksendung der Akten)
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 2. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Statthalteramt des Bezirks Bülach, Gesuchsgegnerin betreffend Übertretung SVG Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 3. November 2017 (ST.2017.9739)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgegenstand Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Gesuchsteller zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 3. November 2017. Gleichzeitig stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch in Bezug auf den genannten Strafbefehl (Urk. 1). Zur Be- gründung der Anträge führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus, der Strafbefehl vom 3. November 2017 sei lediglich dem Gesuchsteller und nicht ihm, dem Prozessvertreter, zugestellt worden. Dies obwohl er sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 15. September 2017 legitimiert habe. Demzufolge würden die Behörden ersucht, von erneuten Zahlungserinnerungen an den Beschuldigten abzusehen (Urk. 1 S. 1). Zum Materiellen des Strafbefehls führte der Rechtsvertreter aus, beim Tatfahrzeug handle es sich zwar um ein auf den Gesuchsteller zugelassenes Fahrzeug, dieses werde aber auch von Fami- lienangehörigen benutzt, so der Erinnerung des Gesuchstellers zufolge auch zum Tatzeitpunkt (Urk. 1 S. 2).

2. Gesetzliche Bestimmungen 2.1. Wiederherstellung Der Rechtsvertreter stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, was in der schweize- rischen Terminologie im Strafprozessrecht als Gesuch um Fristwiederherstellung bezeichnet wird. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 94 Abs. 1 vor, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und un- ersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist ver- langen kann. Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säum- nisgrundes schriftlich begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Stand des Verfahrens ist für die Einreichung des Gesuchs ohne Belang. Auch die Rechtskraft des Urteils vermag die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-)Frist

- 3 - nicht auszuschliessen (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Art. 94 N 3). 2.2. Revision 2.2.1. Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch. Die Strafpro- zessordnung nennt in Art. 410 Abs. 1 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Danach kann eine beschwerte Partei die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO). Weiter kann die Revision ver- langt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b. StPO) oder sich erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt wurde (Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO). Schliess- lich ist die Revision unter bestimmten Bedingungen wegen der Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu- lässig (Art. 410 Abs. 2 StPO). 2.2.2. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegrün- det ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016).

3. Vorrang und Zuständigkeiten 3.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (eingereicht per Fax) beim Statthalteramt Bülach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. November 2017 und beantragte die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (Urk. 12/5.1). Am 22. Januar 2018 beantwortete das Statthalteramt Bülach die Eingabe des Rechtsvertreters dahingehend, dass er keine gültige Vollmacht eingereicht habe und dass Faxeingaben nicht verwertbar seien. Die Amtshandlungen betreffend den Strafbefehl seien ordnungsgemäss ausgeführt

- 4 - worden, der Entscheid korrekt zugestellt und mittlerweile in Rechtskraft erwach- sen. Weiter teilte das Statthalteramt dem Rechtsvertreter mit, es bestehe die Möglichkeit, beim Obergericht die Revision des Entscheids zu beantragen (Urk. 12/6). Mit Datum vom 29. Januar 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Statthalteramt per Fax eine Vollmacht, welche mangels Leserlichkeit vom Statt- halteramt zurückgewiesen wurde (Urk. 12/7.1, Urk. 12/8). Mit Schreiben vom

8. Februar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Statthalteramt Bülach eine Kopie der Vollmacht zukommen (Urk. 12/9.1. und Urk. 12/9.2.). In der Folge nahm das Statthalteramt Bülach keine weiteren Amtshandlungen vor (Urk. 14). 3.2. Mit eingangs erwähntem Antrag stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten beim hiesigen Gericht erneut ein Wiederherstellungsgesuch und reichte Einspra- che sowie ein Revisionsbegehren ein. 3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass für den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch das Statthalteramt Bülach, für das Revisionsge- such hingegen das Obergericht des Kantons Zürich zuständig ist. Dabei hat grundsätzlich die Wiederherstellung von Fristen Vorrang gegenüber der Revision von Entscheiden, was dazu führt, dass bei gleichzeitigem Vorliegen eines Wie- derherstellungs- und eines Revisionsgesuchs auf letzteres mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten ist (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozess- recht, 2. Auflage, Art. 94 N 82-83). 3.4. Vorliegend stellt sich allerdings aufgrund des Vorbringens des Rechtsver- treters die Frage, ob in materieller Hinsicht überhaupt ein Wiederherstellungs- gesuch zu behandeln ist. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestreitet die rechtsgenügende Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017. Gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbei- stand bestellt haben, gültig an diesen zugestellt. Aus Sicht des Rechtsvertreters hat keine gültige Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017 stattge- funden. Demzufolge hätte die Frist von 10 Tagen für das Erheben der Einsprache gar nicht zu laufen begonnen und könnte auch nicht verstrichen sein. Dies wiede- rum führt dazu, dass zu beurteilen ist, ob die vom Rechtsvertreter mit Datum vom

16. Januar 2018 erhobene Einsprache gültig erfolgt ist. Über ein Wiederher-

- 5 - stellungsgesuch ist erst dann zu entscheiden, soweit feststeht, dass der Straf- befehl korrekt zugestellt worden ist, die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat und schliesslich unbenutzt verstrichen ist. 3.5. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass das erstin- stanzliche Gericht über die Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache entscheidet. Das Schreiben des Statthalteramts Bülach vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/6), in welchem es entschied das Verfahren nicht weiterzuführen, ist somit mit den straf- prozessualen Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar (vgl. BGE 140 IV 192).

4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf das Revisionsbegehren des Beschuldigten mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit ist in diesem Verfahren das sinngemässe Begehren des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung (Absehen von Zahlungserinne- rungen) gegenstandslos. Im Weiteren ist die Sache an das Statthalteramt Bülach weiterzuleiten, welches über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden hat. Soweit das Statthalteramt am Strafbefehl festhält, wird das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache zu entschei- den haben. Erst in einem weiteren Schritt (je nach Verfahrensausgang) hätte das Statthalteramt Bülach über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden.

5. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht. Der Gesuchsteller unterliegt damit im Revisionsverfahren. Allerdings ist von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen, zumal das Verfahren durch eine Empfehlung von Seiten einer Behörde veranlasst wurde. Demzufolge sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Gesuchsteller ist man- gels Antrags abzusehen.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden zur Bearbeitung der Strafsache im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Bülach überwiesen.

3. Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bülach (unter Rücksendung der Akten)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner