Sachverhalt
betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass aufgrund der Fotos eine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue, vor der Akteneinsicht ihm unbekannte Tatsache vorliege, die geeignet sei, einen Freispruch herbeizuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Be- deutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vor- ausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Be- hauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschul- digten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und die er in einem ordentlichen
- 5 - Einsprachverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Nach BGE 125 IV 302 kann sich der Verurteilte auch nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Versäumnis nicht vorgelegt wurden. 3.2. Vorliegend ist zu beachten, dass der Gesuchsteller schon zum damali- gen Zeitpunkt, als ihm die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsa- chen, die er nun zur Stützung seines Revisionsgesuches vorbringt, nämlich dass nicht er das Fahrzeug gelenkt haben soll, hätte kennen können. Der Gesuch- steller hätte nach Erhalt der Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2015, wie in der Übertretungsanzeige darauf hingewiesen (vgl. Urk. 10/1/2), die Herstellung der Fotos der Übertretung verlangen können. Vielmehr hat der Gesuchsteller aber sich selber als Fahrzeuglenker angegeben und sogar den Grund genannt, wes- halb er die Verkehrsregel missachtet habe, nämlich, dass er die 30er Zone nicht erkannt habe (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2). Demnach und vom Gesuchsteller damals auch nicht beantragt, bestand kein Grund zur Herstellung der Fotos. Unter den gegeben Umständen kann der Gesuchsteller nicht geltend machen, dass ihm die Fotos vorenthalten worden seien und dass man ihn im Glauben gelassen habe, er sei der damalige Lenker gewesen (Urk. 1 S. 2 mitte). Vielmehr hat der Gesuch- steller durch seine Angaben in der Übertretungsanzeige und durch die Bezahlung der Busse die Behörden im Glauben gelassen, dass er der Lenker gewesen sei. Spätestens nach Zustellung des Strafbefehls am 21. September 2015 hätte der Gesuchsteller mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die für ihn wichtigen Tat- sachen vorbringen können, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Untersuchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren einen ihm bereits früher bekannten Sachverhalt vorbringt und damit die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch um Wiederaufnahme als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. 3.3. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller davon ausgegangen sei, dass mit der Busse und der Kosten- und Gebührenpauschale die Sache für ihn erledigt sein würde und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass nebst der Geld-
- 6 - strafe auch noch administrative Massnahmen wie Führerscheinentzug, drohen würden (Urk. 1 S. 2 unten), vermag daran nichts zu ändern. Eine Verkehrsregel- verletzung, die nicht geringfügig ist, zieht immer zwei Verfahren nach sich; das Strafverfahren und das Administrativmassnahmeverfahren. Diese Verfahren wer- den gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Aufgrund dieser Trennung hat die Strafbehörde auch nicht, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, im Strafbefehl auf möglicherweise in Aussicht stehende Administrativmassnahmen hinzuweisen. Die angeschuldigte Person muss ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (vgl. http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/ stva/de/StVAaw/AWama/ AMAstrafverf.html).
4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist damit nicht geeignet, neue Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es abzuweisen ist.
5. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er seine Argumente dem Amt für Administrativmassnahmen vorzutragen hat, wobei – sollte er dort be- legen können, dass tatsächlich nicht er gefahren ist – davon ausgegangen wird, dass diesfalls keine Administrativmassnahmen ergriffen würden. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 16. September 2015 wurde der Gesuchsteller wegen Überschreitens der signalisierten Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messtoleranz inner- orts um 17 km/h gebüsst (Nr. 2015-063-441; Urk. 10/2). In der Folge reichte der Gesuchsteller innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller persönlich als Lenker an- gegeben hat (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2).
E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 2.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass aufgrund der Fotos eine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue, vor der Akteneinsicht ihm unbekannte Tatsache vorliege, die geeignet sei, einen Freispruch herbeizuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Be- deutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vor- ausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Be- hauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschul- digten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und die er in einem ordentlichen
- 5 - Einsprachverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Nach BGE 125 IV 302 kann sich der Verurteilte auch nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Versäumnis nicht vorgelegt wurden. 3.2. Vorliegend ist zu beachten, dass der Gesuchsteller schon zum damali- gen Zeitpunkt, als ihm die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsa- chen, die er nun zur Stützung seines Revisionsgesuches vorbringt, nämlich dass nicht er das Fahrzeug gelenkt haben soll, hätte kennen können. Der Gesuch- steller hätte nach Erhalt der Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2015, wie in der Übertretungsanzeige darauf hingewiesen (vgl. Urk. 10/1/2), die Herstellung der Fotos der Übertretung verlangen können. Vielmehr hat der Gesuchsteller aber sich selber als Fahrzeuglenker angegeben und sogar den Grund genannt, wes- halb er die Verkehrsregel missachtet habe, nämlich, dass er die 30er Zone nicht erkannt habe (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2). Demnach und vom Gesuchsteller damals auch nicht beantragt, bestand kein Grund zur Herstellung der Fotos. Unter den gegeben Umständen kann der Gesuchsteller nicht geltend machen, dass ihm die Fotos vorenthalten worden seien und dass man ihn im Glauben gelassen habe, er sei der damalige Lenker gewesen (Urk. 1 S. 2 mitte). Vielmehr hat der Gesuch- steller durch seine Angaben in der Übertretungsanzeige und durch die Bezahlung der Busse die Behörden im Glauben gelassen, dass er der Lenker gewesen sei. Spätestens nach Zustellung des Strafbefehls am 21. September 2015 hätte der Gesuchsteller mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die für ihn wichtigen Tat- sachen vorbringen können, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Untersuchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren einen ihm bereits früher bekannten Sachverhalt vorbringt und damit die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch um Wiederaufnahme als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. 3.3. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller davon ausgegangen sei, dass mit der Busse und der Kosten- und Gebührenpauschale die Sache für ihn erledigt sein würde und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass nebst der Geld-
- 6 - strafe auch noch administrative Massnahmen wie Führerscheinentzug, drohen würden (Urk. 1 S. 2 unten), vermag daran nichts zu ändern. Eine Verkehrsregel- verletzung, die nicht geringfügig ist, zieht immer zwei Verfahren nach sich; das Strafverfahren und das Administrativmassnahmeverfahren. Diese Verfahren wer- den gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Aufgrund dieser Trennung hat die Strafbehörde auch nicht, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, im Strafbefehl auf möglicherweise in Aussicht stehende Administrativmassnahmen hinzuweisen. Die angeschuldigte Person muss ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (vgl. http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/ stva/de/StVAaw/AWama/ AMAstrafverf.html).
E. 4 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist damit nicht geeignet, neue Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es abzuweisen ist.
E. 5 Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er seine Argumente dem Amt für Administrativmassnahmen vorzutragen hat, wobei – sollte er dort be- legen können, dass tatsächlich nicht er gefahren ist – davon ausgegangen wird, dass diesfalls keine Administrativmassnahmen ergriffen würden. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, Administraiv- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR150021-O /U/rm Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 12. Januar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 16. September 2015 (2015-063-441)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 16. September 2015 wurde der Gesuchsteller wegen Überschreitens der signalisierten Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messtoleranz inner- orts um 17 km/h gebüsst (Nr. 2015-063-441; Urk. 10/2). In der Folge reichte der Gesuchsteller innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller persönlich als Lenker an- gegeben hat (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2).
2. Am 30. Oktober 2015 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch, inklusive Beilagen, beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 1; Urk. 3/1 bis Urk. 3/4). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde das Revisions- gesuch dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur freigestellten Stellungnahme zu- gestellt und es wurden die Akten beigezogen (Urk. 5). Mit Zuschrift vom
16. November 2015 reichte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich seine Stellung- nahme und die Akten ein (Urk. 8 bis 10). In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 19. November 2015 die Möglichkeit zur Stellung- nahme gewährt (Urk. 11), welche dieser am 4. Dezember 2015 einreichte (Urk. 13). II. Revision
1. Der Gesuchsteller erklärte in seinem Revisionsgesuch vom 30.Oktober 2015, dass die am Samstag 30. Juli 2015 festgestellte Überschreitung der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit von 17 km/h gestützt auf die Fotos des automati- schen Verkehrsüberwachungsgerätes gar nicht von einem Lenker, sondern von einer weiblichen Person als Lenkerin begangen worden sei, was dazu führe, dass er als Übertreter ausscheide. Erst zum Zeitpunkt der Administrativmassnahme im Strassenverkehr durch das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom
24. September 2015 sei ihm überhaupt eine Akteneinsicht gewährt worden. Bis
- 3 - dahin sei er ohne genaue Kenntnisse davon ausgegangen, dass er der beschul- digte Lenker gewesen sei. Die Fotos der automatischen Verkehrsüberwachung seien ihm bis zur Akteneinsicht vorenthalten worden und man habe ihn im Glau- ben gelassen, dass er der damalige Lenker gewesen sei. Er sei zum Zeitpunkt des Strafbefehls davon ausgegangen, dass mit der Busse und der Kosten- und Gebührenpauschale die Sache erledigt sei. Dass nebst der Geldstrafe auch noch administrative Massnahmen, wie Führerscheinentzug, drohen würden, sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Es mache wenig Sinn, wenn auf einem Strafbefehl nur gerade die Hälfte der Strafe aufgeführt sei und die tatsächliche Strafe, nämlich der Führerausweisentzug, noch nicht einmal ansatzweise auf dem Strafbefehl aufgeführt werde. Für ihn als "Aussendienstler" sei der Entzug des Führerausweises von existenzieller Bedeutung, während eine Geldbusse zwar auch weh tue, aber nicht gleich existenzbedrohend wirke (Urk. 1 S. 2 f.). 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:
• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)
- 4 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass aufgrund der Fotos eine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue, vor der Akteneinsicht ihm unbekannte Tatsache vorliege, die geeignet sei, einen Freispruch herbeizuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Be- deutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vor- ausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Be- hauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschul- digten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und die er in einem ordentlichen
- 5 - Einsprachverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Nach BGE 125 IV 302 kann sich der Verurteilte auch nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Versäumnis nicht vorgelegt wurden. 3.2. Vorliegend ist zu beachten, dass der Gesuchsteller schon zum damali- gen Zeitpunkt, als ihm die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsa- chen, die er nun zur Stützung seines Revisionsgesuches vorbringt, nämlich dass nicht er das Fahrzeug gelenkt haben soll, hätte kennen können. Der Gesuch- steller hätte nach Erhalt der Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2015, wie in der Übertretungsanzeige darauf hingewiesen (vgl. Urk. 10/1/2), die Herstellung der Fotos der Übertretung verlangen können. Vielmehr hat der Gesuchsteller aber sich selber als Fahrzeuglenker angegeben und sogar den Grund genannt, wes- halb er die Verkehrsregel missachtet habe, nämlich, dass er die 30er Zone nicht erkannt habe (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2). Demnach und vom Gesuchsteller damals auch nicht beantragt, bestand kein Grund zur Herstellung der Fotos. Unter den gegeben Umständen kann der Gesuchsteller nicht geltend machen, dass ihm die Fotos vorenthalten worden seien und dass man ihn im Glauben gelassen habe, er sei der damalige Lenker gewesen (Urk. 1 S. 2 mitte). Vielmehr hat der Gesuch- steller durch seine Angaben in der Übertretungsanzeige und durch die Bezahlung der Busse die Behörden im Glauben gelassen, dass er der Lenker gewesen sei. Spätestens nach Zustellung des Strafbefehls am 21. September 2015 hätte der Gesuchsteller mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die für ihn wichtigen Tat- sachen vorbringen können, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Untersuchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Verfahren einen ihm bereits früher bekannten Sachverhalt vorbringt und damit die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch um Wiederaufnahme als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. 3.3. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller davon ausgegangen sei, dass mit der Busse und der Kosten- und Gebührenpauschale die Sache für ihn erledigt sein würde und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass nebst der Geld-
- 6 - strafe auch noch administrative Massnahmen wie Führerscheinentzug, drohen würden (Urk. 1 S. 2 unten), vermag daran nichts zu ändern. Eine Verkehrsregel- verletzung, die nicht geringfügig ist, zieht immer zwei Verfahren nach sich; das Strafverfahren und das Administrativmassnahmeverfahren. Diese Verfahren wer- den gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Aufgrund dieser Trennung hat die Strafbehörde auch nicht, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, im Strafbefehl auf möglicherweise in Aussicht stehende Administrativmassnahmen hinzuweisen. Die angeschuldigte Person muss ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (vgl. http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/ stva/de/StVAaw/AWama/ AMAstrafverf.html).
4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist damit nicht geeignet, neue Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es abzuweisen ist.
5. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er seine Argumente dem Amt für Administrativmassnahmen vorzutragen hat, wobei – sollte er dort be- legen können, dass tatsächlich nicht er gefahren ist – davon ausgegangen wird, dass diesfalls keine Administrativmassnahmen ergriffen würden. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, Administraiv- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger