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SR140010

Revision

Zürich OG · 2014-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 wurde die I. Gesuchstellerin A._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 6/7 und Urk. 4/3). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück oder fällt selbst einen neuen Entscheid in der Sache (Art. 413 Abs. 2 StPO). Einen neuen Entscheid in der Sache fällt das Berufungsgericht jedoch nur dann, wenn es die Aktenlage erlaubt. Entscheidend ist, ob und inwiefern der den Entscheid fällenden Instanz ein Ermessenspielraum zukommt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 13; Fingerhuth, a.a.O., Art. 413 N 3; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 413 N 19). Besteht ein zumindest nicht unerheblicher Ermessenspielraum betreffend die materiell zu entscheiden- den Fragen, so ist – insbesondere vor dem Hintergrund des Instanzverlustes durch einen reformatorischen Entscheid – kassatorisch zu entscheiden.

E. 1.2 Vorliegend hat – mit den Anträgen der beiden Gesuchstellerinnen (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2) – ein Freispruch der Gesuchstellerin I. zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aktenlage einen sofortigen Entscheid der Sache erlaubt, ist das vorliegende Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sondern es ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 (Unt. Nr. A-3/2013/1223), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, ist somit aufzuheben. Es ist sodann festzuhalten, dass die vormals Beschuldigte A._____ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen ist.

- 8 -

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind sodann ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchstellerin I. ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 2 Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

27. März 2014 (A-3/2013/1223) gegen A._____ aufzuheben.

- 3 -

E. 3 Es sei die Beschuldigte A._____ gestützt auf Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO freizusprechen, eventualiter sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen." II.

1. Die als Einsprache betitelte Eingabe der Gesuchstellerin I. an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2014 ist infolge Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. März 2014 im Zeitpunkt der Eingabe – mit der Staats- anwaltschaft (Urk. 1 S. 1) – als Revisionsgesuch zu behandeln. In dieser Eingabe bringt die Gesuchstellerin I. im Wesentlichen vor, dass trotz ihrer Bitte gegenüber dem Sozialamt, das Sozialgeld zur Hälfte ihr und zur anderen Hälfte ihrem Mann zu überweisen, der gesamte Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei. Als ihr Mann dies erfahren habe, habe dies zu einer heftigen Auseinandersetzung geführt, worauf ihr Mann ihr die Karte für ihr eigenes Konto entzogen habe, wobei sie seither keinen Zugang mehr zu diesem Konto und keinen Überblick über die finanzielle Situation mehr gehabt habe. Seit Ende 2006 lebe sie sodann von ihrem Mann getrennt (Urk. 2). Dem der Eingabe der Gesuchstellerin I. beigelegten Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Sozialbehörden in Gutheissung einer Einsprache der Gesuchstellerin I. gegen einen Stellenleitungsentscheid des Sozialzentrums B._____ vom 26. Oktober 2012 in Erwägung zogen, dass die (auch in jenem Ver- fahren getätigten) Ausführungen der Gesuchstellerin I., insbesondere diejenigen, nach welchen sie die finanzielle Situation nicht habe einsehen können, als glaubhaft zu erachten seien. Zudem hätten die Gesuchstellerin I. und ihr Ehe- mann, im Zeitraum, für welchen die Rückerstattungspflicht der Gesuchstellerin I. hauptsächlich entschieden worden sei, bereits kurz vor der Trennung gestanden, weshalb unklar sei, wie lange das Paar überhaupt als Unterstützungseinheit habe betrachtet werden können. Es könne der Gesuchstellerin I. deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie infolge mangelhafter Deklaration zu hohe Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Die Einsprache der Gesuchstellerin I. wurde in der Folge gutgeheissen und die Verpflichtung zur Rückerstattung von

- 4 - Leistungen durch das Sozialzentrum B._____ wurde aufgehoben (Urk. 4/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als Gesuchstellerin II. begründet ihr Revisions- begehren im Anschluss an die Gesuchstellerin I. im Wesentlichen damit, dass diese durch Eingabe des Entscheides der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 neue, vor Erlass des Strafbefehls ergangene Tatsachen vorbringe, wobei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat von diesen Tatsachen bei Erlass des Strafbefehls noch keine Kenntnis gehabt habe. Aufgrund der im nun eingereichten Entscheid getroffenen Erwägungen könne der Gesuchstellerin I. keine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vorgeworfen werden, weshalb sie zu Unrecht bestraft worden sei. Die Gesuchstellerin I. sei folglich freizusprechen bzw. – eventualiter – sei das Strafverfahren gegen diese einzustellen (Urk. 1).

2. Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob die geltend gemachten Revisionsgründe gegeben sind, wobei insbesondere bei den Gründen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (BSK StPO - Heer, Basel 2011, Art. 413 N 5; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 410 N 55; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2013, Art. 413 N 2). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Die eingehende Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkungen auf das Sachurteil bzw. die Sanktion bleiben bei Gutheissung des Gesuchs grundsätzlich dem späteren Entscheid des Sachrichters vorbehalten (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 2). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen

- 5 - oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen.

E. 3.1.1 Als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten Tatsachen und Beweismittel, welche im Zeitpunkt des Urteils (bzw. des Strafbefehls) bereits vorhanden waren, von welchen der Richter im Zeitpunkt der Urteilsfällung (bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls) jedoch keine Kenntnis hatte. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 43 und N 51; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zudem erforderlich, dass diese für eine wesentlich mildere (oder schärfere) Bestrafung oder einen Freispruch erheblich sind (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 14; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 65 ff.). Vorausgesetzt ist somit vorliegend, dass die fraglichen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit früheren Tatsachen und Beweisen einen Freispruch oder doch mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung zur Folge haben dürften (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1596).

E. 3.2 Der gegen die Gesuchstellerin I. ausgefällte Strafbefehl datiert vom

27. März 2014 (Urk. 6/7; Urk. 4/3). Er wurde der Gesuchstellerin I. am 8. April 2014 zugestellt (Anhang zu Urk. 6/7) und ist hernach in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission datiert vom 17. Oktober

2013. Dieses Beweismittel bzw. die aus diesem hervorgehenden Tatsachen hatten folglich im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls bereits Bestand. Zudem ist aufgrund der Äusserungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erstellt, dass diese im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Strafbefehls keine Kenntnis des Entscheids bzw. der darin erwähnten Tatsachen hatte (Urk. 1 S. 2). Insofern stellen der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober

- 6 - 2013 bzw. die durch diesen belegten Tatsachen Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. 3.3.1 Zu prüfen ist sodann die Erheblichkeit der Noven. Ob neue, bereits vor dem Entscheid bestehende Tatsachen bzw. ein neues Beweismittel als erheblich erachtet werden können, hängt davon ab, ob die Tatsachen bzw. das Beweismittel geeignet sind, um eine wesentlich mildere Bestrafung der Gesuchstellerin oder gar deren Freispruch herbeizuführen (vgl. BGE 101 IV 247 E. 2). 3.3.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 wurde die Gesuchstellerin I. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft, da sie in Zusammenwirkung mit ihrem Ehemann verschiedene Einkünfte des Mannes im Umfang von insgesamt Fr. 16'616.– nicht gegenüber den Sozialbehörden gemeldet haben soll, obwohl sie u.a. beim Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklaration darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Einkommensveränderungen gegenüber den Behörden zu melden sind (Urk. 6/6 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.). Gemäss Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 ist nun davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin I. die finanzielle Situation ihres Ehemannes nicht einsehen konnte. Darüber hinaus ist unklar, ob die Gesuchstellerin I. und ihr Ehemann im Zeitraum, in welchem ein Grossteil des Einkommens erwirtschaftet wurde (vgl. Urk. 6/6 S. 3; Urk. 4/3 S. 3), überhaupt noch als Unterstützungseinheit betrachtet werden konnten (Urk. 4/2). Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, wie er im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 als erstellt erachtet wurde, ist somit nicht gegeben, fehlt es doch bereits an der Unterdrückung der tatbestandswesentlichen Tatsachen, zumal nicht erstellt werden kann, dass die Gesuchstellerin I. von diesen überhaupt Kenntnis hatte. In Anbetracht dieser Umstände sind die neuen Tatsachen bzw. das neue Beweis- mittel klar geeignet, um im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einen Freispruch der Gesuchstellerin I. herbeizuführen.

E. 4 Die sowohl von der Gesuchstellerin I. als auch von der Gesuchstellerin II. geltend gemachten Tatsachen sind sowohl neu als auch erheblich. Somit liegt ein

- 7 - Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, weshalb die vorliegenden Revisionsgesuche gutzuheissen sind. III.

Dispositiv
  1. Die Revisionsbegehren der Gesuchstellerin I. und der Gesuchstellerin II. werden gutgeheissen.
  2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 (Unt. Nr. A-3/2013/1223), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, wird aufgehoben.
  3. Die vormals Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die der Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 27. März 2014 auferlegten Kosten sind dieser – soweit sie bereits bezahlt wurden – zurückzuerstatten.
  5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Der Gesuchstellerin I. wird für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin I. − die Gesuchstellerin II. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (mit den Akten) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich - 9 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR140010-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 25. Juni 2014 in Sachen A._____, I. Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, II. Gesuchstellerin sowie Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 (A-3/2013/1223)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 wurde die I. Gesuchstellerin A._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 6/7 und Urk. 4/3). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Poststempel: 29. April 2014) erhob die Gesuchstellerin eine – verspätete (vgl. den an Urk. 6/7 angehefteten Zustellungs- nachweis) – Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 2) und legte dieser u.a. die Kopie eines Entscheides der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 17. Oktober 2013 bei (Urk. 4/2). Dabei beantragte sie sinngemäss einen Freispruch hinsichtlich des Tatbestandes des mehrfachen Betrugs (Urk. 2 S. 2). Nach Einsichtnahme in die als Einsprache betitelte Eingabe der I. Gesuchstellerin und in die diesbezüglichen Beilagen, insbesondere in den vorerwähnten Entscheid der Sozialbehörde, gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Eingabe der I. Gesuchstellerin als Revisionsbegehren zu qualifizieren sei, wobei sie sich diesem Begehren der I. Gesuchstellerin durch Erhebung eines eigenen Revisionsgesuchs anschloss. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft als II. Gesuchstellerin die nachfolgend aufgeführten Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Einsprache der Beschuldigten A._____ als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 411 StPO zu behandeln und es sei gestützt auf Art. 412 StPO darauf einzutreten.

2. Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

27. März 2014 (A-3/2013/1223) gegen A._____ aufzuheben.

- 3 -

3. Es sei die Beschuldigte A._____ gestützt auf Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO freizusprechen, eventualiter sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen." II.

1. Die als Einsprache betitelte Eingabe der Gesuchstellerin I. an die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2014 ist infolge Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. März 2014 im Zeitpunkt der Eingabe – mit der Staats- anwaltschaft (Urk. 1 S. 1) – als Revisionsgesuch zu behandeln. In dieser Eingabe bringt die Gesuchstellerin I. im Wesentlichen vor, dass trotz ihrer Bitte gegenüber dem Sozialamt, das Sozialgeld zur Hälfte ihr und zur anderen Hälfte ihrem Mann zu überweisen, der gesamte Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei. Als ihr Mann dies erfahren habe, habe dies zu einer heftigen Auseinandersetzung geführt, worauf ihr Mann ihr die Karte für ihr eigenes Konto entzogen habe, wobei sie seither keinen Zugang mehr zu diesem Konto und keinen Überblick über die finanzielle Situation mehr gehabt habe. Seit Ende 2006 lebe sie sodann von ihrem Mann getrennt (Urk. 2). Dem der Eingabe der Gesuchstellerin I. beigelegten Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Sozialbehörden in Gutheissung einer Einsprache der Gesuchstellerin I. gegen einen Stellenleitungsentscheid des Sozialzentrums B._____ vom 26. Oktober 2012 in Erwägung zogen, dass die (auch in jenem Ver- fahren getätigten) Ausführungen der Gesuchstellerin I., insbesondere diejenigen, nach welchen sie die finanzielle Situation nicht habe einsehen können, als glaubhaft zu erachten seien. Zudem hätten die Gesuchstellerin I. und ihr Ehe- mann, im Zeitraum, für welchen die Rückerstattungspflicht der Gesuchstellerin I. hauptsächlich entschieden worden sei, bereits kurz vor der Trennung gestanden, weshalb unklar sei, wie lange das Paar überhaupt als Unterstützungseinheit habe betrachtet werden können. Es könne der Gesuchstellerin I. deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie infolge mangelhafter Deklaration zu hohe Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Die Einsprache der Gesuchstellerin I. wurde in der Folge gutgeheissen und die Verpflichtung zur Rückerstattung von

- 4 - Leistungen durch das Sozialzentrum B._____ wurde aufgehoben (Urk. 4/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als Gesuchstellerin II. begründet ihr Revisions- begehren im Anschluss an die Gesuchstellerin I. im Wesentlichen damit, dass diese durch Eingabe des Entscheides der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 neue, vor Erlass des Strafbefehls ergangene Tatsachen vorbringe, wobei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat von diesen Tatsachen bei Erlass des Strafbefehls noch keine Kenntnis gehabt habe. Aufgrund der im nun eingereichten Entscheid getroffenen Erwägungen könne der Gesuchstellerin I. keine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vorgeworfen werden, weshalb sie zu Unrecht bestraft worden sei. Die Gesuchstellerin I. sei folglich freizusprechen bzw. – eventualiter – sei das Strafverfahren gegen diese einzustellen (Urk. 1).

2. Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob die geltend gemachten Revisionsgründe gegeben sind, wobei insbesondere bei den Gründen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revisionsgründe nur glaubhaft zu machen sind (BSK StPO - Heer, Basel 2011, Art. 413 N 5; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 410 N 55; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2013, Art. 413 N 2). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Die eingehende Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkungen auf das Sachurteil bzw. die Sanktion bleiben bei Gutheissung des Gesuchs grundsätzlich dem späteren Entscheid des Sachrichters vorbehalten (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 2). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn neue Tatsachen

- 5 - oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. 3.1.1 Als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten Tatsachen und Beweismittel, welche im Zeitpunkt des Urteils (bzw. des Strafbefehls) bereits vorhanden waren, von welchen der Richter im Zeitpunkt der Urteilsfällung (bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls) jedoch keine Kenntnis hatte. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 43 und N 51; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.2 Neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zudem erforderlich, dass diese für eine wesentlich mildere (oder schärfere) Bestrafung oder einen Freispruch erheblich sind (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 14; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 410 N 65 ff.). Vorausgesetzt ist somit vorliegend, dass die fraglichen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit früheren Tatsachen und Beweisen einen Freispruch oder doch mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung zur Folge haben dürften (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1596). 3.2 Der gegen die Gesuchstellerin I. ausgefällte Strafbefehl datiert vom

27. März 2014 (Urk. 6/7; Urk. 4/3). Er wurde der Gesuchstellerin I. am 8. April 2014 zugestellt (Anhang zu Urk. 6/7) und ist hernach in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission datiert vom 17. Oktober

2013. Dieses Beweismittel bzw. die aus diesem hervorgehenden Tatsachen hatten folglich im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls bereits Bestand. Zudem ist aufgrund der Äusserungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erstellt, dass diese im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Strafbefehls keine Kenntnis des Entscheids bzw. der darin erwähnten Tatsachen hatte (Urk. 1 S. 2). Insofern stellen der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober

- 6 - 2013 bzw. die durch diesen belegten Tatsachen Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. 3.3.1 Zu prüfen ist sodann die Erheblichkeit der Noven. Ob neue, bereits vor dem Entscheid bestehende Tatsachen bzw. ein neues Beweismittel als erheblich erachtet werden können, hängt davon ab, ob die Tatsachen bzw. das Beweismittel geeignet sind, um eine wesentlich mildere Bestrafung der Gesuchstellerin oder gar deren Freispruch herbeizuführen (vgl. BGE 101 IV 247 E. 2). 3.3.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 wurde die Gesuchstellerin I. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft, da sie in Zusammenwirkung mit ihrem Ehemann verschiedene Einkünfte des Mannes im Umfang von insgesamt Fr. 16'616.– nicht gegenüber den Sozialbehörden gemeldet haben soll, obwohl sie u.a. beim Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklaration darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Einkommensveränderungen gegenüber den Behörden zu melden sind (Urk. 6/6 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.). Gemäss Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 17. Oktober 2013 ist nun davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin I. die finanzielle Situation ihres Ehemannes nicht einsehen konnte. Darüber hinaus ist unklar, ob die Gesuchstellerin I. und ihr Ehemann im Zeitraum, in welchem ein Grossteil des Einkommens erwirtschaftet wurde (vgl. Urk. 6/6 S. 3; Urk. 4/3 S. 3), überhaupt noch als Unterstützungseinheit betrachtet werden konnten (Urk. 4/2). Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, wie er im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 als erstellt erachtet wurde, ist somit nicht gegeben, fehlt es doch bereits an der Unterdrückung der tatbestandswesentlichen Tatsachen, zumal nicht erstellt werden kann, dass die Gesuchstellerin I. von diesen überhaupt Kenntnis hatte. In Anbetracht dieser Umstände sind die neuen Tatsachen bzw. das neue Beweis- mittel klar geeignet, um im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einen Freispruch der Gesuchstellerin I. herbeizuführen.

4. Die sowohl von der Gesuchstellerin I. als auch von der Gesuchstellerin II. geltend gemachten Tatsachen sind sowohl neu als auch erheblich. Somit liegt ein

- 7 - Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, weshalb die vorliegenden Revisionsgesuche gutzuheissen sind. III. 1.1. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück oder fällt selbst einen neuen Entscheid in der Sache (Art. 413 Abs. 2 StPO). Einen neuen Entscheid in der Sache fällt das Berufungsgericht jedoch nur dann, wenn es die Aktenlage erlaubt. Entscheidend ist, ob und inwiefern der den Entscheid fällenden Instanz ein Ermessenspielraum zukommt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 13; Fingerhuth, a.a.O., Art. 413 N 3; BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 413 N 19). Besteht ein zumindest nicht unerheblicher Ermessenspielraum betreffend die materiell zu entscheiden- den Fragen, so ist – insbesondere vor dem Hintergrund des Instanzverlustes durch einen reformatorischen Entscheid – kassatorisch zu entscheiden. 1.2. Vorliegend hat – mit den Anträgen der beiden Gesuchstellerinnen (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2) – ein Freispruch der Gesuchstellerin I. zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aktenlage einen sofortigen Entscheid der Sache erlaubt, ist das vorliegende Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sondern es ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 (Unt. Nr. A-3/2013/1223), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, ist somit aufzuheben. Es ist sodann festzuhalten, dass die vormals Beschuldigte A._____ des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen ist.

- 8 -

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind sodann ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchstellerin I. ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Revisionsbegehren der Gesuchstellerin I. und der Gesuchstellerin II. werden gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2014 (Unt. Nr. A-3/2013/1223), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, wird aufgehoben.

3. Die vormals Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

4. Die der Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 27. März 2014 auferlegten Kosten sind dieser – soweit sie bereits bezahlt wurden – zurückzuerstatten.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Gesuchstellerin I. wird für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin I. − die Gesuchstellerin II. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (mit den Akten) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich

- 9 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann