Sachverhalt
betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 2.1. Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe die "Revokation diverser Bussen-Verhaftbefehle". Zur Begründung fügt er an, er befinde sich seit dem
16. November 2015 in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug. Die fraglichen Fahrzeuge seien zwar auf seine Firmen eingelöst gewesen, er wisse aber nicht auf welche. Er sei in geschäftsleitender Funktion, jedoch ohne jegliche Kontrolle der Firmenführung gewesen. Die Lenker der Fahrzeuge seien ihm nicht bekannt und er sei nie mit diesen Fahrzeugen gefahren (Urk. 1 S. 2). Als Revisionsbegehren kann diese Eingabe des Gesuchtellers nur dann entge- gengenommen werden, wenn sämtliche von ihm erwähnten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist dann der Fall, wenn gegen die Strafbefehle innert 10 Tagen ab deren Eröffnung keine gültige Einsprache erhoben worden ist (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO).
- 4 - 2.2. Der Gesuchsteller hat den Empfang folgender Strafbefehle persönlich unter- schriftlich bestätigt: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2014-061-273 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-063-952 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-065-602 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-066-684 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-069-643 14.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-088 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-632 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-076-532 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-079-033 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-080-802 28.11.2014 Urk. 3/1 2014-085-907 06.02.2015 Urk. 5/1 2014-087-646 06.02.2015 Urk. 4/1 2014-087-807 06.02.2015 Urk. 3/1 2015-000-578 06.02.2015 Urk. 5/1 2015-000-695 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-001-693 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-203 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-379 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-011-486 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-012-624 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-013-147 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-015-710 28.03.2015 Urk. 2/1 Das erste Schreiben des Gesuchstellers, mit dem er sich gegen diverse Strafbe- fehle zur Wehr gesetzt hat, ging am 3. August 2016 beim Stadtrichteramt ein (Original = Urk. 8 im Dossier 2015-049-255, Kopien in zahlreichen weiteren Dos- siers). Die zehntägige Frist um Einsprache gegen die Strafbefehle zu erheben war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Damit sind die Strafbefehle gemäss vor- stehender Tabelle in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die folgenden Strafbefehle wurden nicht vom Gesuchsteller persönlich in Empfang genommen, sondern von seinem Vater, welcher vom Gesuchsteller am
29. Oktober 2014 schriftlich bevollmächtigt worden war, Dokumente und Urkun- den von Behörden in Empfang zu nehmen:
- 5 - Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung Vollmacht 2014-052-961 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-053-571 03.11.2014 Urk. 6/1 Urk. 6/2 2014-054-911 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-060-096 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-073-037 16.12.2014 Urk. 3/2 Urk. 3/1 Die Zustellung von Entscheiden an einen bevollmächtigten Dritten ist, obwohl in Art. 85 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch zulässig (Urteil 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3.). Damit wurden diese Strafbefehle ebenfalls rechtsgültig zugestellt und sie sind, nachdem innert Frist keine Ein- sprachen erhoben wurden, in Rechtskraft erwachsen. 2.4. Die Zustellversuche der Strafbefehle an den letzten bekannten Wohnort des Gesuchstellers in B._____ verliefen ab Juli 2015 erfolglos (vgl. Urk. 6, Straf- befehle gemäss folgender Tabelle). Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Gesuchsteller von dort per Ende Juli 2015 abgemeldet wurde, wobei sein aktuel- ler Wohnort unbekannt war. In der Folge wurden die Strafbefehle an "A._____, … [Adresse]" versandt. Dabei handelt es sich zwar soweit ersichtlich nicht um die Wohnadresse des Gesuchstellers, sondern um jene der "C._____ GmbH, c/o D._____ AG", welche Halterin des Fahrzeugs war, mit der die fraglichen Übertre- tungen begangen worden waren (Urk. 1 S. 2 im Dossier 2015-056-220). Wie den Empfangsbestätigungen gemäss folgender Tabelle zu entnehmen ist, konnten Sendungen an diese Adresse aber offenbar auch an den Namen des Gesuchstel- lers, ohne Erwähnung der C._____ GmbH, zugestellt werden: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2015-049-558 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-051-997 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-052-881 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-053-356 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-054-633 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-055-270 14.08.2015 Urk. 2/1 2015-056-220 07.10.2015 Urk. 3/1
- 6 - Entscheide in Strafsachen sind, sofern der Aufenthaltsort des Adressaten unbe- kannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Strafbefehle und Einstellungsverfügungen gelten aber auch ohne entsprechende Veröffentlichung als zugestellt (Art. 88 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt die Straf- befehle nach erfolglosem Versuch, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers zu er- mitteln, an dessen Geschäftsadresse zugestellt hat. Auch hinsichtlich dieser Strafbefehle ist damit von einer rechtsgenügenden Zustellung auszugehen. Da auch hier keine Einsprachen erhoben wurden, sind die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. 2.5. Damit sind sämtliche Strafbefehle, die der Gesuchsteller revoziert haben will, in Rechtskraft erwachsen. Gegen rechtskräftige Strafbefehle ist einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Das Schreiben des Ge- suchstellers vom 3. April 2017 ist folglich als Revisionsgesuch entgegen zu neh- men und das Berufungsgericht ist für dessen Behandlung zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). 3.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar be- reits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es näm- lich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35).
- 7 - Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ih- rer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs lediglich vor, nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass seine Firmen Halter ebendieser Fahrzeuge gewesen seien (Urk. 1). Es han- delt sich hierbei um Tatsachen, die dem Gesuchsteller bereits bei Zustellung der Strafbefehle bekannt gewesen sein müssen. Weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein sollte, diese Vorbringen bereits im Rahmen von Einsprachen vorzubrin- gen, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern diesbezüglich ein Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung des Ge- suchstellers am 16. November 2015 bestehen soll. Wie aus den vorstehenden Tabellen ersichtlich ist, hat der Gesuchsteller sämtliche Strafbefehle weit vor die- sem Datum erhalten und die zehntägigen Einsprachefristen ungenutzt ver- streichen lassen. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch der Einwand des Gesuchstellers, ihm hätten Bildung und technische Unterstützung gefehlt, um sich gegen die Strafbefehle zur Wehr zu setzen. Zum einen machen die vom Gesuch- steller verfassten Schreiben (Urk. 1, Urk. 4/4, Urk. 8 im Dossier 2015-049-255) deutlich, dass er ohne weiteres in der Lage ist, seine Anliegen in schriftlicher Form auszudrücken. Zum anderen ist die in allen erlassenen Strafbefehlen ent- haltene Rechtmittelbelehrung klar und auch für Laien verständlich. Unter Verweis
- 8 - auf Art. 354 Abs. 2 StPO wird dort explizit darauf hingewiesen, dass die Einspra- che von der gebüssten Person nicht zu begründen ist. Weshalb die Verfassung einer unbegründeten Einsprache dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sol- len, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte die Tatsachen, die er nun mittels Revision vorbringt, da- mit bereits mittels Einsprachen vorbringen können und müssen. Dies hätte zur Eröffnung entsprechender Strafuntersuchungen geführt, mit der alle wichtigen Umstände abgeklärt worden wären. Indem der Gesuchsteller den ihm bereits frü- her bekannten Sachverhalt erst im vorliegenden Verfahren vorbringt, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und den ordentlichen Rechtsmit- telweg zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefristen einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, ver- passte Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmiss- bräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen sei und ihm die Haltereigenschaft seiner Firmen nicht be- kannt gewesen sei, nicht eingegangen werden.
4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisions- verfahrens sind damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 In den Jahren 2014 und 2015 wurde der Gesuchsteller aufgrund zahlreicher Übertretungen der Verkehrsvorschriften mit insgesamt 35 Strafbefehlen des Stadtrichteramts Zürich jeweils mit Bussen bestraft, immer unter Anordnung ent- sprechender Ersatzfreiheitsstrafen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Bussen (Urk. 6).
E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.,
- 3 - Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
E. 1.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
E. 2 Mit Schreiben vom 3. März 2017 ersuchte der Gesuchsteller beim Stadtrich- teramt Zürich um "Revokation" der Bussen und Verhaftbefehle (Urk. 4/4). Das Stadtrichteramt Zürich teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. März 2017 mit, dass sämtliche vom Gesuchsteller angefochtenen Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Revisionsbegehren zu stellen (Urk. 4/1). Der Gesuchsteller gelangte daraufhin am 3. April 2017 an die gemäss Rechtsmittelbelehrung des Stadtrichteramts fälschlicherweise als für Re- visionsgesuche zuständig bezeichnete III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wiederum mit dem Ersuchen, die diversen Bussen und Verhaft- befehle zu revozieren (Urk. 1). Die III. Strafkammer überwies das Schreiben des Gesuchstellers am 7. April 2017 mangels Zuständigkeit an die Berufungskam- mern des Obergerichts (Urk. 3). In der Folge wurden die Akten des Stadtrichter- amts Zürich beigezogen (Urk. 6). II. Revision
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe die "Revokation diverser Bussen-Verhaftbefehle". Zur Begründung fügt er an, er befinde sich seit dem
16. November 2015 in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug. Die fraglichen Fahrzeuge seien zwar auf seine Firmen eingelöst gewesen, er wisse aber nicht auf welche. Er sei in geschäftsleitender Funktion, jedoch ohne jegliche Kontrolle der Firmenführung gewesen. Die Lenker der Fahrzeuge seien ihm nicht bekannt und er sei nie mit diesen Fahrzeugen gefahren (Urk. 1 S. 2). Als Revisionsbegehren kann diese Eingabe des Gesuchtellers nur dann entge- gengenommen werden, wenn sämtliche von ihm erwähnten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist dann der Fall, wenn gegen die Strafbefehle innert 10 Tagen ab deren Eröffnung keine gültige Einsprache erhoben worden ist (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO).
- 4 -
E. 2.2 Der Gesuchsteller hat den Empfang folgender Strafbefehle persönlich unter- schriftlich bestätigt: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2014-061-273 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-063-952 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-065-602 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-066-684 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-069-643 14.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-088 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-632 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-076-532 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-079-033 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-080-802 28.11.2014 Urk. 3/1 2014-085-907 06.02.2015 Urk. 5/1 2014-087-646 06.02.2015 Urk. 4/1 2014-087-807 06.02.2015 Urk. 3/1 2015-000-578 06.02.2015 Urk. 5/1 2015-000-695 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-001-693 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-203 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-379 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-011-486 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-012-624 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-013-147 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-015-710 28.03.2015 Urk. 2/1 Das erste Schreiben des Gesuchstellers, mit dem er sich gegen diverse Strafbe- fehle zur Wehr gesetzt hat, ging am 3. August 2016 beim Stadtrichteramt ein (Original = Urk. 8 im Dossier 2015-049-255, Kopien in zahlreichen weiteren Dos- siers). Die zehntägige Frist um Einsprache gegen die Strafbefehle zu erheben war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Damit sind die Strafbefehle gemäss vor- stehender Tabelle in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3 Die folgenden Strafbefehle wurden nicht vom Gesuchsteller persönlich in Empfang genommen, sondern von seinem Vater, welcher vom Gesuchsteller am
29. Oktober 2014 schriftlich bevollmächtigt worden war, Dokumente und Urkun- den von Behörden in Empfang zu nehmen:
- 5 - Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung Vollmacht 2014-052-961 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-053-571 03.11.2014 Urk. 6/1 Urk. 6/2 2014-054-911 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-060-096 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-073-037 16.12.2014 Urk. 3/2 Urk. 3/1 Die Zustellung von Entscheiden an einen bevollmächtigten Dritten ist, obwohl in Art. 85 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch zulässig (Urteil 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3.). Damit wurden diese Strafbefehle ebenfalls rechtsgültig zugestellt und sie sind, nachdem innert Frist keine Ein- sprachen erhoben wurden, in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.4 Die Zustellversuche der Strafbefehle an den letzten bekannten Wohnort des Gesuchstellers in B._____ verliefen ab Juli 2015 erfolglos (vgl. Urk. 6, Straf- befehle gemäss folgender Tabelle). Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Gesuchsteller von dort per Ende Juli 2015 abgemeldet wurde, wobei sein aktuel- ler Wohnort unbekannt war. In der Folge wurden die Strafbefehle an "A._____, … [Adresse]" versandt. Dabei handelt es sich zwar soweit ersichtlich nicht um die Wohnadresse des Gesuchstellers, sondern um jene der "C._____ GmbH, c/o D._____ AG", welche Halterin des Fahrzeugs war, mit der die fraglichen Übertre- tungen begangen worden waren (Urk. 1 S. 2 im Dossier 2015-056-220). Wie den Empfangsbestätigungen gemäss folgender Tabelle zu entnehmen ist, konnten Sendungen an diese Adresse aber offenbar auch an den Namen des Gesuchstel- lers, ohne Erwähnung der C._____ GmbH, zugestellt werden: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2015-049-558 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-051-997 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-052-881 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-053-356 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-054-633 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-055-270 14.08.2015 Urk. 2/1 2015-056-220 07.10.2015 Urk. 3/1
- 6 - Entscheide in Strafsachen sind, sofern der Aufenthaltsort des Adressaten unbe- kannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Strafbefehle und Einstellungsverfügungen gelten aber auch ohne entsprechende Veröffentlichung als zugestellt (Art. 88 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt die Straf- befehle nach erfolglosem Versuch, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers zu er- mitteln, an dessen Geschäftsadresse zugestellt hat. Auch hinsichtlich dieser Strafbefehle ist damit von einer rechtsgenügenden Zustellung auszugehen. Da auch hier keine Einsprachen erhoben wurden, sind die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.5 Damit sind sämtliche Strafbefehle, die der Gesuchsteller revoziert haben will, in Rechtskraft erwachsen. Gegen rechtskräftige Strafbefehle ist einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Das Schreiben des Ge- suchstellers vom 3. April 2017 ist folglich als Revisionsgesuch entgegen zu neh- men und das Berufungsgericht ist für dessen Behandlung zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). 3.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar be- reits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es näm- lich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35).
- 7 - Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ih- rer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs lediglich vor, nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass seine Firmen Halter ebendieser Fahrzeuge gewesen seien (Urk. 1). Es han- delt sich hierbei um Tatsachen, die dem Gesuchsteller bereits bei Zustellung der Strafbefehle bekannt gewesen sein müssen. Weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein sollte, diese Vorbringen bereits im Rahmen von Einsprachen vorzubrin- gen, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern diesbezüglich ein Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung des Ge- suchstellers am 16. November 2015 bestehen soll. Wie aus den vorstehenden Tabellen ersichtlich ist, hat der Gesuchsteller sämtliche Strafbefehle weit vor die- sem Datum erhalten und die zehntägigen Einsprachefristen ungenutzt ver- streichen lassen. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch der Einwand des Gesuchstellers, ihm hätten Bildung und technische Unterstützung gefehlt, um sich gegen die Strafbefehle zur Wehr zu setzen. Zum einen machen die vom Gesuch- steller verfassten Schreiben (Urk. 1, Urk. 4/4, Urk. 8 im Dossier 2015-049-255) deutlich, dass er ohne weiteres in der Lage ist, seine Anliegen in schriftlicher Form auszudrücken. Zum anderen ist die in allen erlassenen Strafbefehlen ent- haltene Rechtmittelbelehrung klar und auch für Laien verständlich. Unter Verweis
- 8 - auf Art. 354 Abs. 2 StPO wird dort explizit darauf hingewiesen, dass die Einspra- che von der gebüssten Person nicht zu begründen ist. Weshalb die Verfassung einer unbegründeten Einsprache dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sol- len, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte die Tatsachen, die er nun mittels Revision vorbringt, da- mit bereits mittels Einsprachen vorbringen können und müssen. Dies hätte zur Eröffnung entsprechender Strafuntersuchungen geführt, mit der alle wichtigen Umstände abgeklärt worden wären. Indem der Gesuchsteller den ihm bereits frü- her bekannten Sachverhalt erst im vorliegenden Verfahren vorbringt, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und den ordentlichen Rechtsmit- telweg zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefristen einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, ver- passte Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmiss- bräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen sei und ihm die Haltereigenschaft seiner Firmen nicht be- kannt gewesen sei, nicht eingegangen werden.
E. 4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisions- verfahrens sind damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2017 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR170007-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 14. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen diverse Bussenverfügungen des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (2014-053-571, etc.)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. In den Jahren 2014 und 2015 wurde der Gesuchsteller aufgrund zahlreicher Übertretungen der Verkehrsvorschriften mit insgesamt 35 Strafbefehlen des Stadtrichteramts Zürich jeweils mit Bussen bestraft, immer unter Anordnung ent- sprechender Ersatzfreiheitsstrafen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Bussen (Urk. 6).
2. Mit Schreiben vom 3. März 2017 ersuchte der Gesuchsteller beim Stadtrich- teramt Zürich um "Revokation" der Bussen und Verhaftbefehle (Urk. 4/4). Das Stadtrichteramt Zürich teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. März 2017 mit, dass sämtliche vom Gesuchsteller angefochtenen Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Revisionsbegehren zu stellen (Urk. 4/1). Der Gesuchsteller gelangte daraufhin am 3. April 2017 an die gemäss Rechtsmittelbelehrung des Stadtrichteramts fälschlicherweise als für Re- visionsgesuche zuständig bezeichnete III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wiederum mit dem Ersuchen, die diversen Bussen und Verhaft- befehle zu revozieren (Urk. 1). Die III. Strafkammer überwies das Schreiben des Gesuchstellers am 7. April 2017 mangels Zuständigkeit an die Berufungskam- mern des Obergerichts (Urk. 3). In der Folge wurden die Akten des Stadtrichter- amts Zürich beigezogen (Urk. 6). II. Revision 1.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.,
- 3 - Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 2.1. Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe die "Revokation diverser Bussen-Verhaftbefehle". Zur Begründung fügt er an, er befinde sich seit dem
16. November 2015 in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug. Die fraglichen Fahrzeuge seien zwar auf seine Firmen eingelöst gewesen, er wisse aber nicht auf welche. Er sei in geschäftsleitender Funktion, jedoch ohne jegliche Kontrolle der Firmenführung gewesen. Die Lenker der Fahrzeuge seien ihm nicht bekannt und er sei nie mit diesen Fahrzeugen gefahren (Urk. 1 S. 2). Als Revisionsbegehren kann diese Eingabe des Gesuchtellers nur dann entge- gengenommen werden, wenn sämtliche von ihm erwähnten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist dann der Fall, wenn gegen die Strafbefehle innert 10 Tagen ab deren Eröffnung keine gültige Einsprache erhoben worden ist (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO).
- 4 - 2.2. Der Gesuchsteller hat den Empfang folgender Strafbefehle persönlich unter- schriftlich bestätigt: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2014-061-273 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-063-952 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-065-602 01.10.2014 Urk. 2/1 2014-066-684 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-069-643 14.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-088 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-070-632 20.10.2014 Urk. 2/1 2014-076-532 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-079-033 21.11.2014 Urk. 2/1 2014-080-802 28.11.2014 Urk. 3/1 2014-085-907 06.02.2015 Urk. 5/1 2014-087-646 06.02.2015 Urk. 4/1 2014-087-807 06.02.2015 Urk. 3/1 2015-000-578 06.02.2015 Urk. 5/1 2015-000-695 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-001-693 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-203 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-003-379 06.02.2015 Urk. 4/1 2015-011-486 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-012-624 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-013-147 24.02.2015 Urk. 2/1 2015-015-710 28.03.2015 Urk. 2/1 Das erste Schreiben des Gesuchstellers, mit dem er sich gegen diverse Strafbe- fehle zur Wehr gesetzt hat, ging am 3. August 2016 beim Stadtrichteramt ein (Original = Urk. 8 im Dossier 2015-049-255, Kopien in zahlreichen weiteren Dos- siers). Die zehntägige Frist um Einsprache gegen die Strafbefehle zu erheben war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Damit sind die Strafbefehle gemäss vor- stehender Tabelle in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die folgenden Strafbefehle wurden nicht vom Gesuchsteller persönlich in Empfang genommen, sondern von seinem Vater, welcher vom Gesuchsteller am
29. Oktober 2014 schriftlich bevollmächtigt worden war, Dokumente und Urkun- den von Behörden in Empfang zu nehmen:
- 5 - Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung Vollmacht 2014-052-961 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-053-571 03.11.2014 Urk. 6/1 Urk. 6/2 2014-054-911 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-060-096 03.11.2014 Urk. 3/1 Urk. 3/2 2014-073-037 16.12.2014 Urk. 3/2 Urk. 3/1 Die Zustellung von Entscheiden an einen bevollmächtigten Dritten ist, obwohl in Art. 85 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch zulässig (Urteil 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3.). Damit wurden diese Strafbefehle ebenfalls rechtsgültig zugestellt und sie sind, nachdem innert Frist keine Ein- sprachen erhoben wurden, in Rechtskraft erwachsen. 2.4. Die Zustellversuche der Strafbefehle an den letzten bekannten Wohnort des Gesuchstellers in B._____ verliefen ab Juli 2015 erfolglos (vgl. Urk. 6, Straf- befehle gemäss folgender Tabelle). Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Gesuchsteller von dort per Ende Juli 2015 abgemeldet wurde, wobei sein aktuel- ler Wohnort unbekannt war. In der Folge wurden die Strafbefehle an "A._____, … [Adresse]" versandt. Dabei handelt es sich zwar soweit ersichtlich nicht um die Wohnadresse des Gesuchstellers, sondern um jene der "C._____ GmbH, c/o D._____ AG", welche Halterin des Fahrzeugs war, mit der die fraglichen Übertre- tungen begangen worden waren (Urk. 1 S. 2 im Dossier 2015-056-220). Wie den Empfangsbestätigungen gemäss folgender Tabelle zu entnehmen ist, konnten Sendungen an diese Adresse aber offenbar auch an den Namen des Gesuchstel- lers, ohne Erwähnung der C._____ GmbH, zugestellt werden: Strafbefehl Empfangsdatum Empfangsbestätigung 2015-049-558 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-051-997 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-052-881 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-053-356 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-054-633 26.08.2015 Urk. 3/1 2015-055-270 14.08.2015 Urk. 2/1 2015-056-220 07.10.2015 Urk. 3/1
- 6 - Entscheide in Strafsachen sind, sofern der Aufenthaltsort des Adressaten unbe- kannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Strafbefehle und Einstellungsverfügungen gelten aber auch ohne entsprechende Veröffentlichung als zugestellt (Art. 88 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Stadtrichteramt die Straf- befehle nach erfolglosem Versuch, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers zu er- mitteln, an dessen Geschäftsadresse zugestellt hat. Auch hinsichtlich dieser Strafbefehle ist damit von einer rechtsgenügenden Zustellung auszugehen. Da auch hier keine Einsprachen erhoben wurden, sind die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. 2.5. Damit sind sämtliche Strafbefehle, die der Gesuchsteller revoziert haben will, in Rechtskraft erwachsen. Gegen rechtskräftige Strafbefehle ist einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Das Schreiben des Ge- suchstellers vom 3. April 2017 ist folglich als Revisionsgesuch entgegen zu neh- men und das Berufungsgericht ist für dessen Behandlung zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). 3.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar be- reits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es näm- lich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35).
- 7 - Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ih- rer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs lediglich vor, nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass seine Firmen Halter ebendieser Fahrzeuge gewesen seien (Urk. 1). Es han- delt sich hierbei um Tatsachen, die dem Gesuchsteller bereits bei Zustellung der Strafbefehle bekannt gewesen sein müssen. Weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein sollte, diese Vorbringen bereits im Rahmen von Einsprachen vorzubrin- gen, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern diesbezüglich ein Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung des Ge- suchstellers am 16. November 2015 bestehen soll. Wie aus den vorstehenden Tabellen ersichtlich ist, hat der Gesuchsteller sämtliche Strafbefehle weit vor die- sem Datum erhalten und die zehntägigen Einsprachefristen ungenutzt ver- streichen lassen. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch der Einwand des Gesuchstellers, ihm hätten Bildung und technische Unterstützung gefehlt, um sich gegen die Strafbefehle zur Wehr zu setzen. Zum einen machen die vom Gesuch- steller verfassten Schreiben (Urk. 1, Urk. 4/4, Urk. 8 im Dossier 2015-049-255) deutlich, dass er ohne weiteres in der Lage ist, seine Anliegen in schriftlicher Form auszudrücken. Zum anderen ist die in allen erlassenen Strafbefehlen ent- haltene Rechtmittelbelehrung klar und auch für Laien verständlich. Unter Verweis
- 8 - auf Art. 354 Abs. 2 StPO wird dort explizit darauf hingewiesen, dass die Einspra- che von der gebüssten Person nicht zu begründen ist. Weshalb die Verfassung einer unbegründeten Einsprache dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sol- len, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte die Tatsachen, die er nun mittels Revision vorbringt, da- mit bereits mittels Einsprachen vorbringen können und müssen. Dies hätte zur Eröffnung entsprechender Strafuntersuchungen geführt, mit der alle wichtigen Umstände abgeklärt worden wären. Indem der Gesuchsteller den ihm bereits frü- her bekannten Sachverhalt erst im vorliegenden Verfahren vorbringt, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und den ordentlichen Rechtsmit- telweg zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefristen einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, ver- passte Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmiss- bräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er nicht Lenker der fraglichen Fahrzeuge gewesen sei und ihm die Haltereigenschaft seiner Firmen nicht be- kannt gewesen sei, nicht eingegangen werden.
4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisions- verfahrens sind damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten).
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller