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SR180004

Fahren ohne Berechtigung etc.

Zürich OG · 2018-03-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Re- visionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die for- mellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisions- gesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offen- sichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1).

2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend machen, er hätte im Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 führte, verteidigt gewesen sein müssen (Urk. 3 S. 1). Damit beruft er sich

– zumindest sinngemäss – auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismitteln von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 2.1 Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid

- 4 - eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 2.2 Im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: "Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Ver- urteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund ver- schwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen kön- nen, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteil

- 5 - 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298)." 2.3 Der Gesuchsteller macht – wie dargestellt – geltend, er hätte bereits im Strafverfahren, das zum angefochtenen Strafbefehl führte, verteidigt werden müssen, was ein Revisionsgrund darstelle. Die Tatsache, dass ein Verurteilter keinen Verteidiger zur Seite hatte, wird nicht als Revisionsgrund anerkannt, son- dern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). 2.4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht da- rauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Revisionsbegehren des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO genügt. Gemäss je- ner Bestimmung sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu be- legen. Es genügt nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaup- ten (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., N 3 zu Art. 411). Ferner sollte der gesetzliche Revisionsgrund, auf den ein Gesuchsteller sich beru- fen will, ausdrücklich genannt werden, sofern er sich der Antragsbegründung nicht ohne Zweifel entnehmen lässt (FINGERHUTH, a.a.O., N 10 zu Art. 411). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 6 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. De- zember 2014 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Aus- weises, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, der mehr- fachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– sowie gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft. Es wurde an- geordnet, dass die gemeinnützige Arbeit zu leisten sei. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 5/3 S. 1 f.).

E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

E. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

- 3 -

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

E. 1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Re- visionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die for- mellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisions- gesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offen- sichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1).

E. 2 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend machen, er hätte im Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 führte, verteidigt gewesen sein müssen (Urk. 3 S. 1). Damit beruft er sich

– zumindest sinngemäss – auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismitteln von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

E. 2.1 Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid

- 4 - eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

E. 2.2 Im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: "Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Ver- urteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund ver- schwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen kön- nen, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteil

- 5 - 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298)."

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht – wie dargestellt – geltend, er hätte bereits im Strafverfahren, das zum angefochtenen Strafbefehl führte, verteidigt werden müssen, was ein Revisionsgrund darstelle. Die Tatsache, dass ein Verurteilter keinen Verteidiger zur Seite hatte, wird nicht als Revisionsgrund anerkannt, son- dern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1).

E. 2.4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht da- rauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Revisionsbegehren des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO genügt. Gemäss je- ner Bestimmung sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu be- legen. Es genügt nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaup- ten (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., N 3 zu Art. 411). Ferner sollte der gesetzliche Revisionsgrund, auf den ein Gesuchsteller sich beru- fen will, ausdrücklich genannt werden, sofern er sich der Antragsbegründung nicht ohne Zweifel entnehmen lässt (FINGERHUTH, a.a.O., N 10 zu Art. 411). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Februar 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180004-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Dezember 2014 (A-4/2014/141106875)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. De- zember 2014 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Aus- weises, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, der mehr- fachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– sowie gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft. Es wurde an- geordnet, dass die gemeinnützige Arbeit zu leisten sei. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 5/3 S. 1 f.).

2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 liess der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Dielsdorf ein Revisionsbegehren gegen den obgenannten Strafbefehl ein- reichen (Urk. 3), worauf dieses das Revisionsbegehren mit Schreiben vom

27. Februar 2018 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich wei- terleitete (Urk. 1). II. Revision 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

- 3 -

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Re- visionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die for- mellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisions- gesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offen- sichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1).

2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend machen, er hätte im Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 führte, verteidigt gewesen sein müssen (Urk. 3 S. 1). Damit beruft er sich

– zumindest sinngemäss – auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismitteln von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 2.1 Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid

- 4 - eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 2.2 Im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: "Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Ver- urteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund ver- schwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen kön- nen, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteil

- 5 - 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298)." 2.3 Der Gesuchsteller macht – wie dargestellt – geltend, er hätte bereits im Strafverfahren, das zum angefochtenen Strafbefehl führte, verteidigt werden müssen, was ein Revisionsgrund darstelle. Die Tatsache, dass ein Verurteilter keinen Verteidiger zur Seite hatte, wird nicht als Revisionsgrund anerkannt, son- dern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). 2.4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht da- rauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Revisionsbegehren des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO genügt. Gemäss je- ner Bestimmung sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu be- legen. Es genügt nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaup- ten (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., N 3 zu Art. 411). Ferner sollte der gesetzliche Revisionsgrund, auf den ein Gesuchsteller sich beru- fen will, ausdrücklich genannt werden, sofern er sich der Antragsbegründung nicht ohne Zweifel entnehmen lässt (FINGERHUTH, a.a.O., N 10 zu Art. 411). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Februar 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer