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SR160010

Revision

Zürich OG · 2016-07-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Vor- aussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 2). Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid einge-

- 4 - tretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person her- beizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweis- mitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeig- net sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 3.2 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom

14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).

- 5 - Im Urteil 6B_691/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 hielt das Bundesgericht zudem fest, ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls müsse als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien, die er ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber könne die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen sei, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung sei grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzuneh- men. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu diene, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom

7. April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 3.2 Der Gesuchsteller lässt sinngemäss geltend machen, es hätte eine bedingte Strafe ausgefällt werden müssen; mit ausreichender Verteidigung wäre es kaum zu der nunmehr angefochtenen (unbedingten) Sanktion gekommen (Urk. 1; Urk. 9 und Urk. 12). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Untersuchungsverfahrens – bei der polizeilichen Einvernahme vom

27. September 2015 – darauf hingewiesen wurde, dass er berechtigt sei, jederzeit einen Verteidiger zu bestellen oder gegebenenfalls einen amtlichen Verteidiger zu verlangen (Urk. 8/6 S. 1). Derselbe Hinweis erfolgte im Rahmen der Hafteinver- nahme am darauffolgenden Tag, worauf der Gesuchsteller erklärte, keinen Anwalt zu wollen (Urk. 8/7 S. 2). Ferner hatte der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zu- stellung des Strafbefehls Kenntnis von der ausgesprochenen Strafe und damit auch davon, dass diese nicht aufgeschoben wird. Auf dem Strafbefehl war schliesslich explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (vgl. Urk. 14 S. 2). Gleiches gilt im Übrigen

- 6 - für die Berichtigung vom 28. Oktober 2015, auf welcher ebenfalls auf die Möglich- keit einer Einsprache hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. die Nichtgewährung des bedingten Vollzuges wenden müssen, was zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung er- reichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen, was durch das Schreiben seines Ver- treters vom 8. April 2016 an die Gesuchsgegnerin in optima forma aufgezeigt wird (nicht akturiertes Aktenstück in Urk. 8). Nachdem es der Gesuchsteller selbstver- schuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf dieses Vorbringen des Gesuchstellers nicht eingegangen werden.

4. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch – eventualiter – auf Art. 410 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 12 S. 2). Dieser Revisionsgrund setzt einen endgültigen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen Ver- letzung der EMRK und der Protokolle dazu voraus (FINGERHUTH in: Donatsch/ Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 410 N 71). Ein solcher Entscheid liegt in casu nicht vor.

5. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2015 sowie der diesbezüglichen Berichtigung vom 28. Oktober 2015 wurde der Gesuchsteller der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der mehr- fachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, wovon ein Tag durch Haft erstanden war (Urk. 8/14).

E. 2 Am 27. April 2016 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 28. September 2015 sowie dessen Berichtigung vom

28. Oktober 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2016 wurde dieses der Gesuchsgegnerin zur frei- gestellten Stellungnahme innert 5 Tagen zugestellt sowie um Zustellung der ent- sprechenden Akten gebeten (Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 liess sich die Gesuchsgegnerin fristgerecht vernehmen (Urk. 7); ferner gingen die Akten des Strafverfahrens A-2/2015/10033418 hierorts ein (vgl. Urk. 8). Nachdem der Ge- suchsteller sich mit Fax-Eingabe vom 4. Mai 2016 unaufgefordert geäussert hatte (Urk. 9), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 den Parteien Gelegen- heit zur freigestellten Vernehmlassung zur jeweiligen Eingabe der Gegenseite ge- geben (Urk. 10). Der Gesuchsteller liess sich am 17. Mai 2016 vernehmen (Urk. 12), welche Eingabe der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 zugestellt wurde; ferner wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 16). II. Revision

1. Der Gesuchsteller lässt mit seinem Revisionsbegehren beantragen, der Strafbefehl vom 28. September 2015 sowie dessen Berichtigung vom 28. Oktober 2015 seien aufzuheben und er sei, statt mit einer unbedingten, mit einer beding- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 1 S. 1). Zur Begründung wird sinngemäss

- 3 - angeführt, der Gesuchsteller sei im Untersuchungsverfahren nicht anwaltlich ver- teidigt gewesen, was bei der ausgefällten Strafe unzulässig gewesen sei; es seien die Regeln des fairen Verfahrens missachtet worden (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 12).

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

E. 2.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Vor- aussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 2). Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid einge-

- 4 - tretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person her- beizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweis- mitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeig- net sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 3.2 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom

14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).

- 5 - Im Urteil 6B_691/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 hielt das Bundesgericht zudem fest, ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls müsse als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien, die er ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber könne die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen sei, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung sei grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzuneh- men. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu diene, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom

E. 7 April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 3.2 Der Gesuchsteller lässt sinngemäss geltend machen, es hätte eine bedingte Strafe ausgefällt werden müssen; mit ausreichender Verteidigung wäre es kaum zu der nunmehr angefochtenen (unbedingten) Sanktion gekommen (Urk. 1; Urk. 9 und Urk. 12). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Untersuchungsverfahrens – bei der polizeilichen Einvernahme vom

27. September 2015 – darauf hingewiesen wurde, dass er berechtigt sei, jederzeit einen Verteidiger zu bestellen oder gegebenenfalls einen amtlichen Verteidiger zu verlangen (Urk. 8/6 S. 1). Derselbe Hinweis erfolgte im Rahmen der Hafteinver- nahme am darauffolgenden Tag, worauf der Gesuchsteller erklärte, keinen Anwalt zu wollen (Urk. 8/7 S. 2). Ferner hatte der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zu- stellung des Strafbefehls Kenntnis von der ausgesprochenen Strafe und damit auch davon, dass diese nicht aufgeschoben wird. Auf dem Strafbefehl war schliesslich explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von

E. 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (vgl. Urk. 14 S. 2). Gleiches gilt im Übrigen

- 6 - für die Berichtigung vom 28. Oktober 2015, auf welcher ebenfalls auf die Möglich- keit einer Einsprache hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. die Nichtgewährung des bedingten Vollzuges wenden müssen, was zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung er- reichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen, was durch das Schreiben seines Ver- treters vom 8. April 2016 an die Gesuchsgegnerin in optima forma aufgezeigt wird (nicht akturiertes Aktenstück in Urk. 8). Nachdem es der Gesuchsteller selbstver- schuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf dieses Vorbringen des Gesuchstellers nicht eingegangen werden.

4. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch – eventualiter – auf Art. 410 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 12 S. 2). Dieser Revisionsgrund setzt einen endgültigen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen Ver- letzung der EMRK und der Protokolle dazu voraus (FINGERHUTH in: Donatsch/ Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 410 N 71). Ein solcher Entscheid liegt in casu nicht vor.

5. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. April 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers (im Doppel für sich und den Gesuch- steller) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit den Akten des Strafverfahrens A-2/2015/10033418.
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR160010-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 20. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2015 (2015/10033418) sowie dessen Berichtigung vom 28. Oktober 2015 (2015/10033418)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2015 sowie der diesbezüglichen Berichtigung vom 28. Oktober 2015 wurde der Gesuchsteller der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der mehr- fachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, wovon ein Tag durch Haft erstanden war (Urk. 8/14).

2. Am 27. April 2016 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 28. September 2015 sowie dessen Berichtigung vom

28. Oktober 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2016 wurde dieses der Gesuchsgegnerin zur frei- gestellten Stellungnahme innert 5 Tagen zugestellt sowie um Zustellung der ent- sprechenden Akten gebeten (Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 liess sich die Gesuchsgegnerin fristgerecht vernehmen (Urk. 7); ferner gingen die Akten des Strafverfahrens A-2/2015/10033418 hierorts ein (vgl. Urk. 8). Nachdem der Ge- suchsteller sich mit Fax-Eingabe vom 4. Mai 2016 unaufgefordert geäussert hatte (Urk. 9), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 den Parteien Gelegen- heit zur freigestellten Vernehmlassung zur jeweiligen Eingabe der Gegenseite ge- geben (Urk. 10). Der Gesuchsteller liess sich am 17. Mai 2016 vernehmen (Urk. 12), welche Eingabe der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 zugestellt wurde; ferner wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 16). II. Revision

1. Der Gesuchsteller lässt mit seinem Revisionsbegehren beantragen, der Strafbefehl vom 28. September 2015 sowie dessen Berichtigung vom 28. Oktober 2015 seien aufzuheben und er sei, statt mit einer unbedingten, mit einer beding- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 1 S. 1). Zur Begründung wird sinngemäss

- 3 - angeführt, der Gesuchsteller sei im Untersuchungsverfahren nicht anwaltlich ver- teidigt gewesen, was bei der ausgefällten Strafe unzulässig gewesen sei; es seien die Regeln des fairen Verfahrens missachtet worden (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 12). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Vor- aussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 2). Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid einge-

- 4 - tretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person her- beizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweis- mitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeig- net sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 3.2 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine mate- rielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 so- wie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klä- ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder un- begründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom

14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).

- 5 - Im Urteil 6B_691/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 hielt das Bundesgericht zudem fest, ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls müsse als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien, die er ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber könne die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen sei, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung sei grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch sei nur mit Zurückhaltung anzuneh- men. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu diene, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom

7. April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 3.2 Der Gesuchsteller lässt sinngemäss geltend machen, es hätte eine bedingte Strafe ausgefällt werden müssen; mit ausreichender Verteidigung wäre es kaum zu der nunmehr angefochtenen (unbedingten) Sanktion gekommen (Urk. 1; Urk. 9 und Urk. 12). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller zu Beginn des Untersuchungsverfahrens – bei der polizeilichen Einvernahme vom

27. September 2015 – darauf hingewiesen wurde, dass er berechtigt sei, jederzeit einen Verteidiger zu bestellen oder gegebenenfalls einen amtlichen Verteidiger zu verlangen (Urk. 8/6 S. 1). Derselbe Hinweis erfolgte im Rahmen der Hafteinver- nahme am darauffolgenden Tag, worauf der Gesuchsteller erklärte, keinen Anwalt zu wollen (Urk. 8/7 S. 2). Ferner hatte der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zu- stellung des Strafbefehls Kenntnis von der ausgesprochenen Strafe und damit auch davon, dass diese nicht aufgeschoben wird. Auf dem Strafbefehl war schliesslich explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich ist (vgl. Urk. 14 S. 2). Gleiches gilt im Übrigen

- 6 - für die Berichtigung vom 28. Oktober 2015, auf welcher ebenfalls auf die Möglich- keit einer Einsprache hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. die Nichtgewährung des bedingten Vollzuges wenden müssen, was zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung er- reichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen, was durch das Schreiben seines Ver- treters vom 8. April 2016 an die Gesuchsgegnerin in optima forma aufgezeigt wird (nicht akturiertes Aktenstück in Urk. 8). Nachdem es der Gesuchsteller selbstver- schuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vorliegenden Revisionsverfahren auf dieses Vorbringen des Gesuchstellers nicht eingegangen werden.

4. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch – eventualiter – auf Art. 410 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 12 S. 2). Dieser Revisionsgrund setzt einen endgültigen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen Ver- letzung der EMRK und der Protokolle dazu voraus (FINGERHUTH in: Donatsch/ Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 410 N 71). Ein solcher Entscheid liegt in casu nicht vor.

5. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. April 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers (im Doppel für sich und den Gesuch- steller) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit den Akten des Strafverfahrens A-2/2015/10033418.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer