Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Revisionsgesuch
E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsbe- gehren ein. Darin verlangt er die Aufhebung des gegen ihn von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland mit Datum vom 21. November 2016 erlassenen Straf- befehls. Des weiteren beantragt er die Einsetzung von RA X._____ als amtlichen Verteidiger für das Strafverfahren (Urk. 1). Zur Begründung des Gesuchs verweist der Gesuchsteller auf seine Eingabe vom 15. Mai 2017 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung sowie auf den Strafbefehl vom 21. November 2016 (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-2).
E. 1.2 Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisi- onsgründe abschliessend.
E. 1.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs verweist der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers auf seine Eingabe an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 15. Mai 2017 (Urk. 3/1). Darin beantragt er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung des Ge- suchstellers sowie die Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Vorbescheidverfahrens. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller vom Migrationsamt den Beizug der Verfahrensakten der IV-Stelle sowie denjenigen des Strafverfahrens. In Ziff. 2 der Begründung der ge- nannten Eingabe vertritt der Gesuchsteller zudem die Auffassung, ihm hätte im Strafbefehlsverfahren ein Verteidiger beigegeben werden müssen. Konkret bringt der Rechtsvertreter dazu vor, dem Gesuchsteller drohe als Konsequenz des ge- gen ihn geführten Strafverfahrens eine Ausweisung gemäss Ausländergesetz (AuG). Aufgrund dieses Zusammenhangs habe im Strafbefehlsverfahren kein Ba- gatellfall mehr vorgelegen und es hätte dem Gesuchsteller zur Wahrung seiner In- teressen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung be- stellt werden müssen. Aufgrund dieses gravierenden rechtlichen Mangels des Strafverfahrens, sei der Strafbefehl vom 21. November 2016 aufzuheben und das
- 3 - Strafverfahren sei mit einem amtlichen Verteidiger nochmals durchzuführen (Urk. 3/1 S. 9).
E. 2 Vorprüfung
E. 2.1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grun- de liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist unter anderem dann als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verur- teilte in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72, Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016). Anders als das ordentli- che Rechtsmittelverfahren, in welchem sämtliche Rügen vorgebracht werden können, richtet sich das subsidiäre Rechtsmittel der Revision nur gegen die mate- rielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen das Vorliegen von Verfahrensmängeln (vgl. Fingerhuth Th., in: Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 410 N 54.).
E. 2.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers benennt in seiner Eingabe vom
24. Mai 2017 keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO. Insbesondere legt er in seinem Gesuch keine Tatsachen und Beweismittel glaubhaft dar, welche für
- 4 - das Strafverfahren neu und erheblich und damit von Relevanz sein könnten. In seiner Eingabe an das Migrationsamt geht es vorab um den hinsichtlich des IV-Verfahrens relevanten Gesundheitszustand des Beschuldigten bzw. die Frage, ob dieser genügend abgeklärt wurde und die IV-Stelle im Vorbescheid ihrer Be- gründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern diese Thematik einen Einfluss auf das Strafbefehlsverfahren hätte haben können bzw. inwiefern Tatsachen aus dem IV-Verfahren für die Beurteilung des dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts relevant sein könnten. Im vor- liegend zur Revision beantragten Strafbefehl wird dem Gesuchsteller nämlich vorgeworfen, Einnahmen im Betrag von ca. EUR 8'000.-- gegenüber der Sozial- behörde der Gemeinde B._____ nicht deklariert zu haben. Das IV-Verfahren weist somit keinerlei Konnex zum Strafverfahren auf und kann dieses entsprechend auch nicht beeinflussen. Insofern erweist sich das Revisionsbegehren des Ge- suchstellers als offensichtlich unbegründet.
E. 2.4 Mit der Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung im Strafverfahren bringt der Gesuchsteller sinngemäss einzig vor, dem Strafbefehl vom 21. November 2016 liege ein Verfahrensfehler zugrunde. Der Gesuchsteller erläutert indessen nicht, inwiefern die Teilnahme eines amtlichen Verteidigers am Strafverfahren dieses bzw. die Sanktion zugunsten des Gesuchstellers hätte beeinflussen kön- nen bzw. inwiefern die materielle Urteilsgrundlage hätte verändert werden kön- nen. Allein die Tatsache, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein Ver- fahren im Rahmen des Ausländergesetzes hat, lässt die Änderung des Straf- befehls nicht als wahrscheinlich erscheinen. Die Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, im konkreten Fall vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2016, vorgebracht werden müssen und können. Der Strafbefehl enthält eine korrekte Belehrung zur Ergreifung der Einsprache (Urk. 3/2 S. 3). Die Zulassung der Revision würde vor- liegend dazu führen, dass die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederhergestellt würde. Dazu ist die Revision indessen nicht zugelassen.
E. 2.5 Aus dem Vorbringen des Gesuchstellers, der Strafbefehl leide aufgrund der fehlenden amtlichen Verteidigung an einem gravierenden rechtlichen Mangel,
- 5 - geht nicht eindeutig hervor, ob der Rechtsvertreter damit die Nichtigkeit des Straf- befehls geltend machen möchte. Es ist diesbezüglich eine kurze Prüfung vorzu- nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt Nichtigkeit als Rechts- folge nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen ein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegen- heit hatte, am Verfahren teilzunehmen; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 und 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. Da- mit weist das Verfahren Bagatellcharakter auf und eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers war nicht offensichtlich geboten. Da- ran ändert die Tatsache nichts, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein ausländerrechtliches Verfahren hat. Der Entscheid zur Frage, ob eine Ver- teidigung zur Wahrung der Interessen eines Beschuldigten geboten ist, hat sich allein am konkreten Tatvorwurf bzw. an der im Strafverfahren zu erwartenden Strafe zu orientieren. Demnach kann vorliegend der geltend gemachte Verfah- rensfehler nicht derart schwer wiegen, dass er die Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls zu rechtfertigen vermöchte. Dies umso weniger, als wie bereits weiter oben erwähnt, der behauptete Mangel in einem ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren hätte behoben werden können.
E. 3 Fazit Vorprüfung Gestützt auf die obigen Erwägungen kann festgehalten werden, dass dem Re- visionsbegehren des Gesuchstellers keine Gründe entnommen werden können, welche eine Abänderung des Strafbefehls vom 21. November 2016 als wahr- scheinlich erscheinen lassen, weshalb sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist. Ebenfalls liegt kein Nichtigkeitsgrund des Strafbefehls vom
21. November 2016 vor.
Dispositiv
- Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 24. Mai 2017 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2017 De Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR170012-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. November 2016 (A-3/2016/10022233)
- 2 -
1. Revisionsgesuch 1.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsbe- gehren ein. Darin verlangt er die Aufhebung des gegen ihn von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland mit Datum vom 21. November 2016 erlassenen Straf- befehls. Des weiteren beantragt er die Einsetzung von RA X._____ als amtlichen Verteidiger für das Strafverfahren (Urk. 1). Zur Begründung des Gesuchs verweist der Gesuchsteller auf seine Eingabe vom 15. Mai 2017 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung sowie auf den Strafbefehl vom 21. November 2016 (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-2). 1.2. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisi- onsgründe abschliessend. 1.3. Zur Begründung des Revisionsgesuchs verweist der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers auf seine Eingabe an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 15. Mai 2017 (Urk. 3/1). Darin beantragt er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung des Ge- suchstellers sowie die Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Vorbescheidverfahrens. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller vom Migrationsamt den Beizug der Verfahrensakten der IV-Stelle sowie denjenigen des Strafverfahrens. In Ziff. 2 der Begründung der ge- nannten Eingabe vertritt der Gesuchsteller zudem die Auffassung, ihm hätte im Strafbefehlsverfahren ein Verteidiger beigegeben werden müssen. Konkret bringt der Rechtsvertreter dazu vor, dem Gesuchsteller drohe als Konsequenz des ge- gen ihn geführten Strafverfahrens eine Ausweisung gemäss Ausländergesetz (AuG). Aufgrund dieses Zusammenhangs habe im Strafbefehlsverfahren kein Ba- gatellfall mehr vorgelegen und es hätte dem Gesuchsteller zur Wahrung seiner In- teressen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung be- stellt werden müssen. Aufgrund dieses gravierenden rechtlichen Mangels des Strafverfahrens, sei der Strafbefehl vom 21. November 2016 aufzuheben und das
- 3 - Strafverfahren sei mit einem amtlichen Verteidiger nochmals durchzuführen (Urk. 3/1 S. 9).
2. Vorprüfung 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grun- de liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist unter anderem dann als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verur- teilte in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72, Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016). Anders als das ordentli- che Rechtsmittelverfahren, in welchem sämtliche Rügen vorgebracht werden können, richtet sich das subsidiäre Rechtsmittel der Revision nur gegen die mate- rielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen das Vorliegen von Verfahrensmängeln (vgl. Fingerhuth Th., in: Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 410 N 54.). 2.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers benennt in seiner Eingabe vom
24. Mai 2017 keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO. Insbesondere legt er in seinem Gesuch keine Tatsachen und Beweismittel glaubhaft dar, welche für
- 4 - das Strafverfahren neu und erheblich und damit von Relevanz sein könnten. In seiner Eingabe an das Migrationsamt geht es vorab um den hinsichtlich des IV-Verfahrens relevanten Gesundheitszustand des Beschuldigten bzw. die Frage, ob dieser genügend abgeklärt wurde und die IV-Stelle im Vorbescheid ihrer Be- gründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern diese Thematik einen Einfluss auf das Strafbefehlsverfahren hätte haben können bzw. inwiefern Tatsachen aus dem IV-Verfahren für die Beurteilung des dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts relevant sein könnten. Im vor- liegend zur Revision beantragten Strafbefehl wird dem Gesuchsteller nämlich vorgeworfen, Einnahmen im Betrag von ca. EUR 8'000.-- gegenüber der Sozial- behörde der Gemeinde B._____ nicht deklariert zu haben. Das IV-Verfahren weist somit keinerlei Konnex zum Strafverfahren auf und kann dieses entsprechend auch nicht beeinflussen. Insofern erweist sich das Revisionsbegehren des Ge- suchstellers als offensichtlich unbegründet. 2.4. Mit der Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung im Strafverfahren bringt der Gesuchsteller sinngemäss einzig vor, dem Strafbefehl vom 21. November 2016 liege ein Verfahrensfehler zugrunde. Der Gesuchsteller erläutert indessen nicht, inwiefern die Teilnahme eines amtlichen Verteidigers am Strafverfahren dieses bzw. die Sanktion zugunsten des Gesuchstellers hätte beeinflussen kön- nen bzw. inwiefern die materielle Urteilsgrundlage hätte verändert werden kön- nen. Allein die Tatsache, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein Ver- fahren im Rahmen des Ausländergesetzes hat, lässt die Änderung des Straf- befehls nicht als wahrscheinlich erscheinen. Die Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, im konkreten Fall vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2016, vorgebracht werden müssen und können. Der Strafbefehl enthält eine korrekte Belehrung zur Ergreifung der Einsprache (Urk. 3/2 S. 3). Die Zulassung der Revision würde vor- liegend dazu führen, dass die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederhergestellt würde. Dazu ist die Revision indessen nicht zugelassen. 2.5. Aus dem Vorbringen des Gesuchstellers, der Strafbefehl leide aufgrund der fehlenden amtlichen Verteidigung an einem gravierenden rechtlichen Mangel,
- 5 - geht nicht eindeutig hervor, ob der Rechtsvertreter damit die Nichtigkeit des Straf- befehls geltend machen möchte. Es ist diesbezüglich eine kurze Prüfung vorzu- nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt Nichtigkeit als Rechts- folge nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen ein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegen- heit hatte, am Verfahren teilzunehmen; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 und 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. Da- mit weist das Verfahren Bagatellcharakter auf und eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers war nicht offensichtlich geboten. Da- ran ändert die Tatsache nichts, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein ausländerrechtliches Verfahren hat. Der Entscheid zur Frage, ob eine Ver- teidigung zur Wahrung der Interessen eines Beschuldigten geboten ist, hat sich allein am konkreten Tatvorwurf bzw. an der im Strafverfahren zu erwartenden Strafe zu orientieren. Demnach kann vorliegend der geltend gemachte Verfah- rensfehler nicht derart schwer wiegen, dass er die Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls zu rechtfertigen vermöchte. Dies umso weniger, als wie bereits weiter oben erwähnt, der behauptete Mangel in einem ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren hätte behoben werden können.
3. Fazit Vorprüfung Gestützt auf die obigen Erwägungen kann festgehalten werden, dass dem Re- visionsbegehren des Gesuchstellers keine Gründe entnommen werden können, welche eine Abänderung des Strafbefehls vom 21. November 2016 als wahr- scheinlich erscheinen lassen, weshalb sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist. Ebenfalls liegt kein Nichtigkeitsgrund des Strafbefehls vom
21. November 2016 vor. Aus diesen Gründen ist im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 nicht einzutreten.
- 6 -
4. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 24. Mai 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2017 De Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner