opencaselaw.ch

SR170014

sexuelle Belästigung

Zürich OG · 2017-11-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

3. Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein

- 4 - Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

4. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 9. März 2016 (Urk. 10/4). Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsbegehren eingereichte psychiatrische Gutachten, das zum Schluss kommt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 2 S. 50), wurde vom Gutachter B._____ nachher, nämlich am 14. Juli 2016, verfasst (Urk. 2). Im Zeitpunkt des Entscheides des Statthalteramtes am 9. März 2016 existierte das psychiatrische Gutachten noch nicht. Es handelt sich somit um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, das es im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht gab und dement- sprechend nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 10/4).

5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (SCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheblichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils füh- ren. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass die- ses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil mög- lich ist (FINGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410). 5.1 Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, deren Erst- manifestation um das Jahr 2007 zu datieren sei (Urk. 2 S. 50 Frage 1). Beim Ge- suchsteller sei zur Zeit der Taten, d.h. 18. Juli 2015, 19. Dezember 2015,

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28. Dezember 2015, 12. Januar 2016 und 1. April 2016 (Urk. 2 S. 23 ff.), von ei- ner Schuldunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 50 Frage 2). Die mit Strafbefehl vom

9. März 2016 abgeurteilte Tat beging der Gesuchsteller in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2015 und damit in der Zeitperiode, für die der psychiatrische Gutach- ter dem Gesuchsteller eine vollständige Schuldunfähigkeit attestiert. Möglicher- weise war der Gesuchsteller damit auch bezüglich der mit Strafbefehl vom

9. März 2016 abgeurteilten sexuellen Belästigung vom 18./19. Juli 2015 schuldun- fähig. 5.2 Ist ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es handelt sich hierbei um einen Schuldausschlussgrund. Ein Schuld- spruch für eine in schuldunfähigem Zustand verübte Tat kann nicht ergehen. Es ist daher – bei Berücksichtigung der Erkenntnisse des psychiatrischen Gutach- tens – davon auszugehen, dass für den Gesuchsteller ein deutlich milderes Urteil bzw. ein deutlich milderer Strafbefehl resultiert – wenn es überhaupt noch zu ei- nem solchen kommt. 5.3 Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629 aufzuheben.

6. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO fällt das Gericht selber einen neuen Ent- scheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurtei- lung zurück (lit. a). 6.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Gesuchsteller – wie bereits festgehalten

– eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10, F20.03; Urk. 2 S. 38 und S. 50). Beim Gesuchsteller müsse eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung mit teils inadäquaten Affekten konstatiert werden, die den Ge- suchsteller seines Gefühls von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungs- freiheit beraube und bei ihm zu einem Verlust seiner Ich-Grenzen führe. Dies ge- he damit einher, für Ausseneinflüsse sehr durchlässig zu sein im Sinne einer

- 6 - Reizüberflutung, die seine Fähigkeit beeinträchtige, seine eigene und auch seine Umgebung realitätskonform wahrzunehmen und dementsprechend hiermit umzu- gehen. Gekennzeichnet sei die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Ge- suchstellers in den vergangenen Jahren dabei insbesondere durch Wahnphäno- mene (Beeinträchtigungs-, Beziehungs- und Verfolgungswahn), nebst dem aber auch akustische Halluzinationsphänomene aufgetreten seien. Des Weiteren hät- ten sich für eine schizophrene Störung typische formale Denkstörungen (inkohä- rentes Denken) und auch katatone Symptome (Erregungszustände) gezeigt (Urk. 2 S. 38 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfe- nen (und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 ab- geurteilten) Taten vom 18. Juli 2015 bis 12. Januar 2016 (vgl. Urk. 4) erwog der Gutachter, es müsse festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller durch eine wahnhaft-psychotisch bedingte Realitätsverkennung und verzerrte Realitätswahr- nehmung die Unrechtseinsichtsfähigkeit in erheblichem Masse, wenn nicht sogar gänzlich, verwehrt gewesen sei. In logischer Konsequenz dessen sei ihm bei er- heblich beeinträchtigter, wenn nicht gar gänzlich aufgehobener Unrechtseinsichts- fähigkeit (kognitive Ebene), die Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln nicht möglich, woraus sich schlussendlich nach gutachterlichem Dafürhalten für alle in- kriminierten Taten eine volle Schuldfähigkeit herleite (Urk. 2 S. 41 und S. 50). 6.2 Gestützt auf die oben dargestellten Erwägungen im psychiatrischen Gutach- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch bezüglich der mit Strafbe- fehl vom 9. März 2016 beurteilten, am 18./19. Juli 2015 begangenen sexuellen Belästigung schuldunfähig war, zumal er am 18. Juli 2015 – mithin am selben Tag, an dem die sexuelle Belästigung erfolgte – eine Beschimpfung, verübt in schuldunfähigem Zustand, beging, welcher Entscheid des Bezirksgerichts Zürich rechtskräftig ist (Urk. 4). Demzufolge ist die Aktenlage klar, weshalb durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen ist. 6.3 Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der sexuellen Belästigung in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1 und Urk. 8). Indessen steht nun zweifellos fest, dass der Gesuchsteller im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Damit liegt

- 7 -

– wie bereits erwähnt – ein Schuldausschlussgrund vor, welcher die Anwendung des festgestellten Straftatbestandes verunmöglicht. Es ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vorzugehen, welche Bestimmung Anwendung findet (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 319; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 319; GRÄDEL/HEINIGER, in: BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 319). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 9. März 2016 (ST.2015.7629) einzu- stellen. III. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kostenauflage an den Gesuchsteller böten. Demzufolge sind die mit dem Strafbefehl vom 9. März 2016 verbundenen Kosten von Fr. 430.– für Gebüh- ren auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zuzusprechen, zumal er keine solche beantragte (vgl. Urk. 1). Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich (im Folgenden: Statthal- teramt) vom 9. März 2016 wurde der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 10/4). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 10/18).

E. 2 Mit Revisionsgesuch vom 3. August 2017 beantragt der Gesuchsteller sinn- gemäss die Aufhebung des Strafbefehls des Statthalteramtes vom 9. März 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Mit Beschluss vom 1. September 2017 wurde dem Statthal- teramt Frist angesetzt, zum Revisionsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen sowie die Originalakten betreffend den angefochtenen Strafbefehl ein- zureichen (Urk. 6). Mit Zuschrift vom 13. September 2017 erklärte das Statthalter- amt, auf eine Stellungnahme zur Revision zu verzichten, und reichte die geforder- ten Akten ein (Urk. 8 und Urk. 10/1-20). Das vorliegende Revisionsverfahren er- weist sich damit als spruchreif. II. Revision

1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst – zumindest sinngemäss – gel- tend, seit 2007 an Schizophrenie zu leiden, was gutachterlich festgestellt worden sei, weshalb er zum Tatzeitpunkt der ihm im Strafbefehl vom 9. März 2016 vor- geworfenen sexuellen Belästigung (am 18./19. Juli 2015) schuldunfähig gewesen sei. Daher sei dieser Strafbefehl aufzuheben (Urk. 1).

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

- 3 -

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmever- fahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

E. 3 Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein

- 4 - Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

E. 4 Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 9. März 2016 (Urk. 10/4). Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsbegehren eingereichte psychiatrische Gutachten, das zum Schluss kommt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 2 S. 50), wurde vom Gutachter B._____ nachher, nämlich am 14. Juli 2016, verfasst (Urk. 2). Im Zeitpunkt des Entscheides des Statthalteramtes am 9. März 2016 existierte das psychiatrische Gutachten noch nicht. Es handelt sich somit um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, das es im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht gab und dement- sprechend nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 10/4).

E. 5 Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (SCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheblichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils füh- ren. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass die- ses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil mög- lich ist (FINGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410).

E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, deren Erst- manifestation um das Jahr 2007 zu datieren sei (Urk. 2 S. 50 Frage 1). Beim Ge- suchsteller sei zur Zeit der Taten, d.h. 18. Juli 2015, 19. Dezember 2015,

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28. Dezember 2015, 12. Januar 2016 und 1. April 2016 (Urk. 2 S. 23 ff.), von ei- ner Schuldunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 50 Frage 2). Die mit Strafbefehl vom

E. 5.2 Ist ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es handelt sich hierbei um einen Schuldausschlussgrund. Ein Schuld- spruch für eine in schuldunfähigem Zustand verübte Tat kann nicht ergehen. Es ist daher – bei Berücksichtigung der Erkenntnisse des psychiatrischen Gutach- tens – davon auszugehen, dass für den Gesuchsteller ein deutlich milderes Urteil bzw. ein deutlich milderer Strafbefehl resultiert – wenn es überhaupt noch zu ei- nem solchen kommt.

E. 5.3 Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629 aufzuheben.

6. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO fällt das Gericht selber einen neuen Ent- scheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurtei- lung zurück (lit. a). 6.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Gesuchsteller – wie bereits festgehalten

– eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10, F20.03; Urk. 2 S. 38 und S. 50). Beim Gesuchsteller müsse eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung mit teils inadäquaten Affekten konstatiert werden, die den Ge- suchsteller seines Gefühls von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungs- freiheit beraube und bei ihm zu einem Verlust seiner Ich-Grenzen führe. Dies ge- he damit einher, für Ausseneinflüsse sehr durchlässig zu sein im Sinne einer

- 6 - Reizüberflutung, die seine Fähigkeit beeinträchtige, seine eigene und auch seine Umgebung realitätskonform wahrzunehmen und dementsprechend hiermit umzu- gehen. Gekennzeichnet sei die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Ge- suchstellers in den vergangenen Jahren dabei insbesondere durch Wahnphäno- mene (Beeinträchtigungs-, Beziehungs- und Verfolgungswahn), nebst dem aber auch akustische Halluzinationsphänomene aufgetreten seien. Des Weiteren hät- ten sich für eine schizophrene Störung typische formale Denkstörungen (inkohä- rentes Denken) und auch katatone Symptome (Erregungszustände) gezeigt (Urk. 2 S. 38 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfe- nen (und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 ab- geurteilten) Taten vom 18. Juli 2015 bis 12. Januar 2016 (vgl. Urk. 4) erwog der Gutachter, es müsse festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller durch eine wahnhaft-psychotisch bedingte Realitätsverkennung und verzerrte Realitätswahr- nehmung die Unrechtseinsichtsfähigkeit in erheblichem Masse, wenn nicht sogar gänzlich, verwehrt gewesen sei. In logischer Konsequenz dessen sei ihm bei er- heblich beeinträchtigter, wenn nicht gar gänzlich aufgehobener Unrechtseinsichts- fähigkeit (kognitive Ebene), die Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln nicht möglich, woraus sich schlussendlich nach gutachterlichem Dafürhalten für alle in- kriminierten Taten eine volle Schuldfähigkeit herleite (Urk. 2 S. 41 und S. 50). 6.2 Gestützt auf die oben dargestellten Erwägungen im psychiatrischen Gutach- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch bezüglich der mit Strafbe- fehl vom 9. März 2016 beurteilten, am 18./19. Juli 2015 begangenen sexuellen Belästigung schuldunfähig war, zumal er am 18. Juli 2015 – mithin am selben Tag, an dem die sexuelle Belästigung erfolgte – eine Beschimpfung, verübt in schuldunfähigem Zustand, beging, welcher Entscheid des Bezirksgerichts Zürich rechtskräftig ist (Urk. 4). Demzufolge ist die Aktenlage klar, weshalb durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen ist. 6.3 Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der sexuellen Belästigung in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1 und Urk. 8). Indessen steht nun zweifellos fest, dass der Gesuchsteller im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Damit liegt

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– wie bereits erwähnt – ein Schuldausschlussgrund vor, welcher die Anwendung des festgestellten Straftatbestandes verunmöglicht. Es ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vorzugehen, welche Bestimmung Anwendung findet (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 319; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 319; GRÄDEL/HEINIGER, in: BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 319). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 9. März 2016 (ST.2015.7629) einzu- stellen. III. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kostenauflage an den Gesuchsteller böten. Demzufolge sind die mit dem Strafbefehl vom 9. März 2016 verbundenen Kosten von Fr. 430.– für Gebüh- ren auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zuzusprechen, zumal er keine solche beantragte (vgl. Urk. 1). Es wird beschlossen:

E. 9 März 2016 abgeurteilten sexuellen Belästigung vom 18./19. Juli 2015 schuldun- fähig.

Dispositiv
  1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers A._____ wird gutgeheissen.
  2. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629, mit welchem der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde, wird aufgehoben. - 8 -
  3. Das dem Strafbefehl vom 9. März 2016 zugrunde liegende Verfahren (ST.2015.7629) betreffend den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.
  4. Die mit Strafbefehl vom 9. März 2016 dem Gesuchsteller auferlegten Kosten von Fr. 430.– (Gebühren) werden auf die Staatskasse genommen.
  5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Geschädigte C._____, … [Adresse] (im Dispositiv).
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR170014-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Gesuchsgegner betreffend sexuelle Belästigung Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich, vom 9. März 2016 (ST.2015.7629)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich (im Folgenden: Statthal- teramt) vom 9. März 2016 wurde der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 10/4). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 10/18).

2. Mit Revisionsgesuch vom 3. August 2017 beantragt der Gesuchsteller sinn- gemäss die Aufhebung des Strafbefehls des Statthalteramtes vom 9. März 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Mit Beschluss vom 1. September 2017 wurde dem Statthal- teramt Frist angesetzt, zum Revisionsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen sowie die Originalakten betreffend den angefochtenen Strafbefehl ein- zureichen (Urk. 6). Mit Zuschrift vom 13. September 2017 erklärte das Statthalter- amt, auf eine Stellungnahme zur Revision zu verzichten, und reichte die geforder- ten Akten ein (Urk. 8 und Urk. 10/1-20). Das vorliegende Revisionsverfahren er- weist sich damit als spruchreif. II. Revision

1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst – zumindest sinngemäss – gel- tend, seit 2007 an Schizophrenie zu leiden, was gutachterlich festgestellt worden sei, weshalb er zum Tatzeitpunkt der ihm im Strafbefehl vom 9. März 2016 vor- geworfenen sexuellen Belästigung (am 18./19. Juli 2015) schuldunfähig gewesen sei. Daher sei dieser Strafbefehl aufzuheben (Urk. 1). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

- 3 - 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmever- fahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

3. Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein

- 4 - Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

4. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 9. März 2016 (Urk. 10/4). Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsbegehren eingereichte psychiatrische Gutachten, das zum Schluss kommt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 2 S. 50), wurde vom Gutachter B._____ nachher, nämlich am 14. Juli 2016, verfasst (Urk. 2). Im Zeitpunkt des Entscheides des Statthalteramtes am 9. März 2016 existierte das psychiatrische Gutachten noch nicht. Es handelt sich somit um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, das es im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht gab und dement- sprechend nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 10/4).

5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (SCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheblichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils füh- ren. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass die- ses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil mög- lich ist (FINGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410). 5.1 Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, deren Erst- manifestation um das Jahr 2007 zu datieren sei (Urk. 2 S. 50 Frage 1). Beim Ge- suchsteller sei zur Zeit der Taten, d.h. 18. Juli 2015, 19. Dezember 2015,

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28. Dezember 2015, 12. Januar 2016 und 1. April 2016 (Urk. 2 S. 23 ff.), von ei- ner Schuldunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 50 Frage 2). Die mit Strafbefehl vom

9. März 2016 abgeurteilte Tat beging der Gesuchsteller in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2015 und damit in der Zeitperiode, für die der psychiatrische Gutach- ter dem Gesuchsteller eine vollständige Schuldunfähigkeit attestiert. Möglicher- weise war der Gesuchsteller damit auch bezüglich der mit Strafbefehl vom

9. März 2016 abgeurteilten sexuellen Belästigung vom 18./19. Juli 2015 schuldun- fähig. 5.2 Ist ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es handelt sich hierbei um einen Schuldausschlussgrund. Ein Schuld- spruch für eine in schuldunfähigem Zustand verübte Tat kann nicht ergehen. Es ist daher – bei Berücksichtigung der Erkenntnisse des psychiatrischen Gutach- tens – davon auszugehen, dass für den Gesuchsteller ein deutlich milderes Urteil bzw. ein deutlich milderer Strafbefehl resultiert – wenn es überhaupt noch zu ei- nem solchen kommt. 5.3 Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629 aufzuheben.

6. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO fällt das Gericht selber einen neuen Ent- scheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurtei- lung zurück (lit. a). 6.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Gesuchsteller – wie bereits festgehalten

– eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10, F20.03; Urk. 2 S. 38 und S. 50). Beim Gesuchsteller müsse eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung mit teils inadäquaten Affekten konstatiert werden, die den Ge- suchsteller seines Gefühls von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungs- freiheit beraube und bei ihm zu einem Verlust seiner Ich-Grenzen führe. Dies ge- he damit einher, für Ausseneinflüsse sehr durchlässig zu sein im Sinne einer

- 6 - Reizüberflutung, die seine Fähigkeit beeinträchtige, seine eigene und auch seine Umgebung realitätskonform wahrzunehmen und dementsprechend hiermit umzu- gehen. Gekennzeichnet sei die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Ge- suchstellers in den vergangenen Jahren dabei insbesondere durch Wahnphäno- mene (Beeinträchtigungs-, Beziehungs- und Verfolgungswahn), nebst dem aber auch akustische Halluzinationsphänomene aufgetreten seien. Des Weiteren hät- ten sich für eine schizophrene Störung typische formale Denkstörungen (inkohä- rentes Denken) und auch katatone Symptome (Erregungszustände) gezeigt (Urk. 2 S. 38 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfe- nen (und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 ab- geurteilten) Taten vom 18. Juli 2015 bis 12. Januar 2016 (vgl. Urk. 4) erwog der Gutachter, es müsse festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller durch eine wahnhaft-psychotisch bedingte Realitätsverkennung und verzerrte Realitätswahr- nehmung die Unrechtseinsichtsfähigkeit in erheblichem Masse, wenn nicht sogar gänzlich, verwehrt gewesen sei. In logischer Konsequenz dessen sei ihm bei er- heblich beeinträchtigter, wenn nicht gar gänzlich aufgehobener Unrechtseinsichts- fähigkeit (kognitive Ebene), die Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln nicht möglich, woraus sich schlussendlich nach gutachterlichem Dafürhalten für alle in- kriminierten Taten eine volle Schuldfähigkeit herleite (Urk. 2 S. 41 und S. 50). 6.2 Gestützt auf die oben dargestellten Erwägungen im psychiatrischen Gutach- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch bezüglich der mit Strafbe- fehl vom 9. März 2016 beurteilten, am 18./19. Juli 2015 begangenen sexuellen Belästigung schuldunfähig war, zumal er am 18. Juli 2015 – mithin am selben Tag, an dem die sexuelle Belästigung erfolgte – eine Beschimpfung, verübt in schuldunfähigem Zustand, beging, welcher Entscheid des Bezirksgerichts Zürich rechtskräftig ist (Urk. 4). Demzufolge ist die Aktenlage klar, weshalb durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen ist. 6.3 Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der sexuellen Belästigung in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1 und Urk. 8). Indessen steht nun zweifellos fest, dass der Gesuchsteller im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Damit liegt

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– wie bereits erwähnt – ein Schuldausschlussgrund vor, welcher die Anwendung des festgestellten Straftatbestandes verunmöglicht. Es ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vorzugehen, welche Bestimmung Anwendung findet (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 319; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 319; GRÄDEL/HEINIGER, in: BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 319). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 9. März 2016 (ST.2015.7629) einzu- stellen. III. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kostenauflage an den Gesuchsteller böten. Demzufolge sind die mit dem Strafbefehl vom 9. März 2016 verbundenen Kosten von Fr. 430.– für Gebüh- ren auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zuzusprechen, zumal er keine solche beantragte (vgl. Urk. 1). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers A._____ wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629, mit welchem der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde, wird aufgehoben.

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3. Das dem Strafbefehl vom 9. März 2016 zugrunde liegende Verfahren (ST.2015.7629) betreffend den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.

4. Die mit Strafbefehl vom 9. März 2016 dem Gesuchsteller auferlegten Kosten von Fr. 430.– (Gebühren) werden auf die Staatskasse genommen.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Geschädigte C._____, … [Adresse] (im Dispositiv).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer