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SR170022

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zürich OG · 2017-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Revisionsgesuch

E. 1.1 Mit Eingabe vom 6. November 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Stadt- richteramt Zürich ein Revisionsbegehren. Darin verlangte sie die Aufhebung des Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich vom 13. Mai 2016 und damit ihre Frei- sprechung vom Vorwurf der vorsätzlichen und unberechtigten Übertretung im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 1). Gemäss dem Rechtsvertreter der Gesuchstelle- rin wurde das Verfahren rechtskräftig mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 19. September 2017 abgeschlossen (Urk. 1). Demzufolge richtet sich das Revisionsgesuch gegen das obergerichtliche Urteil vom 19. September 2017. Jenem Entscheid liegt die Verurteilung der Gesuchstellerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zugrunde. Die amt- liche Verfügung betrifft einen Entscheid der KESB vom 7. Januar 2016, wonach die Gesuchstellerin angewiesen wurde, das Besuchsrecht von B._____ gegen- über dem gemeinsamen Sohn C._____ zuzulassen, verbunden mit der Andro- hung, dass eine Verweigerung der Weisung die Rechtsfolgen von Art. 292 StGB nach sich ziehen würde.

E. 1.2 Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Entsprechend dieser Zuständigkeitsvorschrift überwies das Stadtrichteramt Zürich das Revisionsgesuch mit Schreiben vom

8. November 2017 an die hiesige Kammer (Urk. 4).

E. 1.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs verweist der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin auf den Beschluss der KESB Zürich vom 26. September 2017, Be- schluss-Nr. 5598 (Urk. 3). Der Rechtsvertreter bringt vor, im Beschluss der KESB werde festgehalten, dass es im Interesse des Sohnes gewesen sei, das ursprüng- lich dekretierte Besuchsrecht nicht auszuüben, dass der Vater Desinteresse zei- ge, dass das psychologische Gutachten einen Anbeginn bzw. einen Neustart der Besuchsregelung beantragt habe und nun die KESB zum Schluss gekommen sei, dass dem Vater bis Januar 2018 jeweils ein vierstündiges Besuchsrecht gewährt

- 3 - werden soll, unter Auflage einer Familienbegleitung und unter Ausschluss eines Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit diesem Urteil, so der Rechtsver- treter, zeigten sich die berechtigten übergesetzlichen Interessen der bestraften, zur Zeit von der Sozialhilfe Zürich unterstützten Gesuchstellerin. Aufgrund dieses KESB-Entscheids sei der Strafentscheid zu revidieren (Urk. 1).

E. 2 Vorprüfung

E. 2.1 Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016).

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Der Rechtsvertreter begründet nicht konkret, welche Tatsachen, die dem KESB-Entscheid zugrunde liegen, neu und geeignet sein sollen, einen Freispruch oder eine mildere Beurteilung der Gesuchstellerin zu bewirken, mitunter nennt er

- 4 - die Stellen im Entscheid der KESB nicht, aus welchen er seine entsprechende Schlussfolgerung ableitet. Allein aus der Tatsache, dass die KESB am

26. September 2017 einen neuen Entscheid betreffend die Modalitäten des Be- suchsrechts fällte, ergibt sich dies nicht ohne Weiteres. Der Rechtsvertreter müss- te klar begründen, welche Tatsachen, die dem genannten Entscheid zugrunde liegen, er für revisionsbegründend hält, zumal der KESB-Entscheid selber vom

26. September 2017 datiert und nach dem obergerichtlichen Urteil ergangen ist. Der Entscheid als solches kann damit nicht Revisionsgrundlage sein (Art. 410 Abs. 1 lit. a.).

E. 3.2 Es kann damit festgehalten werden, dass der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht zureichend begründet hat, insbesondere fehlt es an der Nennung der konkreten Tatsachen, auf die sich das Revisionsgesuch stützen soll. Die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch sind somit nicht erfüllt.

E. 3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch des Rechtsvertreters zum Inhalt des Entscheids der KESB als aktenwidrig erwei- sen. So führt er im zweiten Absatz seines Gesuchs unter anderem aus (Urk. 1), der Entscheid der KESB halte fest, dass es im Interesse des Sohnes gewesen sei, das ursprünglich dekretierte Besuchsrecht nicht auszuüben und dass das psychologische Gutachten einen Anbeginn bzw. Neustart der Besuchsregelung beantrage. Beides trifft nicht zu.

E. 3.4 In Ziff. II. 5. ihrer Erwägungen resümiert die KESB zusammengefasst (Urk. 3 S. 12 f.), das Gutachten spreche sich für das im Beschluss vom 7. Januar 2016 angeordnete Besuchsrecht aus. Auch die Vertreterin von C._____ und der Bei- stand hätten die Ansicht vertreten, dass jenes Besuchsrecht umzusetzen sei. C._____ sei trotz der Konflikte der Eltern in der Lage, seinem Vater unbefangen zu begegnen und mit ihm in Beziehung zu treten. Damit er eine Chance erhalte, die für ihn wichtige Beziehung zu einem Vater aufzubauen, sei die möglichst schnelle Umsetzung einer Kontaktregelung anzustreben. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Mutter trotz aller bisheriger Bemühungen und Massnahmen den

- 5 - eigenständigen Kontakt von C._____ zu seinem Vater verunmöglicht habe. Auch eine Strafanzeige habe sie nicht dazu bewogen, ihr Kind dem Vater anzuvertrau- en. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, dass sie sich künftig an die bisherige Kontaktregelung halten werde. Damit C._____ nun möglichst bald seinen Vater regelmässig sehen könne, sei das Besuchsrecht deshalb so anzupassen, dass es auch von der Mutter mitgetragen werden könne.

E. 3.5 Dem Entscheid der KESB ist zu entnehmen, dass die Behörde mit weiterem renitenten Verhalten der Gesuchstellerin hinsichtlich der Ausübung des Besuchs- rechts rechnete. Dies führte letztlich dazu, dass sich die weiteren Beteiligten ge- zwungenermassen dem Willen der Gesuchstellerin beugen mussten. Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ei- nen aktenwidrigen Zusammenhang zwischen dem Entscheid der KESB und der rechtskräftigen Verurteilung der Gesuchstellerin herzustellen versucht. Ein sol- ches Vorgehen erscheint, insbesondere nachdem Kinderinteressen betroffen sind, als unverständlich.

E. 3.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin offensichtlich unbegründet ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

E. 3.7 Kosten und Entschädigung

E. 3.7.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisions- verfahrens somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

E. 3.7.2 Der Rechtsvertreter beantragte eventualiter, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nachdem der Rechtsvertreter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht belegt hat, besteht kein Anlass, eine Stundung oder einen Erlass der Kosten gemäss Art. 425 StPO zu

- 6 - prüfen. Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung für Beschuldigte keine Kosten- befreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit vor. Auf eine allfällige prekäre wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerin kann überdies beim Kostenbezug Rücksicht genommen werden.

E. 3.7.3 Der Rechtsvertreter beantragte eventualiter, er sei im Revisionsverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die Gesuchstellerin zu bestellen (Urk. 1). Indessen lässt der Rechtsvertreter diesen Antrag unbegründet. Es sind jedoch gestützt auf Art. 132 StPO auch keine Gründe ersichtlich, welche die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für dieses Revisionsverfahren rechtfertigten. Ent- sprechend ist RA lic. iur. X._____ nicht als amtlicher Verteidiger der Gesuch- stellerin zu bestellen. Bei dieser Ausgangslage und gestützt auf den Verfahrens- ausgang ist weder der Gesuchstellerin noch deren Rechtsvertreter eine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 6. November 2017 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Doppel für sich und die Ge- suchstellerin − die II. Strafkammer des Obergerichts
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 7 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR170022-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 14. Dezember 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Gesuchsgegnerin betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Revision gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2017 (SU160072)

- 2 - Erwägungen:

1. Revisionsgesuch 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Stadt- richteramt Zürich ein Revisionsbegehren. Darin verlangte sie die Aufhebung des Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich vom 13. Mai 2016 und damit ihre Frei- sprechung vom Vorwurf der vorsätzlichen und unberechtigten Übertretung im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 1). Gemäss dem Rechtsvertreter der Gesuchstelle- rin wurde das Verfahren rechtskräftig mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 19. September 2017 abgeschlossen (Urk. 1). Demzufolge richtet sich das Revisionsgesuch gegen das obergerichtliche Urteil vom 19. September 2017. Jenem Entscheid liegt die Verurteilung der Gesuchstellerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zugrunde. Die amt- liche Verfügung betrifft einen Entscheid der KESB vom 7. Januar 2016, wonach die Gesuchstellerin angewiesen wurde, das Besuchsrecht von B._____ gegen- über dem gemeinsamen Sohn C._____ zuzulassen, verbunden mit der Andro- hung, dass eine Verweigerung der Weisung die Rechtsfolgen von Art. 292 StGB nach sich ziehen würde. 1.2. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Entsprechend dieser Zuständigkeitsvorschrift überwies das Stadtrichteramt Zürich das Revisionsgesuch mit Schreiben vom

8. November 2017 an die hiesige Kammer (Urk. 4). 1.3. Zur Begründung des Revisionsgesuchs verweist der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin auf den Beschluss der KESB Zürich vom 26. September 2017, Be- schluss-Nr. 5598 (Urk. 3). Der Rechtsvertreter bringt vor, im Beschluss der KESB werde festgehalten, dass es im Interesse des Sohnes gewesen sei, das ursprüng- lich dekretierte Besuchsrecht nicht auszuüben, dass der Vater Desinteresse zei- ge, dass das psychologische Gutachten einen Anbeginn bzw. einen Neustart der Besuchsregelung beantragt habe und nun die KESB zum Schluss gekommen sei, dass dem Vater bis Januar 2018 jeweils ein vierstündiges Besuchsrecht gewährt

- 3 - werden soll, unter Auflage einer Familienbegleitung und unter Ausschluss eines Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit diesem Urteil, so der Rechtsver- treter, zeigten sich die berechtigten übergesetzlichen Interessen der bestraften, zur Zeit von der Sozialhilfe Zürich unterstützten Gesuchstellerin. Aufgrund dieses KESB-Entscheids sei der Strafentscheid zu revidieren (Urk. 1).

2. Vorprüfung 2.1. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vor- bringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016).

3. Würdigung 3.1. Der Rechtsvertreter begründet nicht konkret, welche Tatsachen, die dem KESB-Entscheid zugrunde liegen, neu und geeignet sein sollen, einen Freispruch oder eine mildere Beurteilung der Gesuchstellerin zu bewirken, mitunter nennt er

- 4 - die Stellen im Entscheid der KESB nicht, aus welchen er seine entsprechende Schlussfolgerung ableitet. Allein aus der Tatsache, dass die KESB am

26. September 2017 einen neuen Entscheid betreffend die Modalitäten des Be- suchsrechts fällte, ergibt sich dies nicht ohne Weiteres. Der Rechtsvertreter müss- te klar begründen, welche Tatsachen, die dem genannten Entscheid zugrunde liegen, er für revisionsbegründend hält, zumal der KESB-Entscheid selber vom

26. September 2017 datiert und nach dem obergerichtlichen Urteil ergangen ist. Der Entscheid als solches kann damit nicht Revisionsgrundlage sein (Art. 410 Abs. 1 lit. a.). 3.2. Es kann damit festgehalten werden, dass der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht zureichend begründet hat, insbesondere fehlt es an der Nennung der konkreten Tatsachen, auf die sich das Revisionsgesuch stützen soll. Die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch sind somit nicht erfüllt. 3.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch des Rechtsvertreters zum Inhalt des Entscheids der KESB als aktenwidrig erwei- sen. So führt er im zweiten Absatz seines Gesuchs unter anderem aus (Urk. 1), der Entscheid der KESB halte fest, dass es im Interesse des Sohnes gewesen sei, das ursprünglich dekretierte Besuchsrecht nicht auszuüben und dass das psychologische Gutachten einen Anbeginn bzw. Neustart der Besuchsregelung beantrage. Beides trifft nicht zu. 3.4. In Ziff. II. 5. ihrer Erwägungen resümiert die KESB zusammengefasst (Urk. 3 S. 12 f.), das Gutachten spreche sich für das im Beschluss vom 7. Januar 2016 angeordnete Besuchsrecht aus. Auch die Vertreterin von C._____ und der Bei- stand hätten die Ansicht vertreten, dass jenes Besuchsrecht umzusetzen sei. C._____ sei trotz der Konflikte der Eltern in der Lage, seinem Vater unbefangen zu begegnen und mit ihm in Beziehung zu treten. Damit er eine Chance erhalte, die für ihn wichtige Beziehung zu einem Vater aufzubauen, sei die möglichst schnelle Umsetzung einer Kontaktregelung anzustreben. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Mutter trotz aller bisheriger Bemühungen und Massnahmen den

- 5 - eigenständigen Kontakt von C._____ zu seinem Vater verunmöglicht habe. Auch eine Strafanzeige habe sie nicht dazu bewogen, ihr Kind dem Vater anzuvertrau- en. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, dass sie sich künftig an die bisherige Kontaktregelung halten werde. Damit C._____ nun möglichst bald seinen Vater regelmässig sehen könne, sei das Besuchsrecht deshalb so anzupassen, dass es auch von der Mutter mitgetragen werden könne. 3.5. Dem Entscheid der KESB ist zu entnehmen, dass die Behörde mit weiterem renitenten Verhalten der Gesuchstellerin hinsichtlich der Ausübung des Besuchs- rechts rechnete. Dies führte letztlich dazu, dass sich die weiteren Beteiligten ge- zwungenermassen dem Willen der Gesuchstellerin beugen mussten. Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ei- nen aktenwidrigen Zusammenhang zwischen dem Entscheid der KESB und der rechtskräftigen Verurteilung der Gesuchstellerin herzustellen versucht. Ein sol- ches Vorgehen erscheint, insbesondere nachdem Kinderinteressen betroffen sind, als unverständlich. 3.6. Als Fazit ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin offensichtlich unbegründet ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 3.7. Kosten und Entschädigung 3.7.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisions- verfahrens somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. 3.7.2. Der Rechtsvertreter beantragte eventualiter, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nachdem der Rechtsvertreter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht belegt hat, besteht kein Anlass, eine Stundung oder einen Erlass der Kosten gemäss Art. 425 StPO zu

- 6 - prüfen. Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung für Beschuldigte keine Kosten- befreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit vor. Auf eine allfällige prekäre wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerin kann überdies beim Kostenbezug Rücksicht genommen werden. 3.7.3. Der Rechtsvertreter beantragte eventualiter, er sei im Revisionsverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die Gesuchstellerin zu bestellen (Urk. 1). Indessen lässt der Rechtsvertreter diesen Antrag unbegründet. Es sind jedoch gestützt auf Art. 132 StPO auch keine Gründe ersichtlich, welche die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für dieses Revisionsverfahren rechtfertigten. Ent- sprechend ist RA lic. iur. X._____ nicht als amtlicher Verteidiger der Gesuch- stellerin zu bestellen. Bei dieser Ausgangslage und gestützt auf den Verfahrens- ausgang ist weder der Gesuchstellerin noch deren Rechtsvertreter eine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 6. November 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Doppel für sich und die Ge- suchstellerin − die II. Strafkammer des Obergerichts

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 7 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner