opencaselaw.ch

SR150009

Revision

Zürich OG · 2015-05-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

- 4 - 3.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das Strafverfahren betref- fend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) nach erfolgter Ein- sprache durch die Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 8; vgl. auch Urk. 5) eingestellt und die in diesem Zusammenhang ausgefällte Busse aufgehoben wurde (vgl. Urk. 16 S. 11). Nachdem demnach kein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, durch welchen die Gesuchstellerin beschwert ist, ist diesbezüglich keine Revision möglich. Zudem kann nach der durch die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. April 2015 erfolgten Präzisierung (Urk. 8) davon ausgegangen werden, dass das Revisions- gesuch den Strafbefehl Nr. 2014-047-675 nicht betrifft. Betreffend Strafbefehle vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672) und vom 18. September 2014 (Nr. 2014-062-511) macht die Gesuchstellerin sinn- gemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegen- den Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Ent- scheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldi- gen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklage- behörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches

- 5 - Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Bussen bzw. die Strafbefehle zuge- stellt wurden, die Tatsachen, die sie nun zur Stützung ihres Revisionsgesuches vorbringt, nämlich, dass nicht sie das Fahrzeug gelenkt haben soll, gekannt hat. So machte die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsbegehren selber geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit kein Fahrzeug habe lenken dürfen (vgl. Urk. 8), was ihr zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafbefehle bereits bekannt war. Spätestens nachdem der Gesuchstellerin persönlich bzw. ihrem Sohn die Strafbefehle zustellt wurden (vgl. Urk. 14 S. 5 und Urk. 15 S. 5) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 14 S. 3 und Urk. 15 S. 3), hätte die Gesuchstellerin die Einsprachen ein- reichen müssen, so wie sie es im Verfahren betreffend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) getan hat. Die Gesuchstellerin hätte demnach mittels Einsprache die für sie wichtigen Tatsachen, die sie nun mittels Revision vorbringt (vgl. Urk. 8), geltend machen müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem die Gesuch- stellerin erst im vorliegenden Verfahren einen ihr bereits früher bekannten Sach- verhalt vorbringt und damit die Aufhebung ihrer rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint ihr Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vor- liegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen der Gesuchstellerin, welche

- 6 - belegen sollen, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug jeweils gelenkt haben soll (vgl. Urk. 8), nicht eingegangen werden.

4. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehlen vom 21. Juli 2014 (Nr. 2014-047-675; Urk. 13 S. 3), vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672; Urk. 3/3 bzw. Urk. 14 S. 3), vom

18. September 2014 (Nr. 2014-062-511; Urk. 3/4 bzw. Urk. 15 S. 3) und vom

9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209; Urk. 3/2 bzw. Urk. 16 S. 3) wurde die Gesuch- stellerin wegen diversen Überschreitungen der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit gebüsst. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge lediglich gegen den Straf- befehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) fristgerecht eine Einsprache ein (Urk. 16 S. 8; vgl. auch Urk. 5), weshalb dieses Strafverfahren mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 13. Januar 2015 eingestellt wurde (Urk. 16 S. 11).

E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 2.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann ge- mäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

- 4 - 3.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das Strafverfahren betref- fend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) nach erfolgter Ein- sprache durch die Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 8; vgl. auch Urk. 5) eingestellt und die in diesem Zusammenhang ausgefällte Busse aufgehoben wurde (vgl. Urk. 16 S. 11). Nachdem demnach kein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, durch welchen die Gesuchstellerin beschwert ist, ist diesbezüglich keine Revision möglich. Zudem kann nach der durch die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. April 2015 erfolgten Präzisierung (Urk. 8) davon ausgegangen werden, dass das Revisions- gesuch den Strafbefehl Nr. 2014-047-675 nicht betrifft. Betreffend Strafbefehle vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672) und vom 18. September 2014 (Nr. 2014-062-511) macht die Gesuchstellerin sinn- gemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegen- den Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Ent- scheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldi- gen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklage- behörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches

- 5 - Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Bussen bzw. die Strafbefehle zuge- stellt wurden, die Tatsachen, die sie nun zur Stützung ihres Revisionsgesuches vorbringt, nämlich, dass nicht sie das Fahrzeug gelenkt haben soll, gekannt hat. So machte die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsbegehren selber geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit kein Fahrzeug habe lenken dürfen (vgl. Urk. 8), was ihr zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafbefehle bereits bekannt war. Spätestens nachdem der Gesuchstellerin persönlich bzw. ihrem Sohn die Strafbefehle zustellt wurden (vgl. Urk. 14 S. 5 und Urk. 15 S. 5) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 14 S. 3 und Urk. 15 S. 3), hätte die Gesuchstellerin die Einsprachen ein- reichen müssen, so wie sie es im Verfahren betreffend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) getan hat. Die Gesuchstellerin hätte demnach mittels Einsprache die für sie wichtigen Tatsachen, die sie nun mittels Revision vorbringt (vgl. Urk. 8), geltend machen müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem die Gesuch- stellerin erst im vorliegenden Verfahren einen ihr bereits früher bekannten Sach- verhalt vorbringt und damit die Aufhebung ihrer rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint ihr Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vor- liegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen der Gesuchstellerin, welche

- 6 - belegen sollen, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug jeweils gelenkt haben soll (vgl. Urk. 8), nicht eingegangen werden.

E. 4 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 15. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Stadtrichteramt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten.
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 7 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2015 De Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR150009-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 7. Mai 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen drei Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 (2015-001-209), vom 26. September 2014 (2014-064-672), vom 18. September 2014 (2014-062-511)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehlen vom 21. Juli 2014 (Nr. 2014-047-675; Urk. 13 S. 3), vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672; Urk. 3/3 bzw. Urk. 14 S. 3), vom

18. September 2014 (Nr. 2014-062-511; Urk. 3/4 bzw. Urk. 15 S. 3) und vom

9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209; Urk. 3/2 bzw. Urk. 16 S. 3) wurde die Gesuch- stellerin wegen diversen Überschreitungen der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit gebüsst. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge lediglich gegen den Straf- befehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) fristgerecht eine Einsprache ein (Urk. 16 S. 8; vgl. auch Urk. 5), weshalb dieses Strafverfahren mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 13. Januar 2015 eingestellt wurde (Urk. 16 S. 11).

2. Am 15. Januar 2015 reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch betreffend Strafbefehle Nr. 2014-047-675, Nr. 2014-064-672 und Nr. 2014-062- 511 beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 1), wobei sie ihrem Schreiben aber die Strafbefehle Nr. 2015-001-209, Nr. 2014-064-672 und Nr. 2014-062-511 beilegte (Urk. 3/2 - 3/4). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Gesuchstellerin deshalb Frist angesetzt, um zu bezeichnen, welche Strafbefehle vom Revisionsbegehren betroffen seien und um die Revision bezüglich der einzelnen Strafbefehle zu begründen und insbesondere die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Urk. 6). In der Folge reichte die Gesuchstellerin am

20. April 2015 ein Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass sie die Straftaten in den Strafbefehlen vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209), vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672) und vom 18. September 2014 (Nr. 2014-062-511) nicht begangen habe (Urk. 8). Mit Schreiben vom 21. April 2015 wurden von der hiesi- gen Kammer die Akten beim Stadtrichteramt Zürich beigezogen (Urk. 10). II. Revision

1. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsbegehren sinngemäss geltend, dass nicht sie die Straftaten gemäss Strafbefehlen vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209), vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672) und vom

- 3 -

18. September 2014 (Nr. 2014-062-511) begangen habe, sondern B._____. Sie sei vom Stadtrichteramt Zürich deswegen betrieben worden, obwohl sie dem Stadtrichteramt mitgeteilt habe, dass sie die Straftaten nicht begangen habe. Aus den Bildern bei der Polizei sei ersichtlich, dass B._____ gefahren sei. Daher sei die Betreibung zurückzuziehen und demjenigen zuzustellen, der dafür auch ver- antwortlich sei. Aufgrund ihrer Krankheit sei es ihr nicht erlaubt, ein Fahrzeug zu lenken und zudem habe sie Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 8). 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann ge- mäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

- 4 - 3.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das Strafverfahren betref- fend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) nach erfolgter Ein- sprache durch die Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 8; vgl. auch Urk. 5) eingestellt und die in diesem Zusammenhang ausgefällte Busse aufgehoben wurde (vgl. Urk. 16 S. 11). Nachdem demnach kein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, durch welchen die Gesuchstellerin beschwert ist, ist diesbezüglich keine Revision möglich. Zudem kann nach der durch die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. April 2015 erfolgten Präzisierung (Urk. 8) davon ausgegangen werden, dass das Revisions- gesuch den Strafbefehl Nr. 2014-047-675 nicht betrifft. Betreffend Strafbefehle vom 26. September 2014 (Nr. 2014-064-672) und vom 18. September 2014 (Nr. 2014-062-511) macht die Gesuchstellerin sinn- gemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegen- den Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Ent- scheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldi- gen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklage- behörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behauptungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundesgericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vor- gesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches

- 5 - Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Bussen bzw. die Strafbefehle zuge- stellt wurden, die Tatsachen, die sie nun zur Stützung ihres Revisionsgesuches vorbringt, nämlich, dass nicht sie das Fahrzeug gelenkt haben soll, gekannt hat. So machte die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsbegehren selber geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit kein Fahrzeug habe lenken dürfen (vgl. Urk. 8), was ihr zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafbefehle bereits bekannt war. Spätestens nachdem der Gesuchstellerin persönlich bzw. ihrem Sohn die Strafbefehle zustellt wurden (vgl. Urk. 14 S. 5 und Urk. 15 S. 5) und darauf explizit aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 14 S. 3 und Urk. 15 S. 3), hätte die Gesuchstellerin die Einsprachen ein- reichen müssen, so wie sie es im Verfahren betreffend Strafbefehl vom 9. Januar 2015 (Nr. 2015-001-209) getan hat. Die Gesuchstellerin hätte demnach mittels Einsprache die für sie wichtigen Tatsachen, die sie nun mittels Revision vorbringt (vgl. Urk. 8), geltend machen müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Mit der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem die Gesuch- stellerin erst im vorliegenden Verfahren einen ihr bereits früher bekannten Sach- verhalt vorbringt und damit die Aufhebung ihrer rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint ihr Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach kann im vor- liegenden Revisionsverfahren auf die Vorbringen der Gesuchstellerin, welche

- 6 - belegen sollen, dass nicht sie, sondern B._____ das Fahrzeug jeweils gelenkt haben soll (vgl. Urk. 8), nicht eingegangen werden.

4. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 15. Januar 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Stadtrichteramt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 7 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2015 De Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger