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SR170002

Revision

Zürich OG · 2017-03-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen

- 4 - Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3, 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom

13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).

3. Die Revision ist gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO zulässig gegen rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder Entscheide im selbständigen Massnahmeverfahren. Somit sind Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig (HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 410). Eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – sieht die StPO dagegen nicht vor, da in dieser Form verfahrens- leitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 410). Gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungsentscheide ist eine Revision nicht möglich (HEER, a.a.O., N 27 zu Art. 410). Auch SCHMID hält hierzu ausdrücklich fest, dass eine Revision gegen Nichteintretensbeschlüsse des Berufungsgerichtes nicht zulässig ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 8). Ferner kann sich die Revision nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Entscheiden beziehen (Botschaft S. 1319 oben; HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 410; FINGERHUTH, a.a.O., N 26 zu Art. 410).

4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, da die Entscheide, deren Revision der Gesuchsteller beantragt, nicht mittels Re-

- 5 - vision abänderbar sind. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf das Revi- sionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 daher nicht einzutreten. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 wurde auf eine Direktberufung des Gesuchstellers gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Oktober 1997 nicht eingetreten und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 4/35 S. 5). Ferner wurden die Ver- fahren GU970260 - GU970267 je mit Verfügung vom 19. September 1997 vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich als durch Rückzug der Begehren (zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Gesuchstellers an der Hauptverhandlung) er- ledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 5/1-8).

E. 2 Am 6. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betref- fend die obgenannten Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 1997 und des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 ein (Urk. 1). Die Akten der Verfahren GU970260 - GU970267 konnten nicht mehr beigezogen werden, da sie gestützt auf § 21 der Archivverordnung (LS 211.16) vernichtet worden sind (Urk. 3). Die entsprechenden Auszüge aus den Spruchbüchern konnten dagegen noch erhältlich gemacht werden (Urk. 5/1-8). Sodann wurden die Akten des ober- gerichtlichen Verfahrens SB980572 beigezogen (vgl. Urk. 4). II. Revision

1. Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 die Revision der Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom

19. September 1997 (Verfahrens-Nr. GU970260-GU970267) sowie des Be- schlusses des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 hinsichtlich der Kosten- folgen (Urk. 1 S. 2 und S. 9 f.). Zur Begründung macht er geltend, ihm als langjäh- rigem, arbeits- und mittellosen Sozialhilfeempfänger sei zu Unrecht das Armen- recht nicht gewährt worden, weshalb ihm in all diesen Entscheiden keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Da es sich um Abwesenheitsurteile gehandelt ha-

- 3 - be, seien seine Lebens- und finanziellen Umstände in jenen Verfahren nicht ab- geklärt worden (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

E. 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen

- 4 - Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3, 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom

13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).

E. 3 Die Revision ist gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO zulässig gegen rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder Entscheide im selbständigen Massnahmeverfahren. Somit sind Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig (HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 410). Eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – sieht die StPO dagegen nicht vor, da in dieser Form verfahrens- leitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 410). Gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungsentscheide ist eine Revision nicht möglich (HEER, a.a.O., N 27 zu Art. 410). Auch SCHMID hält hierzu ausdrücklich fest, dass eine Revision gegen Nichteintretensbeschlüsse des Berufungsgerichtes nicht zulässig ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 8). Ferner kann sich die Revision nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Entscheiden beziehen (Botschaft S. 1319 oben; HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 410; FINGERHUTH, a.a.O., N 26 zu Art. 410).

E. 4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, da die Entscheide, deren Revision der Gesuchsteller beantragt, nicht mittels Re-

- 5 - vision abänderbar sind. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf das Revi- sionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 daher nicht einzutreten. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich (in die Akten SB980572).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR170002-O /U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen

1. Bezirksgericht Zürich,

2. Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerinnen betreffend Revision Revisionsgesuch gegen mehrere Urteile des Bezirksgerichtes Zürich (GU970260-L bis GU970267-L) sowie Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts Kanton Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Oktober 1998 (SB980572)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 wurde auf eine Direktberufung des Gesuchstellers gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Oktober 1997 nicht eingetreten und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 4/35 S. 5). Ferner wurden die Ver- fahren GU970260 - GU970267 je mit Verfügung vom 19. September 1997 vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich als durch Rückzug der Begehren (zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Gesuchstellers an der Hauptverhandlung) er- ledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 5/1-8).

2. Am 6. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betref- fend die obgenannten Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 1997 und des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 ein (Urk. 1). Die Akten der Verfahren GU970260 - GU970267 konnten nicht mehr beigezogen werden, da sie gestützt auf § 21 der Archivverordnung (LS 211.16) vernichtet worden sind (Urk. 3). Die entsprechenden Auszüge aus den Spruchbüchern konnten dagegen noch erhältlich gemacht werden (Urk. 5/1-8). Sodann wurden die Akten des ober- gerichtlichen Verfahrens SB980572 beigezogen (vgl. Urk. 4). II. Revision

1. Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 die Revision der Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom

19. September 1997 (Verfahrens-Nr. GU970260-GU970267) sowie des Be- schlusses des Obergerichts Zürich vom 12. Oktober 1998 hinsichtlich der Kosten- folgen (Urk. 1 S. 2 und S. 9 f.). Zur Begründung macht er geltend, ihm als langjäh- rigem, arbeits- und mittellosen Sozialhilfeempfänger sei zu Unrecht das Armen- recht nicht gewährt worden, weshalb ihm in all diesen Entscheiden keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Da es sich um Abwesenheitsurteile gehandelt ha-

- 3 - be, seien seine Lebens- und finanziellen Umstände in jenen Verfahren nicht ab- geklärt worden (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen

- 4 - Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3, 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom

13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).

3. Die Revision ist gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO zulässig gegen rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder Entscheide im selbständigen Massnahmeverfahren. Somit sind Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig (HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 410). Eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – sieht die StPO dagegen nicht vor, da in dieser Form verfahrens- leitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 410). Gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungsentscheide ist eine Revision nicht möglich (HEER, a.a.O., N 27 zu Art. 410). Auch SCHMID hält hierzu ausdrücklich fest, dass eine Revision gegen Nichteintretensbeschlüsse des Berufungsgerichtes nicht zulässig ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 8). Ferner kann sich die Revision nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Entscheiden beziehen (Botschaft S. 1319 oben; HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 410; FINGERHUTH, a.a.O., N 26 zu Art. 410).

4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, da die Entscheide, deren Revision der Gesuchsteller beantragt, nicht mittels Re-

- 5 - vision abänderbar sind. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf das Revi- sionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 daher nicht einzutreten. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuer- legen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich (in die Akten SB980572).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer