Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. September 2016 verlangte der Gesuchsteller die Revi- sion des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom
17. November 2016 (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom
10. Oktober 2016 sein Revisionsbegehren ergänzte (Urk. 6), wurde ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 mitgeteilt, dass es zur ausreichenden Wah- rung seiner Verfahrensinteressen nötig erscheine, ihm einen (amtlichen) Verteidi- ger beizugeben, ohne fristgerechten Gegenbericht werde ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 10). Nachdem der Gesuch- steller innert Frist keine Einwände gegen die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geäussert hatte (vgl. Urk. 11), wurde dieser mit Präsidialverfügung vom
15. Dezember 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt; zudem wurde dem Gesuch- steller Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 14). Nachdem die entsprechende Frist mehrmals erstreckt wor- den war (Urk. 17; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 22), teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 mit, es sei leider nicht möglich gewesen, das zwingend erforderliche Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller zu führen (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde, da die amtliche Verteidigung allenfalls auch ohne Instruktion Stellung nehmen könne (Urk. 26). Innert Frist teilte der amtliche Verteidiger mit, aufgrund leider nicht realisierbarer Instruktion durch den Gesuchsteller sei es ihm nicht möglich, Stellung zu nehmen (Urk. 28). Demzufolge ist die Eintretensfrage auf- grund der Akten zu entscheiden. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar
- 3 - StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung
- 4 - sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
E. 3 Vorliegend macht der Gesuchsteller zunächst – sinngemäss – geltend, dass im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch strafbare Handlungen auf das Ver- fahren eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 2). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blos- sen Tatsachenbehauptungen begründet werden (Urteile 6B_527/2015 vom
2. September 2015 E. 1.2; 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. RÉMY in: Commentaire romand CPP, 2011, N 12 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 100 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1601; DERSELBE, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 68 f. zu Art. 410 StPO; zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_293/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass gegen die von ihm beschuldigten Personen ein Strafverfahren durchgeführt oder auch nur bloss ein solches einge- leitet worden sei (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 2 f.). Dass irgendwelche Straftaten als erwiesen gelten könnten, ist offenkundig nicht der Fall. Weshalb entsprechen- de Strafverfahren betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe nicht hätten durchführbar sein sollen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO), ist nicht ersicht- lich. Mangels entsprechender strafrechtlich relevanter Erkenntnisse ist vor diesem Hintergrund auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers – soweit er es auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO stützt – in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
- 5 -
E. 4 Ferner beruft sich der Gesuchsteller auf "Art. 410 Z. 1 Abs. 1" als Revisions- grund. Es ist davon auszugehen, dass er sich damit auf den Revisionsgrund der neue Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (vgl. Urk. 1 S. 2). Er macht – zusammengefasst – geltend, gemäss den aktuellen Verfügungen des hiesigen Gerichts sei er offensichtlich nicht in der La- ge, seine Interessen selber zu vertreten. Da sich die Fähigkeit, seine Interessen zu vertreten, im Allgemeinen verbessere und sich sein Verhalten seit der Strafan- zeige von ca. März 2010 in keiner Weise verändert habe, sei belegt, dass es im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens aufgrund der schon dazumals offensicht- lichen Unfähigkeit eine zwingende und geradezu offensichtliche Notwendigkeit dargestellt habe, eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 StPO zu bestellen (a.a.O.).
E. 4.1 Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).
- 6 - Im Urteil 6B_691/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 (bestätigt im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016) hielt das Bundesgericht zudem fest, ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls müsse als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien, die er ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber könne die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Ver- urteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen sei, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder keine Ver- anlassung bestanden habe (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Recht- sprechung sei grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es sei in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsge- such dazu diene, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4).
E. 4.2 Der Gesuchsteller macht – wie dargestellt – sinngemäss geltend, er hätte bereits im Strafverfahren, das zum angefochtenen Strafbefehl führte, verteidigt werden müssen, was ein Revisionsgrund darstelle. Die Tatsache, dass ein Verur- teilter keinen Verteidiger zur Seite hatte, wird indes nicht als Revisionsgrund an- erkannt (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6). Auch diesbezüglich ist damit auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
E. 5 Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller auf "Art. 410 Z. 2" als Revisions- grund, wobei davon auszugehen ist, dass er Art. 410 Abs. 2 StPO meint (vgl. Urk. 1 S. 2). Er macht geltend, aufgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO sei eine Revision zwingend (a.a.O.). Voraussetzung für eine Revision wegen Verletzung der EMRK ist, dass es ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
- 7 - Menschenrechte gibt. Ein solches Urteil liegt nicht vor und Entsprechendes wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1; Urk. 16). Auch unter die- sem Aspekt ist daher auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht einzu- treten.
E. 6 Der Gesuchsteller verlangt die Deckung sämtlicher entstandener Rechtskos- ten von Fr. 130'000.– (Urk. 1 S. 3), mithin Schadenersatz. Hierzu ist er darauf hin- zuweisen, dass er dies nicht im vorliegenden Verfahren machen kann, sondern die jeweiligen Kosten im entsprechenden Verfahren hätte geltend machen müs- sen. Auf den diesbezüglichen Antrag des Gesuchstellers ist daher nicht einzu- treten. Insofern der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eine Umtriebsent- schädigung verlangt, ist auf Ziff. 8.2 nachfolgend zu verweisen.
E. 7 Der Gesuchsteller verlangt ferner eine Genugtuung von Fr. 70'000.–. Das Genugtuungsbegehren wird indes in keiner Form begründet (vgl. Urk. 1 S. 3), weshalb es – zumindest im vorliegenden Verfahren – nicht beurteilt werden kann. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist daher abzuweisen. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuch- stellers (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Verfahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 3). 8.3 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Revisionsverfahren, das Revisionsverfahren SR160019 sowie das Berufungsverfahren SB160092 eine Honorarnote für Aufwendungen von 31.40 Stunden und Auslagen von Fr. 1'204.68 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 34). Rund ein Viertel der Aufwendungen und Auslagen sind im vorliegenden Revisionsverfahren angefallen. Es erscheint daher angezeigt, den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Revisionsverfahren für die
- 8 - ausgewiesenen und angemessenen Bemühungen mit Fr. 2'166.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2016 wird nicht eingetreten.
- Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
- Das Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'166.35 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Gesuchsteller wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchstellers − das Stadtrichteramt Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 9 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR160026-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
17. November 2011 (2011-024-692)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. September 2016 verlangte der Gesuchsteller die Revi- sion des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2011-024-692 vom
17. November 2016 (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom
10. Oktober 2016 sein Revisionsbegehren ergänzte (Urk. 6), wurde ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 mitgeteilt, dass es zur ausreichenden Wah- rung seiner Verfahrensinteressen nötig erscheine, ihm einen (amtlichen) Verteidi- ger beizugeben, ohne fristgerechten Gegenbericht werde ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 10). Nachdem der Gesuch- steller innert Frist keine Einwände gegen die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geäussert hatte (vgl. Urk. 11), wurde dieser mit Präsidialverfügung vom
15. Dezember 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt; zudem wurde dem Gesuch- steller Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 14). Nachdem die entsprechende Frist mehrmals erstreckt wor- den war (Urk. 17; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 22), teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 mit, es sei leider nicht möglich gewesen, das zwingend erforderliche Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller zu führen (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde, da die amtliche Verteidigung allenfalls auch ohne Instruktion Stellung nehmen könne (Urk. 26). Innert Frist teilte der amtliche Verteidiger mit, aufgrund leider nicht realisierbarer Instruktion durch den Gesuchsteller sei es ihm nicht möglich, Stellung zu nehmen (Urk. 28). Demzufolge ist die Eintretensfrage auf- grund der Akten zu entscheiden. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar
- 3 - StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige- sprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine ma- terielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung
- 4 - sah im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161).
3. Vorliegend macht der Gesuchsteller zunächst – sinngemäss – geltend, dass im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch strafbare Handlungen auf das Ver- fahren eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 2). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blos- sen Tatsachenbehauptungen begründet werden (Urteile 6B_527/2015 vom
2. September 2015 E. 1.2; 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. RÉMY in: Commentaire romand CPP, 2011, N 12 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 100 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1601; DERSELBE, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 68 f. zu Art. 410 StPO; zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_293/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass gegen die von ihm beschuldigten Personen ein Strafverfahren durchgeführt oder auch nur bloss ein solches einge- leitet worden sei (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 2 f.). Dass irgendwelche Straftaten als erwiesen gelten könnten, ist offenkundig nicht der Fall. Weshalb entsprechen- de Strafverfahren betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe nicht hätten durchführbar sein sollen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO), ist nicht ersicht- lich. Mangels entsprechender strafrechtlich relevanter Erkenntnisse ist vor diesem Hintergrund auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers – soweit er es auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO stützt – in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
- 5 -
4. Ferner beruft sich der Gesuchsteller auf "Art. 410 Z. 1 Abs. 1" als Revisions- grund. Es ist davon auszugehen, dass er sich damit auf den Revisionsgrund der neue Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (vgl. Urk. 1 S. 2). Er macht – zusammengefasst – geltend, gemäss den aktuellen Verfügungen des hiesigen Gerichts sei er offensichtlich nicht in der La- ge, seine Interessen selber zu vertreten. Da sich die Fähigkeit, seine Interessen zu vertreten, im Allgemeinen verbessere und sich sein Verhalten seit der Strafan- zeige von ca. März 2010 in keiner Weise verändert habe, sei belegt, dass es im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens aufgrund der schon dazumals offensicht- lichen Unfähigkeit eine zwingende und geradezu offensichtliche Notwendigkeit dargestellt habe, eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 StPO zu bestellen (a.a.O.). 4.1 Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).
- 6 - Im Urteil 6B_691/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 (bestätigt im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016) hielt das Bundesgericht zudem fest, ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls müsse als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien, die er ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber könne die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Ver- urteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen sei, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder keine Ver- anlassung bestanden habe (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Recht- sprechung sei grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom
13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es sei in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsge- such dazu diene, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 4.2 Der Gesuchsteller macht – wie dargestellt – sinngemäss geltend, er hätte bereits im Strafverfahren, das zum angefochtenen Strafbefehl führte, verteidigt werden müssen, was ein Revisionsgrund darstelle. Die Tatsache, dass ein Verur- teilter keinen Verteidiger zur Seite hatte, wird indes nicht als Revisionsgrund an- erkannt (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6). Auch diesbezüglich ist damit auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
5. Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller auf "Art. 410 Z. 2" als Revisions- grund, wobei davon auszugehen ist, dass er Art. 410 Abs. 2 StPO meint (vgl. Urk. 1 S. 2). Er macht geltend, aufgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO sei eine Revision zwingend (a.a.O.). Voraussetzung für eine Revision wegen Verletzung der EMRK ist, dass es ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
- 7 - Menschenrechte gibt. Ein solches Urteil liegt nicht vor und Entsprechendes wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1; Urk. 16). Auch unter die- sem Aspekt ist daher auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht einzu- treten.
6. Der Gesuchsteller verlangt die Deckung sämtlicher entstandener Rechtskos- ten von Fr. 130'000.– (Urk. 1 S. 3), mithin Schadenersatz. Hierzu ist er darauf hin- zuweisen, dass er dies nicht im vorliegenden Verfahren machen kann, sondern die jeweiligen Kosten im entsprechenden Verfahren hätte geltend machen müs- sen. Auf den diesbezüglichen Antrag des Gesuchstellers ist daher nicht einzu- treten. Insofern der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eine Umtriebsent- schädigung verlangt, ist auf Ziff. 8.2 nachfolgend zu verweisen.
7. Der Gesuchsteller verlangt ferner eine Genugtuung von Fr. 70'000.–. Das Genugtuungsbegehren wird indes in keiner Form begründet (vgl. Urk. 1 S. 3), weshalb es – zumindest im vorliegenden Verfahren – nicht beurteilt werden kann. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist daher abzuweisen. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuch- stellers (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Verfahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 3). 8.3 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Revisionsverfahren, das Revisionsverfahren SR160019 sowie das Berufungsverfahren SB160092 eine Honorarnote für Aufwendungen von 31.40 Stunden und Auslagen von Fr. 1'204.68 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 34). Rund ein Viertel der Aufwendungen und Auslagen sind im vorliegenden Revisionsverfahren angefallen. Es erscheint daher angezeigt, den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Revisionsverfahren für die
- 8 - ausgewiesenen und angemessenen Bemühungen mit Fr. 2'166.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2016 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
3. Das Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'166.35 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Dem Gesuchsteller wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchstellers − das Stadtrichteramt Zürich.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 9 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer