opencaselaw.ch

SR180002

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2018-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Revisionsgesuch

E. 1.1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Gesuchsteller ein Revisions- begehren, welches gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einging (Urk. 2). Dem Begehren des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er die Revision des mit Datum vom 23. September 2015 gegen ihn erlassenen Straf- befehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern verlangt (Urk. 5/22). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Revisionsgesuch gestützt auf die Zuständig- keitsvorschrift in Art. 411 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht (Urk. 1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Untersuchungsakten (Urk. 5/1-23).

E. 1.2 Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers kann sinngemäss entnommen werden, dass er mit der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgenommenen und dem Strafbefehl vom 23. September 2015 ent- sprechend zugrundeliegenden Sachverhaltserstellung nicht einverstanden ist (Urk. 2).

E. 2 Vorprüfung

E. 2.1 Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

- 3 - Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.).

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Aus dem Strafbefehl vom 23. September 2015 ergibt sich, dass der Tatvor- wurf die Aufforderung des Gesuchstellers gegenüber dem Geschädigten zur Er- stellung eines Strip-Videos beinhaltet. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisi- onsgesuch ebenfalls vor, er hätte "Striptease am Handy" gesagt. B._____ (der Geschädigte) hätte nie etwas Sexuelles tun sollen. Diese Darstellung ergänzte der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch wie folgt: Er habe gesagt, dass B._____ nur dies machen könne, eben diese Selfies, denn er könne sonst nichts tun, es sei eine nicht weiter zu wertende Tätigkeit und entspreche seinem und dem allgemeinen Drang gewisser Zeitgenossen, "sich in Szene zu setzen, im Sinne von Bodybuilding" (Urk. 2). Der Gesuchsteller legt damit in seiner Begrün- dung nicht dar, inwiefern neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen vorlie- gen, welche geeignet sein könnten, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Er führt in seinem Gesuch lediglich Aussagen auf, welche im Rahmen der Untersuchung ermittelt bzw. gemacht worden sein sollen und entsprechend nicht neu sind. Soweit der Gesuchsteller der Auffassung ist, die Staatsanwaltschaft habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, so stellt dies keinen Revisionsgrund dar. Diese Rüge hätte der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg einbringen müssen, vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl. Dies entsprechend der Belehrung in Ziffer 6 des Strafbe- fehls vom 23. September 2015. Es ist nicht möglich, mit der Revision eine ver- passte Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BGE 130 IV 72).

- 4 -

E. 3.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

E. 4 Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten Urk. 5/1-23)
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR180002-O /U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 7. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Gesuchsgegnerin betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. September 2015 (S2-/2013/131106915)

- 2 - Erwägungen:

1. Revisionsgesuch 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Gesuchsteller ein Revisions- begehren, welches gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einging (Urk. 2). Dem Begehren des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er die Revision des mit Datum vom 23. September 2015 gegen ihn erlassenen Straf- befehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern verlangt (Urk. 5/22). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Revisionsgesuch gestützt auf die Zuständig- keitsvorschrift in Art. 411 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht (Urk. 1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Untersuchungsakten (Urk. 5/1-23). 1.2. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers kann sinngemäss entnommen werden, dass er mit der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgenommenen und dem Strafbefehl vom 23. September 2015 ent- sprechend zugrundeliegenden Sachverhaltserstellung nicht einverstanden ist (Urk. 2).

2. Vorprüfung 2.1. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

- 3 - Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.).

3. Würdigung 3.1. Aus dem Strafbefehl vom 23. September 2015 ergibt sich, dass der Tatvor- wurf die Aufforderung des Gesuchstellers gegenüber dem Geschädigten zur Er- stellung eines Strip-Videos beinhaltet. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisi- onsgesuch ebenfalls vor, er hätte "Striptease am Handy" gesagt. B._____ (der Geschädigte) hätte nie etwas Sexuelles tun sollen. Diese Darstellung ergänzte der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch wie folgt: Er habe gesagt, dass B._____ nur dies machen könne, eben diese Selfies, denn er könne sonst nichts tun, es sei eine nicht weiter zu wertende Tätigkeit und entspreche seinem und dem allgemeinen Drang gewisser Zeitgenossen, "sich in Szene zu setzen, im Sinne von Bodybuilding" (Urk. 2). Der Gesuchsteller legt damit in seiner Begrün- dung nicht dar, inwiefern neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen vorlie- gen, welche geeignet sein könnten, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Er führt in seinem Gesuch lediglich Aussagen auf, welche im Rahmen der Untersuchung ermittelt bzw. gemacht worden sein sollen und entsprechend nicht neu sind. Soweit der Gesuchsteller der Auffassung ist, die Staatsanwaltschaft habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, so stellt dies keinen Revisionsgrund dar. Diese Rüge hätte der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg einbringen müssen, vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl. Dies entsprechend der Belehrung in Ziffer 6 des Strafbe- fehls vom 23. September 2015. Es ist nicht möglich, mit der Revision eine ver- passte Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BGE 130 IV 72).

- 4 - 3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

4. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Januar 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten Urk. 5/1-23)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner