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SR140019

Revision

Zürich OG · 2014-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Rechtskräftiger Entscheid

E. 1.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel) kann die Revision (u.a.) dann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.

E. 1.2 Neu ist eine Tatsache, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, der Strafbehörde indes nicht bekannt war oder von ihr in ihrer Massgeblichkeit übersehen wurde, und demzufolge nicht in den Entscheid einfloss (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013, E. 2.4.2 und 6S.452/ 2004 vom 1. Oktober 2005, E. 2.2., je mit Hinweisen). Nicht von Bedeutung ist, ob die Strafbehörde effektiv um die Tatsache hätte wissen können oder nicht (BSK StPO II-Heer, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 N 72, Art. 410 N 40). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2).

E. 1.3 Bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um einen relativen Revisions- grund: Gefordert ist neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel deren Erheblichkeit für eine wesentlich mildere Bestrafung. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1 = Praxis [94] 2005 Nr. 35). Die Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revision (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom

- 6 -

11. Januar 2013, E. 2.4.2; Entscheid des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom

1. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 116 IV 353 E. 4e).

E. 1.4 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächli- chen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (vgl. BGE 6B_206/2014 vom 22. April 2014, E. 4 und BGE 130 IV 72 E. 1 je mit Hinweisen).

2. Ausführungen des Gesuchstellers

E. 2 A._____ sei in Aufhebung von Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (wo- von 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 4'000, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.

E. 2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Als Revisionsgrund bezeichnet er eine Zuschrift von B._____ an seinen Rechtsvertreter vom 2. Juli 2014 (Urk. 2/3), in welcher sie eine gegenüber den Aussagen im früheren Strafverfahren geänderte und ergänzte Sachdar- stellung abgegeben haben soll. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe vom

18. Juli 2014 aus, der geltend gemachte Revisionsgrund sei erheblich, da er zu einer wesentlich milderen Bestrafung und zur Gewährung des bedingten Strafvollzug führen könne (vgl. Urk. 1 S. 4).

E. 2.2 In einer weiteren Eingabe vom 13. November 2014 liess der Gesuchsteller ein Schreiben von B._____ vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33) einreichen und auch dessen Inhalt als relevanten Revisionsgrund bezeichnen (Urk. 31 S. 3).

E. 2.3 Mit beiden Eingaben macht der Gesuchsteller geltend, die "Richtig- stellungen" von B._____ seien geeignet, die frühere Strafzumessung so zu er- schüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein milderes Urteil möglich sei, welches den vollbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zulasse, was als "wesentlich mildere" Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren sei.

E. 2.4 In seinem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2014 macht der Gesuchsteller vor- erst Ausführungen zum früheren Strafverfahren (vgl. Urk. 1 S. 5 - 8). Im Rahmen einer "Gegenüberstellung der Aussagen" macht der Gesuchsteller geltend,

- 7 - gegenüber den Aussagen von B._____ in der vormaligen Strafuntersuchung ergäben sich aufgrund ihrer "Richtigstellung" im Schreiben vom 2. Juli 2014 ver- schiedene, insbesondere für die Strafzumessung äusserst relevante Differenzen. Der Gesuchsteller ortet Differenzen hinsichtlich des Hintergrundes bzw. der Vor- geschichte, des gemeinsamen Bar-Gespräches, der Aufforderung, etwas zu zei- gen oder etwas zu sagen, des Gangs in die Toilette, des Küssens in der Toilette und des fehlenden Widerstandes (vgl. Urk. 1 S. 11 - 13). Abschliessend gelangt der Gesuchsteller zum Schluss, die "Richtigstellungen" von B._____ stellten neue Tatsachen und Beweismittel dar, die geeignet seien, eine wesentlich mildere Be- strafung herbeizuführen. Die nunmehr erstellten Tatsachen entsprächen letztlich der seinerzeitigen, immer wieder beteuerten Darstellung von A._____ zum ersten Teil der Ereignisse am fraglichen Abend. Die "Richtigstellungen" änderten zwar nichts an seiner Strafbarkeit, weshalb auch der Schuldspruch gemäss Urteil vom 21. November 2012 in keiner Weise zur Diskussion stehe. Sie wirkten sich indessen in erheblicher Weise auf die Beurteilung seines Verschul- dens aus, welches sich bekanntlich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge- halt seiner Straftat beziehen müsse. Konkret wird im Revisionsgesuch sodann festgehalten, entgegen dem durch das Obergericht Zürich im Rahmen der Straf- zumessung gemäss Urteil vom 21. November 2012 "verschuldenserhöhend" gewerteten Verhalten von A._____, könne nicht von einem "hinterhältig und be- rechnenden" Vorgehen gesprochen werden, ebenso wenig von einem hinterhältigen in den "Personalbereich locken" und in eine Toilette stossen bzw. schubsen. Ebenso sei erstellt, dass B._____ sich nach dem Flirten an der Bar ei- ner möglichen körperlichen Annäherung durch A._____ bewusst gewesen sei und seine Küsse in der Toilette zunächst, wenngleich zurückhaltend und verunsichert, erwidert habe. Aufgrund dieser nunmehr von B._____ eigestandenen, vom Ober- gericht Zürich verneinten Umstände sei A._____ zunächst eben doch davon ausgegangen, B._____ könnte sich "auf ein sexuelles Abendteuer (mit ihm) einlassen" (vgl. Urk. 1 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 48). Die Argumentation der Verteidigung im obergerichtlichen Beru- fungsverfahren, wonach A._____ aufgrund dieser nunmehr erstellten Umstände die ablehnende Haltung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen

- 8 - habe, erweise sich damit entgegen der Auffassung des Obergerichtes Zürich als zutreffend. Dies umso mehr, als B._____ sich nicht gewehrt habe, wie diese in ih- rer Richtigstellung vom 2. Juli 2014 betont habe (vgl. Urk. 1 S. 16). Mit Vernehm- lassung vom 16. September 2014 zur Stellungnahme und Beantwortung des Revisionsgesuches durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 14) sowie mit seiner Noveneingabe vom 13. November 2014 (Urk. 31), letztere unter Einreichung der neuen Zuschrift von B._____ vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33), bekräftigte der Gesuchsteller im Wesentlichen das bereits Ausgeführte.

3. Ausführungen der Staatsanwaltschaft

E. 2.5 Die Vernehmlassung des Gesuchstellers vom 16. September 2014 ging in der Folge hierorts am 17. September 2014 ein (Urk. 18), in welcher er seine Anträge erneuerte. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dazu erging am

22. September 2014 (vgl. Urk. 21 und 25). Auch die Staatsanwaltschaft hielt darin an ihren Anträgen fest.

E. 2.6 In der Zwischenzeit hiess das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom

11. September 2014 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aufschub des Strafan- trittstermins gut. Sie setzte dabei dem Gesuchsteller Frist bis zum 10. Dezember 2014 an, um sich bei der Halbgefangenschaft Winterthur zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermins und Abschluss einer Aufenthaltsvereinbarung zu melden und setzte den Strafantritt auf den 5. Januar 2015 fest (vgl. Urk. 24/2).

E. 2.7 Am 13. November 2014 liess der Gesuchsteller eine Noveneingabe einreichen (vgl. Urk. 31), welcher ein handschriftliches Schreiben der vormaligen Privatklägerin B._____ vom 12. November 2014 beilag (vgl. Urk. 33). In der No- veneingabe wurden folgende Anträge gestellt:

1. Das beiliegende Entschuldigungsschreiben von B._____ vom 12. November 2014 sei zu den Akten des Revisionsverfahrens zu nehmen und beim Entscheid über das Revisionsgesuch mit- zuberücksichtigen.

2. B._____ sei zum Inhalt und zum Zustandekommen der beiden schriftlichen Erklärungen vom 2. Juli 2014 und vom

12. November 2014 zu befragen.

E. 2.8 Die neu eingereichten Unterlagen wurden in der Folge der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat zugestellt unter gleichzeitiger Fristansetzung zur freigestell- ten Vernehmlassung (vgl. Urk. 34).

E. 2.9 Die Vorinstanz, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, verzichtete am 1. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 37). Am

28. November 2014 ging zwar eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-

- 5 - Limmat ein (Urk. 38), doch zog die Staatsanwaltschaft diese am 3. Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 39). Diese Eingabe wird damit in der Folge nicht berücksichtigt. II. Revision

1. Allgemeine Ausführungen

E. 3 subeventualiter sei die Privatklägerin B._____ sachdienlich durch die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu befragen, unter Wahrung der Teilnahmerechte der Gesuchs- gegnerin (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat);

E. 3.1 In ihren Vernehmlassungen vom 2. September 2014 (vgl. Urk. 14) und vom 22. September 2014 (vgl. Urk. 25) widersprach die Staatsanwaltschaft der Auffassung des Gesuchstellers, das eingereichte Schreiben von B._____ stelle ein neues Beweismittel dar, welches dazu führe, dass eine wesentlich mildere Bestrafung möglich sei. Selbst wenn im angefochtenen Urteil die neuen Aussagen von B._____ bereits bekannt gewesen wären, dürfe keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Gericht eine Strafe ausgefällt hätte, bei der ein bedingter Vollzug noch möglich gewesen wäre, weswegen auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. dazu Urk. 14 S. 3 f. und Urk. 25 S. 4).

E. 3.2 Wollte man auf das Revisionsgesuch eintreten, so sei dieses abzuweisen. Es sei nach wie vor auf die von B._____ in der Untersuchung deponierten Aussa- gen abzustellen, zumal diese zeitnäher zu den inkriminierten Ereignissen und zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu welchem keinerlei persönliche Beziehung zwi- schen B._____ und dem Gesuchsteller bestanden hätten (vgl. Urk. 14 S. 4 f.). Dem Gesuchsteller sei sexuelle Nötigung durch erzwungenen Oralverkehr vorgeworfen worden, wofür er geständig sein wolle und wofür er verurteilt und seine Strafe bemessen worden sei. Dass nunmehr versucht werde, aus einem harmlosen Gespräch von zwei Bekannten an einer Bar nach fast neun Jahren ein Flirt zu konstruieren, aus dem sich ableiten lasse, dass die damalige Geschädigte Signale an den Gesuchsteller ausgesandt habe, dass sie einer allfälligen körperli- chen Annäherung nicht abgeneigt sei, weshalb sein Verschulden bezüglich der

- 9 - sexuellen Nötigung sich massiv vermindere, könne nicht behauptet werden. Nicht jedes Gespräch in angenehmer Atmosphäre gäbe einem der Gesprächspartner das Recht, anschliessend über den anderen herzufallen und ihn oder sie zu Oralverkehr zu zwingen. Selbst wenn zuvor Küsse einvernehmlich ausgetauscht worden wären, bliebe als eigentliche Urteilsgrundlage die danach stattgefundene sexuelle Nötigung, welche verschuldensmässig dadurch nicht besser werde (vgl. Urk. 25 S. 5).

4. Beurteilung des Revisionsgesuchs

E. 4 das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzulehnen und es sei nicht vom Vollzug des gemäss Urteil vom 21. November 2012 vollziehbar erklärten Teils der Freiheitsstrafe abzusehen;

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinem Revisions- gesuch den Schuldpunkt wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ ausdrücklich nicht in Abrede stellt.

E. 4.1.1 Die strafbare Handlung, die dem Gesuchsteller im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. November 2012 angelastet wurde, steht damit fest. Fest steht dabei insbesondere, dass der Gesuchsteller in jener Personaltoilette B._____, die ihm zu diesem Zeitpunkt klar gesagt hatte, dass sie keinen Sex mit ihm wollte, mitteilte, dies wolle er auch nicht, sie solle ihm "eins blasen". Dazu drückte er die Privatklägerin mit zumindest einer Hand auf den Toilettensitz und hinderte sie mit einem Griff in den Hals-/Nackenbereich daran, sich wieder zu erheben. Weiter öffnete er mit einer Hand seine Hose, drückte B._____ sein erigiertes Glied in den Mund und bewegte seinen Penis dort hin und her bis zur Ejakulation. Schliesslich forderte er sie auf, sein Ejakulat her- unterzuschlucken, wogegen sich B._____ durch Kopfschütteln wehrte, worauf er ihr weiter den Mund zuhielt, so dass ihr nichts anders übrig blieb, als das Sperma herunterzuschlucken. Bei diesen Handlungen liess der Gesuchsteller B._____, die ihm körperlich klar unterlegen und durch seine plötzliche Verhaltensänderung vor Angst wie gelähmt war, keine andere Möglichkeit, als die Handlung über sich ergehen zu lassen, zumal es ihr auch nicht möglich war, die enge und abgeschlossene Toilette am Gesuchsteller vorbei zu verlassen. Der Gesuchsteller wusste dabei, dass B._____ diese Handlungen nicht über sich er- gehen lassen wollte und sie zu keiner Gegenwehr mehr fähig war, was ihn nicht

- 10 - daran hinderte, die gewollten Handlungen, welche einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste dienten, an B._____ zu vollziehen.

E. 4.1.2 Zu diesem Teil des Geschehens enthalten die drei Schreiben von B._____, die der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuches einreichen liess, nichts Neues. Vielmehr bekräftigte sie – sofern sie sich zu diesem Geschehen überhaupt äusserte – ihre damaligen Aussagen. So führte sie bereits im Schrei- ben vom 28. April 2014 an den damaligen Vorsitzenden, Oberrichter Thomas Meyer, aus, als sie mit dem Gesuchsteller im WC gewesen sei, habe sie es mit der Angst zu tun bekommen und habe sich nicht getraut, etwas anderes zu tun, als was er von ihr verlangt hätte. Sie habe sich nicht zu wehren vermocht. Weiter hielt sie im selben Schreiben fest, die Szenen, welche sich in dieser Toilette abgespielt hätten, seien die angsteinflössendsten Momente ihres Lebens gewesen (vgl. Urk. 2/5 alles S. 2). Im Schreiben vom 2. Juli 2014 an den Rechts- vertreter des Gesuchstellers (vgl. Urk. 2/3) wiederholte sie, was sie bereits in der Untersuchung deponiert hatte, nämlich, dass sie ihm sagte, dass sie nicht mit ihm Sex haben wolle, das sei gerade noch das einzige gewesen, was sie über die Lippen gebracht habe. Weiter legte sie dar, sie habe dabei durch die Reaktion des Gesuchstellers realisiert, dass die Situation für sie ziemlich unangenehm werden sollte. Wenn sie sodann ausführte, es sei ihr bis heute selber nicht ganz klar, weshalb sie sich nicht gewehrt habe und dazu erläuterte, es sei eine Mischung aus Überraschung und Angst gewesen, die sie gelähmt habe, so steht dies ebenfalls mit ihren früheren Aussagen und dem Anklagetext, der als erstellt betrachtet wurde, im Einklang. Daran ändert ihre Spekulation, diese Mischung aus Überraschung und Angst sei "vielleicht nicht nur durch A._____'s Verhalten hervorgerufen" worden, nichts. Ebenso wenig vermag ihre Schilderung, "in einer Art Hoffnungslosigkeit und um schlimmeres zu vermeiden", habe sie gedacht, sie müsse jetzt mitmachen und habe den Mund aufgemacht, etwas daran zu ändern (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 4). Ihrem Schreiben vom 12. November 2014 ist bezüglich der eigentlichen Tathandlung ohnehin nichts zu entnehmen (vgl. Urk. 33).

E. 4.1.3 Der Gesuchsteller anerkennt denn auch in seinem Revisionsgesuch ausdrücklich, dass die – wie er sie nennt – "Richtigstellungen" von B._____ nichts

- 11 - an seiner Strafbarkeit ändern, weswegen auch der Schuldspruch gemäss Urteil vom 21. November 2012 in keiner Weise zur Diskussion stehe (vgl. Urk. 1 S. 15). Mit Bezug auf diese Phase des Geschehens, nämlich des eigentlichen sexuellen Übergriffs und zwar von dessen Anfang an, liegen somit keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die im Rahmen eines Revisionsgesuches Bedeutung erlangen könnten. Sofern der Gesuchsteller dennoch versucht, mit seinem Revisionsgesuch seiner bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Darstellung zum Durchbruch zu verhelfen, insbesondere diejenige, er habe die ablehnende Haltung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen (vgl. Urk. 1 S. 16), ist er damit nicht zu hören.

E. 4.2 Im Revisionsgesuch wird indes geltend gemacht, dass die "Richtig- stellungen" von B._____ in den eingereichten Schreiben als für die Straf- zumessung erhebliche Noven zu qualifizieren und geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die ganze Freiheitsstrafe herbeizuführen (vgl. Urk. 1 S. 14). Nachfolgend ist daher auf die vom Gesuchsteller konkret als erhebliche Noven bezeichneten Ausführungen in diesen Schreiben von B._____ einzugehen.

E. 4.2.1 Der Gesuchsteller macht vorerst geltend, B._____ äussere sich in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 neu zu den Umständen, weshalb sie am fragli- chen Abend allein im Nachtclub C._____ erschien und wertet ihre Schilderung, dass sie "in einer Art Trotzreaktion" dorthin ging als für das Verständnis der nach- folgenden Ereignisse von wesentlicher Bedeutung (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Abgese- hen davon, dass eine neue ergänzende Schilderung nicht als "Richtigstellung" bezeichnet werden kann, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gründe für den Besuch eines Nachtlokals – jedenfalls die angegebenen – im Hinblick auf eine nachträglich erfolgte und anerkannte sexuelle Nötigung von Belang sein sollten.

E. 4.2.2 Zum gemeinsamen Bar-Gespräch hebt der Gesuchsteller die Darstellung von B._____ hervor, der Gesuchsteller sei dabei "sehr schmeichelnd, zuvorkom- mend und charmant" gewesen, "in diesem Moment" habe "die Sympathie auf Ge- genseitigkeit" beruht und es habe auch von ihrer Seite "eine gewisse Anziehung zu A._____" bestanden (vgl. Urk. 1 S. 12 unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 2 f.). Wei-

- 12 - ter verweist der Gesuchsteller in seiner Noveneingabe vom 13. November 2014 auf die Passage im Schreiben von B._____ vom 12. November 2014 hin, sie (B._____ und A._____) hätten einander an der Bar sehr gut unterhalten und "wohl auch geflirtet" (vgl. Urk. 31 S. 3 und Urk. 33 S. 1 f.). Dazu ist auszuführen, dass B._____ bereits in der Untersuchung von einem "sehr netten Gespräch" an der Bar berichtet hatte, weshalb ihre diesbezügliche Schilderung in den hier zur Dis- kussion stehenden Schreiben nichts Neues beinhaltet. Das sehr nette Gespräch, welches mindestens eine Stunde dauerte, setzte zwangsläufig eine gewisse ge- genseitige Sympathie zwischen den Gesprächspartnern voraus, weshalb diese nachträgliche Konkretisierung als Binsenwahrheit erscheint und hier nicht weiter von Belang sein kann. Neu ist indessen, dass B._____ in ihrem (dritten) Schreiben – obwohl sie in der Untersuchung dies verneint hatte (vgl. Urk. ND 1/3.3 S. 4 und S. 9) – davon spricht, man habe an der Bar "wohl auch geflirtet" (vgl. Urk. 33 S. 1 f.), was sie in der Untersuchung in Abrede gestellt hatte (vgl. Urk. ND1/3.3 S. 9). Der im Schreiben vom 2. Juli 2014 gewählten Formulierung könnte nun auch die Bedeutung zukommen, es habe sich wahr- scheinlich ("wohl geflirtet"; vgl. Duden Synonyme) so verhalten, was offen liesse, ob es sich dabei lediglich um eine Vermutung oder um eine Tatsache handelt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, B._____ und A._____ hätten anlässlich des Gesprächs an der Bar geflirtet, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese neue Darstellung für die Bewertung des nachträglich erfolgten sexuellen Übergriffs von Relevanz sein sollte. Ihre Darstellung, von ihrer Seite habe "in diesem Moment" "eine gewisse Anziehung zu A._____" bestanden, bezieht sich im Übrigen auf ihre (nicht geäusserten) Empfindungen anlässlich des geführten Gespräches an der Bar, sie stehen ebenso wenig mit dem danach in der Perso- naltoilette erfolgten sexuellen Übergriff im Zusammenhang, vermögen jedenfalls diesen unter keinen Titeln in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.2.3 Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller in der Schlussphase des Gesprächs an der Bar B._____ gegenüber äusserte, er wolle ihr etwas zeigen, er müsse ihr etwas sagen oder sie solle schnell mitkommen, denn diese Darstellung stimmt auch mit den Angaben des Gesuchstellers an der Berufungsverhandlung überein (vgl. Urk. 253 S. 11 im Verfahren SB110662). Revisionsrechtlich irrele-

- 13 - vant ist, was B._____ dabei möglicherweise dachte, nämlich, dass er vielleicht mit ihr raus an die frische Luft möchte, um alleine zu sein (vgl. Urk. 2/3 S. 3). Ebenso wenig relevant ist – dies entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 15) –, ob ihr dabei durch den Kopf ging, dass er wahr- scheinlich mehr als nur reden wollte (vgl. Urk. 2/3 S. 3), handelt es sich bei die- sen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 um reine Spekulationen und nicht um Tatsachen. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, in jenem Zeitpunkt sei sich B._____ "einer möglichen körperlichen Annäherung durch A._____ bewusst" gewesen, wie der Gesuchsteller diese Äusserung interpretiert (vgl. Urk. 1 S. 15), so ist schlicht unerfindlich, weshalb dies einen Einfluss auf die Bewertung der ihr gegenüber später verübten sexuellen Nötigung gehabt haben sollte. Dies ganz abgesehen davon, dass B._____ in ihrem Schreiben ausdrücklich präzisierte, sie habe niemals daran gedacht, auf einer Mitarbeiter-Toilette des Clubs zu landen (vgl. Urk. 2/3 S. 3).

E. 4.2.4 B._____ hat in der Untersuchung nie in Abrede gestellt, freiwillig der Aufforderung des Gesuchstellers mitzugehen, Folge geleistet zu haben (vgl. Urk. ND1/3.1 S. 2 und ND 1/3.3 S. 4). Darüber beinhaltet ihr im Rahmen des Re- visionsgesuchs eingereichtes Schreiben vom 12. Juli 2014 keine anderslautende Darstellung. Im Schreiben vom 12. November 2014 bekräftigte sie vielmehr ihre früheren Aussagen, indem sie ausdrücklich ausführte, in keiner Art und Weise ge- zwungen worden zu sein, mit dem Gesuchsteller mitzugehen (vgl. Urk. 33 S. 2). B._____, welche sich zuvor nie im Personalbereich des C._____s aufgehalten hatte (vgl. ND 1/3.3 S. 5), landete mit dem Gesuchsteller in der Folge ahnungslos auf jener Mitarbeitertoilette, was sie überraschte (vgl. ND 1/3.3 S. 5, vgl. Urk. ND 1/3.1 S. 2). Diese Darstellung hält sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 (vgl. Urk. 2/3 S. 4) und in jenem vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33 S. 2) erneut fest. Zum eigentlichen Betreten der Toilette hatte B._____ in der Untersuchung angegeben, der Gesuchsteller habe die WC-Tür aufgemacht und sie dorthin hineingestossen (vgl. ND 1/3.1 S. 2) bzw. der Gesuchsteller habe die Tür aufgemacht und sie "sozusagen" hineingeschoben (vgl. Urk. ND 1/3.3 S. 5). In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 präzisierte sie, da sie nicht einmal gewusst habe, dass es dort dieses WC gegeben habe, sei sie, wohl etwas naiv, aber ohne

- 14 - von A._____ gedrängt oder gezwungen worden zu sein, durch diese Tür gegan- gen (vgl. Urk. 2/3 S. 3), welche Darstellung in diesem Punkt von der ursprünglich zu Protokoll gegebenen abweicht und insofern neu ist.

E. 4.2.5 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, B._____ ha- be bezüglich der Küsse in der Toilette in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 ihre in der Untersuchung dazu abgegebene Darstellung korrigiert. In der Tat hatte B._____ in der Untersuchung deponiert, der Gesuchsteller habe in der Toilette versucht, sie zu küssen, wobei sie ihm ausgewichen sei (vgl. Urk. ND1/3.1 S. 6) bzw. A._____ habe "versucht" sie zu küssen (vgl. ND 1/3.3. S. 5), es sei aber nicht richtig, dass man sich auf der Toilette gegenseitig geküsst habe (vgl. Urk. ND1/3.3 S. 11). In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 legte sie dar, als A._____ (A._____) in der Toilette sie geküsst habe, habe sie in dieser Situati- on noch keine Gefahr gesehen, aber wie sie ihn zurück geküsst habe, sei wohl eher zurückhaltend und verunsichert gewesen (vgl. Urk. 2/3 S. 3 f.). Im Schreiben vom 12. November 2014 spricht sie davon, die anfänglichen Küsse, welche sie ausgetauscht hätten, seien nach wie vor freiwillig gewesen (vgl. Urk. 33 S. 2). Es trifft damit zu, dass ihre Darstellung insoweit neu ist. Eine andere Frage ist indessen, ob diese Tatsache – immer unterstellt, diese neue Darstellung sei zutreffend – einen und insbesondere welchen Einfluss auf die Verschuldens- bewertung der eigentlichen Tat zu entfalten vermag.

E. 4.2.6 Zusammenfassend enthalten die vom Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten Briefe von B._____ keinerlei neue Tatsachen zur eigentlichen Tat, welche vom Gesuchsteller auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird. Die im Rahmen des Revisionsgesuch vom Gesuchsteller angerufenen Passagen in den Schreiben von B._____ betreffen sodann allesamt die Gescheh- nisse vor der eigentlichen Tat und sind zum Teil – wie oben im Einzelnen darge- legt – nicht als neue Tatsachen zu qualifizieren. Lediglich mit Bezug auf das ei- gentliche Betreten der Toilette und der in dieser unmittelbar danach erfolgten Küsse, die B._____ mit dem Gesuchsteller (freiwillig) ausgetauscht haben will, weichen ihre Ausführungen von ihrer ursprünglichen Darstellung in der Untersuchung ab.

- 15 -

E. 4.3 Die sich hier stellende Frage, ob die neuen Tatsachen in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich sind, namentlich ob sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist , wie dies der Gesuchsteller geltend macht, ist jedoch eindeutig zu verneinen.

E. 4.3.1 Weder das Flirten anlässlich des Gesprächs an der Bar, noch das freiwillige Mitgehen unter dem Hinweis des Gesuchstellers, er wolle ihr etwas zeigen oder sagen, noch das freiwillige Eintreten in die Toilette – wobei unbestritten ist, dass B._____ nicht wusste, dass sie in einer Toilette landen sollte –, noch der anfängliche Austausch von Küssen in der Toilette lassen den nachfolgenden massiven sexuellen Übergriff unter einem erheblich milderen Licht erscheinen. B._____ hatte dem Gesuchsteller – was sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 erneut ausdrücklich fest hielt (vgl. Urk. 2/3 S. 4) – klar und deutlich mitgeteilt, dass sie mit ihm keinen Sex haben will, was selbstredend auch für Oralsex galt. Dies schliesst aus, dass A._____ in der Anfangsphase der sexuellen Handlungen noch davon hätte ausgehen können, B._____ könnte sich auf ein sexuelles Abendteuer mit ihm einlassen (vgl. Kritik des Gesuchsteller am Urteil der II. Strafkammer in Urk. 1 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 48). Daran ändern – dies entgegen dem Gesuchsteller (vgl. Urk.16 S. 16) – auch die Aus- führungen von B._____ hinsichtlich ihres Widerstandes (vgl. Urk. 2/3 S. 4) nichts, zumal ihre diesbezügliche Darstellung – wie oben erwähnt – im Einklang mit ihren früheren Aussagen und dem Anklagetext steht, mithin keine neue Tatsache darstellt, die in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre.

E. 4.3.2 Wenn der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren ausführen lässt, A._____ habe aufgrund dieser nunmehr erstellten Umstände die ablehnende Hal- tung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen, so stimmt dies mit den tatsächlichen Ausführungen in den Briefen von B._____ nicht überein und stellt lediglich eine unzutreffende und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung des Gesuchstellers dar. Sie steht klar im Widerspruch zur bereits oben erwähnten Tatsache, dass B._____ dem Gesuchsteller von Anfang an kund tat, mit ihm kei- nen Sex zu wollen, was diese selbst in ihren jetzt im Rahmen der Revision einge-

- 16 - reichten Briefen noch ausdrücklich fest hält. Diese Ausgangslage Iässt zudem – wie bereits oben erwähnt – die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers als eine Wiederholung der Argumentation der Verteidigung im obergerichtlichen Berufungsverfahren erscheinen, welche im Rahmen einer Revision ohnehin nicht zu hören ist

E. 4.3.3 Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die "Richtigstellungen" von B._____ wirkten sich in erheblicher Weise auf die Beurteilung seines Verschul- dens aus (vgl. Urk. 1 S. 15), so trifft dies in keiner Weise zu. Diese "Richtigstel- lungen" ändern insbesondere nichts an der durch die II. Strafkammer im Urteil vom 21. November 2012 vorgenommenen Bewertung, der Gesuchsteller habe B._____ – die er in der Untersuchung, wie nunmehr feststeht zu Unrecht der falschen Anschuldigung bezichtigte (vgl. Urk. ND1/4.1 S. 9) – mit List in die Personaltoilette gelockt.

E. 4.3.4 Zusammenfassend steht wie oben dargetan fest, dass die Briefe von B._____ – wenn überhaupt – keine neuen Tatsachen beinhalten, die geeignet wären, die tatsächlichen Grundlagen des zur Diskussion stehenden Urteils zu erschüttern. Ebenso wenig weist die vom Gesuchsteller geltend gemachte (voraussichtliche) Veränderung der tatsächlichen Grundlagen die für eine Revision erforderliche Erheblichkeit auf, so dass deren rechtliche Relevanz im Hinblick auf die avisierte wesentlich mildere Strafe zu verneinen ist. Insgesamt fehlt es vorliegend mithin an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für ein wesentlich milderes Urteils. Dies führt – sofern darauf überhaupt einzutreten ist – zur Abweisung des Revisionsgesuches.

E. 4.4 Nachdem bei der Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches auf den Inhalt der beiden schriftlichen Erklärungen von B._____ abgestellt wurde, auf welchen sich der Gesuchsteller beruft, erübrigt sich eine Befragung dieser Ge- schädigten. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

- 17 - III. Gesuch um aufschiebende Wirkung Mit dem vorliegenden Entscheid wurde dem Revisionsgesuch keine Folge geleistet. Es bestehen damit keine Gründe, diesem die aufschiebende Wirkung zu erteilen, was zur Abweisung des entsprechenden Antrages führt. IV. Kosten Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Es wird beschlossen:

E. 5 unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers.

- 4 -

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2014 bzw.
  2. November 2014 wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
  3. Das Gesuch, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebend Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (SB110662, unter Rücksendung der Akten)
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR140019-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 8. Dezember 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2012 (SB110662)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Rechtskräftiger Entscheid 1.1. Mit Urteil vom 9. September 2011 sprach die 9. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich den Gesuchsteller u.a. der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Erzwingen des Oralverkehrs) schuldig. Diesen Schuldspruch focht der Gesuchsteller mit dem Hinweis, dies bedeute keine vollumfängliche Anerkennung des eingeklagten Sachverhaltes, nicht an (vgl. u.a. Urk. 256 S. 49). 1.2. Mit Urteil vom 21. November 2012 sprach die II. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich, welche den zitierten vorinstanzlichen Schuldspruch aufgrund der obenerwähnten widersprüchlichen Berufungserklärung nicht rechts- kräftig erachtete (vgl. Urk. 2/1 S. 16), den Beschuldigten erneut (u.a.) der sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schul- dig. Für dieses und weitere Delikte belegte die II. Strafkammer den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft) und mit einer Busse von Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 191). Sie schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jah- ren auf. Im Übrigen (12 Monate) erklärte sie die Strafe für vollziehbar. 1.3. Eine vom Beschuldigten gegen das Urteil der II. Strafkammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 ab, soweit es auf sie eintrat (vgl. Urk. 286).

2. Revisionsbegehren 2.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch einreichen, welches zusammengefasst damit begründet wird, die vormalige Privatklägerin B._____ habe ihre Sachdarstellung in einem Brief an den Gesuchsteller vom 2. Juli 2014 derart geändert und ergänzt, dass dies zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Gesuchstellers führen könne (vgl. Urk. 1

- 3 - S. 3 ff.). Konkret liess der Gesuchsteller folgende Anträge stellen (vgl. Urk. 1 S. 2):

1. Das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom

21. November 2012 sei teilweise aufzuheben.

2. A._____ sei in Aufhebung von Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (wo- von 7 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 4'000, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.

3. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend vom Vollzug des gemäss Urteil vom

21. November 2012 vollziehbar erklärten Teil der Freiheitsstrafe einstweilen abzusehen. 2.2. Mit Verfügung vom 6. August 2014 stellte der Kammerpräsident eine Kopie des Revisionsgesuches der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur freigestellten Stellungnahme zu. Gleichzeitig zog er die Akten des Strafverfahrens (DG100607 und SB110622) bei (vgl. dazu Urk. 7). Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass über seinen Antrag betreffend aufschiebende Wirkung später entschieden würde (vgl. Urk. 7 S. 2). 2.3. Mit Eingabe vom 2. September 2014, hierorts eingegangen am 8. Septem- ber 2014, reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die in diesem Verfahren Parteistellung hat (vgl. Urk. 14 S. 2, Antrag Ziff. 6), ihre Vernehmlassung ein (vgl. Urk. 14). Sie stellte dabei folgende Anträge (vgl. Urk. 14 S. 2):

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutre- ten;

2. eventualiter sei dieses abzuweisen;

3. subeventualiter sei die Privatklägerin B._____ sachdienlich durch die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu befragen, unter Wahrung der Teilnahmerechte der Gesuchs- gegnerin (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat);

4. das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzulehnen und es sei nicht vom Vollzug des gemäss Urteil vom 21. November 2012 vollziehbar erklärten Teils der Freiheitsstrafe abzusehen;

5. unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers.

- 4 - 2.4. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung angesetzt (vgl. Urk. 16). 2.5. Die Vernehmlassung des Gesuchstellers vom 16. September 2014 ging in der Folge hierorts am 17. September 2014 ein (Urk. 18), in welcher er seine Anträge erneuerte. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dazu erging am

22. September 2014 (vgl. Urk. 21 und 25). Auch die Staatsanwaltschaft hielt darin an ihren Anträgen fest. 2.6. In der Zwischenzeit hiess das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom

11. September 2014 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aufschub des Strafan- trittstermins gut. Sie setzte dabei dem Gesuchsteller Frist bis zum 10. Dezember 2014 an, um sich bei der Halbgefangenschaft Winterthur zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermins und Abschluss einer Aufenthaltsvereinbarung zu melden und setzte den Strafantritt auf den 5. Januar 2015 fest (vgl. Urk. 24/2). 2.7. Am 13. November 2014 liess der Gesuchsteller eine Noveneingabe einreichen (vgl. Urk. 31), welcher ein handschriftliches Schreiben der vormaligen Privatklägerin B._____ vom 12. November 2014 beilag (vgl. Urk. 33). In der No- veneingabe wurden folgende Anträge gestellt:

1. Das beiliegende Entschuldigungsschreiben von B._____ vom 12. November 2014 sei zu den Akten des Revisionsverfahrens zu nehmen und beim Entscheid über das Revisionsgesuch mit- zuberücksichtigen.

2. B._____ sei zum Inhalt und zum Zustandekommen der beiden schriftlichen Erklärungen vom 2. Juli 2014 und vom

12. November 2014 zu befragen. 2.8. Die neu eingereichten Unterlagen wurden in der Folge der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat zugestellt unter gleichzeitiger Fristansetzung zur freigestell- ten Vernehmlassung (vgl. Urk. 34). 2.9. Die Vorinstanz, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, verzichtete am 1. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 37). Am

28. November 2014 ging zwar eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-

- 5 - Limmat ein (Urk. 38), doch zog die Staatsanwaltschaft diese am 3. Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 39). Diese Eingabe wird damit in der Folge nicht berücksichtigt. II. Revision

1. Allgemeine Ausführungen 1.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel) kann die Revision (u.a.) dann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. 1.2. Neu ist eine Tatsache, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, der Strafbehörde indes nicht bekannt war oder von ihr in ihrer Massgeblichkeit übersehen wurde, und demzufolge nicht in den Entscheid einfloss (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013, E. 2.4.2 und 6S.452/ 2004 vom 1. Oktober 2005, E. 2.2., je mit Hinweisen). Nicht von Bedeutung ist, ob die Strafbehörde effektiv um die Tatsache hätte wissen können oder nicht (BSK StPO II-Heer, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 N 72, Art. 410 N 40). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). 1.3. Bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um einen relativen Revisions- grund: Gefordert ist neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel deren Erheblichkeit für eine wesentlich mildere Bestrafung. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1 = Praxis [94] 2005 Nr. 35). Die Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revision (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom

- 6 -

11. Januar 2013, E. 2.4.2; Entscheid des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom

1. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 116 IV 353 E. 4e). 1.4. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächli- chen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (vgl. BGE 6B_206/2014 vom 22. April 2014, E. 4 und BGE 130 IV 72 E. 1 je mit Hinweisen).

2. Ausführungen des Gesuchstellers 2.1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Als Revisionsgrund bezeichnet er eine Zuschrift von B._____ an seinen Rechtsvertreter vom 2. Juli 2014 (Urk. 2/3), in welcher sie eine gegenüber den Aussagen im früheren Strafverfahren geänderte und ergänzte Sachdar- stellung abgegeben haben soll. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe vom

18. Juli 2014 aus, der geltend gemachte Revisionsgrund sei erheblich, da er zu einer wesentlich milderen Bestrafung und zur Gewährung des bedingten Strafvollzug führen könne (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.2. In einer weiteren Eingabe vom 13. November 2014 liess der Gesuchsteller ein Schreiben von B._____ vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33) einreichen und auch dessen Inhalt als relevanten Revisionsgrund bezeichnen (Urk. 31 S. 3). 2.3. Mit beiden Eingaben macht der Gesuchsteller geltend, die "Richtig- stellungen" von B._____ seien geeignet, die frühere Strafzumessung so zu er- schüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein milderes Urteil möglich sei, welches den vollbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zulasse, was als "wesentlich mildere" Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren sei. 2.4. In seinem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2014 macht der Gesuchsteller vor- erst Ausführungen zum früheren Strafverfahren (vgl. Urk. 1 S. 5 - 8). Im Rahmen einer "Gegenüberstellung der Aussagen" macht der Gesuchsteller geltend,

- 7 - gegenüber den Aussagen von B._____ in der vormaligen Strafuntersuchung ergäben sich aufgrund ihrer "Richtigstellung" im Schreiben vom 2. Juli 2014 ver- schiedene, insbesondere für die Strafzumessung äusserst relevante Differenzen. Der Gesuchsteller ortet Differenzen hinsichtlich des Hintergrundes bzw. der Vor- geschichte, des gemeinsamen Bar-Gespräches, der Aufforderung, etwas zu zei- gen oder etwas zu sagen, des Gangs in die Toilette, des Küssens in der Toilette und des fehlenden Widerstandes (vgl. Urk. 1 S. 11 - 13). Abschliessend gelangt der Gesuchsteller zum Schluss, die "Richtigstellungen" von B._____ stellten neue Tatsachen und Beweismittel dar, die geeignet seien, eine wesentlich mildere Be- strafung herbeizuführen. Die nunmehr erstellten Tatsachen entsprächen letztlich der seinerzeitigen, immer wieder beteuerten Darstellung von A._____ zum ersten Teil der Ereignisse am fraglichen Abend. Die "Richtigstellungen" änderten zwar nichts an seiner Strafbarkeit, weshalb auch der Schuldspruch gemäss Urteil vom 21. November 2012 in keiner Weise zur Diskussion stehe. Sie wirkten sich indessen in erheblicher Weise auf die Beurteilung seines Verschul- dens aus, welches sich bekanntlich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge- halt seiner Straftat beziehen müsse. Konkret wird im Revisionsgesuch sodann festgehalten, entgegen dem durch das Obergericht Zürich im Rahmen der Straf- zumessung gemäss Urteil vom 21. November 2012 "verschuldenserhöhend" gewerteten Verhalten von A._____, könne nicht von einem "hinterhältig und be- rechnenden" Vorgehen gesprochen werden, ebenso wenig von einem hinterhältigen in den "Personalbereich locken" und in eine Toilette stossen bzw. schubsen. Ebenso sei erstellt, dass B._____ sich nach dem Flirten an der Bar ei- ner möglichen körperlichen Annäherung durch A._____ bewusst gewesen sei und seine Küsse in der Toilette zunächst, wenngleich zurückhaltend und verunsichert, erwidert habe. Aufgrund dieser nunmehr von B._____ eigestandenen, vom Ober- gericht Zürich verneinten Umstände sei A._____ zunächst eben doch davon ausgegangen, B._____ könnte sich "auf ein sexuelles Abendteuer (mit ihm) einlassen" (vgl. Urk. 1 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 48). Die Argumentation der Verteidigung im obergerichtlichen Beru- fungsverfahren, wonach A._____ aufgrund dieser nunmehr erstellten Umstände die ablehnende Haltung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen

- 8 - habe, erweise sich damit entgegen der Auffassung des Obergerichtes Zürich als zutreffend. Dies umso mehr, als B._____ sich nicht gewehrt habe, wie diese in ih- rer Richtigstellung vom 2. Juli 2014 betont habe (vgl. Urk. 1 S. 16). Mit Vernehm- lassung vom 16. September 2014 zur Stellungnahme und Beantwortung des Revisionsgesuches durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 14) sowie mit seiner Noveneingabe vom 13. November 2014 (Urk. 31), letztere unter Einreichung der neuen Zuschrift von B._____ vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33), bekräftigte der Gesuchsteller im Wesentlichen das bereits Ausgeführte.

3. Ausführungen der Staatsanwaltschaft 3.1. In ihren Vernehmlassungen vom 2. September 2014 (vgl. Urk. 14) und vom 22. September 2014 (vgl. Urk. 25) widersprach die Staatsanwaltschaft der Auffassung des Gesuchstellers, das eingereichte Schreiben von B._____ stelle ein neues Beweismittel dar, welches dazu führe, dass eine wesentlich mildere Bestrafung möglich sei. Selbst wenn im angefochtenen Urteil die neuen Aussagen von B._____ bereits bekannt gewesen wären, dürfe keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Gericht eine Strafe ausgefällt hätte, bei der ein bedingter Vollzug noch möglich gewesen wäre, weswegen auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. dazu Urk. 14 S. 3 f. und Urk. 25 S. 4). 3.2. Wollte man auf das Revisionsgesuch eintreten, so sei dieses abzuweisen. Es sei nach wie vor auf die von B._____ in der Untersuchung deponierten Aussa- gen abzustellen, zumal diese zeitnäher zu den inkriminierten Ereignissen und zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu welchem keinerlei persönliche Beziehung zwi- schen B._____ und dem Gesuchsteller bestanden hätten (vgl. Urk. 14 S. 4 f.). Dem Gesuchsteller sei sexuelle Nötigung durch erzwungenen Oralverkehr vorgeworfen worden, wofür er geständig sein wolle und wofür er verurteilt und seine Strafe bemessen worden sei. Dass nunmehr versucht werde, aus einem harmlosen Gespräch von zwei Bekannten an einer Bar nach fast neun Jahren ein Flirt zu konstruieren, aus dem sich ableiten lasse, dass die damalige Geschädigte Signale an den Gesuchsteller ausgesandt habe, dass sie einer allfälligen körperli- chen Annäherung nicht abgeneigt sei, weshalb sein Verschulden bezüglich der

- 9 - sexuellen Nötigung sich massiv vermindere, könne nicht behauptet werden. Nicht jedes Gespräch in angenehmer Atmosphäre gäbe einem der Gesprächspartner das Recht, anschliessend über den anderen herzufallen und ihn oder sie zu Oralverkehr zu zwingen. Selbst wenn zuvor Küsse einvernehmlich ausgetauscht worden wären, bliebe als eigentliche Urteilsgrundlage die danach stattgefundene sexuelle Nötigung, welche verschuldensmässig dadurch nicht besser werde (vgl. Urk. 25 S. 5).

4. Beurteilung des Revisionsgesuchs 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinem Revisions- gesuch den Schuldpunkt wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ ausdrücklich nicht in Abrede stellt. 4.1.1. Die strafbare Handlung, die dem Gesuchsteller im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. November 2012 angelastet wurde, steht damit fest. Fest steht dabei insbesondere, dass der Gesuchsteller in jener Personaltoilette B._____, die ihm zu diesem Zeitpunkt klar gesagt hatte, dass sie keinen Sex mit ihm wollte, mitteilte, dies wolle er auch nicht, sie solle ihm "eins blasen". Dazu drückte er die Privatklägerin mit zumindest einer Hand auf den Toilettensitz und hinderte sie mit einem Griff in den Hals-/Nackenbereich daran, sich wieder zu erheben. Weiter öffnete er mit einer Hand seine Hose, drückte B._____ sein erigiertes Glied in den Mund und bewegte seinen Penis dort hin und her bis zur Ejakulation. Schliesslich forderte er sie auf, sein Ejakulat her- unterzuschlucken, wogegen sich B._____ durch Kopfschütteln wehrte, worauf er ihr weiter den Mund zuhielt, so dass ihr nichts anders übrig blieb, als das Sperma herunterzuschlucken. Bei diesen Handlungen liess der Gesuchsteller B._____, die ihm körperlich klar unterlegen und durch seine plötzliche Verhaltensänderung vor Angst wie gelähmt war, keine andere Möglichkeit, als die Handlung über sich ergehen zu lassen, zumal es ihr auch nicht möglich war, die enge und abgeschlossene Toilette am Gesuchsteller vorbei zu verlassen. Der Gesuchsteller wusste dabei, dass B._____ diese Handlungen nicht über sich er- gehen lassen wollte und sie zu keiner Gegenwehr mehr fähig war, was ihn nicht

- 10 - daran hinderte, die gewollten Handlungen, welche einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste dienten, an B._____ zu vollziehen. 4.1.2. Zu diesem Teil des Geschehens enthalten die drei Schreiben von B._____, die der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuches einreichen liess, nichts Neues. Vielmehr bekräftigte sie – sofern sie sich zu diesem Geschehen überhaupt äusserte – ihre damaligen Aussagen. So führte sie bereits im Schrei- ben vom 28. April 2014 an den damaligen Vorsitzenden, Oberrichter Thomas Meyer, aus, als sie mit dem Gesuchsteller im WC gewesen sei, habe sie es mit der Angst zu tun bekommen und habe sich nicht getraut, etwas anderes zu tun, als was er von ihr verlangt hätte. Sie habe sich nicht zu wehren vermocht. Weiter hielt sie im selben Schreiben fest, die Szenen, welche sich in dieser Toilette abgespielt hätten, seien die angsteinflössendsten Momente ihres Lebens gewesen (vgl. Urk. 2/5 alles S. 2). Im Schreiben vom 2. Juli 2014 an den Rechts- vertreter des Gesuchstellers (vgl. Urk. 2/3) wiederholte sie, was sie bereits in der Untersuchung deponiert hatte, nämlich, dass sie ihm sagte, dass sie nicht mit ihm Sex haben wolle, das sei gerade noch das einzige gewesen, was sie über die Lippen gebracht habe. Weiter legte sie dar, sie habe dabei durch die Reaktion des Gesuchstellers realisiert, dass die Situation für sie ziemlich unangenehm werden sollte. Wenn sie sodann ausführte, es sei ihr bis heute selber nicht ganz klar, weshalb sie sich nicht gewehrt habe und dazu erläuterte, es sei eine Mischung aus Überraschung und Angst gewesen, die sie gelähmt habe, so steht dies ebenfalls mit ihren früheren Aussagen und dem Anklagetext, der als erstellt betrachtet wurde, im Einklang. Daran ändert ihre Spekulation, diese Mischung aus Überraschung und Angst sei "vielleicht nicht nur durch A._____'s Verhalten hervorgerufen" worden, nichts. Ebenso wenig vermag ihre Schilderung, "in einer Art Hoffnungslosigkeit und um schlimmeres zu vermeiden", habe sie gedacht, sie müsse jetzt mitmachen und habe den Mund aufgemacht, etwas daran zu ändern (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 4). Ihrem Schreiben vom 12. November 2014 ist bezüglich der eigentlichen Tathandlung ohnehin nichts zu entnehmen (vgl. Urk. 33). 4.1.3. Der Gesuchsteller anerkennt denn auch in seinem Revisionsgesuch ausdrücklich, dass die – wie er sie nennt – "Richtigstellungen" von B._____ nichts

- 11 - an seiner Strafbarkeit ändern, weswegen auch der Schuldspruch gemäss Urteil vom 21. November 2012 in keiner Weise zur Diskussion stehe (vgl. Urk. 1 S. 15). Mit Bezug auf diese Phase des Geschehens, nämlich des eigentlichen sexuellen Übergriffs und zwar von dessen Anfang an, liegen somit keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die im Rahmen eines Revisionsgesuches Bedeutung erlangen könnten. Sofern der Gesuchsteller dennoch versucht, mit seinem Revisionsgesuch seiner bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Darstellung zum Durchbruch zu verhelfen, insbesondere diejenige, er habe die ablehnende Haltung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen (vgl. Urk. 1 S. 16), ist er damit nicht zu hören. 4.2. Im Revisionsgesuch wird indes geltend gemacht, dass die "Richtig- stellungen" von B._____ in den eingereichten Schreiben als für die Straf- zumessung erhebliche Noven zu qualifizieren und geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die ganze Freiheitsstrafe herbeizuführen (vgl. Urk. 1 S. 14). Nachfolgend ist daher auf die vom Gesuchsteller konkret als erhebliche Noven bezeichneten Ausführungen in diesen Schreiben von B._____ einzugehen. 4.2.1. Der Gesuchsteller macht vorerst geltend, B._____ äussere sich in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 neu zu den Umständen, weshalb sie am fragli- chen Abend allein im Nachtclub C._____ erschien und wertet ihre Schilderung, dass sie "in einer Art Trotzreaktion" dorthin ging als für das Verständnis der nach- folgenden Ereignisse von wesentlicher Bedeutung (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Abgese- hen davon, dass eine neue ergänzende Schilderung nicht als "Richtigstellung" bezeichnet werden kann, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gründe für den Besuch eines Nachtlokals – jedenfalls die angegebenen – im Hinblick auf eine nachträglich erfolgte und anerkannte sexuelle Nötigung von Belang sein sollten. 4.2.2. Zum gemeinsamen Bar-Gespräch hebt der Gesuchsteller die Darstellung von B._____ hervor, der Gesuchsteller sei dabei "sehr schmeichelnd, zuvorkom- mend und charmant" gewesen, "in diesem Moment" habe "die Sympathie auf Ge- genseitigkeit" beruht und es habe auch von ihrer Seite "eine gewisse Anziehung zu A._____" bestanden (vgl. Urk. 1 S. 12 unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 2 f.). Wei-

- 12 - ter verweist der Gesuchsteller in seiner Noveneingabe vom 13. November 2014 auf die Passage im Schreiben von B._____ vom 12. November 2014 hin, sie (B._____ und A._____) hätten einander an der Bar sehr gut unterhalten und "wohl auch geflirtet" (vgl. Urk. 31 S. 3 und Urk. 33 S. 1 f.). Dazu ist auszuführen, dass B._____ bereits in der Untersuchung von einem "sehr netten Gespräch" an der Bar berichtet hatte, weshalb ihre diesbezügliche Schilderung in den hier zur Dis- kussion stehenden Schreiben nichts Neues beinhaltet. Das sehr nette Gespräch, welches mindestens eine Stunde dauerte, setzte zwangsläufig eine gewisse ge- genseitige Sympathie zwischen den Gesprächspartnern voraus, weshalb diese nachträgliche Konkretisierung als Binsenwahrheit erscheint und hier nicht weiter von Belang sein kann. Neu ist indessen, dass B._____ in ihrem (dritten) Schreiben – obwohl sie in der Untersuchung dies verneint hatte (vgl. Urk. ND 1/3.3 S. 4 und S. 9) – davon spricht, man habe an der Bar "wohl auch geflirtet" (vgl. Urk. 33 S. 1 f.), was sie in der Untersuchung in Abrede gestellt hatte (vgl. Urk. ND1/3.3 S. 9). Der im Schreiben vom 2. Juli 2014 gewählten Formulierung könnte nun auch die Bedeutung zukommen, es habe sich wahr- scheinlich ("wohl geflirtet"; vgl. Duden Synonyme) so verhalten, was offen liesse, ob es sich dabei lediglich um eine Vermutung oder um eine Tatsache handelt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, B._____ und A._____ hätten anlässlich des Gesprächs an der Bar geflirtet, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese neue Darstellung für die Bewertung des nachträglich erfolgten sexuellen Übergriffs von Relevanz sein sollte. Ihre Darstellung, von ihrer Seite habe "in diesem Moment" "eine gewisse Anziehung zu A._____" bestanden, bezieht sich im Übrigen auf ihre (nicht geäusserten) Empfindungen anlässlich des geführten Gespräches an der Bar, sie stehen ebenso wenig mit dem danach in der Perso- naltoilette erfolgten sexuellen Übergriff im Zusammenhang, vermögen jedenfalls diesen unter keinen Titeln in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. 4.2.3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller in der Schlussphase des Gesprächs an der Bar B._____ gegenüber äusserte, er wolle ihr etwas zeigen, er müsse ihr etwas sagen oder sie solle schnell mitkommen, denn diese Darstellung stimmt auch mit den Angaben des Gesuchstellers an der Berufungsverhandlung überein (vgl. Urk. 253 S. 11 im Verfahren SB110662). Revisionsrechtlich irrele-

- 13 - vant ist, was B._____ dabei möglicherweise dachte, nämlich, dass er vielleicht mit ihr raus an die frische Luft möchte, um alleine zu sein (vgl. Urk. 2/3 S. 3). Ebenso wenig relevant ist – dies entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 15) –, ob ihr dabei durch den Kopf ging, dass er wahr- scheinlich mehr als nur reden wollte (vgl. Urk. 2/3 S. 3), handelt es sich bei die- sen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 um reine Spekulationen und nicht um Tatsachen. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, in jenem Zeitpunkt sei sich B._____ "einer möglichen körperlichen Annäherung durch A._____ bewusst" gewesen, wie der Gesuchsteller diese Äusserung interpretiert (vgl. Urk. 1 S. 15), so ist schlicht unerfindlich, weshalb dies einen Einfluss auf die Bewertung der ihr gegenüber später verübten sexuellen Nötigung gehabt haben sollte. Dies ganz abgesehen davon, dass B._____ in ihrem Schreiben ausdrücklich präzisierte, sie habe niemals daran gedacht, auf einer Mitarbeiter-Toilette des Clubs zu landen (vgl. Urk. 2/3 S. 3). 4.2.4. B._____ hat in der Untersuchung nie in Abrede gestellt, freiwillig der Aufforderung des Gesuchstellers mitzugehen, Folge geleistet zu haben (vgl. Urk. ND1/3.1 S. 2 und ND 1/3.3 S. 4). Darüber beinhaltet ihr im Rahmen des Re- visionsgesuchs eingereichtes Schreiben vom 12. Juli 2014 keine anderslautende Darstellung. Im Schreiben vom 12. November 2014 bekräftigte sie vielmehr ihre früheren Aussagen, indem sie ausdrücklich ausführte, in keiner Art und Weise ge- zwungen worden zu sein, mit dem Gesuchsteller mitzugehen (vgl. Urk. 33 S. 2). B._____, welche sich zuvor nie im Personalbereich des C._____s aufgehalten hatte (vgl. ND 1/3.3 S. 5), landete mit dem Gesuchsteller in der Folge ahnungslos auf jener Mitarbeitertoilette, was sie überraschte (vgl. ND 1/3.3 S. 5, vgl. Urk. ND 1/3.1 S. 2). Diese Darstellung hält sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 (vgl. Urk. 2/3 S. 4) und in jenem vom 12. November 2014 (vgl. Urk. 33 S. 2) erneut fest. Zum eigentlichen Betreten der Toilette hatte B._____ in der Untersuchung angegeben, der Gesuchsteller habe die WC-Tür aufgemacht und sie dorthin hineingestossen (vgl. ND 1/3.1 S. 2) bzw. der Gesuchsteller habe die Tür aufgemacht und sie "sozusagen" hineingeschoben (vgl. Urk. ND 1/3.3 S. 5). In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 präzisierte sie, da sie nicht einmal gewusst habe, dass es dort dieses WC gegeben habe, sei sie, wohl etwas naiv, aber ohne

- 14 - von A._____ gedrängt oder gezwungen worden zu sein, durch diese Tür gegan- gen (vgl. Urk. 2/3 S. 3), welche Darstellung in diesem Punkt von der ursprünglich zu Protokoll gegebenen abweicht und insofern neu ist. 4.2.5. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, B._____ ha- be bezüglich der Küsse in der Toilette in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 ihre in der Untersuchung dazu abgegebene Darstellung korrigiert. In der Tat hatte B._____ in der Untersuchung deponiert, der Gesuchsteller habe in der Toilette versucht, sie zu küssen, wobei sie ihm ausgewichen sei (vgl. Urk. ND1/3.1 S. 6) bzw. A._____ habe "versucht" sie zu küssen (vgl. ND 1/3.3. S. 5), es sei aber nicht richtig, dass man sich auf der Toilette gegenseitig geküsst habe (vgl. Urk. ND1/3.3 S. 11). In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 legte sie dar, als A._____ (A._____) in der Toilette sie geküsst habe, habe sie in dieser Situati- on noch keine Gefahr gesehen, aber wie sie ihn zurück geküsst habe, sei wohl eher zurückhaltend und verunsichert gewesen (vgl. Urk. 2/3 S. 3 f.). Im Schreiben vom 12. November 2014 spricht sie davon, die anfänglichen Küsse, welche sie ausgetauscht hätten, seien nach wie vor freiwillig gewesen (vgl. Urk. 33 S. 2). Es trifft damit zu, dass ihre Darstellung insoweit neu ist. Eine andere Frage ist indessen, ob diese Tatsache – immer unterstellt, diese neue Darstellung sei zutreffend – einen und insbesondere welchen Einfluss auf die Verschuldens- bewertung der eigentlichen Tat zu entfalten vermag. 4.2.6. Zusammenfassend enthalten die vom Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten Briefe von B._____ keinerlei neue Tatsachen zur eigentlichen Tat, welche vom Gesuchsteller auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird. Die im Rahmen des Revisionsgesuch vom Gesuchsteller angerufenen Passagen in den Schreiben von B._____ betreffen sodann allesamt die Gescheh- nisse vor der eigentlichen Tat und sind zum Teil – wie oben im Einzelnen darge- legt – nicht als neue Tatsachen zu qualifizieren. Lediglich mit Bezug auf das ei- gentliche Betreten der Toilette und der in dieser unmittelbar danach erfolgten Küsse, die B._____ mit dem Gesuchsteller (freiwillig) ausgetauscht haben will, weichen ihre Ausführungen von ihrer ursprünglichen Darstellung in der Untersuchung ab.

- 15 - 4.3. Die sich hier stellende Frage, ob die neuen Tatsachen in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich sind, namentlich ob sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist , wie dies der Gesuchsteller geltend macht, ist jedoch eindeutig zu verneinen. 4.3.1. Weder das Flirten anlässlich des Gesprächs an der Bar, noch das freiwillige Mitgehen unter dem Hinweis des Gesuchstellers, er wolle ihr etwas zeigen oder sagen, noch das freiwillige Eintreten in die Toilette – wobei unbestritten ist, dass B._____ nicht wusste, dass sie in einer Toilette landen sollte –, noch der anfängliche Austausch von Küssen in der Toilette lassen den nachfolgenden massiven sexuellen Übergriff unter einem erheblich milderen Licht erscheinen. B._____ hatte dem Gesuchsteller – was sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2014 erneut ausdrücklich fest hielt (vgl. Urk. 2/3 S. 4) – klar und deutlich mitgeteilt, dass sie mit ihm keinen Sex haben will, was selbstredend auch für Oralsex galt. Dies schliesst aus, dass A._____ in der Anfangsphase der sexuellen Handlungen noch davon hätte ausgehen können, B._____ könnte sich auf ein sexuelles Abendteuer mit ihm einlassen (vgl. Kritik des Gesuchsteller am Urteil der II. Strafkammer in Urk. 1 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 48). Daran ändern – dies entgegen dem Gesuchsteller (vgl. Urk.16 S. 16) – auch die Aus- führungen von B._____ hinsichtlich ihres Widerstandes (vgl. Urk. 2/3 S. 4) nichts, zumal ihre diesbezügliche Darstellung – wie oben erwähnt – im Einklang mit ihren früheren Aussagen und dem Anklagetext steht, mithin keine neue Tatsache darstellt, die in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre. 4.3.2. Wenn der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren ausführen lässt, A._____ habe aufgrund dieser nunmehr erstellten Umstände die ablehnende Hal- tung von B._____ während längerer Zeit nicht wahrgenommen, so stimmt dies mit den tatsächlichen Ausführungen in den Briefen von B._____ nicht überein und stellt lediglich eine unzutreffende und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung des Gesuchstellers dar. Sie steht klar im Widerspruch zur bereits oben erwähnten Tatsache, dass B._____ dem Gesuchsteller von Anfang an kund tat, mit ihm kei- nen Sex zu wollen, was diese selbst in ihren jetzt im Rahmen der Revision einge-

- 16 - reichten Briefen noch ausdrücklich fest hält. Diese Ausgangslage Iässt zudem – wie bereits oben erwähnt – die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers als eine Wiederholung der Argumentation der Verteidigung im obergerichtlichen Berufungsverfahren erscheinen, welche im Rahmen einer Revision ohnehin nicht zu hören ist 4.3.3. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, die "Richtigstellungen" von B._____ wirkten sich in erheblicher Weise auf die Beurteilung seines Verschul- dens aus (vgl. Urk. 1 S. 15), so trifft dies in keiner Weise zu. Diese "Richtigstel- lungen" ändern insbesondere nichts an der durch die II. Strafkammer im Urteil vom 21. November 2012 vorgenommenen Bewertung, der Gesuchsteller habe B._____ – die er in der Untersuchung, wie nunmehr feststeht zu Unrecht der falschen Anschuldigung bezichtigte (vgl. Urk. ND1/4.1 S. 9) – mit List in die Personaltoilette gelockt. 4.3.4. Zusammenfassend steht wie oben dargetan fest, dass die Briefe von B._____ – wenn überhaupt – keine neuen Tatsachen beinhalten, die geeignet wären, die tatsächlichen Grundlagen des zur Diskussion stehenden Urteils zu erschüttern. Ebenso wenig weist die vom Gesuchsteller geltend gemachte (voraussichtliche) Veränderung der tatsächlichen Grundlagen die für eine Revision erforderliche Erheblichkeit auf, so dass deren rechtliche Relevanz im Hinblick auf die avisierte wesentlich mildere Strafe zu verneinen ist. Insgesamt fehlt es vorliegend mithin an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für ein wesentlich milderes Urteils. Dies führt – sofern darauf überhaupt einzutreten ist – zur Abweisung des Revisionsgesuches. 4.4. Nachdem bei der Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches auf den Inhalt der beiden schriftlichen Erklärungen von B._____ abgestellt wurde, auf welchen sich der Gesuchsteller beruft, erübrigt sich eine Befragung dieser Ge- schädigten. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

- 17 - III. Gesuch um aufschiebende Wirkung Mit dem vorliegenden Entscheid wurde dem Revisionsgesuch keine Folge geleistet. Es bestehen damit keine Gründe, diesem die aufschiebende Wirkung zu erteilen, was zur Abweisung des entsprechenden Antrages führt. IV. Kosten Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2014 bzw.

13. November 2014 wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.

2. Das Gesuch, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebend Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (SB110662, unter Rücksendung der Akten)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser