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SR150012

Revision

Zürich OG · 2015-07-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend wird sinngemäss geltend gemacht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tat- sachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behaup- tungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von

- 4 - seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorge- sehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsache, die nun zur Stützung des Revisionsgesuches vorgebracht wird, nämlich, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug am 2. Dezember 2014 gelenkt haben soll, gekannt hat. Spätestens nachdem B._____ den Strafbe- fehl persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/2/2) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 4/2), hätte B._____ bzw. die Gesuchstellerin eine Ein- sprache einreichen müssen. Zudem wurde die Gesuchstellerin bereits in der Übertretungsanzeige vom 6. Januar 2015 explizit darauf hingewiesen, dass die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bekanntzugeben seien (vgl. Urk. 4/1/1). Es hätten demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die Tat- sachen, die nun mittels Revision vorgebracht werden, geltend gemacht werden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem erst im vor- liegenden Verfahren ein bereits früher bekannter Sachverhalt vorgebracht wird und damit versucht wird, eine rechtskräftige Verurteilung aufzuheben, erscheint das Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzu-

- 5 - halten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

4. Das Revisionsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

5. Nachdem auf das Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten wäre, wenn es von der Gesuchstellerin persönlich gestellt worden wäre, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Legitimation von B._____ zur Einreichung der Revision – ohne Vollmacht der Gesuchstellerin – gegeben ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − B._____ − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten.

- 6 -

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Mit Strafbefehl vom 6. März 2015 (Nr. 2015-014-383; Urk. 4/2) wurde die Gesuchstellerin wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit gebüsst. Die Zustellung des Strafbefehls an die Gesuchstellerin erfolgte am
  2. Mai 2015, wobei der Strafbefehl von B._____, dem Ehegatten der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 7), abgeholt wurde (Urk. 4/2/2). In der Folge reichte die Gesuch- stellerin innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein.
  3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Ehegatte der Gesuch- stellerin, B._____, ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl Nr. 2015-014- 383 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Akten beim Stadtrichteramt Zürich bei- gezogen (Urk. 3). II. Revision
  4. B._____ macht sinngemäss geltend, dass der Strafbefehl nicht seine Ehefrau, A._____, betreffe. Sie fahre nicht Auto und besitze keinen Führerschein. An diesem Datum sei er der Lenker gewesen, weshalb er ersuche, dieses Ver- schulden auf seinen Namen zu korrigieren (Urk. 1). 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,
  5. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: - 3 - • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend wird sinngemäss geltend gemacht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tat- sachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behaup- tungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von - 4 - seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorge- sehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsache, die nun zur Stützung des Revisionsgesuches vorgebracht wird, nämlich, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug am 2. Dezember 2014 gelenkt haben soll, gekannt hat. Spätestens nachdem B._____ den Strafbe- fehl persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/2/2) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 4/2), hätte B._____ bzw. die Gesuchstellerin eine Ein- sprache einreichen müssen. Zudem wurde die Gesuchstellerin bereits in der Übertretungsanzeige vom 6. Januar 2015 explizit darauf hingewiesen, dass die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bekanntzugeben seien (vgl. Urk. 4/1/1). Es hätten demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die Tat- sachen, die nun mittels Revision vorgebracht werden, geltend gemacht werden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem erst im vor- liegenden Verfahren ein bereits früher bekannter Sachverhalt vorgebracht wird und damit versucht wird, eine rechtskräftige Verurteilung aufzuheben, erscheint das Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzu- - 5 - halten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
  6. Das Revisionsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.
  7. Nachdem auf das Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten wäre, wenn es von der Gesuchstellerin persönlich gestellt worden wäre, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Legitimation von B._____ zur Einreichung der Revision – ohne Vollmacht der Gesuchstellerin – gegeben ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  8. Auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
  9. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  10. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − B._____ − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten. - 6 -
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR150012-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 8. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 6. März 2015 (2015-014-383)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 6. März 2015 (Nr. 2015-014-383; Urk. 4/2) wurde die Gesuchstellerin wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit gebüsst. Die Zustellung des Strafbefehls an die Gesuchstellerin erfolgte am

18. Mai 2015, wobei der Strafbefehl von B._____, dem Ehegatten der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 7), abgeholt wurde (Urk. 4/2/2). In der Folge reichte die Gesuch- stellerin innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein.

2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Ehegatte der Gesuch- stellerin, B._____, ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl Nr. 2015-014- 383 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Akten beim Stadtrichteramt Zürich bei- gezogen (Urk. 3). II. Revision

1. B._____ macht sinngemäss geltend, dass der Strafbefehl nicht seine Ehefrau, A._____, betreffe. Sie fahre nicht Auto und besitze keinen Führerschein. An diesem Datum sei er der Lenker gewesen, weshalb er ersuche, dieses Ver- schulden auf seinen Namen zu korrigieren (Urk. 1). 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

- 3 -

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend wird sinngemäss geltend gemacht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tat- sachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behaup- tungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von

- 4 - seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorge- sehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsache, die nun zur Stützung des Revisionsgesuches vorgebracht wird, nämlich, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug am 2. Dezember 2014 gelenkt haben soll, gekannt hat. Spätestens nachdem B._____ den Strafbe- fehl persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/2/2) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 4/2), hätte B._____ bzw. die Gesuchstellerin eine Ein- sprache einreichen müssen. Zudem wurde die Gesuchstellerin bereits in der Übertretungsanzeige vom 6. Januar 2015 explizit darauf hingewiesen, dass die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bekanntzugeben seien (vgl. Urk. 4/1/1). Es hätten demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die Tat- sachen, die nun mittels Revision vorgebracht werden, geltend gemacht werden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem erst im vor- liegenden Verfahren ein bereits früher bekannter Sachverhalt vorgebracht wird und damit versucht wird, eine rechtskräftige Verurteilung aufzuheben, erscheint das Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzu-

- 5 - halten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

4. Das Revisionsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

5. Nachdem auf das Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten wäre, wenn es von der Gesuchstellerin persönlich gestellt worden wäre, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Legitimation von B._____ zur Einreichung der Revision – ohne Vollmacht der Gesuchstellerin – gegeben ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − B._____ − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten.

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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger