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SR150013

Revision

Zürich OG · 2015-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass

E. 2 Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerinnen betreffend Revision Revisionsgesuch gegen sechs Strafbefehle (1. STA ZH-Limmat 2014/10008572; 2. STA ZH-Sihl 2015/10005841;

E. 3 STA ZH-Limmat 2015/10010487; 4. STA ZH-Limmat 2015/10013014;

E. 5 STA ZH-Limmat 2015/10013536; 6. STA ZH-Sihl 2015/10018564)

- 2 - Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von B._____ vom 22. Juni 2015 (Urk. 2/4), welches er für A._____, den Gesuchsteller, eingereicht hat (Urk. 2/1 bzw. 2/3), nachdem der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 21. August 2015 fest- gehalten hat, dass er am von B._____ eingereichten Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 festhalte (Urk. 7), nachdem B._____ sowohl mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 als auch mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass er nicht berechtigt sei, den Gesuchsteller zu vertreten und demnach auch keine weiteren Eingaben von ihm zugelassen werden (Urk. 5 und Urk. 10), wes- halb ihm auch der vorliegende Beschluss nicht mitzuteilen ist, nachdem der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 ausfüh- ren lässt, dass er kein Französisch spreche und die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er nicht verstehe (Urk. 2/4 S. 4), nachdem der Gesuchsteller weiter geltend macht, dass bei ihm gemäss Verfügung vom 15. Juni 2015 eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wor- den sei (Urk. 2/4 S. 4), wobei diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, in der Zwischenzeit eingereicht wurde (vgl. Urk. 15), nachdem die Originalakten der im Rubrum erwähnten sechs Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden (vgl. Urk. 12), nachdem diesen Akten zu entnehmen ist, dass anlässlich der diversen Ein- vernahmen des Gesuchstellers jeweils ein Französisch - Dolmetscher anwesend war und der Gesuchsteller jeweils angegeben hat, den Dolmetscher gut zu ver- stehen bzw. sogar etwas Deutsch zu verstehen und die ihm gestellten Fragen auch beantworten konnte (vgl. diverse Einvernahmen in Urk. 12),

- 3 - nachdem demnach entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren in einer ihm nicht verständlichen Sprache geführt worden sind, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine gel- tend gemachten neuen Tatsachen vorliegen, nachdem entgegen der Ansicht des Gesuchstellers in der Verfügung vom

15. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, nicht die verminderte Schuldfähigkeit des Gesuchstellers festgestellt wurde, sondern lediglich festgehal- ten wurde, dass Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln und eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 15 S. 3), nachdem demnach vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer ver- minderten Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann und damit entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch nicht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO vorliegt, nachdem auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers deshalb nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO), nachdem demnach keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes bestehen, weshalb auch kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht, wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR150013-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 1. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerinnen betreffend Revision Revisionsgesuch gegen sechs Strafbefehle (1. STA ZH-Limmat 2014/10008572; 2. STA ZH-Sihl 2015/10005841;

3. STA ZH-Limmat 2015/10010487; 4. STA ZH-Limmat 2015/10013014;

5. STA ZH-Limmat 2015/10013536; 6. STA ZH-Sihl 2015/10018564)

- 2 - Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von B._____ vom 22. Juni 2015 (Urk. 2/4), welches er für A._____, den Gesuchsteller, eingereicht hat (Urk. 2/1 bzw. 2/3), nachdem der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 21. August 2015 fest- gehalten hat, dass er am von B._____ eingereichten Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 festhalte (Urk. 7), nachdem B._____ sowohl mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 als auch mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass er nicht berechtigt sei, den Gesuchsteller zu vertreten und demnach auch keine weiteren Eingaben von ihm zugelassen werden (Urk. 5 und Urk. 10), wes- halb ihm auch der vorliegende Beschluss nicht mitzuteilen ist, nachdem der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 22. Juni 2015 ausfüh- ren lässt, dass er kein Französisch spreche und die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er nicht verstehe (Urk. 2/4 S. 4), nachdem der Gesuchsteller weiter geltend macht, dass bei ihm gemäss Verfügung vom 15. Juni 2015 eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wor- den sei (Urk. 2/4 S. 4), wobei diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, in der Zwischenzeit eingereicht wurde (vgl. Urk. 15), nachdem die Originalakten der im Rubrum erwähnten sechs Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden (vgl. Urk. 12), nachdem diesen Akten zu entnehmen ist, dass anlässlich der diversen Ein- vernahmen des Gesuchstellers jeweils ein Französisch - Dolmetscher anwesend war und der Gesuchsteller jeweils angegeben hat, den Dolmetscher gut zu ver- stehen bzw. sogar etwas Deutsch zu verstehen und die ihm gestellten Fragen auch beantworten konnte (vgl. diverse Einvernahmen in Urk. 12),

- 3 - nachdem demnach entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren in einer ihm nicht verständlichen Sprache geführt worden sind, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine gel- tend gemachten neuen Tatsachen vorliegen, nachdem entgegen der Ansicht des Gesuchstellers in der Verfügung vom

15. Juni 2015 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, nicht die verminderte Schuldfähigkeit des Gesuchstellers festgestellt wurde, sondern lediglich festgehal- ten wurde, dass Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln und eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 15 S. 3), nachdem demnach vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer ver- minderten Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann und damit entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch nicht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO vorliegt, nachdem auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers deshalb nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO), nachdem demnach keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes bestehen, weshalb auch kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht, wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juni 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger